KORE301182023 ECLI:DE:BGH:2023:020823BXIIZB75.23.0 BGH 12. Zivilsenat 20230802 XII ZB 75/23 Beschluss § 34 Abs 3 FamFG, § 68 Abs 3 S 1 FamFG, § 68 Abs 3 S 2 FamFG, § 278 Abs 1 S 3 FamFG, § 278 Abs 5 FamFG, § 278 Abs 6 FamFG, § 278 Abs 7 FamFG, Art 103 Abs 1 GG vorgehend LG Saarbrücken, 13. Februar 2023, Az: 5 T 206/21vorgehend AG St. Wendel, 23. April 2021, Az: 12 XVII (E) 36/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungssache: Beendigung des Verfahrens zur Einrichtung einer Betreuung durch das Beschwerdegericht ohne persönliche Anhörung des Betroffenen bei dessen unentschuldigtem Fernbleiben vom Anhörungstermin Bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung darf das Betreuungsgericht grundsätzlich nur dann nach § 34 Abs. 3 FamFG verfahren, wenn alle zwanglosen Möglichkeiten, den Betroffenen anzuhören und sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, vergeblich ausgeschöpft sind und die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. November 2021 - XII ZB 215/21, FamRZ 2022, 379). Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Februar 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. I. 1 Die Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung für sie. 2 Die Betroffene wird von ihrem geschiedenen Ehemann in einem familiengerichtlichen Verfahren auf Nutzungsentschädigung in Anspruch genommen. Nachdem in diesem Verfahren die Verfahrensfähigkeit der Betroffenen zweifelhaft geworden war, regte die Verfahrensbevollmächtigte des geschiedenen Ehemannes die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung an, um das Verfahren weiterführen zu können. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis „Rechtsangelegenheiten und Verfahren im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren mit dem Ex-Ehemann der Betroffenen“ bestellt. Nachdem die Betroffene Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt hatte, hat das Landgericht ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt und die Betroffene mehrfach vergeblich zur Anhörung geladen. Schließlich hat es die Beschwerde ohne Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 4 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers mit dem vom Amtsgericht festgelegten Aufgabenkreis lägen vor. Die Betroffene leide unter einer wahnhaften Störung sowie einer Zyklothymia. Daraus folge eine Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren. Die wahnhafte Störung des Denkens führe zur Verkennung der Realität und zur Minderung der Kritikfähigkeit und erlaube keine freie Willensbildung mehr in den wahnhaft besetzten Themenbereichen. Dass die Betroffene der Betreuung widersprochen habe, sei unschädlich. Nach den Feststellungen der Sachverständigen sei die Betroffene aufgrund der wahnhaften Störung nicht mehr in der Lage, ihren Willen frei und unbeeinflusst von den krankheitsbedingten Beeinträchtigungen zu bilden und nach den gewonnenen Erkenntnissen zu handeln. Daher sei ihr entgegenstehender Wille unbeachtlich. 5 Von der Bestimmung eines erneuten Anhörungstermins sei abgesehen worden. Die Betroffene habe durch ihr bisheriges Verhalten zu erkennen gegeben, dass sie auch einer erneuten Ladung nicht Folge leisten werde. Eine zwangsweise Vorführung zur Anhörung erscheine unverhältnismäßig. 6 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht nicht von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen absehen durfte. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.