BGH, Urteil vom 07.05.2020 – III ZR 50/19 – Haftung des gerichtlichen Sachverständigen in Berufungsinstanz bei unanfechtbarem Berufungsurteil des Familiensenats eines…
KORE301212020 ECLI:DE:BGH:2020:070520UIIIZR50.19.0 BGH 3. Zivilsenat 20200507 III ZR 50/19 Urteil § 839 Abs 3 BGB, § 839a Abs 2 BGB, § 26 Nr 9 ZPOEG, FGG-RG vorgehend OLG Dresden, 11. März 2019, Az: 10 U 548/18vorgehend LG Chemnitz, 19. März 2018, Az: 5 O 1670/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Haftung des gerichtlichen Sachverständigen in Berufungsinstanz bei unanfechtbarem Berufungsurteil des Familiensenats eines Oberlandesgerichts 1. Die Regelung des § 26 Nr. 9 EGZPO über den Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen gilt für vor dem 1. Januar 2020 verkündete, zugestellte oder sonst bekannt gemachte Entscheidungen in Altverfahren, die vor dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1. September 2009 eingeleitet worden sind. Berufungsurteile der Familiensenate der Oberlandesgerichte in Rechtsstreitigkeiten über den Zugewinnausgleich sind insoweit nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar.
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. März 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die Beklagte, eine öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Wertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken, unter dem Vorwurf der Erstattung eines unrichtigen Gerichtsgutachtens gemäß § 839a BGB auf Schadensersatz in Anspruch.
2 Nach rechtskräftiger Scheidung seiner Ehe forderte der Kläger in einem anschließenden, 2007 eingeleiteten Rechtsstreit vor dem Amtsgericht - Familiengericht - von seiner geschiedenen Ehefrau Zugewinnausgleich. Neben anderen Positionen ging es dabei um die Bewertung eines im Eigentum der geschiedenen Ehefrau stehenden Grundstücks. Im Auftrag des Familiengerichts erstellte die Beklagte ein Gutachten, in dem sie für das Flurstück einen Verkehrswert von 45.000 € ermittelte. Das Familiengericht legte das Gutachten der Beklagten seiner Entscheidung zugrunde und sprach dem Kläger, der zuletzt 111.517,92 € (nebst Zinsen) verlangt hatte, einen Anspruch auf Zahlung von - lediglich - 27.915,42 € (nebst Zinsen) zu. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers wies das Oberlandesgericht - Familiensenat - im Oktober 2014 zurück; die Revision gegen sein Berufungsurteil ließ es nicht zu.
3 Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger geltend gemacht, das von der Beklagten erstellte Gutachten sei unrichtig und sie habe insoweit grob fahrlässig gehandelt. Das Grundstück habe richtigerweise mit einem Verkehrswert von 180.000 € bewertet und ihm, dem Kläger, demzufolge ein um 67.000,01 € höherer Zugewinnausgleich zuerkannt werden müssen. Des Weiteren habe die Beklagte die ihm angefallenen Kosten des Vorprozesses zu erstatten.
4 Die Beklagte ist den Vorwürfen des Klägers entgegengetreten.
5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter.
6 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I.
7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob das Gutachten der Beklagten im Einzelnen zutreffend sei. Der Klageanspruch scheitere jedenfalls an § 839a Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB, weil der Kläger es schuldhaft unterlassen habe, gegen das Berufungsurteil im Vorprozess eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen. Diese sei gemäß § 544 ZPO möglich gewesen. Wäre die Kritik des Klägers am Gutachten der Beklagten zutreffend gewesen, hätten seine Nichtzulassungsbeschwerde und die nachfolgende Revision Erfolg gehabt.
II.
8 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9 1. Der Klageanspruch ist nicht gemäß § 839a Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass der Kläger gegen das Urteil des Familiensenats des Oberlandesgerichts im Vorprozess keine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen konnte.
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Januar 2020 verkündet oder einem Beteiligten zugestellt oder sonst bekannt gemacht worden ist und das Berufungsgericht die Berufung nicht als unzulässig verworfen hat. Zwar sollte § 26 Nr. 9 EGZPO durch Art. 28 Nr. 3 FGG-RG (BGBl. I 2008, 2586, 2700) mit Wirkung ab dem 1. September 2009 (Art. 112 Abs. 1 FGG-RG) aufgehoben werden. Durch Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2449, 2472), der gemäß Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am 5. August 2009 - also vor dem 1. September 2009 - in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber jedoch in Reaktion auf Hinweise aus der Praxis angeordnet, dass § 26 Nr. 9 EGZPO auf Altverfahren bis zum 1.
Januar 2020 anwendbar bleibt (s. Schürmann, FPR 2010, 85 f [allerdings wohl unrichtig auf den 31. Dezember 2020 abstellend]; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 17 [jedoch wie Schürmann auf den 31. Dezember 2020 abstellend]; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 41. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 4; vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10, NZG 2010, 347, 348 Rn. 12).
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12 2. Der festgestellte Rechtsfehler ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - auch entscheidungserheblich.
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III.
16 Nach alldem ist das Berufungsurteil gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da weitere tatrichterliche Feststellungen zu treffen sind, kommt eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 563 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht.
Herrmann Tombrink Arend Böttcher Herr http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301212020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public