KORE301152020 ECLI:DE:BGH:2020:280520UVIIZR108.19.0 BGH 7. Zivilsenat 20200528 VII ZR 108/19 Urteil § 195 BGB, § 199 BGB, § 214 BGB, § 215 Abs 1 BGB, § 242 BGB, § 631 Abs 1 BGB, § 634a Abs 2 BGB, § 641 Abs 1 S 1 BGB vom 26.11.2001, § 641 Abs 1 S 3 BGB vom 26.11.2001 vorgehend OLG Hamm, 30. April 2019, Az: 24 U 14/18, Urteilvorgehend LG Münster, 8. Dezember 2017, Az: 22 O 132/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Unternehmers nach Verjährung des Anspruchs des Bestellers auf Herstellung Die Verjährung des Anspruchs des Bestellers auf Herstellung des versprochenen Werks führt nicht zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Unternehmers. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. April 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin verlangt Zahlung von Restwerklohn. 2 Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit schriftlichem Vertrag vom 9. Juli 2010 mit der Erweiterung eines als Bürogebäude genutzten Fachwerkhauses um eine Wohneinheit zu einem Pauschalfestpreis von 315.126,05 € netto. Als Vertragsbestandteil waren unter anderem die Vorschriften der VOB/B in der bei Unterzeichnung des Vertrags geltenden Fassung sowie eine förmliche Abnahme vereinbart. 3 Nachdem die Klägerin Arbeiten ausgeführt hatte, verlangte sie deren Abnahme. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 21. Januar 2012 unter Bezugnahme auf behauptete erhebliche offene Restarbeiten und zahlreiche Mängel ab. 4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Mai 2012 forderte die Beklagte die Klägerin unter Bezugnahme auf ein Mängelprotokoll eines von ihr beauftragten Privatgutachters zur Mängelbeseitigung auf. Im Anschluss an einen gemeinsamen Ortstermin beseitigte die Klägerin einige Mängel. Sie teilte mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Oktober 2012 im Einzelnen mit, welche Mängel inzwischen beseitigt worden seien, und kündigte unter Hinweis darauf, dass nach ihrer Einschätzung fast alle Mängel beseitigt worden seien, die Erstellung der Schlussrechnung an, die sie - datiert auf den 30. April 2013 - der Beklagten am 23. Mai 2013 übersandte. Hierin errechnete sie nach Abzug geleisteter Abschlagszahlungen einen Restwerklohn von 117.248,53 € brutto. 5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. August 2013 übersandte die Beklagte der Klägerin eine überprüfte und gekürzte Schlussrechnung mit einem neuen Mängelprotokoll ihres Privatgutachters vom 28. April 2013. Die Beklagte machte unter Verweis auf eine anliegende Forderungsaufstellung Schadensersatzansprüche für von ihr durchgeführte Ersatzvornahmen in Höhe von 26.623,69 € und von weiteren 57.916,26 €, insbesondere aus verspäteter Fertigstellung, geltend und errechnete nach Saldierung der wechselseitigen Forderungen einen ihr noch zustehenden Rückzahlungsanspruch in Höhe von 169.806,64 €, wobei sie klarstellte, dass ein Kostenvorschuss geltend gemacht werde. Sie wies darauf hin, dass die Klägerin mangels Abnahme für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung darlegungs- und beweisbelastet sei. 6 Die Beklagte hat hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe eines zweifachen Druckzuschlags von 444.500 € geltend gemacht und weiter hilfsweise für den Fall der Annahme der Fälligkeit der Restwerklohnforderung die Aufrechnung mit Vorschuss- und Schadensersatzforderungen in Höhe von insgesamt 69.769,84 € erklärt. Die Klägerin hat die Einrede der Verjährung erhoben. 7 Die Klägerin hat in erster Instanz auf Verurteilung zu einer Zahlung von 117.248,53 € nebst Zinsen angetragen. Das Landgericht hat die Klage am 8. Dezember 2017 als derzeit unbegründet abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der diese noch Zahlung von 92.207,96 € nebst Zinsen sowie die Verurteilung der Beklagten, einen nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss der ersten Instanz empfangenen Betrag nebst Zinsen zurückzuzahlen, begehrt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgen. 8 Die Revision der Klägerin ist unbegründet. 9 Auf das Schuldverhältnis der Parteien ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für ab dem 1. Januar 2002 und bis zum 31. Dezember 2017 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1, § 39 EGBGB. I. 10 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in NJW 2019, 3240 veröffentlicht ist, meint, ein etwaiger Restwerklohnanspruch der Klägerin sei nicht fällig. 11 Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs setze nach § 641 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Abnahme des Werks voraus, an der es vorliegend fehle. Eine förmliche Abnahme habe nicht stattgefunden. Eine fiktive Abnahme komme ebenso wenig wie eine konkludente Abnahme in Betracht. Eine Abnahme sei auch nicht deswegen entbehrlich, weil sich das Schuldverhältnis der Parteien in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt hätte. Denn die Beklagte habe nie endgültig auf eine mangelfreie Fertigstellung des Werks verzichtet. 12 Eine Abnahmefähigkeit des Werks sei nicht gegeben, weil wesentliche Mängel vorlägen. Der Einwand der Klägerin, die Beklagte könne sich wegen Verjährung ihrer Fertigstellungsansprüche nicht auf wesentliche Mängel berufen, verfange im Ergebnis nicht, da (teilweise) keine Verjährung eingetreten sei. 13 Der Erfüllungsanspruch verjähre in der Regelfrist, also kenntnisabhängig grundsätzlich drei Jahre nach Jahresende seines Entstehens (§§ 195, 199 BGB), während die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs gemäß § 634a Abs. 2 BGB erst mit der Abnahme beginne. Beim Bauvertrag trete Fälligkeit im Hinblick auf den Erfüllungsanspruch mit dem vereinbarten Fertigstellungstermin ein. Da die Verjährungsfrist jedenfalls solange gehemmt sei, wie der Werkunternehmer Nacharbeiten vornehme, hätte damit die dreijährige Frist spätestens 2014 begonnen und wäre Ende 2016 abgelaufen. 14 Der auf die Herstellung einer mangelfreien Sache gerichtete Erfüllungs-anspruch verjähre indes nicht früher als der nach Abnahme bestehende Nacherfüllungsanspruch. Die Verjährung von Erfüllungsansprüchen, die der Sache nach die Haftung des Unternehmers für Mängel seines Werks beträfen, sei an den Lauf der entsprechenden Gewährleistungsfristen des Nacherfüllungsanspruchs geknüpft. Insofern sei daher zwischen der Nichterfüllung und der Schlechterfüllung zu differenzieren. Bei der Nichterfüllung verbleibe es bei der regelmäßigen Verjährungsfrist. Werde das Werk hingegen hergestellt, teile sich der Erfüllungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB - ähnlich wie die Ansprüche bei der freien Kündigung im Hinblick auf das bis zur Kündigung erbrachte Teilgewerk - auf. Der Erfüllungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB bleibe wegen des noch nicht erstellten Teils bestehen und könne sich - da ein Mangel nicht bestehe - nicht in einen Nacherfüllungsanspruch umwandeln. Er verjähre in der Regelverjährung und bleibe bei Erhebung der Verjährungseinrede dauerhaft nicht durchsetzbar. Bezüglich des mangelhaft hergestellten Teils erlösche der Erfüllungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB indes nicht durch die Abnahme, sondern wandele sich dann in den Nacherfüllungsanspruch nach § 635 BGB um. 15 Damit stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf Rückzahlung der auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts geleisteten Summe nach § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu. II. 16 Das hält der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Ein etwaiger Restwerklohnanspruch der Klägerin (Klageantrag zu 1) gemäß § 631 Abs. 1 BGB ist nicht fällig. Der Klägerin steht damit auch kein Anspruch gemäß § 717 Abs. 2 ZPO (Klageantrag zu 2) zu, da das Urteil des Landgerichts nicht abzuändern ist. 17 1. Die Fälligkeit eines Werklohnanspruchs setzt gemäß § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des § 641 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB - die Abnahme des Werks durch den Besteller voraus, § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dem steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist, § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB. Wenn der Besteller die Abnahme endgültig verweigert, so ist diese Fristsetzung entbehrlich (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05 Rn. 29, BGHZ 174, 110). 18 Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die Rechtsfehler nicht erkennen lassen, hat die Beklagte das Werk der Klägerin weder abgenommen noch war sie hierzu verpflichtet, da wesentliche Mängel vorliegen. 19 2.
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