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BGH I ZR 26/15

KORE301192016 ECLI:DE:BGH:2016:210716UIZR26.15.0 BGH 1. Zivilsenat 20160721 I ZR 26/15 Urteil § 5a Abs 2 S 1 UWG vom 20.09.2013, Art 7 EGRL 29/2005 vorgehend OLG Düsseldorf, 30. Dezember 2014, Az: I-1

§ 5aRn.

78) oder aber für die Beurteilung der Frage von Bedeutung ist, ob vom Unternehmer die entsprechende Angabe erwartet werden kann und die Information damit wesentlich ist (so Menke in Koos/Menke/Ring aaO § 5a UWG Rn. 34; Kieffer aaO S. 134). 28

  1. cc)Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte dem Verbraucher Informationen zu den Kategorien und Maßstäben für die Vergabe der Prüfzeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" vorenthalten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie an den Zeichen Lizenzen erworben. Sofern ihr die Einzelheiten des Prüfverfahrens unbekannt waren, war sie aufgrund des Lizenzvertrags zur Einsichtnahme in die Prüfberichte der Streithelferin berechtigt, aus denen sich die geprüften Aspekte und die daran gestellten technischen Anforderungen ergaben. Entsprechende Informationen konnte sich die Beklagte ferner über ihren Lieferanten verschaffen, der die Streithelferin mit der Prüfung des Haarentfernungs-Geräts beauftragt hatte. 29
  2. dd)Die Revision macht vergeblich geltend, die Beklagte habe die betreffenden Informationen nicht im Zusammenhang mit der Bewerbung des Haarentfernungs-Geräts erteilen müssen, sondern - wie der Umkehrschluss aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG ergebe, der die nicht rechtzeitige Bereitstellung von Informationen als wettbewerbswidrig einstufe - noch rechtzeitig im Rahmen des Erwerbsvorgangs bereitstellen können. Ein entsprechender Hinweis in den Einzelhandelsgeschäften der Beklagten wäre nicht mehr rechtzeitig erfolgt. Eine Information erreicht den Verbraucher nur rechtzeitig, wenn er sie erhält, bevor er aufgrund der Werbung eine geschäftliche Entscheidung treffen kann (vgl. BGH, GRUR 2016, 399 Rn. 17 - MeinPaket.de). Der Begriff "geschäftliche Entscheidung" umfasst nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281/12, GRUR 2014, 196 Rn. 36 = WRP 2014, 161 - Trento Sviluppo; BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 28 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall). 30
  3. e)Die Revision wendet sich schließlich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die dem Verbraucher nicht gemachten Angaben zu den Prüfkategorien und technischen Maßstäben, die der Vergabe der Prüfzeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" zugrunde lagen, stellten wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG dar. 31
  4. aa)Eine Information ist nicht allein schon deshalb wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann (dazu unter B III 1 e
  5. bb)und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zukommt (dazu unter B III 1 e cc; vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2012 - I ZR 74/11, GRUR 2012, 1275 Rn. 36 = WRP 2013, 57 - Zweigstellenbriefbogen). Die Beurteilung, ob eine Information im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände als wesentlich anzusehen ist, ist Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 52 und 58 - Ving Sverige; BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 17/13, GRUR 2014, 584 Rn. 11 und 22 = WRP 2014, 686 - Typenbezeichnung). Die vom Berufungsgericht im Streitfall in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts vorgenommene Abwägung der Interessen des Verbrauchers und der Beklagten hält der rechtlichen Nachprüfung stand (dazu unter B III 1 e dd). 32
  6. bb)Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe, soweit es die Kriterien für die Vergabe der Prüfzeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" als wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG angesehen habe, die Belange der Beklagten außer Acht gelassen. 33

(1)Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Information als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG anzusehen ist, ist das Interesse des Unternehmers zu berücksichtigen, die Information nicht zu erteilen. In die Interessenabwägung mit einzustellen sind der zeitliche und der kostenmäßige Aufwand des Unternehmers für die Beschaffung der Information, die für den Unternehmer mit der Informationserteilung verbundenen Nachteile sowie möglicherweise bestehende Geheimhaltungsbelange (vgl. Großkomm.UWG/Lindacher aaO § 5a Rn. 38; Dreyer in Harte/

§ 5aRn. 78; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 3.19). 34

(2)Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es keine redaktionell aufbereiteten und veröffentlichten Texte zu den durchgeführten Prüfungen gibt. Es hat allerdings in anderem Zusammenhang ausgeführt, der Beklagten sei es im Blick auf die werbliche Ausnutzung der Prüfzeichen und die damit verbundenen Wettbewerbsvorteile zuzumuten, ohne Preisgabe von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen kurze Prüfzusammenfassungen zu erstellen, die die Prüfkriterien nachvollziehbar enthielten. Das Berufungsgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass die Beklagte Zugriff auf die zugrunde liegenden Informationen hat. Soweit die Revision die Erstellung von Prüfzusammenfassungen gleichwohl für unzumutbar hält, ersetzt sie lediglich die vom Tatrichter vorgenommene Würdigung des Sachverhalts durch ihre eigene Beurteilung, ohne dass sie dabei einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzeigt. 35 Das von der Revision angeführte Interesse der Beklagten an der Nutzung der Prüfzeichen als plakativ verdichtete Werbeaussagen wird nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht beeinträchtigt. Danach ist es nicht erforderlich, dass die Beklagte in der Werbung selbst Angaben zu den Prüfkriterien macht, die den Zertifizierungen zugrunde liegen. Es reicht aus, dass die Beklagte in der Werbung auf eine Internetseite verweist, auf der für den Verbraucher nähere Informationen in Form von kurzen Zusammenfassungen der bei der Prüfung herangezogenen Kriterien zur Verfügung stehen. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht führt daher nicht zu einer Überfrachtung der Werbung der Beklagten in textmäßiger Hinsicht. 36 cc) Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist es für den Durchschnittsverbraucher im Blick auf seinen Entschluss zum Erwerb des Haarentfernungs-Geräts von erheblichem Interesse, welche Kriterien in den Zertifizierungsverfahren in Ansatz gebracht worden sind. Ohne einen solchen Hinweis könne der Verbraucher letztlich nie wissen, was genau Gegenstand der vorgenommenen Prüfung gewesen sei. Auch wenn er die Streithelferin als unabhängiges Zertifizierungsunternehmen wahrnehme und ihr die notwendige Objektivität zutraue, müsse er sich nicht unbesehen auf die von dieser vergebenen Prüfzeichen verlassen. Vielmehr könne er erwarten, dass ihm die Überprüfung der Hintergründe und damit die eigenständige Beurteilung ermöglicht werde, ob die Prüfzeichen verlässliche und zutreffende Aussagen enthielten. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision ebenfalls stand. 37
(1)Die Frage, ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom
  1. Februar 2014 - I ZR 17/13, GRUR 2014, 584 Rn. 14 = WRP 2014, 686 - Typenbezeichnung; MünchKomm.UWG/Alexander aaO § 5a Rn. 232). Die Einschätzung, wie der Durchschnittsverbraucher ein Prüfzeichen wahrnimmt und welche Bedeutung er den damit verbundenen Informationen beimisst, ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Juni 2011 - I ZR 113/10, GRUR 2012, 215 Rn. 13 = WRP 2012, 75 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker; Urteil vom
  3. November 2014 - I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 31 = WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto-Policen; Urteil vom
  4. Juli 2014 - I ZR 53/13, GRUR 2015, 286 Rn. 14 = WRP 2015, 340 - Spezialist für Familienrecht). Die vom Berufungsgericht im Streitfall vorgenommene Beurteilung enthält keinen solchen Rechtsfehler. 38 Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung davon ausgegangen, dass der Hinweis auf ein Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers über den Erwerb des damit versehenen Produkts erhebliche Bedeutung hat (vgl. Weidert in Harte/

§ 5C Rn.

235; Helm in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 59 Rn. 318; Koppe/Zagouras, WRP 2008, 1035). Soweit es angenommen hat, der Verbraucher habe einen erheblichen Bedarf an näheren Informationen zu den zugrunde liegenden Prüfkriterien, hat es auch nicht die charakteristischen Wesensmerkmale und den Aussagegehalt der in Rede stehenden Prüfzeichen außer Acht gelassen. Danach widerspricht die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Verbraucher habe ein besonderes Interesse zu erfahren, welche Qualitäts- und Sicherheitsaspekte und welche technischen Maßstäbe bei der Vergabe der Prüfzeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" für das beworbene Haarentfernungs-Gerät herangezogen worden seien, nicht der Lebenserfahrung. 39

(2)Ein Prüfzeichen liefert dem Verbraucher in kompakter und vereinfachter Form eine Information zu dem damit gekennzeichneten Produkt (vgl. Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., Orientierung im "Siegelwald", 2004, S. 1). Es ist ein Zeichen dafür, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die beworbene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien geprüft hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR 10/89, GRUR 1991, 552, 554 = WRP 1991, 163 - TÜV-Prüfzeichen; BGH, GRUR 2012, 215 Rn. 12 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker; Weidert in Harte/

§ 5C Rn. 235 und 260; Münch

Komm.UWG/Alexander aaO § 3 Abs. 3 Nr. 2 Rn. 15 f.). Der Verbraucher erwartet deshalb, dass das mit dem Prüfzeichen versehene Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist (vgl. BPatGE 28, 139, 143 - GÜTEZEICHENVERBAND; Fezer/Peifer, UWG,

  1. Aufl., § 5 Rn. 323; Großkomm.UWG/Lindacher aaO § 5 Rn. 603; Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 5 Rn. 419; Kober-Dehm in Ströbele/Hacker, MarkenG,
  2. Aufl., § 97 Rn. 3). Aus der Sicht des Verbrauchers bietet ein Prüfzeichen die Gewähr, dass ein mit ihm gekennzeichnetes Produkt bestimmte, vom Verbraucher für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom
  3. November 1976 - I ZB 11/75, GRUR 1977, 488, 489 = WRP 1977, 94 - DIN-GEPRÜFT; Urteil vom
  4. März 1984 - I ZR 48/82, GRUR 1984, 737, 738 = WRP 1984, 540 - Ziegelfertigstürze; Helm in Gloy/Loschelder/Erdmann aaO § 59 Rn. 318; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c GMV vgl. EuG, Urteil vom
  5. Oktober 2015 - T-292/14 und T-293/14, juris Rn. 44 f.; zur Unionsgewährleistungsmarke vgl. Art. 74a der Verordnung [EU] Nr. 2015/2424 [Unionsmarkenverordnung - UMV]). 40

(3)Davon ausgehend entnimmt der Verbraucher den in der streitbefangenen Werbung abgebildeten Prüfzeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety", dass das mit diesen Zeichen beworbene Haarentfernungs-Gerät von der Prüfstelle, die - wie hier die Streithelferin - die Prüfung vorgenommen hat, nach objektiven Vorgaben auf seine Qualität und Sicherheit geprüft worden ist und die für eine zuverlässige und gefahrlose Nutzung erforderlichen Mindestanforderungen erfüllt. In dieser Hinsicht unterscheiden sich die beiden Prüfzeichen nicht maßgeblich von einem Qualitätsurteil etwa der Stiftung Warentest, das auf einem Test mehrerer vergleichbarer Erzeugnisse beruht und bei dessen Angabe regelmäßig auf die Fundstelle für die Testveröffentlichung hinzuweisen ist (vgl. BGH, Urteil vom
  1. März 1991 - I ZR 151/89, GRUR 1991, 679, 680 = WRP 1991, 573 - Fundstellenangabe; Urteil vom
  2. Juli 2009 - I ZR 50/07, GRUR 2010, 248 Rn. 29 bis 31 = WRP 2010, 370 - Kamerakauf im Internet). Bei der Bewerbung eines Produkts mit einem solchen Qualitätsurteil besteht regelmäßig ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, wie sich die Bewertung des Erzeugnisses in das Umfeld der anderen bei dem Test geprüften Produkte einfügt (vgl. BGH, Urteil vom
  3. März 1982 - I ZR 71/80, GRUR 1982, 437, 438 = WRP 1982, 413 - Test Gut; Dreyer in Harte/

§ 5aRn. 66 mw

N), und die Testergebnisse des beworbenen Produkts mit denen der anderen getesteten Produkte zu vergleichen (differenzierend Nordemann in Götting/Nordemann aaO § 5 Rn. 1.178; Franz, WRP 2016, 439 Rn. 39; Schulte-Franzheim/Tyra, Festschrift für Bornkamm, 2014, S. 489, 500). Die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung wird spürbar beeinträchtigt, wenn er eine testbezogene Werbung nicht prüfen und insbesondere nicht in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 248 Rn. 31 - Kamerakauf im Internet). Eine damit vergleichbare Situation liegt im Streitfall vor. Dem Verbraucher erschließt sich aus den Zeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" zwar, dass die Qualität und die Sicherheit des beworbenen Haarentfernungs-Geräts geprüft worden sind, nicht aber, anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist. 41

(4)Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die vom Kläger beanstandeten Hinweise auf die geprüfte Qualität und die geprüfte Sicherheit des Haarentfernungs-Geräts der Beklagten für den Durchschnittsverbraucher nicht aus sich heraus nachvollziehbar (vgl. entsprechend - zu einem TÜV-Siegel zur Servicequalität - OLG Dresden, KrV 2014, 83). Die für die Qualität und Sicherheit maßgeblichen Kriterien stünden nicht abstrakt fest, sondern hingen vom jeweils geprüften Produkt ab. Der Verbraucher habe deshalb ein erhebliches Interesse zu erfahren, welche Qualitäts- und Sicherheitsaspekte bei dem von der Beklagten angebotenen Haarentfernungs-Gerät geprüft worden seien, um beurteilen zu können, ob die Prüfzeichen eine verlässliche Aussage enthielten. Die Revision rügt ohne Erfolg, diese Einschätzung stehe mit der typischen Verkehrserwartung an ein Prüfzeichen nicht in Einklang. 42 Das Vertrauen des Verbrauchers in ein Prüfzeichen beruht auf der Erwartung, dieses werde auf der Grundlage einer sachkundigen Prüfung vergeben und sei hinsichtlich der geprüften Eigenschaft aussagekräftig (vgl. BGH, Urteil vom
  1. Juli 2005 - I ZR 253/02, GRUR 2005, 877, 880 = WRP 2005, 1242 - Werbung mit Testergebnis; BPatGE 18, 139, 144 - GÜTEZEICHENVERBAND; Großkomm.UWG/Lindacher aaO § 5 Rn. 603; Koppe/Zagouras, WRP 2008, 1035, 1036). Auch wenn dem Verbraucher die untersuchten Aspekte nicht im Einzelnen bekannt sind, geht er regelmäßig davon aus, das mit einem Prüfzeichen versehene Produkt sei anhand der Kriterien geprüft worden, die für die geprüfte Eigenschaft - wie vorliegend die Qualität und die Sicherheit des Haarentfernungs-Geräts - wesentlich seien, und erfülle die dafür maßgeblichen und seinen praktischen Bedürfnissen gerecht werdenden Voraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Oktober 1988 - I ZR 219/87, BGHZ 105, 277, 280 ff. - Umweltengel; BGH, GRUR 1991, 552, 554 - TÜV-Prüfzeichen; GRUR 2005, 877, 879 f. - Werbung mit Testergebnis; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2007, 16, 17). Dessen ungeachtet hat der Verbraucher ein berechtigtes und deshalb auch gemäß § 5a Abs. 2 UWG zu schützendes Interesse zu erfahren, inwieweit das aufgrund des durchgeführten Zertifizierungsverfahrens vergebene Prüfzeichen im Hinblick auf die geprüften Eigenschaften des mit ihm versehenen Produkts repräsentativ ist. 43
(5)Das Berufungsgericht hat aus diesem Grund angenommen, für den Verbraucher sei es von wesentlichem Interesse, nach welchen Normen und Kriterien die Prüfung durchgeführt worden sei und ob dabei strengere Anforderungen als in einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen gestellt worden seien. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht sei damit von einem unzutreffenden Maßstab für die nach § 5a Abs. 2 UWG bereitzustellenden Informationen ausgegangen. Die nach dieser Bestimmung zu gebenden Informationen sollen es dem Verbraucher nach der Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG, mit der Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG in deutsches Recht umgesetzt worden ist, ermöglichen, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Die Informationspflicht erstreckt sich nicht auf Angaben, die dem Verbraucher keinen Erkenntnisgewinn verschaffen. Der fachunkundige Durchschnittsverbraucher kann anhand der Angabe von technischen Normen und Kriterien womöglich nicht selbst erkennen, ob das Prüfunternehmen - wie hier die Streithelferin - die Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen überprüft oder strengere technische Anforderungen gestellt hat (vgl. Franz, WRP 2016, 439 Rn. 40). Die Mitteilung der von der Prüfstelle zu Grunde gelegten Anforderungen ermöglicht es dem Verbraucher aber immerhin, sich kundig zu machen, welche Aussagekraft dem erfolgreich durchgeführten Test zukommt. 44
(6)Ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen lässt die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Verbraucher erwarte, dass er anhand der ihm mitgeteilten Prüfkriterien kontrollieren könne, ob die Prüfzeichen eine zutreffende Angabe enthielten. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts rechnet der Durchschnittsverbraucher bei einem Prüfzeichen damit, dass dessen Vergabe ein objektives Prüfverfahren durch ein neutrales Prüfunternehmen vorausgegangen ist. Der Verbraucher nimmt die Streithelferin auch als vertrauenswürdiges und unabhängiges Zertifizierungsunternehmen wahr, das über die notwendige Objektivität verfügt. Dieser Ansicht steht nicht die Annahme entgegen, dem Verbraucher sei dessen ungeachtet daran gelegen, die Grundlagen für die Vergabe der Prüfsiegel mitgeteilt zu bekommen und gegebenenfalls zu überprüfen. Danach ist es auch unerheblich, dass das Berufungsgericht, soweit es auf verschiedentlich bekannt gewordene Missbräuche bei der Vergabe von Prüfzeichen verwiesen hat, nicht festgestellt hat, dass das Vertrauen des Verbrauchers in die Seriosität der Streithelferin durch solche Vorgänge erschüttert ist. 45
(7)Das Berufungsgericht hat bei seiner Prüfung mit Recht auch berücksichtigt, dass die streitgegenständlichen Zertifizierungen - wie der Verbraucher erkennen konnte - entgeltlich erfolgt waren. Der Annahme einer neutralen Prüfung anhand objektiver Kriterien steht zwar nicht entgegen, dass das Prüfunternehmen für die Vergabe eines Prüfzeichens und seine Lizenzierung ein Entgelt verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1990 - I ZR 39/89, GRUR 1991, 550, 551 f. = WRP 1991, 159 - Zaunlasur; Weidert in Harte/

§ 5C Rn. 263; Münch

Komm.UWG/Busche aaO § 5 Rn. 338). Der Verbraucher hatte aber unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Streithelferin ihre Prüfzeichen aufgrund von gegen Entgelt durchgeführten Untersuchungen erteilt hat, ein besonderes Interesse zu erfahren, nach welchen Kriterien diese Zeichen verliehen worden sind. 46

(8)Nach den vorstehenden Ausführungen ist schließlich auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, es müsse dem mündigen Verbraucher überlassen bleiben, ob ihm die Information genüge, dass ein Prüfzeichen erteilt worden sei, oder er sich über die Prüfkriterien detaillierter unterrichten wolle, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar begründet nicht jedes mögliche Interesse eines kritischen Verbrauchers an einer Information deren Wesentlichkeit im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG; erforderlich ist eine besondere Bedeutung für die vom Durchschnittsverbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung (vgl. MünchKomm.UWG/Alexander aaO § 5a Rn. 179 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 3.14; Steinbeck, WRP 2011, 1221, 1222). Eine solche Bedeutung aber hat das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall in rechtsfehlerfreier Würdigung des zu beurteilenden Sachverhalts bejaht. 47
(9)Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass einer Veröffentlichung der Kriterien, anhand deren die Prüfsiegel vergeben werden, keine Geheimhaltungsinteressen der Beklagten, des Herstellers oder der Streithelferin entgegenstehen. 48
(10)Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, bei einer - vorliegend gegebenen - Aufforderung zum Kauf könnten als nach § 5a Abs. 2 UWG wesentlich auch Informationen über Umstände angesehen werden, die nicht in § 5a Abs. 3 UWG angeführt sind. Diese Einschätzung entspricht der Vorstellung des deutschen Gesetzgebers (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 16/10145, S. 25 f.) und wird auch im Schrifttum vertreten (vgl. Körber/Heinlein, WRP 2009, 780, 785; Dreiser aaO S. 170 f.; Kieffer aaO S. 169 f.; v. Oelffen aaO Rn. 100; Nordemann in Götting/Nordemann aaO § 5a Rn. 120; Dreyer in Harte/

§ 5aRn. 55 und 98; Köhler/Bornkamm aa

O § 5a Rn. 3.20; jurisPK-UWG/Seichter,

  1. Aufl., § 5a Rn. 63 [Stand:
  2. Juni 2016]; ähnlich Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 5a Rn. 69). 49 Teilweise wird in der Literatur dagegen angenommen, § 5a Abs. 3 UWG regele abschließend, welche Informationen im Falle der Aufforderung zum Kauf als wesentlich anzusehen sind, so dass über den Katalog hinaus keine weiteren Informationsanforderungen aus § 5a Abs. 2 UWG abgeleitet werden dürften (vgl. Hoeren, BB 2008, 1182, 1186; Menke in Koos/Menke/Ring aaO § 5a UWG Rn. 36; Helm in Gloy/Loschelder/Erdmann aaO § 59 Rn. 143; Burger, Lauterkeitsrechtliche Informationspflichten, 2012, Rn. 403 und 406; unklar MünchKomm.UWG/Alexander aaO § 5a Rn. 212 und 237). 50 Die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 3 UWG lässt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass bei einer Aufforderung zum Kauf im Einzelfall auch andere als die dort angeführten Informationen nach § 5a Abs. 2 UWG wesentlich sein können. Weder Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken noch § 5a Abs. 3 UWG lässt sich entnehmen, dass sie die im Fall der Aufforderung zum Kauf wesentlichen Informationen abschließend regeln. Die Bestimmungen legen fest, welche Informationen in jedem Fall als wesentlich gelten. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls auch andere Informationen als wesentlich erweisen können. 51 Aus dem systematischen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG folgt nicht, dass Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie die Informationen abschließend anführt, die im Fall der Aufforderung zum Kauf als wesentlich anzusehen sind. Soweit Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie vorsieht, dass die in der Liste des Anhangs II angeführten unionsrechtlichen Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing als wesentlich gelten, bezeichnet die Vorschrift die Liste allerdings ausdrücklich als nicht erschöpfend. Eine weitere Öffnungsklausel ist in Erwägungsgrund 14 Satz 5 der Richtlinie in der Weise vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten durch die in der Richtlinie bestimmte vollständige Angleichung nicht daran gehindert sind, in ihren nationalen Rechtsvorschriften für bestimmte Produkte die wesentlichen Kennzeichen festzulegen, deren Weglassen bei einer Aufforderung zum Kauf rechtserheblich wäre. Daraus kann allerdings nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Aufzählung der Informationen in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG mangels ausdrücklichen Hinweises auf ihren nicht erschöpfenden Charakter abschließend und es den nationalen Gerichten nicht gestattet ist, im Rahmen der der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie dienenden nationalen Bestimmungen - vorliegend des § 5a Abs. 2 UWG - im Einzelfall auch Informationen außerhalb des in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehenen Katalogs als wesentlich zu qualifizieren. Für dieses Ergebnis spricht, dass die Richtlinie 2005/29/EG nach ihrem Erwägungsgrund 14 Satz 3 und 4 eine bestimmte Anzahl von Basisinformationen festlegt, die der Verbraucher bei einer Aufforderung zum Kauf benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Danach bleibt es möglich, dass unter bestimmten Umständen über die Basisinformationen hinausgehende Informationen wesentlich sind. 52 Aus Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG ergibt sich ebenfalls, dass auch Informationen zu anderen als den darin angeführten Umständen im Einzelfall als wesentlich anzusehen sind. Durch die in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie aufgestellte Vermutung der Wesentlichkeit der Informationen soll die Rechtsstellung des Verbrauchers verbessert werden (vgl. Dreiser aaO S. 170; Dreyer in Harte/

§ 5aRn.

55). Das in Art. 1 der Richtlinie 2005/29/EG bezweckte hohe Verbraucherschutzniveau würde jedoch gesenkt, wenn Informationen, die nicht im Katalog des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie enthalten sind, zwar bei einer allgemein gehaltenen Werbung nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie wesentlich sein könnten, aber nicht bei einer Aufforderung zum Kauf, die dem Verbraucher eine Entscheidung über den Erwerb des Produkts ermöglicht. Die Aufforderung zum Kauf ist nach der Richtlinie 2005/29/EG eine besondere Form der Werbung, die einer verstärkten Informationspflicht nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie unterliegt (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 28 - Ving Sverige). 53

  1. dd)Nach der vom Berufungsgericht danach rechtsfehlerfrei vorgenommenen Gewichtung der Interessen des Verbrauchers einerseits und der Beklagten andererseits sind die Kriterien für die Vergabe der Prüfzeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" als wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG anzusehen. Damit ist das Interesse des Verbrauchers an näheren Informationen zu den Prüfkriterien von so erheblichem Gewicht, dass die Beklagte von sich aus für den Verbraucher nachvollziehbare Zusammenstellungen der geprüften Qualitäts- und Sicherheitsaspekte und der daran angelegten Maßstäbe bereitzustellen und über eine Fundstellenangabe verfügbar zu machen hat (a.A. Seichter, jurisPR-WettbR 6/2015 Anm. 3; Stenzel, jurisPR-ITR 12/2015 Anm. 2; Franz, WRP 2016, 439 Rn. 40). Wegen des aus den Zeichen ersichtlichen Prüfungsgegenstands und der Erwartung des Verbrauchers, das Zertifizierungsunternehmen habe das Haarentfernungs-Gerät anhand objektiver und aussagekräftiger Kriterien und in neutraler Weise auf seine Qualität und Sicherheit geprüft, besteht für den Verbraucher ein besonderes Bedürfnis, sich vor dem Erwerb des mit den Prüfzeichen beworbenen Produkts über die herangezogenen Prüfkriterien zu informieren. Danach hat die Beklagte in verständlicher Weise die Kriterien darzustellen, anhand deren das beworbene Produkt vor Verleihung des Prüfsiegels beurteilt worden ist. 54
  2. ee)Der Verbraucher benötigt nach den Umständen die Information über die Kriterien für die Vergabe der Prüfsiegel, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (§ 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG). "Geschäftliche Entscheidung" bedeutet nach der Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden. Die möglichen Informationen benötigt der Verbraucher, um beurteilen zu können, ob die beworbenen Produkte über die Qualitäts- und Sicherheitsmerkmale verfügen, die der Verbraucher mit der Vergabe von Prüfsiegeln der Streithelferin verbindet. 55
  3. ff)Das Vorenthalten dieser Informationen ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UWG). Die unzureichende Information kann den Verbraucher zu falschen Vorstellungen über den Umfang der Prüfung der Qualität und Sicherheit des beworbenen Produkts bei der Verleihung des Prüfsiegels und deshalb zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er bei richtiger Information über den Umfang der Prüfung durch die Streithelferin nicht getroffen hätte. 56 2. Der Kläger kann von der Beklagten die ihm entstandenen Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ersetzt verlangen. Das Verhalten der Beklagten war im Zeitpunkt der Abmahnung, der insoweit maßgeblich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 119/13, GRUR 2015, 393 Rn. 13 = WRP 2015, 450 - Der neue SLK; Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 47 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens), nach § 5a Abs. 2 UWG aF unlauter und nach § 3 Abs. 1 und 2 UWG aF auch unzulässig. 57 C. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die Beurteilung, ob eine Information im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände als wesentlich anzusehen ist, ist Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 52 und 58 - Ving Sverige; BGH, GRUR 2014, 584 Rn. 11 und 22 - Typenbezeichnung; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 4.29). Im Streitfall stellt sich auch im Übrigen keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG, die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - AIFA/Doc Generici). 58 D. Danach ist die Revision der Beklagten und der Streithelferin gegen das Urteil des Berufungsgerichts mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO zurückzuweisen. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301192016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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