Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (Einigungsvorschlag vom
billigem Ermessen festzusetzenden Gesamtvertrag abzuschließen. Der Kläger hat zwei weitere Anträge für den Fall gestellt, dass das Gericht im Rahmen des Hauptantrags keine Aussage zur Höhe des gerechten Ausgleichs trifft. 4 Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Weiter haben sie beantragt, zwischen dem Kläger und ihnen einen Gesamtvertrag festzusetzen, der - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - folgende Regelungen enthält: 5 § 1 Vertragsgegenstand
stehendem § 2 beitretenden Mitglieder des BITKOM (
folgend „Gesamtvertragsmitglieder“) für die in den Anlagen 1 bis 3 definierten Produkte (
folgend „Vertragsprodukte“)
G“) für den Zeitraum vom
träglich entfällt: […] b) Vertragsgegenstände, für die der Vergütungsanspruch gegenüber dem Gesamtvertragsmitglied
entstanden ist und die durch Dritte an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs des Urheberrechtsgesetzes exportiert wurden, einschließlich Lieferungen an deutsche Vertretungen im Ausland („Drittexporte“). Für das Entfallen der Vergütungspflicht müssen zusätzlich die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. […]
gelagerte Handelsstufen durch die Verwertungsgesellschaften sind ausgeschlossen. 8 Anlage 5 „Vergütungssätze gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrags“ 1. Im Ausland hergestellte und im Sinne von § 54b UrhG
Deutschland gewerblich eingeführte oder wieder eingeführte PCs a. PCs mit eingebautem Brenner: 13,65 € je Stück b. PCs ohne eingebauten Brenner: 12,15 € je Stück 2. In Deutschland hergestellte PCs a. PCs, in die der Hersteller einen Brenner eingebaut hat,den er im Sinne von § 54b UrhG
Deutschlandgewerblich eingeführt oder wieder eingeführt hat: 13,65 € je Stück b. PCs, in die der Hersteller einen Brenner eingebaut hat,den er in Deutschland bezogen hat: 12,15 € je Stück c. PCs ohne eingebauten Brenner: 12,15 € je Stück 9 Der Kläger hat beantragt, den Antrag der Beklagten zurückzuweisen. 10 Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten unter Abweisung der Widerklage im Übrigen zwischen dem Kläger und den Beklagten einen Gesamtvertrag festgesetzt, der - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - in § 1 (Vertragsgegenstand) und § 3 (Vergütung) der von den Beklagten beantragten Regelung entspricht. Der Gesamtvertrag enthält in § 14 (Schlussbestimmungen) folgenden Absatz 3: Wenn sich die
Absatz 2 dieses Vertrages bei Vertragsschluss vorausgesetzten Bedingungen (insbesondere der durchschnittliche Straßenpreis abzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und abzüglich der durchschnittlichen Händlermarge, der tatsächliche Nutzungsumfang und/oder die Anwendbarkeit tatsächlicher Schutzmaßnahmen) wesentlich verändern, verpflichten sich die Parteien, eine entsprechende Anpassung des Vertrages zu verhandeln. 11 Ferner enthält die Anlage 5 (Vergütungssätze gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrags) folgende vom Antrag der Beklagten abweichende Regelung: I. Vergütung für PCs (mit Ausnahme von PCs gemäß Ziffer II. dieser Anlage) 1. Im Ausland hergestellte und im Sinne von § 54b UrhG
Deutschland gewerblich eingeführte oder wieder eingeführte PCs a. PCs mit eingebautem Brenner: 12,43 € je Stück b. PCs ohne eingebauten Brenner: 10,55 € je Stück 2. In Deutschland hergestellte PCs a. PCs, in die der Hersteller einen Brenner eingebaut hat,den er im Sinne von § 54b UrhG
Deutschlandgewerblich eingeführt oder wieder eingeführt hat: 12,43 € je Stück b. PCs, in die der Hersteller einen Brenner eingebaut hat,den er in Deutschland bezogen hat: 10,55 € je Stück c. PCs ohne eingebauten Brenner: 10,55 € je Stück II. Vergütung für PCs, die von den Gesamtvertragsmitgliedern direkt an gewerbliche Endabnehmer veräußert werden 1. Im Ausland hergestellte und im Sinne von § 54b UrhG
Deutschland gewerblich eingeführte oder wieder eingeführte PCs a. PCs mit eingebautem Brenner: 5,08 € je Stück b. PCs ohne eingebauten Brenner: 3,20 € je Stück 2. In Deutschland hergestellte PCs a. PCs, in die der Hersteller einen Brenner eingebaut hat,den er im Sinne von § 54b UrhG
Deutschlandgewerblich eingeführt oder wieder eingeführt hat: 5,08 € je Stück b. PCs, in die der Hersteller einen Brenner eingebaut hat,den er in Deutschland bezogen hat: 3,20 € je Stück c. PCs ohne eingebauten Brenner: 3,20 € je Stück Gewerbliche Endabnehmer im Sinne dieser Regelung sind - Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Lehreinrichtungen aller Art, wie z.B. Schulen, Hochschulen, Universitäten oder - Juristische Personen des Privatrechts oder sonstige Endabnehmer, die Vertragsprodukte eindeutig und ausschließlich für eine Tätigkeit erwerben, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und die die Vertragsprodukte für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr bringen und wenn im Zeitpunkt des Erwerbs ausgeschlossen ist, dass die Vertragsprodukte an Mitarbeiter oder sonstige Privatpersonen im Sinne einer Zweitverwertung weitergegeben werden. Kein gewerblicher Endabnehmer in diesem Sinne ist, wer eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ausübt. Die Gesamtvertragsmitglieder sind verpflichtet, die Anzahl der direkt an gewerbliche Endabnehmer veräußerten PCs in ihren Auskünften gemäß § 7 des Gesamtvertrages gesondert anzugeben. 12 Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die vollständige Abweisung der Widerklage; darüber hinaus verfolgt er seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagten wenden sich mit ihrer Revision dagegen, dass das Oberlandesgericht die Vergütungssätze in der Anlage 5 zum Gesamtvertrag abweichend von der von ihnen beantragten Regelung festgesetzt hat; außerdem beanstanden sie die Regelung unter § 14 Abs. 3 des vom Oberlandesgericht festgesetzten Vertrags. Sie beantragen, die Vergütungssätze entsprechend der von ihnen vorgeschlagenen Regelung festzusetzen und die Regelung unter § 14 des vom Oberlandesgericht festgesetzten Vertrages ohne den Absatz 3 zu formulieren. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. 13 A. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klage sei unbegründet, dagegen sei dem als Widerklage zu beurteilenden Antrag der Beklagten auf Festsetzung eines Gesamtvertrags in eingeschränktem Umfang zu entsprechen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht - soweit noch von Bedeutung - ausgeführt: 14 Der Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Gesamtvertrags mit dem von ihm erstrebten Inhalt sei unbegründet, weil er in wesentlichen Teilen keine angemessenen Bedingungen enthalte. Entsprechendes gelte für den Hilfsantrag und die beiden weiteren Anträge des Klägers. 15 Da der Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Gesamtvertrags abgelehnt worden sei, sei der Antrag der Beklagten auf Festsetzung eines Gesamtvertrags in prozessualer Hinsicht nicht lediglich als Rechtsverteidigung gegenüber dem Klagebegehren anzusehen. Das Rechtsschutzinteresse der Beklagten sei darauf gerichtet, nicht nur den Klageantrag zu Fall zu bringen, sondern im Wege der Widerklage im Rechtsverhältnis zum Kläger eine Entscheidung in der Sache über die Festsetzung eines Gesamtvertrags mit dem in seinem Antrag wiedergegebenen weitergehenden Inhalt herbeizuführen. Eine derartige Widerklage sei zulässig. 16 Als Grundlage für eine angemessene Vergütungsregelung sei das Vergütungsmodell der Beklagten heranzuziehen. Die Vergütungshöhe sei auf der Basis der seitens der Schiedsstelle in Auftrag gegebenen empirischen Untersuchung zu ermitteln. Danach ergebe sich vor Anwendung der Kappungsgrenze des § 54a Abs. 4 UrhG eine Vergütung für aus privaten Mitteln angeschaffte PCs in Höhe von 855,15 € netto und für aus geschäftlichen Mitteln angeschaffte PCs in Höhe von 187,45 € netto. Bei dieser Berechnung sei berücksichtigt, dass die Anfertigung von Sicherungskopien und Vervielfältigungen, die unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen und im Einverständnis des Rechtsinhabers vorgenommen würden, vergütungspflichtig seien. 17 Die Höhe der Vergütung sei unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze des § 54a Abs. 4 UrhG zu ermitteln. Dabei sei zu beachten, dass die Parteien im Rahmen des zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Gesamtvertrags eine einvernehmliche Regelung getroffen hätten und zwischen den Verwertungsgesellschaften und dem Bund der Computerhersteller (BCH) über die dem vorliegenden Verfahren entsprechenden Vertragsgegenstände und für den hier in Rede stehenden Zeitraum gleichfalls ein Gesamtvertrag geschlossen worden sei. Zur Anwendung der Kappungsgrenze seien als Bemessungsgrundlage die Endverbraucherpreise heranzuziehen. Je
dem, ob die von den Beklagten oder die vom Kläger vorgetragenen Endverbraucherpreise zugrunde gelegt würden, lägen die von der Beklagten geforderten Vergütungssätze von 13,65 € für PCs mit eingebautem Brenner und von 12,15 € für PCs ohne eingebauten Brenner unter 2% bzw. zwischen 2,5% und 3% der Endverkaufspreise. Dass diese Vergütungssätze die Kappungsgrenze überschritten, sei weder dargetan noch ersichtlich. Es sei zwischen Geräten ohne und mit eingebautem Brenner zu unterscheiden. Desgleichen sei zwischen „Verbraucher-PCs“ und „Business-PCs“ zu unterscheiden. Es entspreche der übereinstimmenden Auffassung der Parteien, dass für „Business-PCs“ gegenüber „Verbraucher-PCs“ nur ein deutlich niedrigerer Vergütungssatz gerechtfertigt sei. Danach ergäben sich die festzusetzenden Vergütungssätze. 18 B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionen der Parteien haben - bis auf die gegen die Regelung unter § 14 Abs. 3 des Gesamtvertrags gerichtete Revision der Beklagten - keinen Erfolg. 19 I. Die Revisionen der Parteien sind uneingeschränkt statthaft. Das Oberlandesgericht hat die Revision im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen zugelassen. In den Gründen seiner Entscheidung hat es dazu ausgeführt, die Frage,
welchen Kriterien das Maß der tatsächlichen Nutzung im Sinne von § 54a UrhG zu bestimmen sei, sei für eine Vielzahl von Verfahren von erheblicher Bedeutung. Diese Ausführungen lassen nicht hinreichend deutlich erkennen, ob das Oberlandesgericht damit lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision geben oder die Revision nur hinsichtlich seiner Entscheidung über die Höhe der Vergütung zulassen wollte. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, das Oberlandesgericht habe die Möglichkeit einer
prüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollen (vgl. BGH, Urteil vom
Juni 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) getreten. Für Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle oder bei einem Gericht anhängig sind, sieht § 139 Abs. 1 und 3 VGG Übergangsregelungen vor. Auf Verfahren, die zu dieser Zeit bei der Schiedsstelle anhängig sind, sind
WG und die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung, jeweils in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Auf Verfahren, die zu dieser Zeit bei einem Gericht anhängig sind, sind
WG in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 22 IV.
WG) ist eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet, mit Nutzervereinigungen über die von ihr wahrgenommenen Rechte einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen. 23 1. Der Kläger ist eine Nutzervereinigung im Sinne von § 35 VGG. Nutzer ist
der in § 8 VGG niedergelegten Legaldefinition jede natürliche oder juristische Person, die eine Handlung vornimmt, die der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedarf, oder die zur Zahlung einer Vergütung an den Rechtsinhaber verpflichtet ist. Von dem Begriff des Nutzers sind auch Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien im Sinne von § 54 und § 54b UrhG erfasst (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BT-Drucks. 18/7223, S. 83 f.). Der Kläger ist eine Vereinigung, deren Mitglieder als Hersteller und Importeure von Geräten, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
G benutzt wird, gemäß § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet sind. 24 2. Die Beklagten zu 2 und 3 sind Verwertungsgesellschaften gemäß § 35 VGG.
1 VGG ist eine Verwertungsgesellschaft eine Organisation, die gesetzlich oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu deren kollektiven Nutzen wahrzunehmen, gleichviel, ob in eigenem oder in fremdem Namen. Die Beklagten zu 2 und zu 3 sind Organisationen, die auf der Grundlage von mit Wahrnehmungsberechtigten geschlossenen Verträgen zur Wahrnehmung vertraglicher und gesetzlicher Vergütungsansprüche berechtigt sind. 25 Die Beklagte zu 1 ist eine abhängige Verwertungseinrichtung, auf die § 35 VGG entsprechend anwendbar ist.
1 VGG ist eine abhängige Verwertungseinrichtung eine Organisation, deren Anteile zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft gehalten werden oder die zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft beherrscht wird. Soweit die abhängige Verwertungseinrichtung Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausübt, sind
2 Satz 1 VGG die für diese Tätigkeiten geltenden Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes entsprechend anzuwenden. Danach ist die Beklagte zu 1 als Inkassogesellschaft, der die in ihr zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften die von ihnen gemäß § 54h Abs. 1 UrhG wahrzunehmenden Ansprüche
G zur Einziehung übertragen haben, in entsprechender Anwendung von § 35 VGG zum Abschluss eines Gesamtvertrags verpflichtet (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BT-Drucks. 18/7223, S. 72; zu § 12 UrhWG vgl. BGH, Urteil vom
SchiedsV erklären, dass sie zum Abschluss nicht bereit ist; gibt sie diese Erklärung ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb eines Monats, ist das Verfahren
SchiedsV einzustellen. 28 Lässt die Nutzervereinigung sich allerdings auf das von der Verwertungsgesellschaft bei der Schiedsstelle eingeleitete Verfahren ein oder beantragt sie bei der Schiedsstelle selbst den Abschluss eines Gesamtvertrags und können sich die Parteien nicht über den Abschluss eines Gesamtvertrags einigen, kann jeder Beteiligte - also nicht nur die
WG, § 35 VGG anspruchsberechtigte Nutzervereinigung, sondern auch die Verwertungsgesellschaft - vor dem für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgericht München gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhG Klage auf Festsetzung eines Gesamtvertrags erheben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom
billigem Ermessen. Sie ist eine rechtsgestaltende Entscheidung, für die dem Oberlandesgericht ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist. Sie kann vom Revisionsgericht - abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen - nur darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Das ist nicht der Fall, wenn das Oberlandesgericht den Begriff der Billigkeit verkannt oder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat. Die Begründung der festsetzenden Entscheidung muss dem Revisionsgericht eine solche Überprüfung ermöglichen (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; GRUR 2015, 61 Rn. 31 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse; GRUR 2016, 792 Rn. 24 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 32 - Gesamtvertrag Speichermedien).
diesen Maßstäben halten die Festsetzungen des Oberlandesgerichts - bis auf die Regelung unter § 14 Abs. 3 des Gesamtvertrags - der revisionsrechtlichen
prüfung stand. 31 1. Die Festsetzung der Vergütung für die von dem Gesamtvertrag erfassten Vertragsprodukte
1 des Gesamtvertrags in Verbindung mit Anlage 5 zum Gesamtvertrag lässt keine entscheidungserheblichen Ermessensfehler erkennen. 32 a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1 als Inkassogesellschaft derjenigen Verwertungsgesellschaften, die die Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Geräte- und Speichermedienvergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken wahrnehmen, und die Beklagten zu 2 und zu 3 als zur Wahrnehmung der Ansprüche auf Zahlung einer Geräte- und Speichermedienvergütung für die Vervielfältigung von stehendem Text und Bild berechtigte Verwertungsgesellschaften (§ 54h Abs. 1 UrhG) von den Mitgliedern des Klägers, die PCs mit oder ohne eingebautem Brenner herstellen oder importieren, gemäß § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG dem Grunde
die Zahlung einer angemessenen Vergütung verlangen können. 33 aa) Ist
der Art eines Werkes zu erwarten, dass es
G vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes
G gegen den Hersteller und
G gegen den Importeur und den Händler von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. 34 bb) Die durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 neu gefassten Bestimmungen der § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG sind
Januar 2008 in Kraft getreten und daher auf ab dem 1. Januar 2008 veräußerte oder in Verkehr gebrachte Geräte und Speichermedien (vgl. § 54f Abs. 1 Satz 1 UrhG) anwendbar. Bei den PCs, die Gegenstand des Gesamtvertrags sind, handelt es sich um Typen von Geräten, die
diesen Bestimmungen vergütungspflichtig sind. Sie werden zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken, aber auch zur Vervielfältigung von stehendem Text und Bild zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch benutzt. 35
Unionsrecht bestehe eine Vergütungspflicht nur bei einer Überlassung von Geräten an natürliche Personen als private Nutzer. Bei einer Überlassung von Geräten an Gewerbetreibende bestehe dagegen keine Vergütungspflicht. Deshalb dürfe bei einer Überlassung von Geräten an Gewerbetreibende auch keine widerlegliche Vermutung gelten, dass solche Geräte zur Herstellung von Privatkopien verwendet würden. Damit dringt die Revision des Klägers nicht durch. 36
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, Urteil vom
weis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen
G angefertigt worden sind oder
dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 - Rn. 91 = WRP 2017, 206 - Musik-Handy). 37
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht es den Mitgliedstaaten angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die privaten Nutzer zu identifizieren und sie zu verpflichten, den den Rechtsinhabern entstandenen
teil zu vergüten, frei, mit der Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs auch diejenigen zu belasten, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck Privatpersonen zur Verfügung stellen. Das Interesse der Hersteller, Importeure und Händler, nicht anstelle der Nutzer als den eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet zu werden, ist innerhalb eines solchen Systems regelmäßig dadurch gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen lassen können (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 29 - Stichting/Opus; EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 - Amazon/Austro-Mechana I; EuGH, Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam/Thuiskopie). Mussten die Hersteller, Importeure oder Händler damit rechnen, dass die Geräte oder Speichermedien vergütungspflichtig sind, können sie sich grundsätzlich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine
trägliche Weiterbelastung der Gerätevergütung sei unmöglich (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 48 - PC III; GRUR 2017, 172 - Rn. 91 - Musik-Handy). 39 Die Revision des Klägers macht ohne Erfolg geltend, im Streitfall sei den Geräteherstellern ein Einpreisen der Gerätevergütung nicht möglich gewesen, weil im hier in Rede stehenden Zeitraum vom
gewiesen wird, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen
G angefertigt worden sind oder
dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden. Der Kläger kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, für PCs habe für den fraglichen Zeitraum kein Tarif bestanden. Dem Kläger waren die gesetzlichen Kriterien des § 54a UrhG zur Ermittlung der Vergütungshöhe bekannt. Selbst bei Aufstellung eines Tarifs hätte die Vergütungshöhe nicht verbindlich festgestanden, da die Angemessenheit eines Tarifs von vergütungspflichtigen Unternehmen hätte bestritten werden können. Der Kläger hätte sich hinsichtlich der Höhe der Vergütung für PCs im Übrigen an den bestehenden Tarifen für PCs oder an den
altem Recht in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF gesetzlich bestimmten Vergütungssätzen orientieren können. 40 b) Die Höhe der
G geschuldeten Vergütung entspricht der Höhe des Schadens, den Urheber und Leistungsschutzberechtigte dadurch erleiden, dass das jeweilige Gerät oder Speichermedium als Typ ohne ihre Erlaubnis tatsächlich für
G zulässige Vervielfältigungen genutzt wird. Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 30 bis 41 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 38 bis 48 - Gesamtvertrag Speichermedien; vgl. auch EuGH, Urteil vom
gesucht hätte und zur Zahlung einer angemessenen Vergütung bereit gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 22 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train; BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 37 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 44 - Gesamtvertrag Speichermedien). 42 c) Das Oberlandesgericht hat nicht
vollziehbar begründet, wie es die
dem Maß der tatsächlichen Nutzung geschuldete Vergütung berechnet hat. Unter diesen Umständen ist es dem Senat als Revisionsgericht nicht möglich, die Entscheidung des Oberlandesgerichts insoweit auf mögliche Ermessensfehler zu überprüfen. 43
G für die Vergütungshöhe maßgebend ist, in welchem Maß die hier in Rede stehenden PCs als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen
G genutzt werden. Es lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Oberlandesgericht die danach maßgebliche Nutzung auf der Grundlage der von der Schiedsstelle in Auftrag gegebenen empirischen Untersuchung durch die TNS Infratest ermittelt hat. Dabei ist das Oberlandesgericht mit Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Anfertigen von Sicherungskopien um vergütungspflichtige Vervielfältigungen handelt und das Einverständnis des Rechtsinhabers und die bloße Möglichkeit der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen der Pflicht zur Vergütung von Vervielfältigungen nicht entgegenstehen. 45
teil. 46 Der Schaden, der den Urhebern durch die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG angeordnete Beschränkung ihres ausschließlichen Rechts entsteht, Vervielfältigungen ihrer Werke zu verbieten oder (gegen Zahlung einer Vergütung) zu gestatten, entspricht der Lizenzgebühr, die die Urheber für die Einräumung des Rechts zu den § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG genannten Nutzungen ihrer Werke hätten erzielen können (vgl. Rn. 40 und 41). Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Urheber für die Einräumung des Rechts, Sicherungskopien von Vervielfältigungsstücken ihrer zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch genutzten Werke anzufertigen, eine Lizenzgebühr beanspruchen könnten, wenn ihr ausschließliches Recht, derartige Vervielfältigungen ihrer Werke zu verbieten oder gegen Zahlung einer Vergütung zu gestatten, nicht durch § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG beschränkt wäre, weil derartige Sicherungskopien einen wirtschaftlichen Wert haben. Der Anspruch auf Zahlung einer Vergütung setzt nicht voraus, dass die Sicherungskopie den Erwerb eines Werkstücks ersetzt. 47 Bei der Bemessung der Höhe der Lizenzgebühr für das Anfertigen von Sicherungskopien ist allerdings zu beachten, dass bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs
den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu fragen ist, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommene Benutzungshandlung vereinbart hätten (BGH, Urteil vom
der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 40 - VG Wort/Kyocera u.a.; GRUR 2015, 478 Rn. 65 - Copydan/Nokia). Die angemessene Vergütung gemäß § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG für Vervielfältigungen
G mit Geräten, deren Typ zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, wird daher unabhängig davon geschuldet, ob der Rechtsinhaber diesen Vervielfältigungen zugestimmt hat. Die Regelung in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG schließt nicht nur die Befugnis des Rechtsinhabers aus, von den Schrankenregelungen umfasste Vervielfältigungshandlungen zu verbieten, sondern auch die Möglichkeit, solche Vervielfältigungshandlungen wirksam zu genehmigen. Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zu diesen Vervielfältigungen geht daher ins Leere und kann somit keinen Einfluss auf die angemessene Vergütung
G haben (zu § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 UrhG aF vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 28/11, GRUR 2014, 979 Rn. 42 bis 45 = WRP 2014, 1211 - Drucker und Plotter III; BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 68 bis 71 - PC III). 50 Hat der Rechtsinhaber für die Erteilung seiner Zustimmung zum Herunterladen des Werkes aus dem Internet eine Vergütung erhalten, ist der Anspruch auf Zahlung einer Gerätevergütung allerdings erloschen. In Fällen, in denen Rechtsinhaber bereits Zahlungen in anderer Form erhalten haben, z. B. als Teil einer Lizenzgebühr, kann
Erwägungsgrund 35 Satz 4 der Richtlinie 2001/29/EG gegebenenfalls keine spezifische oder getrennte Zahlung fällig sein. Steht dem Rechtsinhaber für die Erteilung seiner Zustimmung zum Herunterladen des Werkes aus dem Internet ein individueller Vergütungsanspruch zu, liegt kein Schaden vor, der einen gerechten Ausgleich verlangt (Peukert, GRUR 2015, 452, 453). 51
G sind grundsätzlich auch dann
G vergütungspflichtig, wenn sie unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen vorgenommen wurden (vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 62 und 64 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 63 bis 68 - Gesamtvertrag Speichermedien). 52 Für die Vergütungshöhe ist
G entscheidend, in welchem Maß die Geräte oder Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen
G genutzt werden. Dabei ist
G zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen
G auf die betreffenden Werke angewendet werden. 53 Die bloße Möglichkeit der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG lässt die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 57 und 59 - VG Wort/Kyocera u.a.). Auch der tatsächliche Einsatz technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG bei den zur Vervielfältigung geschützter Werke verwendeten Vorrichtungen hat keinen Einfluss auf den Anspruch der Rechtsinhaber auf gerechten Ausgleich, wenn auf der Grundlage dieser Vorrichtungen private Vervielfältigungen hergestellt worden sind (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 73 - Copydan/Nokia). Ein Vergütungsanspruch
G entfällt daher nur, soweit technische Schutzmaßnahmen
G ein Anfertigen von Vervielfältigungen
G tatsächlich verhindern (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 64 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, mwN). 54 Eine Vergütungspflicht
G für Vervielfältigungen
G unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen kann entgegen der Ansicht der Revision des Klägers auch nicht mit der Begründung verneint werden, es handele sich dabei um rechtswidrige Vervielfältigungen. Zwar sind Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch
G nicht zulässig, soweit zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der gerechte Ausgleich für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG - und damit auch die angemessene Vergütung gemäß § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG für Vervielfältigungen
G - nicht für Vervielfältigungen zu zahlen, die auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt werden (EuGH, GRUR 2014, 546 Rn. 41 - ACI Adam/Thuiskopie). Unrechtmäßige Quellen - und damit rechtswidrige Vorlagen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG - sind jedoch nur geschützte Werke, die der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber zur Verfügung gestellt werden (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 79 - Copydan/Nokia). Werke, die der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Verfügung gestellt werden, sind auch dann keine unrechtmäßige Quellen oder rechtswidrige Vorlagen, wenn auf sie technische Schutzmaßnahmen angewendet werden. Soweit die technischen Schutzmaßnahmen ein Anfertigen von Vervielfältigungen
G nicht verhindern, besteht daher grundsätzlich ein Vergütungsanspruch
G (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 62 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, mwN). 55 cc) Der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist jedoch nicht zu entnehmen, wie es auf dieser Grundlage eine
dem Maß der tatsächlichen Nutzung angemessene Vergütung für aus privaten Mitteln angeschaffte PCs in Höhe von 855,15 € netto und für aus geschäftlichen Mitteln angeschaffte PCs in Höhe von 187,45 € netto errechnet hat. Die bloße Bezugnahme auf Anlagen zu Schriftsätzen der Beklagten kann eigene Feststellungen und Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht ersetzen. Dem Senat ist es als Revisionsgericht unter diesen Umständen nicht möglich, die Entscheidung des Oberlandesgerichts insoweit auf mögliche Ermessensfehler zu überprüfen. 56 d) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts muss gleichwohl nicht aufgehoben werden (vgl. dazu BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; GRUR 2016, 792 Rn. 45 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik); sie stellt sich nämlich aus anderen Gründen als richtig dar. Die Parteien wenden sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht die Höhe der angemessenen Vergütung
G festgesetzt hat. 57 aa) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Höhe der Vergütung sei unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze des § 54a Abs. 4 UrhG zu ermitteln. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Parteien im Rahmen des zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Gesamtvertrags eine einvernehmliche Regelung getroffen hätten und zwischen den Verwertungsgesellschaften und dem BCH über die dem vorliegenden Verfahren entsprechenden Vertragsgegenstände und für den hier in Rede stehenden Zeitraum gleichfalls ein Gesamtvertrag geschlossen worden sei. Zur Anwendung der Kappungsgrenze seien als Bemessungsgrundlage die Endverbraucherpreise heranzuziehen. Je
dem, ob die von den Beklagten oder die vom Kläger vorgetragenen Endverbraucherpreise zugrunde gelegt würden, lägen die von der Beklagten geforderten Vergütungssätze von 13,65 € für PCs mit eingebautem Brenner und von 12,15 € für PCs ohne eingebauten Brenner unter 2% bzw. zwischen 2,5% und 3% der Endverkaufspreise. Dass diese Vergütungssätze die Kappungsgrenze überschritten, sei weder dargetan noch ersichtlich. Es sei zwischen Geräten ohne und mit eingebautem Brenner sowie zwischen „Verbraucher-PCs“ und „Business-PCs“ zu unterscheiden. Es entspreche der übereinstimmenden Auffassung der Parteien, dass für „Business-PCs“ gegenüber „Verbraucher-PCs“ nur ein deutlich niedrigerer Vergütungssatz gerechtfertigt sei. Danach ergäben sich die festzusetzenden Vergütungssätze. 58
prüfung stand. 60
dem Maß der tatsächlichen Nutzung geschuldete Vergütung vor Anwendung der Kappungsgrenze gemäß § 54a Abs. 4 UrhG für aus privaten Mitteln angeschaffte PCs 855,15 € netto und für aus geschäftlichen Mitteln angeschaffte PCs 187,45 € netto betrage. Das Oberlandesgericht hat damit entgegen der Ansicht der Revision des Klägers nicht die Vorgaben des Gesetzgebers zur Bestimmung der Vergütungshöhe aus dem Blick verloren. Die Vorgaben des Gesetzgebers zur Bestimmung der Vergütungshöhe (§ 54a UrhG) waren auch bei der Bemessung der Vergütung in dem von den Parteien für die Zeit ab dem
vollziehbar, warum das Oberlandesgericht im Ergebnis eine Vergütungsregelung festgesetzt habe, die für sogenannte „Business-PCs“ eine weitaus niedrigere Vergütung vorsehe als für PCs, die nicht unter den Begriff der „Business-PCs“ fielen. Das Oberlandesgericht hat diese Festsetzung
vollziehbar damit begründet, dass mit „Business-PCs“ weniger vergütungspflichtige Vervielfältigungen vorgenommen werden als mit sogenannten „Verbraucher-PCs“. Die Revision der Beklagten hält dem entgegen, das ändere nichts daran, dass der tatsächliche Umfang der mit „Business-PCs“ vorgenommenen Vervielfältigungen
dem Berechnungsmodell der Beklagten, dem das Oberlandesgericht gefolgt sei, für diese PCs vor Anwendung der Kappungsgrenze eine geschuldete Vergütung von 187,45 € netto ergeben habe, wobei bereits berücksichtigt worden sei, dass mit diesen PCs weniger vergütungspflichtige Vervielfältigungen als mit "Verbraucher-PCs" vorgenommen würden. Angesichts der erforderlichen Anwendung der Kappungsgrenze könne es für die Bestimmung der Vergütungshöhe nicht darauf ankommen, ob die PCs an private Abnehmer oder an gewerbliche Abnehmer geliefert würden. Dieses Vorbringen verhilft den Beklagten nicht zum Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Berechnungen der Beklagten ohne Rechtsfehler als letztlich nicht maßgeblich erachtet, weil es die Vergütung, die
dem Maß der tatsächlichen Nutzung der PCs für vergütungspflichtige Vervielfältigungen angemessen ist (§ 54a Abs. 1 UrhG) und die Hersteller der PCs nicht unzumutbar beeinträchtigt und in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts steht (§ 54a Abs. 4 UrhG), anhand des von den Parteien für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 geschlossenen Gesamtvertrags bestimmt hat. 62
billigem Ermessen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG) verstößt schon deshalb nicht gegen europäisches oder deutsches Kartellrecht, weil das Oberlandesgericht nicht Adressat der kartellrechtlichen Regelungen ist. Die beklagten Verwertungsgesellschaften sind als marktbeherrschende Unternehmen zwar Adressaten der kartellrechtlichen Regelungen (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 80 und 86 = WRP 2014, 418 - OSA/Léčebné lázně). Darin, dass sie die Festsetzung eines Gesamtvertrags durch das Oberlandesgericht
billigem Ermessen beanspruchen, liegt jedoch keine missbräuchliche Ausnutzung ihrer marktbeherrschenden Stellung (vgl. BGH, Urteil vom
1 Buchst. b Satz 1 des Gesamtvertrags sind sich die Vertragsparteien darin einig, dass eine Vergütungspflicht nicht entsteht oder
träglich entfällt, wenn Vertragsgegenstände durch Dritte an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs des Urheberrechtsgesetzes exportiert wurden. Diese Regelung entspricht den rechtlichen Vorgaben und ist daher nicht zu beanstanden. Gemäß § 54 Abs. 2 UrhG entfällt der Anspruch
G, soweit
den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt werden. Diese Voraussetzung ist im Falle des Exports von Geräten und Speichermedien erfüllt (zu anderen Fällen des Entfallens der Vergütungspflicht vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 109 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 100 - Gesamtvertrag Speichermedien; zu § 54c UrhG aF vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, mwN). 67 b)
2 Buchst. d des Gesamtvertrags kann der Wegfall des Vergütungsanspruchs bei Drittexport nur durch das Gesamtvertragsmitglied geltend gemacht werden, das die Vergütung für die durch einen Dritten exportierten Produkte entrichtet hat, auch wenn der Exporteur einen eigenen Rückerstattungsanspruch gegenüber seinem Lieferanten hat; direkte Erstattungen an
gelagerte Handelsstufen durch die Verwertungsgesellschaften sind ausgeschlossen. Die Revision des Klägers macht vergeblich geltend, diese Regelung sei unangemessen, weil der
weis des Exports durch die Lieferkette geführt werden müsse. Für die Aufnahme einer solchen Regelung in einen Gesamtvertrag spricht, dass der Anspruch auf Rückerstattung danach nur von den in den Gesamtvertrag einbezogenen Mitgliedern des Klägers und nicht von am Gesamtvertrag unbeteiligten Dritten gegen die Beklagten geltend gemacht werden kann. Jedenfalls hat das Oberlandesgericht mit der in § 5 Abs. 2 Buchst. d des Gesamtvertrags festgesetzten Regelung die Grenzen des ihm
WG eingeräumten Ermessens nicht überschritten (vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 115 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). 68 3. Die Revision des Klägers rügt, das Oberlandesgericht habe sich nicht mit dessen Verlangen befasst, den Vergütungsanspruch von Verwertungsgesellschaften, die weniger als 85% des Marktes in Anspruch genommen haben, entsprechend prozentual zu reduzieren. 69 a) Der Gesamtvertragsentwurf des Klägers enthält in § 10 Abs. 4 Satz 1 (Pflichten der Verwertungsgesellschaften) eine Regelung, wonach sich für den Fall, dass die Verwertungsgesellschaften für ein Kalenderhalbjahr bei
dem Gesamtvertrag vergütungspflichtigen PCs nicht mindestens 85% des Marktes in Anspruch genommen haben sollten, ihr Zahlungsanspruch
dem Gesamtvertrag entsprechend dem Prozentsatz reduziert, also für 80% des Marktes auf 80% der Vergütung, für 75% des Marktes auf 75% Vergütung usw. 70
2 des Gesamtvertrags bei Vertragsschluss vorausgesetzten Bedingungen (insbesondere der durchschnittliche Straßenpreis abzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und abzüglich der durchschnittlichen Händlermarge, der tatsächliche Nutzungsumfang und/oder die Anwendbarkeit tatsächlicher Schutzmaßnahmen) wesentlich verändern, verpflichten, eine entsprechende Anpassung des Vertrages zu verhandeln. 73 b) Die Revision der Beklagten macht zutreffend geltend, dass eine solche Regelung, die für den Fall einer wesentlichen Veränderung der bei Vertragsschluss vorausgesetzten Bedingungen gilt, überflüssig ist, weil der Gesamtvertrag den zum Zeitpunkt seiner Festsetzung bereits abgelaufenen Zeitraum vom
GH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. 75 C. Die Revisionen der Parteien sind danach mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass § 14 Abs. 3 des Gesamtvertrags entfällt. Die in der Vertragsfestsetzung liegende Rechtsgestaltung ist zwar dem Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 87 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet). Da § 14 Abs. 3 des Gesamtvertrags überflüssig ist und entfallen muss, besteht allerdings kein Gestaltungsspielraum, so dass der Senat abschließend entscheiden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO. Büscher Schaffert Koch Schwonke Feddersen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301202017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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