KORE301172022 ECLI:DE:BGH:2022:020222B5STR153.21.0 BGH 5. Strafsenat 20220202 5 StR 153/21 Beschluss § 22 StPO, § 23 StPO, § 24 Abs 3 StPO, § 28 Abs 1 StPO, § 30 StPO, § 31 StPO, § 222a StPO, § 222b Abs 3 StPO, § 338 Nr 1 Halbs 2 Buchst b StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO vorgehend LG Bremen, 2. November 2020, Az: 4 KLs 26/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren: Zulässige Revisionsrüge nach Verwerfung des Besetzungseinwands durch das Rechtsmittelgericht als unstatthaft; Besetzungsrüge nach für begründet erklärter Richterablehnung; Überprüfung eines Ausschlusses wegen Besorgnis der Befangenheit von Amts wegen 1. Wird ein Besetzungseinwand vom Rechtsmittelgericht als unstatthaft und damit als unzulässig verworfen, weil der Anwendungsbereich des § 222b StPO nicht eröffnet war, wird durch diese Entscheidung die Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO nicht präkludiert. 2. Die Vorschrift des § 28 Abs. 1 StPO steht einer Besetzungsrüge nicht entgegen, wenn die Anwendungsvoraussetzungen der §§ 24, 30, 31 StPO verkannt werden und so in objektiv willkürlicher Weise in die Gerichtsbesetzung eingegriffen wird. 3. Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter - wenn im Zeitpunkt der Entscheidung ein Ablehnungsgesuch eines Ablehnungsberechtigen im Sinne von § 24 Abs. 3 StPO nicht vorliegt - nur infolge einer Selbstanzeige nach § 30 StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen werden; von Amts wegen findet eine Überprüfung nur hinsichtlich der gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 22, 23 StPO statt. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 2. November 2020, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, Besitzes von Betäubungsmitteln und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die in allgemeiner Form erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. I. 2 Das Rechtsmittel hat mit der Rüge Erfolg, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, § 338 Nr. 1 StPO. 3 1. Der Verfahrensbeanstandung liegt zugrunde: 4 Die Hauptverhandlung wurde mit drei Berufsrichtern, zwei Schöffinnen und einem Ergänzungsschöffen begonnen, dessen Einsatz nach § 192 Abs. 2, 3 GVG angeordnet worden war. Eine Schöffin kam am ersten Hauptverhandlungstag 45 Minuten zu spät, weil sie den Termin vergessen hatte. An einem der folgenden Hauptverhandlungstage bat sie die Vorsitzende der Strafkammer (im Folgenden: die Vorsitzende) um ein Gespräch, in dem sie um rechtliche Auskünfte für einen Nachbarn in einem möglichen Strafverfahren gegen diesen bat und von einer Schilderung des Falls nur schwer abzubringen war, obwohl die Vorsitzende sie mehrfach eindringlich darum bat, weil sie keine Rechtsberatung geben dürfe und wolle; außerdem könne es ja auch sein, dass sie für den Fall zuständig werden würde. Über diese Geschehnisse verfasste die Vorsitzende am 9. März 2020 einen Vermerk, nachdem sie kurz vorher drei Vermerke von anderen Richtern des Landgerichts erhalten hatte: Aus zwei Vermerken eines anderen Strafkammervorsitzenden – vom 2. und vom 6. März 2020 – ergab sich, dass die Schöffin in einem Verfahren vor jener Strafkammer, in dem es um den Vorwurf einer Vergewaltigung ging, geäußert habe, das vorliegende Verfahren gehe ihr nicht so nahe, weil hier der Angeklagte immer mit seinem Verteidiger rumsitze „und Bonbons fresse“. Außerdem stellte sich heraus, dass gegen die Schöffin ein Ermittlungsverfahren geführt wurde, in dem sie von der Rechtsanwältin verteidigt wurde, die in dem Vergewaltigungsverfahren vor der anderen Strafkammer die Nebenklage vertrat; mit dieser Rechtsanwältin besprach sich die Schöffin unmittelbar im Anschluss an den ersten Hauptverhandlungstermin, was bei der Verteidigerin in jenem Verfahren, der gegenüber sich die Schöffin „emotional aufgewühlt“ (…) gezeigt hatte, Anlass für die Prüfung gab, ob die Schöffin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen sei. Die Recherchen der für Schöffen zuständigen Richterin ergaben ausweislich ihres Vermerks vom 5. März 2020, dass zwar ein Verfahren gegen die Schöffin anhängig war, dieses aber keinen Verbrechenstatbestand betraf und deshalb eine Streichung von der Schöffenliste nicht in Betracht kam. 5 Diese drei Vermerke und ihren eigenen vom 9. März 2020, der mit der Mitteilung endete, die Strafkammer prüfe „ein Vorgehen nach §§ 30, 31 StPO vom Amts wegen“, ließ die Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten übersenden und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11. März 2020. Innerhalb der Frist bat der Verteidiger des Angeklagten um weitere Aufklärung und beantragte, weil eine persönliche Besprechung und Beratung mit dem Angeklagten noch nicht möglich gewesen sei, Fristverlängerung dergestalt, dass der Hauptverhandlungstermin vom 13. März 2020 eine Stunde später beginnen solle, um eine Besprechung mit dem Angeklagten zu ermöglichen. Ein Befangenheitsgesuch gegen die Schöffin wurde von keiner Seite gestellt. Die Strafkammer entschied gleichwohl durch Beschluss vom 12. März 2020, dass die Schöffin „wegen Besorgnis der Befangenheit von Amts wegen von ihrer Mitwirkung als ehrenamtliche Richterin im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen“ werde; aufgrund der in den Vermerken genannten Umstände sei nach § 24 Abs. 2 StPO „aus Sicht eines verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit begründet.“ Dieser Beschluss wurde im nächsten Hauptverhandlungstermin am 13. März 2020 bekannt gegeben und die neue Besetzung – nunmehr mit dem Ergänzungsschöffen – mitgeteilt. Der Verteidiger eines Mitangeklagten rügte daraufhin die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts, weil die Schöffin nach § 24 StPO nur auf Antrag eines Antragsberechtigten, nicht aber von Amts wegen nach den §§ 30, 31 StPO hätte ausgeschlossen werden könne. Diesem Einwand schloss sich der Verteidiger des Angeklagten an. 6 Nach einer etwa anderthalbstündigen Unterbrechung fragte die Vorsitzende, ob einer der Verfahrensbeteiligten von seinem Antragsrecht nach § 24 Abs. 3 StPO Gebrauch machen wolle, was die Verteidiger indes ablehnten. Die Staatsanwaltschaft beantragte nunmehr unter Berufung auf die Begründung des Gerichts, die Schöffin von der weiteren Mitwirkung auszuschließen; die Verteidigung beantragte, dieses Gesuch als verspätet zurückzuweisen. Am nächsten Hauptverhandlungstag, dem 20. März 2020, wies die Strafkammer einen Aussetzungsantrag der Verteidigung, der unter anderem auch mit der vorschriftswidrigen Besetzung begründet war, zurück und vertagte sich auf den 17. April 2020. Mit Beschluss vom 25. März 2020 entschied die Strafkammer, dem Besetzungseinwand nicht abzuhelfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen. Sie hielt sich für ordnungsgemäß besetzt, weil die Ablehnung eines Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit auch von Amts wegen geschehen könne; insoweit komme dem Gericht eine besondere Fürsorgepflicht zu. Zudem habe die Staatsanwaltschaft am 20. März 2020 (richtig: am 13. März 2020) den Ausschluss der Schöffin wegen Besorgnis der Befangenheit beantragt; dieses Gesuch sei zwar nicht unverzüglich nach Bekanntwerden der zugrundeliegenden Umstände gestellt worden, aber unverzüglich, nachdem „die Problematik der Antragsberechtigung und des Antragserfordernisses nach §§ 24, 30, 31 StPO erstmals erörtert worden“ war. Schließlich könne auch die dienstliche Erklärung der Schöffin als Selbstanzeige im Sinne von § 30 StPO angesehen werden. 7 Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen leitete die Sache an das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen weiter und beantragte festzustellen, dass die Strafkammer nicht ordnungsgemäß besetzt sei. Sie vertrat die Auffassung, die Besorgnis der Befangenheit könne nicht ohne Antrag eines Antragsberechtigten oder eine Selbstanzeige des betroffenen Richters von Amts wegen zu seinem Ausschluss führen. Das Befangenheitsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2020 sei nicht unverzüglich vorgebracht worden und damit verfristet; eine Selbstanzeige habe die Schöffin nicht abgegeben, vielmehr in ihrer dienstlichen Stellungnahme erklärt, sie fühle sich nicht befangen. 8 Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen verwarf den Besetzungseinwand mit Beschluss vom 14. April 2020 als unzulässig, weil er unstatthaft sei. Ein Besetzungseinwand sei nur auf eine Besetzungsmitteilung im Sinne von § 222a StPO zu erheben; bei einer nach dem Beginn der Hauptverhandlung eintretenden Besetzungsänderung sei aber keine neue Besetzungsmitteilung mehr zu machen, weil entweder das Verfahren auszusetzen oder aber mit den Ergänzungsrichtern fortzuführen sei, die bereits zu Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt werden müssten (§ 222a Abs. 1 Satz 1 StPO). Eine erneute Besetzungsmitteilung sei hingegen nicht vorgesehen; an dieser Rechtslage habe sich auch durch die Neuregelung der §§ 222a, 222b StPO mit Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens nichts geändert. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht den Besetzungseinwand auch deshalb für unzulässig gehalten, weil dadurch die sich aus § 28 StPO ergebende Unanfechtbarkeit des Beschlusses der Strafkammer zum Ausschluss der Schöffin unterlaufen werde; schließlich sei der Besetzungseinwand auch nicht formgerecht ausgeführt. 9 2. Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.