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BGH III ZR 342/09

KORE301202011 BGH 3. Zivilsenat 20110616 III ZR 342/09 Urteil § 178 ZPO, § 179 ZPO, § 180 S 1 ZPO, § 181 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 31. März 2009, Az: 10 U 185/08, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 28.

Rn. 17; OLG Jena NStZ-RR 2006, 238; OLG Köln NJW-RR 2001, 1511, 1512 jew. mwN; so auch MünchKommZPO/Häublein,

§ 178Rn.

11; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 178 Rn. 7). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um die Erleichterung einer wirksamen Zustellung im Wege der objektiven Zurechnung eines Rechtsscheins. Vielmehr wird dem Empfänger im Lichte des das gesamte Recht beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter engen Voraussetzungen lediglich versagt, sich auf die Unwirksamkeit einer Zustellung zu berufen (BVerfG

Rn. 18). Auch wenn diese - verfassungsrechtlich unbedenkliche (BVerfG

) - Rechtsprechung im Ergebnis dazu führt, dass eine Entscheidung über die materiellrechtliche Rechtslage unterbleibt und damit zugleich das rechtliche Gehör verkürzt wird, verhilft sie auf der anderen Seite der allgemeinen Redlichkeitspflicht der Parteien zur Geltung, die sich auch auf die Prozessführung und damit auch auf die Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung bezieht (BVerfG

; vgl. auch BVerfGE 104, 220, 232). Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Die Beklagte hat nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht bewusst versucht, den Anschein zu erwecken, sie unterhalte ihre Geschäftsräume weiterhin im Hause B. Straße

  1. Vielmehr steht, soweit sie ihre Geschäftsräume tatsächlich verlegt hatte, lediglich in Rede, dass sie es ohne dolose Absicht versäumte, ihr Namensschild an dem Briefeinwurf in der Haustür rechtzeitig zu entfernen. 16
  2. Zur Beurteilung der Wirksamkeit der Zustellung vom
  3. September 2007 weist der Senat für das weitere Verfahren auf folgendes hin: 17 a) Ein Geschäftslokal ist vorhanden, wenn ein dafür bestimmter Raum - und sei er auch nur zeitweilig besetzt - geschäftlicher Tätigkeit dient und der Empfänger dort erreichbar ist (BGH, Beschlüsse vom
  4. Oktober 2009 - IX ZB 248/08, NJW-RR 2010, 489 Rn. 16 und vom
  5. Juli 2008 - IV ZB 5/08, ZIP 2008, 1747 Rn. 7 und Urteil vom
  6. März 1998 - VII ZR 172/97, ZIP 1998, 862, 863). Hat der Adressat die Nutzung der Räume aufgegeben, ist eine Zustellung an ihn dort nicht mehr möglich. Die Aufgabe setzt einen entsprechenden Willensentschluss voraus, der nach außen erkennbaren Ausdruck gefunden haben muss (BGH, Beschluss vom
  7. Oktober 2009

Rn. 18, 21). Insoweit gilt nichts anderes als bei Wohnräumen (BGH

Rn. 21; zum Erfordernis des nach außen zu erkennenden Aufgabewillens bei einer Wohnung siehe BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86, NJW 1988, 713 f; Zöller/Stöber

§ 178Rn.

6). Der Aufgabewille muss, wenn auch nicht gerade für den Absender des zuzustellenden Schriftstücks oder die mit der Zustellung betraute Person, so doch jedenfalls für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein (z.B. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009

Rn. 18 und Urteil vom 27. Oktober 1987

). Dies setzt indessen nicht voraus, dass ihr Inhaber alle Merkmale beseitigt, die den Anschein erwecken könnten, er nutze die Wohn- beziehungsweise Geschäftsräume dort auch weiterhin (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009

Rn. 18). Insbesondere genügt allein die Existenz eines Namensschilds nicht, weil ansonsten doch die Erkennbarkeit für den konkreten Zusteller maßgeblich wäre (vgl. MünchKommZPO/Häublein,

§ 178Rn.

11). 18 Bei der Feststellung, ob die Beklagte am 7. September 2007 im Hause B. Straße 8 noch Geschäftsräume unterhielt, wird das Berufungsgericht insbesondere einerseits der behaupteten Anmeldung der Sitzverlegung gegenüber dem Handelsregister nachzugehen und andererseits zu berücksichtigen haben, dass die Zustellungsurkunde, deren Inhalt durch den Aktenausdruck des Mahnverfahrens nachgewiesen ist (§ 696 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO), zwar keinen Beweis gemäß § 418 Abs. 1 ZPO für die Existenz von Geschäftsräumen an dem Zustellungsort erbringt, jedoch ein Indiz hierfür darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2005 - IX ZB 43/03, NJW 2004, 2386, 2387; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], NJW 1992, 224, 225 f). 19 Demgegenüber kommt dem vom Berufungsgericht herangezogenen Umstand, dass in den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Rubrum teilweise noch die Anschrift B. Straße 8 verwendet wurde, keine indizielle Bedeutung zu, da die Beklagte von Anbeginn im Widerspruch hierzu vorgetragen hat, sie habe am 7. September 2007 dort keine Geschäftsräume mehr unterhalten. Die Verwendung der Anschrift B. Straße 8 in den anwaltlichen Schriftsätzen lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass lediglich versäumt wurde, die bereits in den Mandantendaten eingespeicherte Adresse der Beklagten zu aktualisieren. 20

  1. b)Die Wirksamkeit der Zustellung scheiterte, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht daran, dass der Vollstreckungsbescheid in den in der Außentür des Hauses B. Straße 8 befindlichen Briefschlitz eingeworfen wurde, obgleich es sich um eine von drei Parteien gemeinschaftlich genutzte Vorrichtung handelte und sich auf der Innenseite der Tür keine geschlossene Auffangvorrichtung für die eingeworfene Post befand. Der gemeinsame Briefschlitz in der Haustür eines Mehrparteienhauses ist jedenfalls dann eine "ähnliche Vorrichtung" im Sinne des § 180 Satz 1 ZPO, die eine Zustellung ermöglicht, wenn, wie hier, in dem betreffenden Gebäude lediglich drei Parteien wohnen beziehungsweise Geschäftsräume unterhalten, der Zustellungsadressat gewöhnlich seine Post durch diesen Einwurf erhält und - etwa aufgrund einer entsprechenden Beschriftung - eine eindeutige Zuordnung zum Adressaten möglich ist. 21
  2. aa)In der Literatur wird allerdings in Übereinstimmung mit einigen obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Bremen OLGR 2007, 304, 305; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juni 2004 - 4 Ws 172/04, juris Rn. 9) überwiegend vertreten, der Haustürbriefschlitz in einem Mehrfamilienhaus oder in einem sonstigen größeren Gebäude, das von mehreren nicht gemeinsam wohnenden Personen beziehungsweise von mehreren Inhabern verschiedener Unternehmen genutzt wird, sei keine für eine Ersatzzustellung geeignete "ähnliche Vorrichtung" (Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 180 Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Kessen, ZPO, 2. Aufl., § 180 Rn. 2; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 180 Rn. 3; Wieczorek/Schütze/Rohe, 3. Aufl. § 180 Rn. 10; ZAP-Kommentar/ Zimmermann, ZPO, 8. Aufl., § 180 Rn. 1; so wohl auch Zöller/Stöber

§ 180Rn.

3). 22 bb) Der Senat hält jedoch die Gegenauffassung für überzeugender, nach der ein nur einem überschaubaren Personenkreis zugänglicher Briefschlitz in einem Mehrparteienhaus für eine Ersatzzustellung geeignet ist, wenn der Adressat seine Post typischerweise auf diesem Wege erhält und eine eindeutige Zuordnung zum Empfänger möglich ist (MünchKommZPO/Häublein,

§ 180Rn. 4). 23

(1)In der Rechtsprechung wird überwiegend vertreten, dass eine Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO durch Einwurf in einen solchermaßen beschränkt zugänglichen Gemeinschaftsbriefkasten erfolgen kann (OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2010, 349, 350; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  1. Februar 2006 - L 7 VU 28/05, juris Rn. 17; VG München, Beschluss vom
  2. Mai 2008 - M 6b S 08.1916, juris Rn. 10, 28; weitergehend: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  3. Juli 2005 - 5 Sa 164/05, juris Rn. 14 f, das sogar einen für einen größeren Personenkreis zugänglichen Briefkasten für geeignet hält). Dem ist beizupflichten. 24 Durch die Anforderungen des § 180 Satz 1 ZPO an die Empfangseinrichtungen, in die das zuzustellende Schriftstück eingelegt werden darf, soll insbesondere zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gewährleistet werden, dass der Adressat mit hinreichender Sicherheit in die Lage versetzt wird, den Inhalt der Sendung auch tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen. Die Bereitstellung und Ausgestaltung einer Vorrichtung zum Postempfang liegt indessen in der Sphäre und Eigenverantwortung des Adressaten. Er verfügt deshalb über einen Spielraum, darüber zu entscheiden, welches Maß an Sicherheit gegen den Verlust von Sendungen die von ihm gewählte Einrichtung bieten soll. Entscheidet er sich für eine Variante, die einzelne Risiken nicht ausschließt, muss er sich hieran insbesondere bei einer förmlichen Zustellung auch zu seinem Nachteil festhalten lassen, solange die Vorrichtung insgesamt in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. 25 Hiernach kann eine Zustellung nach § 180 Satz 1 ZPO durch Einlegen in eine Vorrichtung erfolgen, die für den Postempfang eines überschaubaren Personenkreises bestimmt ist, der ein von wenigen Parteien genutztes Haus bewohnt oder dort ein Geschäftslokal unterhält. Der Adressat, der eine solche Einrichtung gewöhnlich für den Erhalt von Postsendungen verwendet, gibt damit zu erkennen, dass er den ihm typischerweise persönlich bekannten Mitnutzern hinreichendes Vertrauen entgegenbringt, dass diese auch mit den an ihn gerichteten Sendungen sorgfältig umgehen (OLG Frankfurt am Main

; MünchKommZPO/Häublein

). Dies hält sich im Rahmen des einem Zustellungsadressaten durch § 180 Satz 1 ZPO eröffneten, eigenverantwortlich auszufüllenden Spielraums zur Gestaltung seines Postempfangs. Die Nutzung einer gemeinschaftlichen Postempfangseinrichtung gewährleistet unter den dargestellten Voraussetzungen auch in der allgemein üblichen Art noch eine sichere Aufbewahrung, da regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass ein überschaubarer Personenkreis, dem ein Hausnachbar vertraut, auch tatsächlich mit für diesen bestimmten Sendungen gewissenhaft verfährt. Auch der Wortlaut des § 180 Satz 1 ZPO fordert nicht, dass der Briefkasten oder die ähnliche Vorrichtung allein zur Wohnung oder zu den Geschäftsräumen des Empfängers gehört (OLG Frankfurt am Main

). 26

(2)Die vorstehenden Erwägungen gelten nicht nur für die Nutzung eines gemeinschaftlichen geschlossenen Briefkastens, sondern auch für einen Briefschlitz in einem Mehrparteienhaus, sofern die dargelegten engen Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser stellt dann eine "ähnliche Vorrichtung" im Sinne des § 180 Satz 1 ZPO dar. Der Revision ist einzuräumen, dass das Risiko des Verlustes von Sendungen erhöht ist, wenn die Post nicht in ein geschlossenes Behältnis fällt, sondern auf den Boden des Hausflurs. Hierdurch unterliegen die eingeworfenen Briefe, solange die Nutzer des Hauses sie noch nicht an sich genommen haben, nicht nur deren Zugriff, sondern auch dem Dritter, die Einlass in das Gebäude erhalten. Dieses Risiko besteht jedoch nicht nur bei einem Mehrparteienhaus. Vielmehr haben auch Besucher eines Einfamilienhauses die Möglichkeit, Postsendungen im Hausflur oder Windfang an sich zu nehmen, wenn diese in einen ohne eine geschlossene Auffangvorrichtung versehenen Briefschlitz in der Außentür eingeworfen werden. Aus der Regierungsbegründung des Entwurfs des Zustellungsreformgesetzes (BR-Drucks. 492/00 S. 46) zu § 180 ZPO ergibt sich aber, dass ein solcher Briefschlitz jedenfalls in einem Einfamilienhaus eine für die Ersatzzustellung geeignete "ähnliche Vorrichtung" darstellt. Hieraus folgt, dass das Risiko des Zugriffs Dritter auf die eingeworfene Post nicht per se zum Fehlen der Eignung eines Briefschlitzes für die Ersatzzustellung führt. Befindet sich ein solcher Briefeinwurf in einem Mehrparteienhaus, hat zwar im Allgemeinen eine erhöhte Anzahl Dritter die Möglichkeit, auf Post zuzugreifen, die von den Nutzern noch nicht in die Wohnung oder das Geschäftslokal hereingeholt wurde. Ein gegenüber einem Einfamilienhaus andersartiges Risiko besteht hingegen nicht. Nutzt der Zustellungsadressat einen gemeinschaftlichen Briefeinwurf ungeachtet der potentiell erhöhten Gefahr, dass sich Besucher seiner Post bemächtigen, bringt er damit ebenfalls zum Ausdruck, dass er seinen Mitnutzern und deren Kontaktpersonen, denen sie Zutritt zum Haus gewähren, hinreichendes Vertrauen entgegen bringt. Solange es sich um ein Gebäude mit wenigen Parteien handelt, bleibt auch dies noch im Rahmen einer sicheren Aufbewahrung im Sinne des § 180 Satz 1 ZPO. Dies trifft jedoch nicht mehr zu, wenn - was in der Streitsache nicht der Fall ist - in den im Hause befindlichen Geschäftsräumen ein reger Publikumsverkehr herrscht. 27 Nichts anderes gilt für die Gefahren, dass die hinter der Außentür auf dem Boden liegenden Postsendungen durch Wind, Verschieben beim Öffnen und Schließen der Tür oder vergleichbare Ereignisse verlustig gehen oder unauffindbar werden, und das von der Revision angeführte - aber ohnehin wohl nur theoretische und daher vernachlässigbare - Risiko, dass ein Brief unbemerkt an den Schuhen einer Person haftet und nach draußen fort getragen wird. Diese Gefahren bestehen dem Grunde nach auch bei Einfamilienhäusern, in denen die Post durch einen bloßen Briefschlitz eingeworfen wird, ohne dass dieser als eine für eine Zustellung nach § 180 Satz 1 ZPO ungeeignete Vorrichtung anzusehen ist. Die Risiken sind bei einem kleinen Mehrparteienhaus lediglich in quantitativer Hinsicht höher, was dem Adressaten, der sich gleichwohl eines gemeinsamen Briefeinwurfs bedient, aus den vorstehenden Gründen im Rahmen des § 180 Satz 1 ZPO zuzurechnen ist. 28 Schließlich widerspricht auch die Regierungsbegründung zu § 180 ZPO dieser Würdigung nicht. Zwar ist darin als "ähnliche Vorrichtung" nur der Briefschlitz eines Einfamilienhauses genannt (BR-Drucks. 492/00 S. 46). Jedoch handelt es sich hierbei, wie sich aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt, lediglich um ein Beispiel für eine einem Briefkasten gleichzustellende Einrichtung zum Empfang von Post. 29 3. Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, weil noch weitere Feststellungen notwendig sind, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO). Schlick Herrmann Hucke Seiters Tombrink http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301202011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.