BGH, Beschluss vom 31.03.2021 – IV AR (VZ) 6/20 – Musterfeststellungsverfahren: Fristgerechte Anmeldung von Ansprüchen zum Klageregister am nächsten Werktag § 222 Abs. 2 ZPO…
KORE301162021 ECLI:DE:BGH:2021:310321BIVAR.VZ.6.20.0 BGH 4. Zivilsenat 20210331 IV AR (VZ) 6/20 Beschluss § 222 Abs 2 ZPO, § 608 Abs 1 ZPO vorgehend OLG Köln, 27. April 2020, Az: I-7 VA 2/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Musterfeststellungsverfahren: Fristgerechte Anmeldung von Ansprüchen zum Klageregister am nächsten Werktag § 222 Abs. 2 ZPO findet auf die Frist für die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zur Eintragung in das Klageregister (§ 608 Abs. 1 ZPO) Anwendung.
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. April 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.000 € 1 I. Der Antragsteller übersandte dem Antragsgegner - dem Bundesamt für Justiz - am 30. September 2019, einem Montag, eine Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zur Eintragung in das Klageregister einer Musterfeststellungsklage (OLG Braunschweig 4 MK 1/18). In jenem - zwischenzeitlich durch Klagerücknahme beendeten - Musterfeststellungsverfahren fand am selben Tag der erste Termin statt. Der Antragsgegner wies die Anmeldung als verfristet zurück, weil sie nach § 608 Abs. 1 ZPO nur bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins möglich sei.
2 Auf den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht den Bescheid des Antragsgegners aufgehoben und diesem aufgegeben, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der Rechtsbeschwerde. Er begehrt die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, hilfsweise für den Fall der Annahme einer Erledigung der Hauptsache die Feststellung, dass der angefochtene Beschluss ihn in seinen Rechten verletzt habe.
3 II. Ob die gemäß § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 EGGVG kraft Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde auch im Übrigen zulässig ist, kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls unbegründet.
4 1. Das Oberlandesgericht (OLG Köln, Beschluss vom 27. April 2020 - 7 VA 2/20, juris) hat ausgeführt, der Antragsgegner habe die Anmeldung nicht als verspätet im Hinblick auf § 608 Abs. 1 ZPO zurückweisen dürfen. Die allgemeine Grundregel des § 222 Abs. 2 ZPO finde auch auf die Anmeldefrist nach § 608 Abs. 1 ZPO Anwendung. Dies ergebe sich aus einer interessengerechten Auslegung des § 608 ZPO im Lichte seiner Entstehungsgeschichte und seiner systematischen Stellung im Gesetz. Zwischen der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers, die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung für anwendbar zu erklären, und dem sich aus der Gesetzgebungsgeschichte ergebenden Ziel, dem Gericht am Tag des ersten Termins einen Überblick über die Anzahl der angemeldeten Verbraucher zu verschaffen, bestehe ein unauflösbarer Gegensatz in den Fällen, in denen der erste Termin auf einen Montag bestimmt worden sei. Dieser Widerspruch sei zugunsten einer Anwendung von § 222 Abs. 2 ZPO zu lösen. Dafür spreche, dass der Gesetzgeber keine eindeutige und unmissverständliche Anordnung getroffen habe, um die Anwendbarkeit auszuschließen. Zudem drohe anderenfalls Verbrauchern die Verjährung ihrer Ansprüche und damit irreparabler Schaden.
5 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. § 222 Abs. 2 ZPO findet auf die Frist für die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zur Eintragung in das Klageregister (§ 608 Abs. 1 ZPO) Anwendung. Wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat (ebenso MünchKomm-ZPO/Menges, 6. Aufl. § 608 Rn. 6; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB (2019) § 204 Rn. 48d; Röthemeyer, Musterfeststellungsklage 2. Aufl. § 608 ZPO Rn. 2; Windau, jM 2019, 404, 405; a.A. Jaensch, jM 2020, 322, 324; BLHAG/Schmidt, ZPO 79. Aufl. § 608 Rn. 3; Zöller/Vollkommer, ZPO 33. Aufl. § 608 Rn. 3; vgl. auch Ziegler/Ziegler, GesR 2020, 205, 206), endet die Anmeldefrist mit Ablauf des Tages des ersten Termins, wenn der Tag vor dem ersten Termin auf einen allgemeinen Feiertag, einen Sonnabend oder - wie hier - auf einen Sonntag fällt.
6
7
8 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde trifft § 608 Abs. 1 ZPO keine Regelung, die § 222 Abs. 2 ZPO nach § 610 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO oder als lex specialis in ihrem Anwendungsbereich verdrängen würde. § 608 Abs. 1 ZPO bestimmt eine Frist; weder diese Norm noch eine andere Vorschrift im sechsten Buch der Zivilprozessordnung regelt aber den Fall, dass diese Frist an einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem allgemeinen Feiertag endet. Vor diesem Hintergrund hätte es einer gesetzlichen Regelung bedurft, um die Anwendung der für diesen Fall geltenden allgemeinen Vorschrift des § 222 Abs. 2 ZPO auszuschließen. Eine solche Regelung fehlt jedoch. Zwar bewirkt, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, die Anwendung von § 222 Abs. 2 ZPO, dass die vorgesehene Abfolge (Ende der Anmeldungsfrist vor dem ersten Termin) im Falle einer Bestimmung des ersten Termins auf einen Montag oder den Tag nach einem Feiertag umgekehrt wird. Das folgt aber aus der Ausgestaltung der Anmeldungsfrist und rechtfertigt ohne entsprechende ausdrückliche Regelung nicht die Qualifikation von § 608 Abs. 1 ZPO als lex specialis gegenüber § 222 Abs. 2 ZPO.
9
10
11 Auch eine teleologische Reduktion kommt nicht in Betracht. Die vorgenannten Zwecke können zwar in Konflikt geraten mit dem Zweck der Frist des § 608 Abs. 1 ZPO, den Kreis der von dem Musterfeststellungsverfahren betroffenen Verbraucher möglichst bis zum ersten Termin festzulegen (vgl. oben c). Da § 222 Abs. 2 ZPO aber nach Wortlaut und Systematik auf die in § 608 Abs. 1 ZPO bestimmte Frist anwendbar und ein abweichender Wille des Gesetzgebers nicht erkennbar ist, der Gesetzgeber vielmehr durch die Bestimmung der Frist für die Rücknahme der Anmeldung in § 608 Abs. 3 ZPO den Zweck der Frist des § 608 Abs. 1 ZPO relativiert hat, fehlen Anhaltspunkte für eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes, ohne die eine teleologische Reduktion von § 222 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 14. August 2019 - IV ZR 279/17, BGHZ 223, 57 Rn. 10; vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 22).
12 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 611 Abs. 6 ZPO, nach dem der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vor dem ersten Termin unzulässig ist, nichts Anderes. Damit dem Vergleich eine möglichst weitreichende befriedende Wirkung zukommt, soll der Vergleichsabschluss nach dieser Vorschrift - so die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/2439 S. 28; vgl. MünchKomm-ZPO/Menges, 6. Aufl. § 611 Rn. 3) - nicht schon während der noch laufenden Anmeldefrist möglich sein, sondern frühestens im ersten Termin. Dem könnte es widersprechen, wenn in einem ersten Termin an einem Montag oder am Tag nach einem Feiertag ein Vergleich abgeschlossen wird, Anmeldungen aber noch bis zum Ablauf desselben Tages möglich sind. Das ist nach dem Gesagten indes hinzunehmen, zumal es den Parteien freisteht, in einer solchen Situation den Vergleich erst am Folgetag abzuschließen, um - auch mit Blick auf die Rücknahmemöglichkeit nach § 608 Abs. 3 ZPO - die Ungewissheit über den Kreis der Angemeldeten zu vermeiden.
Mayen Felsch Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301162021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public