das Urteil des Amtsgerichts Prag 10 vom
es zu einer Rückübertragung der streitgegenständlichen Forderung gekommen sei. Damit sei die Behauptung des Antraggegners, die Antragstellerin sei nicht mehr aktiv legitimiert, nicht unstreitig und damit nicht berücksichtigungsfähig. 5 2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Nachprüfung stand. 6 a) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts,
das tschechische Zahlungsurteil auf der Grundlage von Art. 38 ff der Verordnung (EG) Nummer 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (fortan: EuGVVO oder Verordnung) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2, § 55 AVAG in Deutschland vollstreckt werden kann. Die Voraussetzungen gemäß Art. 40, 41, 53 EuGVVO liegen vor (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05, FamRZ 2008, 586 Rn. 15); Anerkennungshindernisse nach Art. 34 und 35 EuGVVO (Art. 45 EuGVVO) macht der Antragsgegner nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. 7
der Schuldner im Beschwerdeverfahren gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel gegebenenfalls rechtskräftige oder unbestrittene ("liquide") Einwendungen geltend machen kann (BGH, Beschluss vom
im Rechtsbehelfsverfahren nach der Verordnung grundsätzlich auch Vollstreckungsgegeneinwände zur Überprüfung gestellt werden könnten, stehe auch im Übrigen im Einklang mit Gemeinschaftsrecht (aaO Rn. 28 ff). 10 bb) Offengelassen hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob der Kreis der zulässigen Einwendungen nach § 12 AVAG generell auf "liquide" Einwendungen beschränkt werden müsse (Beschluss vom 14. März 2007, aaO Rn. 26). 11 Hierzu wird einerseits vertreten,
GVVO den Prüfungsrahmen für das Exequaturgericht in einer abschließenden und keiner ergänzenden Auslegung zugänglichen Weise festlege. Die mit dem Rechtsbehelf nach Art. 43 EuGVVO befassten Gerichte dürften danach ausschließlich die Anerkennungshindernisse nach Art. 34 und 35 EuGVVO, nicht aber materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch prüfen. Diese Einwendungen könnten nur im Wege einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden (vgl. OLG Koblenz, OLGR 2005, 276, 277; OLG Oldenburg, NJW-RR 2007, 418 f; Hk-ZPO/Dörner,
der Schuldner im Beschwerdeverfahren nur liquide Einwendungen erheben kann (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, 933, 934 f; FamRZ 2006, 803, 804; OLG Köln, OLGR 2004, 359, 360; Zöller/Geimer, ZPO,
AVAG auch im Rechtsbehelfsverfahren nach der Verordnung umfassend Anwendung finde. Zu den nachträglich entstandenen materiell-rechtlichen Einwendungen verhalte sich die EuGVVO nicht, so
es den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleibe, wie sie mit dieser Regelungslücke umgingen und welche Rechtsbehelfe sie dem Schuldner zur Verfügung stellten (vgl. Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht,
er der Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Art. 43 oder 44 EuGVVO zu entscheiden habe, aus einem anderen als einem in Art. 34 und 35 EuGVVO genannten Grund entgegenstehe. Geklärt hat der Europäische Gerichtshof die Frage für den Einwand der nachträglichen Erfüllung durch Aufrechnung; für den Verlust der Aktivlegitimation durch Abtretung kann nichts Anderes gelten. 14
dadurch einem gerade vollstreckbar erklärten Titel die Vollstreckbarkeit wieder genommen werden könne, führe nicht zu einer Berücksichtigung der nachträglich entstandenen materiell-rechtlichen Einwendungen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung, weil anderenfalls diese dessen Merkmale änderten und sich entgegen dem im 17. Erwägungsgrund der Verordnung angeführten Ziel eines raschen und effizienten Verfahrens die Verfahrensdauer verlängere (Rn. 42; vgl. auch Meller-Hannich, GPR 2012, 90, 92 ff). 15
GVVO fortan generell verwehrt ist, materiell-rechtliche Einwendungen, die nach Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung entstanden sind, im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43, 44 EuGVVO geltend zu machen, gleichgültig, ob die Einwendungen liquide oder nicht liquide sind (so Bach, EuZW 2011, 871; Meller-Hannich, aaO S. 94; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., Art. 45 EuGVVO Rn. 2), muss der Senat nicht entscheiden, weil der hier geltend gemachte Einwand nicht liquide ist. Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ist es unerheblich,
die Abtretung der Forderung durch die Antragstellerin an einen Dritten außer Streit steht und nur die schlüssig vorgetragene Rückübertragung der Forderung auf die Antragstellerin vom Antragsgegner bestritten ist. In beiden Fällen ist Beweis zu erheben, um die Berechtigung der Antragstellerin zur Vollstreckung aus dem ausländischen Titel feststellen zu können. Ein solcher Streit ist nach der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs keinesfalls im Rechtsbehelfsverfahren nach der Verordnung zu klären. Denn die Berücksichtigung dieser Einwendung würde die Merkmale des Vollstreckbarerklärungsverfahrens ebenfalls ändern und die Verfahrensdauer verlängern. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs kann aus demselben Grund auch nicht so verstanden werden,
der Schuldner nur mit dem Erfüllungseinwand im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu hören ist. Vielmehr ergeben die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs mit Deutlichkeit,
sämtliche materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel von dieser Rechtsprechung erfasst werden. Jedenfalls soweit der Schuldner sich auf nachträglich entstandene materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch beruft, die weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt sind, wird er damit in den Beschwerdeverfahren nach Art. 43 und 44 EuGVVO gemäß Art. 45 EuGVVO nicht gehört. III. 16 Dem Rechtsbeschwerdeführer war dennoch gemäß § 114 ZPO Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren dient nicht dem Zweck, über rechtliche Grundsatzfragen vorweg zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964 Rn. 14). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301192012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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