r Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, ist - in den Grenzen des § 475 Abs. 1 BGB - in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Februar 1954, II ZR 176/53, BGHZ 12, 267, 269 f.). Dabei darf der Käufer eine vom Verkäufer selbst angegebene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv
kurz ist. 1b. Für eine Fristsetzung
r Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen - hier ein Verlangen nach schneller Behebung gerügter Mängel - deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum
r Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht (Fortführung von BGH, Urteile vom
berücksichtigen, insbesondere die
verlässigkeit des Verkäufers oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15. April 2015, VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669). Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. September 2014 aufgehoben. Die Sache wird
r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts
rückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die ein Küchenstudio betreibt, Rückzahlung des Kaufpreises für eine Einbauküche und Schadensersatz. 2 Die Klägerin erwarb für ihren Haushalt mit Vertrag vom 26. September 2008 von der Beklagten eine Einbauküche
m Gesamtpreis von 82.913,24 € brutto. Nachdem die Klägerin 74.713 € entrichtet hatte, baute die Beklagte die Küche in der Zeit vom 16. bis
m
r Vorbereitung auf ein wenige Tage später vorgesehenes Gespräch mit dem Inhaber der Beklagten diente, bezeichnete die Klägerin zahlreiche Mängel der Einbauküche, die sich im Gebrauch
sätzlich bemerkbar gemacht hätten, und äußerte die Bitte um "schnelle Behebung." 5 Mit Schreiben vom 11. März 2009 listete die Klägerin alle ihr bekannten Mängel auf und verlangte, diese bis
m 27. März 2009
beheben. Die Klägerin behauptet, der Inhaber der Beklagten habe in einem Telefonat vom 16. März 2009
gesagt, die Küche werde bis
m
r Mängelbeseitigung bis
m
m 27. März 2009 gesetzten Frist ab; weiteres
warten komme wegen erschöpften Vertrauens nicht in Betracht. Mit Anwaltsschreiben vom
dem Befund, die wichtigsten Bereiche der Küche funktionierten nicht oder nur bedingt; eine befriedigende Lösung könne nur durch deren Abbruch und Einbau einer neuen Küche gefunden werden. Nachdem die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 5. September 2009 vergeblich
m Ausbau der Küche aufgefordert hatte, nahm die Klägerin diesen im September 2012 selbst vor und ließ die Küche anschließend einlagern. 8 Die Klägerin verlangt Rückzahlung des Kaufpreises in dem von ihr entrichteten Umfang (74.713 €), Feststellung des Annahmeverzuges sowie Kostenerstattung für den Ausbau und die Einlagerung der Küche (2.338,45 € und weitere 2.880 €) und für ein anlässlich des Ausbaus der Küche eingeholtes Privatgutachten vom 8. Oktober 2012 (9.841,28 €), jeweils nebst Zinsen; ferner verlangt sie Freistellung von weiteren Kosten, die aus Anlass der Kücheneinrichtung entstanden seien (3.930,44 €). 9 Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat
gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 10 Die Revision hat Erfolg. I. 11 Das Berufungsgericht hat
r Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 12 Die Klägerin könne nicht Rückzahlung des Kaufpreises verlangen (§ 437 Nr. 2, §§ 440, 323 Abs. 1 BGB), denn sie sei vom Vertrag, der wegen der untergeordneten Montageleistungen nach den Bestimmungen des Kaufrechts
beurteilen sei (§ 651 Satz 1 BGB), nicht wirksam
rückgetreten. 13 Der mit Anwaltsschreiben vom 31. März 2009 erklärte Rücktritt sei unwirksam, weil die Klägerin der Beklagten hinsichtlich der
vor gerügten Mängel - das Bestehen solcher Mängel unterstellt - keine angemessene Frist
r Nacherfüllung gesetzt habe. Die mit Schreiben der Klägerin vom 11. März 2009 bis
m 27. März 2009 bestimmte Frist sei
kurz bemessen gewesen. Zwar habe die Klägerin geltend gemacht, anlässlich der Termine in ihrem Haus am
r Nachbesserung gesetzt worden sei. 14 Entsprechendes gelte für das Schreiben der Klägerin vom
setzen. 15 Es sei der Klägerin nicht gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar gewesen, Nacherfüllung unter angemessener Fristsetzung
verlangen. Auch aus den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen - deren Richtigkeit unterstellt -, wonach die Küche unbrauchbar und eine Mängelbeseitigung nur durch ihren Abbau
erreichen sei, folge nicht, dass der Beklagten keine angemessene Frist
r Nachbesserung
setzen gewesen sei. 16 Eine andere Beurteilung ergebe sich nicht aus der Behauptung der Klägerin, der Inhaber der Beklagten habe am 16. März 2009 telefonisch mitgeteilt, die Küche werde bis
m 23. März 2009 fertiggestellt. § 323 Abs. 1 BGB erfordere, wie bereits das Landgericht ausgeführt habe, das Setzen einer angemessenen Frist.
dem habe sich der Inhaber der Beklagten am 24. März 2009 unstreitig bereit erklärt, Mängel bis
m 20. April 2009
beheben. Zwar habe die Klägerin geltend gemacht, die mit Schreiben vom 11. März 2009 bis
m 27. März 2009 gesetzte Frist sei im Hinblick auf die hochpreisige Küche nicht
kurz gewesen. Ein hoher Kaufpreis entbinde den Käufer jedoch nicht von der Pflicht, dem Verkäufer eine angemessene Frist
r Mängelbeseitigung
setzen. 17 Das Landgericht habe für die Mängelbeseitigung
treffend eine Frist von vier bis sechs Wochen als angemessen erachtet. Ein
warten von bis
sechs Wochen sei der Klägerin nicht unzumutbar gewesen; trotz der nicht uneingeschränkten Nutzbarkeit hätten in der Küche Mahlzeiten
bereitet werden können. 18 Es sei auch kein Sachverhalt gegeben, bei dem das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Schuldners entfallen wäre. Die Klägerin habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die Küche selbst bei Nacherfüllung auch
künftig nicht über längere Zeit mangelfrei sein werde. Eine ungewöhnliche Häufung von Verstößen gegen anerkannte Regeln der Technik sei
r Zeit der Rücktrittserklärung am
Sachmängeln der Einbauküche getroffen. Nach dem im Revisionsverfahren - insbesondere durch Bezugnahme auf das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten sowie das ergänzende, anlässlich des Ausbaus der Küche erstellte Privatgutachten -
grunde
legenden Vorbringen der Klägerin ist daher davon auszugehen, dass die von der Beklagten gelieferte und montierte Einbauküche behebbare Sachmängel aufwies (§ 434 Abs. 1 BGB). 24
rückgewiesen, weil die Klägerin der Beklagten
vor keine angemessene Frist
r Nachbesserung bestimmt habe. 25 Nach der Rechtsprechung des Senats genügt es im Hinblick auf den Wortlaut der § 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB sowie den Sinn und Zweck der Fristsetzung
r Nacherfüllung, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum
r Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht (Senatsurteil vom 12. August 2009 - VIII ZR 254/08, NJW 2009, 3153 Rn. 10 f. [
Dies hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils bestätigt (Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 176/14, NJW 2015, 2564 Rn. 11 [
26
schaffen, vergleichbar, denn auch dadurch wird dem Verkäufer eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist, und ihm vor Augen geführt, dass er die Nachbesserung nicht
einem beliebigen Zeitpunkt bewirken darf (siehe Senatsurteil vom
rechnen (BT-Drucks. 14/6040, S. 185; siehe auch BT-Drucks. 14/7052, S. 185). 29 Feststellungen, die Grundlage einer solchen Würdigung sein könnten, hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. An eine dahingehende Auslegung der Erklärung der Klägerin wäre der Senat
dem nicht gebunden, weil das Berufungsgericht wesentliche tatsächliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. Senatsurteil vom
dem unterstreicht es die Ernsthaftigkeit des Inhalts der E-Mail vom
gang der E-Mail vom 16. Februar 2009 sind bis
m Rücktritt vom 31. März 2009 sechs Wochen verstrichen. Nach der insoweit rechtsfehlerfreien und nicht angegriffenen Beurteilung des Berufungsgerichts handelt es sich dabei um eine angemessene Frist
r Nachbesserung. 31 Es ist unschädlich, dass die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 11. März 2009 eine Frist bis
m 27. März 2009 gesetzt hat. Zwar endete diese Frist - bezogen auf ihren Beginn mit
gang der E-Mail vom
kurz gesetzte Frist
r Nacherfüllung den Lauf einer angemessenen Frist nicht hindert (vgl. Senatsurteil vom
F]). 32 dd) Einer Beweiserhebung im Hinblick auf die Wirksamkeit des Nachbesserungsverlangens vom 16. Februar 2009 bedarf es nicht. Anders als es im Berufungsurteil anklingt, kommt auch eine
rückweisung des Vorbringens in der E-Mail vom 16. Februar 2009 nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht, weil nicht streitig geworden ist, dass die Klägerin das darin enthaltene Nachbesserungsverlangen abgegeben hat und die E-Mail
gegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom
zurechnenden (mündlichen) Mängelrügen ihres Ehemannes vom
r Nachbesserung gestellten Mängel (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 17 mwN) - Grundlage eines tauglichen Nachbesserungsverlangens. Wie die Revision
Recht rügt, hat das Berufungsgericht auch bei der Beurteilung dieses Nachbesserungsverlangens die Grundsätze der Senatsrechtsprechung verkannt, denn die Klägerin hat im Hinblick auf dieses Nachbesserungsverlangen behauptet und durch das Zeugnis ihres Ehemannes unter Beweis gestellt, dass er "unverzügliche" beziehungsweise "sofortige" Abhilfe verlangt habe. 34 c) Auch die Beurteilung der Nachbesserungsaufforderung vom 11. März 2009 durch das Berufungsgericht ist nicht frei von Rechtsfehlern. 35 Die Klägerin hat dieses Nachbesserungsverlangen mit der Setzung einer Frist bis
m 27. März 2009 verbunden. Zwar ist diese Frist nach objektivem Maßstab - in Anbetracht der vom Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei als angemessen beurteilten Frist
r Nachbesserung von sechs Wochen -
kurz. Nach der im Revisionsverfahren
grunde
legenden und unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin, habe der Inhaber der Beklagten jedoch in einem Telefonat am 16. März 2009
gesagt, die Einbauküche werde bis
m 23. März 2009 "fix und fertig" gestellt. 36 Dem hat das Berufungsgericht, wie die Revision
treffend rügt,
Unrecht keine Bedeutung
gemessen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist
r Nachbesserung ist - in den Grenzen des § 475 Abs. 1 BGB - in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1954 - II ZR 176/53, BGHZ 12, 267, 269 f.). Dabei darf der Gläubiger eine vom Schuldner selbst vorgeschlagene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv
kurz ist (BGH, Urteil vom
grunde
legenden Sachvortrag der Klägerin spricht schließlich alles dafür, dass die Klägerin gemäß § 440 Satz 1 BGB auch ohne vorherige Fristsetzung
m Rücktritt berechtigt war, weil die ihr
stehende Art der Nacherfüllung unzumutbar war (§ 440 Satz 1 Alt. 3 BGB). Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts ist mit Rechtsfehlern behaftet. 38 Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles
berücksichtigen, insbesondere die
verlässigkeit des Verkäufers (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 233 f.) oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 22 mwN). 39 Der Prüfung anhand dieses Maßstabs hält das Berufungsurteil nicht stand. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass die vorgenannten Voraussetzungen nach dem Vortrag der Klägerin - das Vorliegen der behaupteten Sachmängel unterstellt -
bejahen sind. Zwar unterliegt die Beurteilung, ob die Nacherfüllung dem Käufer aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles im Sinne von § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist, der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter und ist für das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar (Senatsurteile vom
lässig, denn beim Verrutschen von heißen Töpfen oder Pfannen bestehe akute Verletzungsgefahr. Auch der aufklappbare Dunstabzug stelle eine erhebliche Verletzungsgefahr dar. Bei der Ausführung der Unterbauschränke bestehe die Gefahr, sich bei Betätigung der Schubladenfronten die Finger einzuklemmen. Aus der Menge der geltend gemachten Sachmängel sei ergänzend und beispielhaft angeführt, dass das Kochfeld nach dem Sachvortrag der Klägerin nicht verfugt gewesen sei; überkochende Flüssigkeit fließe daher in den Unterschrank. Das Spülbecken sei fehlerhaft konstruiert, so dass bestimmte (niedrigviskose) Flüssigkeiten nicht rückstandsfrei abflössen; es sei daher nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand sauber
halten. III. 41 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht Beweis über die behaupteten Sachmängel
erheben haben wird, ist die Sache nicht
r Endentscheidung reif und
r neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301162016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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