BGH, Urteil vom 25.09.2014 – III ZR 440/13 – Vermittlung einer Lebensversicherung mit Nettopolice in einem Altfall: Wertersatzanspruch des Versicherungsvertreters nach…
KORE301212014 BGH 3. Zivilsenat 20140925 III ZR 440/13 Urteil § 346 BGB, § 357 BGB, § 652 BGB, § 5a VVG vom 02.12.2004, § 10 VAG vom 02.12.2004 vorgehend LG Düsseldorf, 4. September 2013, Az: 23 S 384/12vorgehend AG Düsseldorf, 26. September 2012, Az: 35 C 2241/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Vermittlung einer Lebensversicherung mit Nettopolice in einem Altfall: Wertersatzanspruch des Versicherungsvertreters nach Widerruf einer Vergütungsvereinbarung durch den Kunden Zum wirksamen Zustandekommen des vermittelten Versicherungsvertrags als Voraussetzung für den Wertersatzanspruch des Versicherungsvertreters, wenn der Kunde die mit ihm geschlossene Vergütungsvereinbarung widerrufen hat (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 12. Dezember 2013; III ZR 124/13, BGHZ 199, 216 und vom 5. Juni 2014; III ZR 557/13, VersR 2014, 877).
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. September 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Vergütung für die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung bei der A. Lebensversicherung S.A. in Anspruch.
2 Bei der vermittelten Versicherung handelte es sich um eine sogenannte Nettopolice, bei der die zu zahlenden Versicherungsprämien keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrags enthielten. Stattdessen schlossen die Parteien am 24. Juli 2007 eine vorformulierte "Vergütungsvereinbarung", wonach sich die Beklagte verpflichtete, an die Klägerin eine (Vermittlungs-)Vergütung in Höhe von 2.049,60 € in 60 Monatsraten zu je 34,16 € - bei einem angegebenen Barzahlungspreis von 1.892,19 € und einem effektiven Jahreszins von 3,36 % - zu entrichten. In Nummer 1 der Vergütungsvereinbarung wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin "als Versicherungsvertreter von Lebensversicherungen im Auftrag der A. Lebensversicherung S.A. tätig" sei und in dieser Eigenschaft dem Kunden die angebotene Lebensversicherung mit wählbaren Zusatzversicherungen vermittele.
In Nummer 2 der Vereinbarung wird mit Fettdruck hervorgehoben, dass der Versicherungsvermittler vom Kunden für die Vermittlung und für seine Beratungs- und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags eine einmalige Vergütung erhalte, der Versicherungstarif keine Abschlusskosten enthalte und der Versicherungsvermittler deshalb von der Versicherungsgesellschaft für seine Tätigkeit keine Provision oder sonstige Vergütung bekomme. In Nummer 4 und 5 wird mit Fettdruck darauf hingewiesen, dass der Vergütungsanspruch des Versicherungsvermittlers mit Zustandekommen des Versicherungsvertrags entstehe und der Kunde wegen der rechtlichen Unabhängigkeit der Vergütungsvereinbarung vom Versicherungsvertrag auch bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sei.
Am Ende enthält das verwendete Formular folgende Widerrufsbelehrung: "Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: … Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben."
3 Versicherungsbeginn sollte der 1. September 2007 sein. Für die Monate September 2007 bis Februar 2008 zahlte die Beklagte insgesamt sechs Raten zu je 50 €, davon jeweils 34,16 € für die Klägerin. Ab März 2008 stellte sie die Zahlungen ein. Wegen der Nichtzahlung der Versicherungsprämien trotz Mahnung erklärte die A. Lebensversicherung S.A. mit Schreiben vom 16. Mai 2008 unter Errechnung eines Rückkaufswerts von 36,47 € die "Stornierung" des Versicherungsvertrags. Nach Gesamtfälligstellung berechnete die Klägerin der Beklagten eine restliche Vergütungsforderung von insgesamt 1.703,23 €, die sie mit der vorliegenden Klage nebst Zinsen und Kosten geltend macht. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14. April 2011 die Vergütungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung angefochten und den Widerruf ihrer hierauf gerichteten Willenserklärung erklärt.
4 Die Beklagte hat sich gegen das gültige Zustandekommen der Vergütungsvereinbarung gewandt und insbesondere geltend gemacht, die Vergütungsvereinbarung sei gemäß § 307 BGB unwirksam. Zudem habe sie die Vereinbarung wirksam widerrufen. Eine Versicherungspolice und weitere Versicherungsunterlagen habe sie nicht erhalten. Auf einen Wertersatzanspruch könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg stützen, weil ihr mangels ordnungsgemäßer Leistung kein Wertersatz zustehe. Im Übrigen sei die Klägerin ihr, der Beklagten, wegen Beratungsfehlern zum Schadensersatz verpflichtet.
5 Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
6 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
7 Das Berufungsgericht hat der Klägerin den geltend gemachten Zahlungsanspruch zuerkannt und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Vergütungsvereinbarung vom 24. Juli 2007 sei wirksam. Dem stehe insbesondere nicht § 307 BGB entgegen, weil der Versicherungsvertreter ebenso wie der Versicherungsmakler eine selbständige Vergütungsabrede mit dem Versicherungsnehmer treffen dürfe; der Versicherungsnehmer werde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt. Eine arglistige Täuschung von Seiten der Klägerin habe die Beklagte nicht zu beweisen vermocht. Ob die Beklagte ihre auf den Abschluss der Vergütungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen habe, könne offen bleiben. Denn auch wenn dies der Fall sei, stünde der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ein Wertersatzanspruch in gleicher Höhe zu. Die Höhe des Wertersatzes richte sich nach dem objektiven Wert der Unternehmerleistung, wobei auf die übliche beziehungsweise angemessene Vergütung abzustellen sei. Die Klägerin habe unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens dargelegt, dass die vereinbarte Vergütung marktüblich und angemessen sei. Die Beklagte habe hierauf nur entgegnet, dass die Klägerin im Rahmen der Vermittlung keine Beratungsleistung erbracht habe, was jedoch irrelevant sei. Zum objektiven Wert der Vermittlung habe sich die Beklagte nicht geäußert, so dass das Vorbringen der Klägerin als zugestanden zugrunde zu legen sei.
II.
8 Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
9 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB verneint. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
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Diese Pflichten (auch) des Versicherungsvertreters sind derart zentral, dass er bei Verletzung dieser Pflichten dem Versicherungsnehmer gegenüber persönlich zum Schadensersatz verpflichtet ist (§ 42e VVG aF; jetzt § 63 VVG). Angesichts dieser Normenlage wäre es wenig verständlich, wenn man es dem Versicherungsvertreter verwehren wollte, Beratungstätigkeiten - die in erheblichem Umfang schon gesetzlich vorgegeben sind - zum Gegenstand vertraglicher Entgeltvereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer zu machen. Denn die vertraglich nochmals bekräftigten Beratungspflichten des Versicherungsvertreters unterscheiden sich - soweit sie die Frage betreffen, ob die (wahrheitsgemäß dargestellten) Eigenschaften des angebotenen Produkts den Bedürfnissen und Interessen des Versicherungsnehmers entsprechen - in ihrem Umfang und in ihrer Intensität nicht von den Pflichten des Versicherungsmaklers (BGH, Urteil vom 6.
November 2013 aaO S. 66 Rn. 21; Senatsurteile vom 12. Dezember 2013 aaO S. 221 Rn. 14 und vom 5. Juni 2014 aaO Rn. 12).
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Andererseits ist nicht zu verkennen, dass sich der Kunde im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrags bei einer Nettopolice deutlich schlechter stellen kann als bei einer (dem Schicksalsteilungsgrundsatz unterliegenden) Bruttopolice. Auf den Umstand, dass der Kunde bei der Nettopolice auch dann zur Zahlung der (vollen) Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit beendet wird, muss der Versicherungsvertreter im Rahmen seiner Beratung deshalb deutlich hinweisen. Denn er kann bei seinen Kunden nicht als allgemein bekannt voraussetzen, dass die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise scheinbar "aufkommensneutrale" - weil auf den ersten Blick lediglich die Art und Weise des Aufbringens der Kosten des Vertriebs der Versicherungsprodukte modifizierende - gesonderte Vergütungsvereinbarung sich im Falle einer vorzeitigen Kündigung derart nachteilig auswirken kann (Senatsurteile vom 12.
Dezember 2013 aaO S. 222 f Rn. 16 und vom 5. Juni 2014 aaO Rn. 14).
15 2. Der Wirksamkeit einer die Provisionspflicht des Versicherungsnehmers gegenüber einem Versicherungsvertreter begründenden Vereinbarung stehen auch keine zwingenden, zur Nichtigkeit nach § 134 BGB führenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes entgegen (Senatsurteile vom 12. Dezember 2013 aaO S. 223 f Rn. 17 und vom 5. Juni 2014 aaO Rn. 15 f).
16 3. Trotz (anfänglicher) Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarungen kann die Klägerin von der Beklagten die vertraglich vereinbarte Vergütung als solche jedoch nicht beanspruchen, weil die Beklagte ihre auf den Abschluss der Vergütungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat.
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19 4. Zwar kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend erwogen hat, statt des vertraglichen Vergütungsanspruchs ein Wertersatzanspruch der Klägerin nach § 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB in einer die von ihr bisher vereinnahmten Beträge übersteigenden Höhe in Betracht. Jedoch kann die Klägerin Wertersatz nur dann verlangen, wenn durch ihre Vermittlung der in Aussicht genommene Versicherungsvertrag zustande gekommen ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 aaO S. 225 f Rn. 23 f).
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24 Zweifelhaft ist bereits, ob diese Bestimmung über den Vergütungsanspruch als solchen hinaus auch für den Wertersatzanspruch nach § 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Geltung beanspruchen kann. Diese Frage bedarf hier indes keiner abschließenden Klärung. Denn mit dem Hinweis auf das "gesetzliche Recht zum Rücktritt" wird der Sache nach auf die damalige Vorschrift des § 5a VVG aF Bezug genommen. Auf diese Weise wird gegenüber dem Versicherungsnehmer (Kunden) zum Ausdruck gebracht, dass der Vergütungsanspruch vom rechtlich wirksamen Zustandekommen des Versicherungsvertrags abhängig gemacht und diesbezüglich keine abweichende Regelung getroffen werden soll. Dementsprechend bestimmt Nummer 5 der Vergütungsvereinbarung, dass die Vergütung bei "Aufhebung des Versicherungsvertrags infolge eines berechtigten Rücktritts oder einer berechtigten Ausübung des Widerrufsrechts nicht geschuldet" ist.
Auf die Regelung im Versicherungsantrag in Verbindung mit § 3 AVB, wonach die Entgegennahme des ersten Versicherungsbeitrags für den Beginn der 30tägigen Widerrufsfrist genügen soll, kann in diesem Zusammenhang nicht zurückgegriffen werden. Gemäß § 15a VVG aF darf sich der Versicherer nämlich auf eine von § 5a VVG aF abweichende Vereinbarung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers berufen. Erweist sich die vereinbarte Regelung demnach aber als unwirksam, so konnte sie auch nicht im Verweisungswege zum gültigen Bestandteil der Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien gemacht werden; die Verweisung ging insoweit gleichsam "ins Leere".
25 Einem Verständnis dieser Klausel dahin, dass das "Zustandekommen" des Versicherungsvertrags in der Vergütungsvereinbarung für die Frage, wann die vereinbarte Provision verdient ist, konstitutiv unter Abweichung von für den Versicherungsvertrag selbst geltenden zwingenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes definiert wird, steht schon die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB entgegen. Eine Klausel solchen Inhalts wäre darüber hinaus wohl auch überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB; sie dürfte zudem (jedenfalls) eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des § 307 BGB darstellen.
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27 6. Das Berufungsurteil ist sonach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).
28 Das Berufungsgericht wird sich nach Klärung der Frage des wirksamen Zustandekommens des vermittelten Versicherungsvertrags gegebenenfalls erneut mit der Höhe des Wertersatzanspruchs der Klägerin und der Erfüllung der Beratungspflichten der Klägerin sowie eines hierdurch etwa begründeten Schadensersatzanspruchs der Beklagten zu befassen haben. Es wird in diesem Fall Gelegenheit haben, sich mit den diesbezüglichen Rügen der Revision auseinanderzusetzen.
29 Der Senat weist insoweit auf Folgendes hin:
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31 Soweit die Revision in Anknüpfung an den Vortrag der Beklagten in den Vorinstanzen darauf abheben möchte, dass die Leistung der Klägerin mangels erfolgter Beratungstätigkeit nichts oder deutlich weniger wert gewesen sei, betrifft dies nicht den objektiven Wert der Vermittlungsleistung, sondern den Einwand der Schlechterfüllung. Ebenso wie beim Dienstvertrag (s. dazu BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Mai 2011 - III ZR 107/10, NJW-RR 2011, 1426, 1428 Rn. 28) wird auch beim Schuldverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsvertreter die geschuldete Vergütung durch eine Schlechtleistung des Vermittlers nicht gekürzt. Der Versicherungsnehmer ist vielmehr darauf verwiesen, dem Vergütungsanspruch einen Schadensersatzanspruch entgegenzuhalten (§§ 242, 387 ff BGB), wie dies die Beklagte hier auch getan hat. Dies gilt in gleicher Weise für den Wertersatzanspruch.
32 Dessen ungeachtet entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass bei der gebotenen typisierten und objektivierten Betrachtungsweise der Wert der von einem bloßen Versicherungsvertreter versprochenen beziehungsweise zu erbringenden Beratungs- und Vermittlungsleistungen deutlich unter dem Wert einer Versicherungsmaklerleistung liegt (s. Senatsurteile vom 12. Dezember 2013 aaO S. 226 f Rn. 29 und vom 5. Juni 2014 aaO S. 879 Rn. 26).
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