BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22 – Private Krankenversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers über zurückliegende Prämienanpassungen aus Treu und…
KORE301152023 ECLI:DE:BGH:2023:270923UIVZR177.22.0 BGH 4. Zivilsenat 20230927 IV ZR 177/22 Urteil Art 15 Abs 1 EUV 2016/679, Art 15 Abs 3 EUV 2016/679, § 242 BGB, § 3 VVG, § 203 Abs 2 VVG vorgehend OLG Frankfurt, 7. April 2022, Az: 3 U 266/21vorgehend LG Gießen, 31. August 2021, Az: 2 O 545/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Private Krankenversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers über zurückliegende Prämienanpassungen aus Treu und Glauben; Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben zu den Prämienanpassungen 1. Dem Versicherungsnehmer kann aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch über zurückliegende Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung zustehen, wenn er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist.
Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Revision wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, 1. als festgestellt worden ist, dass die Prämienerhöhungen zum 1. Januar 2019 in den Tarifen für Karl Heinz H K um 0,42 € und S um 0,98 € sowie im Tarif S für Andrea H um 0,81 € nach dem 30. April 2021 unwirksam sind, dass der Kläger nach dem 30. April 2021 nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags aus den Prämienerhöhungen zum 1. Januar 2019 in den Tarifen für Karl Heinz H K um 0,42 € und S um 0,98 € und nach dem 31. Dezember 2019 nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags aus der Prämienerhöhung zum 1. Januar 2019 im Tarif S für Andrea H um 0,81 € verpflichtet war und dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis 6. Januar 2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger ab dem 1. Mai 2021 auf die Prämienerhöhungen zum 1. Januar 2019 in den Tarifen für Karl Heinz H K um 0,42 € und S um 0,98 € und ab dem 1. Januar 2020 auf die Prämienerhöhung zum 1. Januar 2019 im Tarif S für Andrea H um 0,81 € gezahlt hat;
Im unter 1. genannten Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 1.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen und über Auskunftsansprüche in der privaten Krankenversicherung des Klägers.
2 Der Kläger unterhält in der Krankheitskostenversicherung bei der Beklagten unter anderem für sich die Tarife S und K sowie für seine Ehefrau die Tarife A und S .
3 Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 22. November 2018 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung zum 1. Januar 2019 betreffend die für den Kläger unterhaltenen Tarife S (Erhöhung um 0,98 € monatlich) und K (Erhöhung um 0,42 € monatlich) sowie den für die Ehefrau unterhaltenen Tarif S (Erhöhung um 0,81 € monatlich). Das Mitteilungsschreiben hatte auszugsweise folgenden Inhalt: "Sie haben uns Ihren persönlichen Gesundheitsschutz anvertraut. Das ist auch gut so, denn wir garantieren Ihnen die vertraglich vereinbarten Leistungen ein Leben lang.
Damit dieses Versprechen dauerhaft gehalten werden kann, prüfen wir jährlich, ob die zugesagten Leistungen mit den kalkulierten Beiträgen finanziert werden können. Hierzu vergleichen wir für jeden Tarif … die für alle Versicherten erbrachten und für die Zukunft erwarteten Versicherungsleistungen mit den zuvor kalkulierten Werten. Hierbei haben wir deutliche Abweichungen festgestellt, so dass die Beiträge der betroffenen Tarife entsprechend dem veränderten Bedarf angepasst werden müssen. … Ihr monatlicher Gesamtbeitrag verändert sich von derzeit 379,78 € um 1,13 € auf 380,91 €. … Beachten Sie bitte auch die Hinweise auf den folgenden Seiten und die Informationen im Versicherungsschein."
4 Die von der Beitragserhöhung betroffenen Tarifbezeichnungen waren im beigefügten Versicherungsschein fett gedruckt. Eine Gegenüberstellung von altem und neuem Beitrag bezogen auf die einzelnen Tarife enthielt der Versicherungsschein nicht.
5 Mit Schreiben vom 21. November 2019 nebst Anlagen informierte die Beklagte den Kläger über eine Beitragserhöhung zum 1. Januar 2020 betreffend die für die Ehefrau unterhaltenen Tarife S (Erhöhung um 1,02 € monatlich) sowie A (Erhöhung um 30,03 € monatlich).
6 Der Kläger hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig. Mit Anwaltsschreiben vom 3. Juli 2020 forderte er die Beklagte zur Rückzahlung überzahlter Beiträge und Erstattung daraus gezogener Nutzungen sowie zur Auskunft über weitere Beitragserhöhungen ab dem Jahr 2013 auf. Die Beklagte überließ dem Kläger nur die Unterlagen für die Jahre ab 2017.
7 Mit seiner am 6. Januar 2021 zugestellten Klage hat der Kläger - soweit für die Revision von Interesse - die Rückzahlung auf die Beitragserhöhungen gezahlter Prämienanteile nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beitragserhöhung zum 1. Januar 2019 unwirksam sei und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrags verpflichtet sei. Des Weiteren hat er Auskunft über alle Beitragsanpassungen verlangt, die die Beklagte in dem Versicherungsvertrag in den Jahren 2013 bis 2016 vorgenommen hat; insoweit hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die Höhe der Beitragserhöhungen unter Benennung der jeweiligen Tarife, die dem Kläger übermittelten Anschreiben und Nachträge zum Versicherungsschein und die dem Kläger übermittelten Begründungen sowie Beiblätter enthalten sind.
Darüber hinaus hat er die Feststellung verlangt, dass die noch genauer zu bezeichnenden Erhöhungen unwirksam seien, dass er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet sowie der monatlich fällige Gesamtbetrag auf einen nach Erteilung der Auskunft zu beziffernden Betrag zu reduzieren sei, außerdem Zahlung eines nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Betrags. Weiter hat er die Feststellung beantragt, dass die Beklagte zur Herausgabe von Nutzungen, die sie aus seinen Zahlungen auf die Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2019 und zum 1. Januar 2020 sowie auf die nach Auskunftserteilung weiter zu bezeichnenden Beitragserhöhungen gezogen hat, verpflichtet ist und diese Nutzungen ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.
Außerdem hat er die Beklagte auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen.
8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung von 48,92 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Es hat die Unwirksamkeit der Beitragserhöhung zum 1. Januar 2019 und das Nichtbestehen einer Pflicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags festgestellt sowie die Beklagte gemäß dem Klageantrag zur Auskunftserteilung verurteilt. Des Weiteren hat es festgestellt, dass die Beklagte zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 6. Januar 2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die Beitragserhöhung zum 1. Januar 2019 gezahlt hat. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
9 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
10 Die Revision hat zum Teil Erfolg.
11 I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2020 in den Tarifen der Ehefrau des Klägers A und S formell wirksam. Die Beitragsanpassungen zum 1. Januar 2019 seien allerdings - bis zur Heilung ex nunc zu Beginn des zweiten Monats nach Zustellung der Klageerwiderung von März 2021 in den Tarifen K und S für den Kläger beziehungsweise bis zum Wirksamwerden der Prämienerhöhung im Tarif S für die Ehefrau des Klägers zum 1. Januar 2020 - zunächst formell unwirksam gewesen, weil sich aus den Unterlagen nicht ausreichend deutlich ergebe, dass gerade auch bezogen auf den streitgegenständlichen Tarif die erhöhten Leistungsausgaben die Prämienanpassung ausgelöst hätten. Allein der Fettdruck ohne Erläuterung der Bedeutung dieser Hervorhebung genüge dazu nicht. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Erhöhungsbeträge von insgesamt 48,92 €. Zudem könne er die Herausgabe der aus den überhöhten Prämienzahlungen gezogenen Nutzungen verlangen, allerdings beschränkt auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung.
12 Schließlich stehe dem Kläger hinsichtlich der Beitragserhöhungen aus den Jahren 2013 bis 2016 ein Auskunftsanspruch zu. Die erhobene Stufenklage auf Auskunft und Leistung sei zwar unzulässig, denn es gehe dem Kläger nicht um die Bezifferung eines sich aus einer Rechnungslegung ohne weiteres ergebenden Anspruchs. Der noch nicht auf bestimmte Beitragsanpassungen konkretisierte Feststellungsantrag und der unbezifferte Zahlungsantrag seien unzulässig, denn es fehle insoweit an einem bestimmten Klageantrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das verfolgte Auskunftsbegehren sei dennoch zulässig. Die unzulässige Stufenklage sei in eine zulässige Klagehäufung gemäß § 260 ZPO umzudeuten. Dem Kläger sei ein zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes berechtigtes Interesse an den begehrten Auskünften nicht abzusprechen.
Der Auskunftsantrag sei auch begründet, denn dem Kläger stehe jedenfalls aus § 242 BGB ein Auskunftsanspruch zu. Dabei könne dahinstehen, ob der Kläger hinsichtlich etwaiger Beitragsanpassungen in den Jahren 2013 bis 2016 bereits Mitteilungsschreiben erhalten habe. Denn der Versicherer sei zur Auskunft auch dann verpflichtet, wenn der Kunde nur glaubhaft erkläre, die Unterlagen ständen ihm jedenfalls nicht mehr zur Verfügung. Das Fehlen der Unterlagen sei entschuldbar, selbst wenn die Beklagte dem Kläger Änderungsmitteilungen habe zukommen lassen. Es bestehe weiterhin ein Informationsbedürfnis, denn der Durchsetzbarkeit etwaiger Rückzahlungsansprüche wegen dieser Beitragsanpassungen stehe für die ab Anfang 2017 gezahlten Beiträge nicht die Einrede der Verjährung entgegen.
13 II. Die hiergegen gerichtete Revision ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, zu der Frage, ob aus § 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft über frühere Beitragserhöhungen bestehe, gebe es widerstreitende obergerichtliche Entscheidungen, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2021 - IV ZR 328/20, NJW 2022, 192 Rn. 7).
14 III. Die Revision hat nur in geringem Umfang Erfolg, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten mitgeteilten Gründe für die Prämienanpassungen zum 1. Januar 2019 erfüllten die Voraussetzungen einer nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Mitteilung, und hieraus resultierende Ansprüche richtet (hierzu unter 1.). Hinsichtlich des Auskunftsantrags hat die Revision Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (hierzu unter 2.); dies gilt auch für den Antrag auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten (hierzu unter 3.).
15 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die von der Beklagten mitgeteilten Gründe für die Prämienanpassungen zum 1. Januar 2019 die Voraussetzungen einer nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Mitteilung (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 26) nicht erfüllten. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 38). Revisionsrechtlich relevante Fehler sind hier nicht zu erkennen.
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November 2021 - IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 28). Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass weder die Bezugnahme im Mitteilungsschreiben auf die "betroffenen Tarife" noch allein der Fettdruck der Tarifbezeichnung der von der Erhöhung betroffenen Tarife in dem als Anlage übersandten Versicherungsschein, ohne dass alter und neuer Beitrag auf die einzelnen Tarife bezogen einander gegenübergestellt würden, dem Versicherungsnehmer ausreichend deutlich machen, in welchen Tarifen die erhöhten Leistungsausgaben die Prämienanpassung ausgelöst haben. Der Verweis der Revision auf die in der Senatsrechtsprechung geltenden Grundsätze, dass der Begriff des "durchschnittlichen Versicherungsnehmers" sich auf solche Versicherungsnehmer beziehe, die typischerweise die konkrete Versicherung - hier die private Krankenversicherung - abschlössen, und dass vom Versicherungsnehmer eine aufmerksame Durchsicht der Versicherungsbedingungen erwartet werde, geht bereits deshalb fehl, weil es hier nicht um die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen geht.
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22 2. Hinsichtlich des Auskunftsantrags hat die Revision Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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BGH, Urteile vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 8; vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952 [juris Rn. 16]; vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645 [juris Rn. 18]). Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend eine Stufenklage nicht in Betracht, denn wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, geht es dem Kläger nicht um die Bezifferung eines sich aus einer Rechnungslegung ohne weiteres ergebenden Anspruchs, sondern um eine Prüfung, ob überhaupt ein Anspruch besteht (vgl. OLG Celle VersR 2023, 429 [juris Rn. 120-122]; OLG Karlsruhe VersR 2023, 99 [juris Rn. 35 f.]; OLG Koblenz r+s 2023, 62 Rn. 8; OLG Naumburg VersR 2023, 436 [juris Rn. 44]; OLG Dresden r+s 2023, 66 Rn. 5-7;
OLG Hamm r+s 2022, 93 Rn. 5; OLG München, Beschluss vom 24. November 2021 - 14 U 6205/21, juris Rn. 69-71 [insoweit nicht abgedruckt in r+s 2022, 94]; a.A. im Hinblick auf den dort zu entscheidenden Einzelfall OLG Schleswig VersR 2022, 1489 [juris Rn. 68-70]).
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Das von der Revision in Bezug genommene klägerische Vorbringen, wonach der Auskunftsantrag "als bloßes Hilfsmittel … allein dem Zweck der Konkretisierung des Leistungsanspruchs … und des Feststellungsanspruchs …" diene, steht dem nicht entgegen. Nach seinem Zusammenhang dient dieses Vorbringen allein zur Begründung der - hier allerdings nicht gegebenen - Zulässigkeit der Stufenklage. Nach der interessengerechten Auslegung des Rechtsschutzbegehrens verbleibt auch bei Unzulässigkeit der Feststellungs- und Leistungsanträge ein sinnvolles Rechtsschutzbegehren im Hinblick auf den Auskunftsanspruch, denn dieser dient weiterhin der Vorbereitung von Zahlungsansprüchen beziehungsweise einer Absenkung der aktuell zu zahlenden Prämie.
Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Auskunftsklage auch isoliert erhoben hätte, sind entgegen der Auffassung der Revision nicht erforderlich (vgl. auch OLG Celle VersR 2023, 429 [juris Rn. 123]; OLG Dresden r+s 2023, 66 Rn. 13; OLG Hamm r+s 2022, 93 Rn. 6; OLG Koblenz r+s 2023, 62 Rn. 10; OLG Karlsruhe VersR 2023, 99 [juris Rn. 37]; OLG Naumburg VersR 2023, 436 [juris Rn. 45]).
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31 Ob der Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung nach diesen Grundsätzen vom Versicherer Auskunft über vergangene Beitragserhöhungen verlangen kann, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung - teils anknüpfend an besondere Umstände im Einzelfall - unterschiedlich beurteilt (bejahend OLG Naumburg VersR 2023, 436 [juris Rn. 47 ff.]; im Grundsatz auch OLG Karlsruhe VersR 2023, 99 [juris Rn. 43 ff.]; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. November 2021 - 7 U 244/21, juris Rn. 80 ff. [insoweit nicht abgedruckt in MDR 2022, 370]; verneinend OLG Dresden r+s 2023, 66 Rn. 17-20; OLG Hamm r+s 2022, 93 Rn. 13-15; OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 10 U 603/22, juris Rn. 20 [insoweit nicht abgedruckt in r+s 2023, 62]; OLG Köln, Urteil vom 13. Mai 2022 - 20 U 198/21, juris Rn. 65 ff.; OLG München r+s 2022, 94 Rn. 44 f.; vgl. auch OLG Schleswig VersR 2022, 1489 [juris Rn. 50 ff.]). Ein solcher Anspruch kommt aber grundsätzlich in Betracht.
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33 Soweit die Revision indessen meint, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Kondiktionsanspruch um einen gesetzlichen Anspruch, so dass nach den in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Regeln erforderlich sei, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach feststehe (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, BGHZ 126, 109 [juris Rn. 25]; vom 14. Juli 1987 - IX ZR 57/86, NJW-RR 1987, 1296 unter Il 1 d und 2; vom 6. Juni 1979 - VIII ZR 255/78, BGHZ 74, 379 [juris Rn. 10] m.w.N.; Grüneberg/Grüneberg, BGB 82. Aufl. § 260 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Krüger, 9. Aufl. § 260 Rn. 15 f.), überzeugt dies nicht. Diese Sichtweise lässt außer Acht, dass zwischen den Parteien ein Versicherungsvertragsverhältnis besteht, das in besonderer Weise von Treu und Glauben beherrscht wird (vgl. Senatsurteile vom 11. September 2019 - IV ZR 20/18, VersR 2019, 1412 Rn. 23 m.w.N.), und dass der geltend gemachte Anspruch aus Leistungskondiktion das Spiegelbild zur vertraglichen Beitragszahlungspflicht des Versicherungsnehmers bildet.
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37 Die genannte Entscheidung bezieht sich - ebenso wie die weiteren Urteile des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2001 (XI ZR 183/00, NJW 2001, 1486 [juris Rn. 12, 22]), vom 28. Februar 1989 (XI ZR 91/88, BGHZ 107, 104 [juris Rn. 11, 13]) und vom 4. Juli 1985 (III ZR 144/84, NJW 1985, 2699 [juris Rn. 13 f.]) - auf das Verhältnis zwischen Bankkunden und Kreditinstitut und hier auf die Frage, inwieweit der Kunde, dem im Grundsatz ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft nach §§ 675, 666 BGB zusteht, die Zusendung einzelner Unterlagen erneut verlangen kann. Ein weiteres Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. April 1992 (XI ZR 193/91, NJW-RR 1992, 1072 [juris Rn. 12 f.]) behandelt den Anspruch nach § 810 BGB auf Einsicht in das (Kredit-)Vertragsexemplar des Verpflichteten.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und einzelner weiterer Obergerichte (OLG Naumburg VersR 2023, 436 [juris Rn. 52]; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. November 2021 - 7 U 244/21, juris Rn. 83 [insoweit nicht abgedruckt in MDR 2022, 370]) lassen sich die dort aufgestellten Grundsätze auf das Verlangen des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, ihm Mitteilungsschreiben bezüglich vergangener Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung erneut zu übersenden, nicht übertragen. Denn eine aus Auftrag oder Geschäftsbesorgung folgende Rechenschaftspflicht besteht im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht. Auch daraus, dass das Versicherungsverhältnis nach der Senatsrechtsprechung (vgl.
Senatsurteil vom 11. September 2019 - IV ZR 20/18, VersR 2019, 1412 Rn. 23 m.w.N.) besonders von Treu und Glauben geprägt ist, folgt nicht, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer gleichsam voraussetzungslos in seinem Besitz befindliche Dokumente erneut zur Verfügung stellen müsste, damit dieser Ansprüche gegen ihn prüfen kann (a.A. OLG Naumburg aaO).
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39 Hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht ausreichend befasst. Soweit seine Ausführungen so zu verstehen sein sollten, dass es den Nichtbesitz als unstreitig zugrunde legt, rügt die Beklagte mit Erfolg eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass die Beklagte die Behauptung des Klägers, ihm lägen die Unterlagen nicht mehr vor, in der Klageerwiderung sowie in ihrem Schriftsatz vom 3. Januar 2022 mit Nichtwissen bestritten hat. Hierzu wird das Berufungsgericht Feststellungen treffen müssen.
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47 (a) Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487/21, EU:C:2023:369 = VersR 2023, 1176 Rn. 23 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, r+s 2021, 525 Rn. 22 m.w.N.).
48 (b) Nach diesen Grundsätzen sind nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat, umgekehrt aber - wie hier maßgeblich - Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten Kriterien enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, r+s 2021, 525 Rn. 25). Dementsprechend sind auch nur die personenbezogenen Daten eines Versicherungsscheins nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DSGVO ausgeschlossen (vgl.
BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 aaO Rn. 24). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, soweit dieser zur Vorgängerregelung des Art. 4 Nr. 1 DSGVO (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr) entschieden hat, dass es sich bei den in der Entwurfsschrift wiedergegebenen Daten über denjenigen, der einen Aufenthaltstitel beantragt, und den Daten, die gegebenenfalls in dieser - in der Entwurfsschrift enthaltenen - rechtlichen Analyse wiedergegeben sind, um personenbezogene Daten handelt, nicht aber bei der Analyse als solcher (vgl.
EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-141/12 und C-372/12, ZD 2014, 515 Rn. 48).
49 (c) Daraus folgt, dass es sich keinesfalls bei den gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt. Vielmehr enthalten die einzelnen Teile (Anschreiben, Beiblatt, Nachtrag zum Versicherungsschein) jeweils einzelne personenbezogene Daten sowohl des Versicherungsnehmers als auch von dessen Ehefrau. Eine dahingehende Beschränkung seines geltend gemachten Anspruchs und seines Antrages hat der Kläger indessen nicht vorgenommen.
50 (d) Der Begriff der personenbezogenen Daten ist - soweit hier erforderlich - durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Daher bedarf es diesbezüglich weder eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV noch einer Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2023 - VI ZR 330/21, juris Rn. 10 (insoweit nicht abgedruckt in ZD 2023, 352); vom 10. Mai 2022 - VIII ZR 149/21, VRS 142, 281 [juris Rn. 14]).
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52 (a) Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Nach teilweise vertretener Ansicht stellt Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, nach welcher der betroffenen Person vom Verantwortlichen grundsätzlich sämtliche verarbeiteten personenbezogenen Daten in der bei ihm vorliegenden "Rohfassung" als Kopie zu übermitteln sind (vgl. zum Auskunftsanspruch hinsichtlich Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung OLG Köln, Urteil vom 13. Mai 2022 - 20 U 198/21, juris Rn. 79 m.w.N.; OLG Celle r+s 2023, 160 Rn. 81 m.w.N.; vgl. ferner OLG München ZD 2022, 39 Rn. 19 f. m.w.N.; Engeler/Quiel, NJW 2019, 2201 ff.; mit zahlreichen weiteren Nachweisen im Hinblick auf die diesbezüglichen Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: BGH, Beschluss vom 29. März 2022 - VI ZR 1352/20, VersR 2022, 954 Rn. 40 sowie OLG Koblenz r+s 2023, 62 Rn. 43; offenlassend BVerwG NVwZ 2023, 346 Rn. 23-28). Nach der Gegenansicht ergibt sich aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO zwar ein Anspruch auf eine Kopie der nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu beauskunftenden Daten, aber grundsätzlich kein Anspruch auf Herausgabe von Kopien bestimmter Dokumente. Das Recht auf Kopie könne vielmehr auch durch Überlassung einer - gegebenenfalls strukturierten - Zusammenfassung der verarbeiteten Daten erfüllt werden.
Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO regele lediglich eine besondere Form der nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu erteilenden Auskunft (vgl. OLG Stuttgart ZD 2022, 45 Rn. 43, 45 m.w.N.; wiederum mit zahlreichen weiteren Nachweisen BGH, Beschluss vom 29. März 2022 - VI ZR 1352/20, VersR 2022, 954 Rn. 38 f. und OLG Koblenz r+s 2023, 62 Rn. 45).
53 (b) Diese Streitfrage, die Gegenstand eines an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichteten Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29. März 2022 - VI ZR 1352/20, VersR 2022, 954) ist, ist nun - nach Eingang der Revisionsbegründung - durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Mai 2023 VersR 2023, 1176 geklärt ("acte éclairé"). Eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens entsprechend § 148 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2023 - VI ZR 330/21, juris Rn. 10 (insoweit nicht abgedruckt in ZD 2023, 352); vom 10. Mai 2022 - VIII ZR 149/21, VRS 142, 281 [juris Rn. 14]) oder ein eigenes Vorabentscheidungsersuchen kommen damit nicht mehr in Betracht.
54 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nunmehr entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 DSGVO den Gegenstand und den Anwendungsbereich des Auskunftsrechts festlege, Art. 15 Abs. 3 DSGVO die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487/21, EU:C:2023:369 = VersR 2023, 1176 Rn. 30 f.). Daher könne Art. 15 DSGVO nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewähre. Der Begriff "Kopie" beziehe sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthalte. Die Kopie müsse daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung seien (EuGH aaO Rn. 32). Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken könne sich dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich sei, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (EuGH aaO Rn. 41).
55 (c) Demzufolge kann der Kläger auch aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO keinen Anspruch auf Ausfolgung einer Kopie der Begründungsschreiben samt Anlagen herleiten. Die vom Gerichtshof der Europäischen Union in der vorgenannten Entscheidung eröffnete Ausnahme greift vorliegend nicht. Denn der Kläger hat weder dazu vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass ausnahmsweise die Übermittlung einer Kopie des jeweiligen vollständigen Begründungsschreibens samt Anlagen nötig wäre.
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57 3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten angenommen. Zwar kann ein solcher Anspruch hier nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden, da die anwaltliche Tätigkeit bereits vor dem vom Berufungsgericht angenommenen Verzugsbeginn stattgefunden hat. In der unberechtigten Geltendmachung der nicht geschuldeten Erhöhungsbeträge aus der unwirksamen Prämienanpassung bei der Beitragsabrechnung liegt aber eine Pflichtverletzung der Beklagten, die einen Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB begründet (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2022 - IV ZR 2/21, VersR 2022, 1414 Rn. 35 m.w.N.). Die Höhe des Anspruchs auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten hängt von den begründeten Ansprüchen des Klägers in der Hauptsache ab, so dass auch insoweit der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif ist.
58 IV. Gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Rechtsstreit im Hinblick auf den Auskunftsanspruch und die Rechtsanwaltskosten zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen dazu treffen kann, ob der Kläger sich in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen befindet.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301152023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public