KORE301202018 ECLI:DE:BGH:2018:240418UVIZR250.17.0 BGH 6. Zivilsenat 20180424 VI ZR 250/17 Urteil § 823 Abs 2 BGB, § 266 Abs 1 Alt 1 StGB, § 266 Abs 1 Alt 2 StGB vorgehend OLG Frankfurt, 19. Mai 2017, Az: 4 U 182/16vorgehend LG Frankfurt, 14. Juli 2016, Az: 2-14 O 419/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Deliktshaftung: Schutzgesetzeigenschaft des Straftatbestands der Untreue; Verletzung einer dem Täter obliegenden Vermögensbetreuungspflicht; Vermögensbetreuungspflicht eines Vertriebsagenten gegenüber einer Fluggesellschaft 1. Bei § 266 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (im Anschluss an Senat, Urteile vom 10. Juli 2012, VI ZR 341/10, NJW 2012, 3439 Rn. 13; vom 25. Mai 2010, VI ZR 205/09, BGHZ 185, 378 Rn. 6). 2a. Untreue setzt sowohl in der Variante des Missbrauchs- (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB) als auch in derjenigen des Treubruchtatbestands (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) voraus, dass dem Täter eine Vermögensbetreuungspflicht obliegt und er diese verletzt. Eine solche Pflicht ist gegeben, wenn der Täter in einer Beziehung zum (potentiell) Geschädigten steht, die eine besondere, über die für jedermann geltenden Pflichten zur Wahrung der Rechtssphäre anderer hinausgehende Verantwortung für dessen materielle Güter mit sich bringt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. November 2016, 5 StR 313/15, BGHSt 61, 305 Rn. 33; vergleiche Senat, Urteil vom 25. Mai 2010, VI ZR 205/09, BGHZ 185, 378 Rn. 9). 2b. Allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus Austauschverhältnissen, reichen nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn sich hieraus Rücksichtnahme- oder Sorgfaltspflichten ergeben. In der Regel wird sich eine Treuepflicht nur aus einem fremdnützig typisierten Schuldverhältnis ergeben, in welchem der Verpflichtung des Täters Geschäftsbesorgungscharakter zukommt. Bei rechtsgeschäftlicher Grundlage kommt es im Einzelfall auf die vertragliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses an (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 1. Juni 2010, VI ZR 346/08, NJW-RR 2010, 1683 Rn. 9; Urteil vom 25. Mai 2010, VI ZR 205/09, BGHZ 185, 378 Rn. 9). 2c. Die Pflicht, Vermögensinteressen eines anderen wahrzunehmen, kann durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten begründet werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. März 2000, 4 StR 19/00, NStZ 2000, 375, 376). 3. Zur Vermögensbetreuungspflicht eines (IATA-)Vertriebsagenten gegenüber einer Fluggesellschaft hinsichtlich der durch den Agenten eingezogenen Entgelte für die von ihm vertriebenen Flugscheine (vergleiche BGH, Urteile vom 27. Juni 2005, II ZR 113/03, NZG 2005, 755 f.; vom 21. Dezember 1973, IV ZR 158/72, BGHZ 62, 71, 80). Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verstoßes gegen eine Vermögensbetreuungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Der Verband International Air Transport Association (IATA) schließt im Namen seiner Mitglieder (Fluggesellschaften) mit Agenten Verträge ab, durch welche diese berechtigt werden, Flugscheine der IATA-Mitglieder zu vertreiben. Verwaltung, Verkauf und Abrechnung erfolgen im Rahmen eines vereinheitlichten Systems (Billing and Settlement Plan [BSP] und IATA Cargo Accounts Settlement System [CASS]). 3 Satzungsmäßiger Zweck des klagenden Vereins ist die Rechtsverfolgung von Ansprüchen seiner Mitglieder (Fluggesellschaften) in eigenem Namen gegen Agenten, die am Verwaltungs-, Verkaufs- und Abrechnungssystem der IATA teilnehmen. 4 Die F. AG vertrieb über ein Reisebuchungsportal im Internet IATA-Flugscheine auf Grundlage eines mit der IATA abgeschlossenen Agenturvertrags. Dieser enthält unter anderem folgende Bestimmungen (in deutscher Übersetzung des englischsprachigen Originals): "[…] 3. Verkauf der Leistungen von Fluglinien 3.1 Der Agent ist berechtigt, Transport von Passagieren auf dem Luftweg über die Leistungen der Fluglinie und über die Leistungen sonstiger Fluglinien zu verkaufen, wie von der Fluglinie autorisiert. Der Verkauf des Transports von Passagieren auf dem Luftweg bezeichnet alle Aktivitäten, die erforderlich sind, um dem Passagier einen gültigen Beförderungsvertrag zur Verfügung zu stellen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Ausstellung eines gültigen Reisedokuments und die Entgegennahme der Gelder dafür. […] 3.2 Alle Leistungen, die gemäß diesem Vertrag verkauft werden, werden im Namen der Fluglinie und gemäß den Tarifen, Beförderungsbedingungen und schriftlichen Anweisungen der Fluglinie verkauft, die dem Agenten zur Verfügung gestellt werden. […] […] 7.1 Bei Ausstellung eines Reisedokuments im Namen der Fluglinie durch den Agenten oder bei Ausstellung eines eigenen Transportauftrags durch den Agenten, der auf die Fluglinie gezogen wird, ist der Agent, unabhängig davon, ob er einen entsprechenden Betrag erhält, für die Zahlung des für den Transport oder die sonstigen Leistungen fälligen Betrages, auf die sich das Reisedokument oder Transportauftrag bezieht, verantwortlich. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Reisedokument oder der Transportauftrag unter dem Universal Air Travel Plan (UATP) oder einem ähnlichen Kreditprogramm ausgestellt oder der Öffentlichkeit durch die Fluglinie verfügbar gemacht wird (ausgenommen in Bezug auf die Anfangssumme, die unter einem solchen Programm zahlbar ist) und der Agent die ordnungsgemäß ausgefüllten Dokumente, die gemäß einem solchen Programm erforderlich sind, beschafft und an die Fluglinie weitergeleitet hat oder wenn das Reisedokument oder der Transportauftrag vom Agenten für eine im Voraus bezahlte Ticketanweisung ausgestellt wurde. In solchen Fällen übernimmt die Fluglinie die Verantwortung für die Eintreibung. 7.2 Ausgenommen wie in Unterabsatz 7.1 dieses Absatzes anderweitig vorgesehen wird der Agent den für den Transport oder die sonstige Leistung zahlbaren Betrag, den er im Namen der Fluglinie verkauft hat, eintreiben. Alle Gelder, die vom Agenten für Transport- und Nebenleistungen, die unter diesem Vertrag verkauft wurden, eingenommen werden, einschließlich geltender Provisionen, auf die der Agent hierunter einen Anspruch hat, sind Eigentum der Fluglinie und werden vom Agenten für oder im Namen der Fluglinie treuhänderisch verwahrt, bis sie der Fluglinie gegenüber zufriedenstellend nachgewiesen und ausgeglichen wurden. […] Wenn von der Fluglinie nicht anderweitig angewiesen ist der Agent berechtigt, die ihm hierunter zustehende, geltende Provision von den Überweisungen abzuziehen. 7.3 Der Agent wird der Fluglinie zu Zeiten und Bedingungen, die die Fluglinie zu Zeit gemäß den Bedingungen der Verkaufsagenturregeln vorgeben kann, Gelder überweisen. 7.4 Ein Reisedokument ist unverzüglich auszustellen, nachdem der Agent für spezifizierten Passagiertransport auf dem Luftweg oder Nebenleistungen, die unter diesem Vertrag verkauft wurden, Geld erhalten hat und der Agent ist für die Überweisung des zu zahlenden Betrags in Bezug auf ein solches Reisedokument auf die Fluglinie verantwortlich […]" 5 Der Agenturvertrag verweist auf eine beigefügte Anlage (Handbuch). Darin heißt es: "14.7.3 Zahlungsmodus, Monatliche Zahlung Die monatliche Zahlung erfolgt am 15. des Folgemonats […]." 6 Der Beklagte war vom 10. Februar 2014 bis zu seiner Amtsniederlegung am 26. Juni 2014 Vorstand der F. AG. Die F. AG wurde Ende Mai 2014 von der Teilnahme am IATA-System gesperrt und stellte später ihren Geschäftsbetrieb ein. 7 Der Kläger erwirkte gegen die F. AG wegen offener Entgelte für 96 im Zeitraum vom 1. bis zum 10. Mai 2014 verkaufte Flugscheine einer Fluggesellschaft ein Urteil, das nicht vollstreckt werden konnte. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten wegen Untreue ab, da es an einer Vermögensbetreuungspflicht gefehlt habe. 8 Der Kläger wirft dem Beklagten insbesondere vor, die durch den Vertrieb der Flugscheine eingezogenen Entgelte nicht ausreichend gesichert zu haben. Er nimmt ihn deshalb auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. I. 9 Nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es an einer von der F. AG gegenüber der IATA mit Schutzwirkung für die Fluggesellschaft übernommenen Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB. Zwischen der F. AG und der Fluglinie habe kein Geschäftsbesorgungsverhältnis als Hauptgegenstand des Agenturvertrags bestanden. Der Agenturvertrag sei als Handelsmaklervertrag auszulegen, da der Beförderungsvertrag vom Agenten im Namen der Fluglinie abgeschlossen werde. Sein Hauptgegenstand sei die Befugnis des Agenten, Verträge mit den Fluglinien zu vermitteln. Durch die Berechtigung zur Einziehung des Entgelts und Verpflichtung zur Weiterleitung des eingezogenen Betrages abzüglich Provision an die IATA enthalte der Vertrag zwar ein Geschäftsbesorgungselement, dieses sei jedoch nicht als Vermögensbetreuungspflicht ausgestaltet. Die von den Kunden an die F. AG gezahlten Entgelte gelangten nicht in das Vermögen der Fluglinie. Eine Verpflichtung, den erlangten Betrag getrennt vom sonstigen Vermögen treuhänderisch aufzubewahren, sei nicht vorgesehen. Der Vertrag könne auch nicht so ausgelegt werden, dass die eingenommenen Entgelte ab einem bestimmten Zeitpunkt wie einer krisenhaften Entwicklung oder einer wirtschaftlichen Schieflage vor dem Zugriff anderer Gläubiger geschützt werden müssten. 10 Ob für den Beklagten eine Handlungspflicht zur Sicherung der für Ticketverkäufe ab Mai 2014 eingezogenen Entgelte bestanden habe, könne dahingestellt bleiben. Die Voraussetzungen für eine solche Handlungspflicht seien zudem nicht dargelegt. Dem Kläger stehe gegen den Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Insolvenzantragstellung zu. II. 11 Die Revision ist begründet. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB nicht verneint werden. 12 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei § 266 Abs. 1 StGB um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt (vgl. Senat, Urteile vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, NJW 2012, 3439 Rn. 13; vom 25. Mai 2010 - VI ZR 205/09, BGHZ 185, 378 Rn. 6 jeweils mwN). 13 2. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die F. AG keine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB hatte. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.