Obsah (4)
§ 297§ 302§ 298§ 303KORE301172016 ECLI:DE:BGH:2016:060716B4STR149.16.0 BGH 4. Strafsenat 20160706 4 StR 149/16 Beschluss § 296 StPO, §§ 296ff StPO, § 298 StPO, § 302 Abs 2 StPO vorgehend LG Bielefeld, 22. Dezember 2015,
§ 297Rn. 1; Meyer-Goßner aa
O § 297 Rn. 2; Frisch aaO § 297 Rn. 2). Unbeschadet der Tatsache, dass der Verteidiger nach § 297 StPO aus eigenem Recht und in eigenem Namen tätig wird (vgl. BGH, Beschluss vom
- Januar 1972 - 3 StR 282/71, GA 1973, 46, 47), handelt es sich bei dem eingelegten Rechtsmittel um ein solches des Beschuldigten (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Februar 2011 - 4 StR 691/10, StraFo 2011, 232; vom
- Juni 2006 - 4 StR 182/06, NStZ-RR 2007, 210; vom
- August 1995 - 1 StR 699/94, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 8;
§ 302Rn.
87; Rieß in Strafverteidigung in der Praxis,
- Aufl., § 11 Rn. 20). Dem entspricht, dass das Gesetz für die Rücknahme des Rechtsmittels durch den Verteidiger nicht nur wie in § 302 Abs. 1 Satz 3 StPO die Zustimmung, sondern gemäß § 302 Abs. 2 StPO die ausdrückliche Ermächtigung des Beschuldigten verlangt (vgl. Radtke aaO § 302 Rn. 47). 8 b) Ein Recht, für den Beschuldigten von dessen Rechtsmittelbefugnis aus § 296 Abs. 1 StPO Gebrauch zu machen, räumt die Strafprozessordnung dem gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten nicht ein. Das Gesetz verleiht dem gesetzlichen Vertreter in § 298 Abs. 1 StPO vielmehr die eigenständige Befugnis, selbst unabhängig vom Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Rechtsmittel einzulegen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der gesetzliche Vertreter besser im Stande ist, eine den wahren Interessen des unter Vertretungsmacht stehenden Beschuldigten gerecht werdende Entscheidung zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom
- März 1957 - 2 StR 583/56, BGHSt 10, 174, 176;
§ 298Rn. 1; Frisch aa
O § 298 Rn. 1; Radtke aaO § 298 Rn. 1). Die eigenständige Rechtsmittelbefugnis des gesetzlichen Vertreters lässt das sich aus § 296 Abs. 1 StPO ergebende Recht des Beschuldigten, selbst unabhängig vom Willen des gesetzlichen Vertreters Rechtsmittel einzulegen, indes unberührt (vgl.
§ 298Rn. 6; Radtke aa
O § 298 Rn. 1). Die Befugnisse des Beschuldigten aus § 296 Abs. 1 StPO und des gesetzlichen Vertreters aus § 298 Abs. 1 StPO stehen selbständig nebeneinander, so dass Erklärungen des Beschuldigten und des gesetzlichen Vertreters jeweils nur für das eigene Rechtsmittel Wirkungen entfalten (vgl.
§ 298Rn. 7; Frisch aa
O § 298 Rn. 8 f.; Radtke aaO § 298 Rn. 12; Plöd in KMR § 298 Rn. 2 [Stand: November 2008]). Aus dem Nebeneinander voneinander unabhängiger Rechtsmittelbefugnisse folgt, dass der gesetzliche Vertreter - von Fällen einer neben § 298 StPO möglichen rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung durch den Beschuldigten abgesehen (vgl.
§ 298Rn. 9; Frisch aa
O § 298 Rn. 2; Pfeiffer, StPO,
- Aufl., § 298 Rn. 1; Hoch aaO § 298 Rn. 2; Paul in KK-StPO,
- Aufl., § 298 Rn. 3; Meyer-Goßner aaO § 298 Rn. 4; Plöd aaO) - keine Rechtsmittelerklärungen für den Beschuldigten abgeben kann. Er ist daher weder befugt, ein vom Beschuldigten selbst eingelegtes Rechtsmittel zurückzunehmen, noch kann er die nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung für eine Rücknahme durch den Verteidiger des Beschuldigten erteilen (a.A. - nicht tragend - offenbar BGH, Beschluss vom
- September 2013 - 1 StR 369/13, StraFo 2013, 469). 9 c) Diese aus der den Vorschriften der §§ 296 ff. StPO zugrunde liegenden Regelungssystematik abzuleitende Beschränkung der Befugnisse des gesetzlichen Vertreters wird zudem dadurch bestätigt, dass der gesetzliche Vertreter seinerseits für die Rücknahme seines Rechtsmittels in entsprechender Anwendung des § 302 Abs. 1 Satz 3 StPO bzw. gemäß § 55 Abs. 3 JGG der Zustimmung des Beschuldigten bedarf (vgl.
§ 298Rn. 8; Radtke aa
O § 298 Rn. 13; Frisch aaO § 298 Rn. 14; Meyer-Goßner aaO § 298 Rn. 3; Paul aaO § 298 Rn. 5; Hoch aaO § 298 Rn. 8; Pfeiffer aaO § 298 Rn. 2; a.A. Cirener in Graf, StPO, 2. Aufl., § 298 Rn. 2), die dieser nur selbst erteilen kann. Auch die Zustimmung nach § 303 Satz 1 StPO obliegt dem Beschuldigten persönlich (vgl. OLG Koblenz, NJW 1951, 933, 934; OLG Hamm, JZ 1969, 269), nicht dem gesetzlichen Vertreter (vgl.
§ 303Rn.
7). Sost-Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Bender http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301172016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public