(1)Die Art und Weise, wie die Mitteilung gemäß § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO den Empfänger erreicht, bestimmt sich durch den Zweck, dass der Adressat des Schriftstücks zeitnah und verlässlich über die erfolgte Niederlegung informiert werden soll (Zöller/Stöber ZPO
- Aufl. § 181 Rn. 4). Daher soll die Mitteilung in erster Linie dadurch erfolgen, dass sie unter der Anschrift des Empfängers so abgegeben wird, wie ihn auch gewöhnliche Briefe üblicherweise erreichen (BVerwG NJW 1988, 817). Die Mitteilung ist dann in der nach § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlichen Form abgegeben, wenn sie in der sonst vom Postzusteller praktizierten und vom Empfänger jedenfalls hingenommenen Weise abgegeben worden ist. Was hierunter zu verstehen ist, richtet sich nach der bei dem konkreten Adressaten praktizierten und von diesem akzeptierten oder jedenfalls hingenommenen Übung (MünchKommZPO/Häublein
- Aufl. § 181 Rn. 7). 14
(2)Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die Mitarbeiterin der Post die Mitteilung über die Niederlegung in eine an der Wohnung des Betroffenen befindliche Zeitungsbox eingelegt. Dies entspricht nicht der Form, in der Mitarbeiter der Post Briefe üblicherweise zustellen. Das Beschwerdegericht hätte daher Feststellungen treffen müssen, ob die Einlage von Briefen in die Zeitungsbox einer von den Postzustellern und dem Betroffenen praktizierten Übung entspricht und dem Betroffenen auch seine sonstigen Briefe in dieser Form zugestellt werden. Für entsprechende Feststellungen hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil der Betroffene zusätzlich einen Briefkasten unterhielt und daneben ein Postfach eingerichtet hatte, auf das er an seinem Briefkasten ausdrücklich hingewiesen haben will. 15
- cc)Die Vorschrift des § 181 ZPO stellt eine Zugangsfiktion dar, deren Eintritt allein von den in dieser Vorschrift aufgeführten Voraussetzungen abhängig ist (BGH Urteil vom 4. November 1998 - RiZ (R) 2/98 - NJW-RR 1999, 1150, 1151). Ist die Mitteilung dem Betroffenen nicht in der erforderlichen Form zugegangen, führt dies zur Unwirksamkeit der Zustellung (Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 181 Rn. 10; MünchKommZPO/Häublein 4. Aufl. § 181 Rn. 12). 16
- c)Obwohl damit dem Betroffenen der Beschluss über die Betreuerbestellung nicht wirksam zugestellt worden ist, wurde von ihm die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG versäumt. Die Beschwerdefrist begann nämlich nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses zu laufen. 17
- aa)Allerdings ist strittig, ob die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch dann zu laufen beginnt, wenn die erforderliche schriftliche Bekanntgabe einer gerichtlichen Entscheidung nicht vollständig unterblieben ist, sondern - wie im vorliegenden Fall - nur die Zustellung fehlerhaft war. Im Schrifttum wird hierzu teilweise unter Hinweis auf den Wortlaut der Vorschrift die Auffassung vertreten, § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG sei nur anwendbar, wenn eine Übermittlung der Entscheidung in schriftlicher Form an den Beteiligten überhaupt nicht habe erfolgen können (Prütting/Helms/Abramenko FamFG 2. Aufl. § 63 Rn. 11; Preuß DNotZ 2010, 265, 277). Nach anderer Ansicht soll die Vorschrift auch bei bloßen Zustellungsmängeln eingreifen (Keidel/Sternal FamFG 17. Aufl. § 63 Rn. 27 und 43; BeckOK Hahne/Munzig/Gutjahr FamFG [1. April 2013] § 63 Rn. 39; Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG § 63 Rn. 9). 18
- bb)Der letztgenannten Auffassung ist zu folgen. Der Senat hat bereits zu der vergleichbaren Regelung in § 517 Halbsatz 2 ZPO entschieden, dass die fünfmonatige Berufungsfrist auch dann zu laufen beginnt, wenn die zugestellte Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung vom Original abweicht (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1478, 1479). Zur Begründung hat der Senat dabei wesentlich darauf abgestellt, dass die Regelung in § 517 Halbsatz 2 ZPO der Erreichung von Rechtssicherheit diene. Diese Erwägung greift auch im Rahmen des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Die Auffangfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG soll ebenfalls der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit für die Beteiligten dienen, wenn eine Bekanntgabe der Entscheidung an einen erstinstanzlich Beteiligten innerhalb dieses Zeitraums nicht gelingt (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 289). Würde man den Anwendungsbereich der Vorschrift auf die Fälle beschränken, in denen die Bekanntgabe an einen Beteiligten überhaupt nicht erreicht werden konnte, träte bei einer nur fehlerhaften Bekanntgabe zu keinem Zeitpunkt die formelle Rechtskraft ein (§ 45 Satz 1 FamFG). Dies wäre mit dem Zweck der Vorschrift nicht zu vereinbaren. Selbst wenn das Betreuungsgericht den Aufenthaltsort des Beteiligten nicht ermitteln könnte, kann die Bekanntgabe gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 185 ZPO durch eine öffentliche Zustellung bewirkt werden, die grundsätzlich auch in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zulässig ist (Keidel/Sternal FamFG 17. Aufl. § 15 Rn. 61; anders Prütting/Helms/Abramenko FamFG 2. Aufl. § 63 Rn. 11). 19
- cc)Da der angegriffene Beschluss am 28. Februar 2011 an die Geschäftsstelle übergeben und damit nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG an diesem Tag erlassen worden ist, gilt er gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG nach Ablauf von fünf Monaten am 28. Juli 2011 als bekanntgegeben. Die einmonatige Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) begann mit Ablauf dieses Tages und endete am 28. August 2011. Die am 22. September 2011 eigegangene Beschwerde des Betroffenen war daher verfristet. 20
- d)Das Landgericht hätte dem Betroffenen jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewähren müssen. 21
- aa)Zwar findet eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht statt, weil durch die Vorschrift nur die Bekanntgabe einer gerichtlichen Entscheidung fingiert wird und es sich nicht um eine Rechtsmittelfrist handelt. Dies schließt jedoch eine Wiedereinsetzung gegen die versäumte Beschwerdefrist nicht aus (vgl. Keidel/Sternal FamFG 17. Aufl. § 63 Rn. 47), wenn der Beteiligte die Rechtsmittelfrist schuldlos versäumt hat. 22 So liegt es im vorliegenden Fall. Aufgrund der fehlerhaften Zustellung hat der Betroffene erst durch die persönliche Übergabe des angegriffenen Beschlusses am 20. September 2011 Kenntnis von der Betreuerbestellung erlangt. Den Zustellungsmangel hat der Betroffene entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht zu verantworten. Zwar hat er den Empfang an ihn adressierter Schreiben durch seine Auseinandersetzungen mit der Post und der Gestaltung seines Briefkastens erschwert. Eine Zugangsvereitelung kann ihm aber deshalb nicht zur Last gelegt werden. Der Betroffene hat ein Postfach unterhalten und dies durch einen entsprechenden Hinweis an seinem Briefkasten deutlich gemacht (vgl. zur Zustellung durch Einlage in ein Postfach BGH Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 182/11 - NJW-RR 2012, 1012 Rn. 9). Er war damit für gerichtliche Schreiben jederzeit erreichbar, so dass ihn trotz seiner Kenntnis von dem laufenden Betreuungsverfahren kein Verschuldensvorwurf trifft (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 1997 - XII ZB 36/96 - FamRZ 1997, 997, 999). 23
- bb)Die vom Beschwerdegericht unterlassene Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag kann der Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht treffen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 32). 24 4. Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Dem Senat ist es allerdings verwehrt, abschließend zu entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Daher ist die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Dose Weber-Monecke Schilling Günter Botur http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301162013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public