KORE301192017 ECLI:DE:BGH:2017:300317BBLW3.16.0 BGH Senat für Landwirtschaftssachen 20170330 BLw 3/16 Beschluss § 141 Abs 3 S 1 ZPO vorgehend OLG Rostock, 12. Juli 2016, Az: 14 W XV 2/16vorgehend AG Stralsund, 18. März 2016, Az: 14 XV 2/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Anordnung des persönlichen Erscheinens: Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei Ausbleiben des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person Ist eine juristische Person Partei eines Rechtsstreits, darf ein Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur gegen sie, nicht jedoch gegen ihren gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden. Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 12. Juli 2016 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil entschieden worden ist. Der Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 18. März 2016 wird insgesamt aufgehoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 200 €. I. 1 Der Beschwerdeführer (weiterer Beteiligter) ist Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Diese wird von den Klägern nach Kündigung eines Landpachtvertrages auf Nutzungsentschädigung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) bestimmte für den 18. März 2016 einen Termin zur Güteverhandlung und für den Fall des Nichterscheinens einer Partei oder Erfolglosigkeit der Güteverhandlung einen unmittelbar anschließenden frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung. In der Terminsverfügung wurde zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts und eines Güteversuchs das persönliche Erscheinen der Kläger sowie der Beklagten angeordnet. Für die Beklagte wurde der Beschwerdeführer geladen. Zu dem Verhandlungstermin erschien für die Beklagte ein in Untervollmacht auftretender Rechtsanwalt, der über kein Mandat für einen Vergleichsabschluss verfügte. Der Beschwerdeführer erschien zu dem Termin nicht. 2 Das Amtsgericht hat gegen den Beschwerdeführer wegen des Ausbleibens im Termin ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 €, ersatzweise vier Tage Ordnungshaft, verhängt und ihm die durch sein Nichterscheinen entstandenen Mehrkosten auferlegt. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts insoweit aufgehoben, als hierin ersatzweise Ordnungshaft verhängt und dem Beschwerdeführer die Mehrkosten auferlegt worden sind. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er die vollständige Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses erreichen möchte. II. 3 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer zu Recht ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 € verhängt. Die Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO lägen vor, da der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unter Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens nicht erschienen sei. Das Ordnungsgeld sei auch zu Recht gegen den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beklagten und nicht gegen die beklagte juristische Person verhängt worden. Der insoweit abweichenden herrschenden Meinung werde nicht gefolgt. Zwar spreche der Wortlaut der Vorschrift dafür, dass das Ordnungsgeld gegen die Partei festgesetzt werden müsse. Für jeden Vertreter einer juristischen Person sei aber erkennbar, dass nicht diese, sondern er als gesetzlicher Vertreter Adressat der Anordnung des persönlichen Erscheinens sei. Er müsse deshalb damit rechnen, dass das Ordnungsgeld gegen ihn und nicht gegen die juristische Person verhängt werde. Dem stehe nicht entgegen, dass die Prozessförderungspflicht nur die Partei treffe und die Folgen einer nicht sorgfältigen Prozessführung deshalb die juristische Person als Partei zu tragen habe. Hier gehe es nämlich um eine Sanktionierung, die unmittelbar keinen Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits habe. Nur diese Auslegung entspreche Sinn und Zweck des § 141 ZPO, nämlich durch Anwesenheit der Partei die Sachaufklärung und eine gütliche Einigung zu erleichtern. III. 4 Die nach § 48 Abs. 1 LwVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil es für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten an einer Rechtsgrundlage fehlt. 5 1. Gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann gegen eine Partei, die im Termin ausbleibt, ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Ob bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer juristischen Person - hier der Beklagten als Gesellschaft mit beschränkter Haftung - diese Adressat eines Ordnungsgeldbeschlusses ist oder aber ihr gesetzlicher Vertreter - hier der Beschwerdeführer -, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.