KORE301152018 ECLI:DE:BGH:2018:140618BIXZB43.17.0 BGH 9. Zivilsenat 20180614 IX ZB 43/17 Beschluss § 4 InsO vom 05.10.1994, § 287 InsO vom 26.10.2001, § 295 Abs 1 Nr 3 InsO vom 05.10.1994, § 296 Abs 1 InsO vom 05.10.1994, § 300 Abs 1 InsO vom 26.10.2001, § 300 Abs 2 InsO vom 26.10.2001, Art 103h S 1 EGInsO, § 269 Abs 1 ZPO vorgehend LG Landshut, 9. August 2017, Az: 33 T 334/16vorgehend AG Landshut, 21. Januar 2016, Az: IK 275/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Verbraucherinsolvenzverfahren: Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung nach Versagungsantrag eines Gläubigers Hat ein Gläubiger in dem gemäß § 300 Abs. 1 InsO in der Fassung vom 26. Oktober 2001 zur Anhörung anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten Erklärungsfrist einen zulässigen Versagungsantrag gestellt, kann der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung auch dann nur noch mit Zustimmung dieses Gläubigers zurücknehmen, wenn die Sache entscheidungsreif ist, keine weiteren Erklärungen der Beteiligten ausstehen und lediglich noch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts zu treffen ist. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 9. August 2017 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt. I. 1 Am 27. März 2009 beantragte der Schuldner die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Das Insolvenzverfahren wurde am 31. März 2009 eröffnet und am 24. Februar 2011 aufgehoben. Innerhalb der mit Beschluss vom 17. Mai 2015 gesetzten Frist, Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren zu stellen, beantragten zwei Gläubiger unter Vorlage schriftlicher Unterlagen, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er einen am 12. Dezember 2014 erhaltenen Gehaltszufluss in Höhe von 12.500 € verheimlicht habe. Der nunmehr anwaltlich vertretene Schuldner bat zunächst um Verlängerung der ihm gesetzten Frist zur Stellungnahme. Am 3. Juni 2015 nahm er seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurück, ohne sich zum geltend gemachten Versagungsgrund zu äußern. Die den Versagungsantrag stellenden Gläubiger stimmten der Rücknahme nicht zu. Mit Beschluss vom 21. Januar 2016 versagte das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung. 2 Das Beschwerdegericht wies die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners mit Beschluss vom 9. August 2017 unter der ergänzenden Feststellung zurück, dass die Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung unzulässig sei. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Ziel weiter, die Aufhebung des Beschlusses vom 21. Januar 2016 und die Zurückweisung der Versagungsanträge zu erreichen. II. 3 Auf den Streitfall finden die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung Anwendung, weil das Insolvenzverfahren vor diesem Zeitpunkt beantragt worden ist (Art. 103h Satz 1 EGInsO). III. 4 Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer unbeschränkten Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 4, 6, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Ein Schuldner sei zwar grundsätzlich gemäß § 4 InsO, § 269 Abs. 1 ZPO befugt, vor einer endgültigen Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Restschuldbefreiung seinen entsprechenden Antrag zurückzunehmen. Allerdings sei ihm die Rücknahme verwehrt, sobald ein begründeter Antrag zur Versagung der Restschuldbefreiung bei Gericht eingegangen sei. Es könne nichts anderes als in dem vom Bundesgerichtshof bereits entschiedenen Fall (Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 50/15, WM 2016, 2315) gelten. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung selbst könne nicht abgestellt werden, wenn der Gläubiger einen nach Aktenlage berechtigten Versagungsantrag stelle, über den lediglich noch zu entscheiden sei. Denn es sei oft nicht klar, wann es nach Ablauf etwaiger Stellungnahmefristen zur Entscheidung komme. Auch hier sei entsprechend § 269 ZPO die Dispositionsfreiheit des Schuldners gegen das Interesse des den Versagungsantrag stellenden Gläubigers an einer Entscheidung über die Versagung abzuwägen. Gegen den Schuldner spreche im Streitfall, dass er offensichtlich treuwidrig die Zahlung der fünfstelligen Summe verschwiegen habe, um diese dem Gläubigerzugriff zu entziehen. Diesen vom Gläubiger geltend gemachten Versagungsgrund habe der Schuldner nicht angegriffen. Deshalb könne die Rücknahme seines Antrags nur dem Zweck dienen, die negativen Folgen einer Versagung der Restschuldbefreiung nicht eintreten zu lassen. 6 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Insolvenzgericht hat zu Recht gemäß § 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Restschuldbefreiung versagt. Die vom Schuldner ohne Einwilligung der beiden Versagungsantragsteller erklärte Rücknahme seines Antrags auf Restschuldbefreiung war unzulässig. Hierüber konnte das Beschwerdegericht durch Beschluss entscheiden. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.