(1)Allerdings ermöglicht § 30 Abs. 2a OWiG die Festsetzung einer Geldbuße, die ihrer Rechtsnatur nach eine strafähnliche Sanktion darstellt und in ihrer Ahndungsfunktion in einem weiteren Sinne als Ausdruck vergeltender Gerechtigkeit angesehen werden kann (vgl. allgemein BVerfG, Beschluss vom
- Februar 2021 – 2 BvL 8/19 Rn. 107, 113; zu Bußgeldtatbeständen etwa BVerfG, NJW 1990, 1103; siehe speziell zur Verbandsgeldbuße aber auch BVerfGE 95, 220, 242, alle mwN). Das kann dafürsprechen, dass das Rückwirkungsverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG, §§ 3, 4 Abs. 1 OWiG auch für § 30 Abs. 2a OWiG Geltung beansprucht (in diesem Sinne BGH, Beschluss vom
- Dezember 2014 – KRB 47/13, BGHSt 61, 121, 124). Der Senat muss die Frage nicht entscheiden. Denn angesichts des Normzwecks und des Rechtscharakters der Vorschrift ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG jedenfalls dann Genüge getan, wenn diese im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge bereits in Kraft getreten war. Ob die – zur Zeit ihrer Begehung unproblematisch ahndbare und die Verantwortlichkeit des Rechtsvorgängers nach § 30 Abs. 1 OWiG auslösende – Anknüpfungstat schon zuvor beendet war, ist insoweit nicht maßgebend. 18
(3)Ausgehend von dieser gesetzgeberischen Konzeption handelt es sich bei § 30 Abs. 2a Satz 1 OWiG nicht um einen eigenständigen Ahndungstatbestand gegenüber dem Rechtsnachfolger, der in seiner Gesamtheit (Begehung der Anknüpfungstat, Begründung der Verbandsverantwortlichkeit des Rechtsvorgängers und Übergang auf einen Rechtsnachfolger) an Art. 103 Abs. 2 GG, §§ 3, 4 Abs. 1 OWiG zu messen wäre (aM Achenbach, aaO; Haus, aaO). Denn nach § 30 Abs. 2a OWiG rückt der Gesamtrechtsnachfolger lediglich in eine vom Rechtsvorgänger – ohne Verletzung des Rückwirkungsverbots – begründete Bußgeldlast ein (vgl. Achenbach, wistra 2013, 369, 372 f.; Eisele, in Eisele/Koch/Theile: Der Sanktionsdurchgriff im Unternehmensverbund, 2014, S. 153, 165), ohne dass ihm ein „(Organ-)Verschulden“ oder gar eine „persönliche Vorwerfbarkeit“ in Bezug auf den Rechtsvorgänger zugewiesen würde (vgl. Eisele, aaO; Löbbe, ZHR 177 [2013], 518, 524; BeckOK-OWiG/Meyberg, aaO). Der wertneutrale Charakter der Vorschrift wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber die Festsetzung der Geldbuße gegen den Rechtsnachfolger nicht an einen von diesem verübten Missbrauch gesellschaftsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten knüpft, sondern nur auf den Vorgang der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge abstellt. Zudem erfasst die Vorschrift auch die wiederholte bzw. nur mittelbare Rechtsnachfolge (vgl. BT-Drucks. 17/11053, S. 21). Schließlich kommt es auf eine „Bösgläubigkeit“ des Rechtsnachfolgers nicht an (vgl. Görner, aaO; abweichend in Bezug auf Art. 103 Abs. 2 GG Mühlhoff, NZWiSt 2013, 321, 326). 20 Dem Vorstehenden entspricht es, dass die Geldbuße gegen den Rechtsnachfolger nicht nach den für ihn geltenden Umständen bemessen wird. Vielmehr ist eine hypothetische Bußgeldbemessung durchzuführen, aus der sich ergibt, welche Geldbuße gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessen gewesen wäre, wobei die hypothetisch ermittelte Geldbuße namentlich im Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsnachfolgers reduziert werden kann (vgl. BT-Drucks. 17/11053, S. 22; KK-OWiG/Rogall, aaO, Rn. 149; Achenbach, wistra 2013, 369, 372; Eisele, aaO, S. 167 f.). Dies folgt aus § 30 Abs. 2a Satz 2 OWiG, wonach das für den Rechtsvorgänger angemessene Maß nicht überschritten werden darf und die Höhe der Geldbuße auf den Wert des übernommenen Vermögens beschränkt ist. Die in § 30 Abs. 2a Satz 1 OWiG enthaltene Wendung „Geldbuße nach Absatz 1 und 2“ stellt dabei nur die gesetzestechnisch erforderliche Verbindung zur Anknüpfungstat von Leitungspersonen des Rechtsvorgängers her und bietet keinen Ansatz für die Annahme eines ahndungsrechtlichen „Gesamttatbestandes“ (aM Mäger/v. Schreitter, aaO). 21 Es steht demnach eine bloße „Überleitungsnorm“ (vgl. Görner, aaO) mit „haftungsrechtlichem Charakter“ (Ost, aaO) in Frage. Dementsprechend liegt der maßgebende Akt in der Gesamtrechtsnachfolge. Diese erfolgte hier nach Inkrafttreten des § 30 Abs. 2a OWiG. 22
- dd)Bedenken unter dem Aspekt des im Rechtsstaatsgebot und den Grundrechten verankerten Vertrauensschutzprinzips bestehen nicht. Zwar knüpft die „Überleitungsnorm“ des § 30 Abs. 2a Satz 1 OWiG an die Tat einer Leitungsperson des Rechtsvorgängers an. Soweit diese in der Zeit vor Inkrafttreten der Vorschrift begangen worden ist, liegt darin aber kein Fall einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen im Sinne einer „echten“ Rückwirkung, sondern ein Fall grundsätzlich zulässiger „unechter“ Rückwirkung durch Rückanknüpfung vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8/19 Rn. 134; BVerfGE 72, 141, 154; 95, 64, 86; 101, 239, 263, st. Rspr). Es besteht kein schutzwürdiges Vertrauen des Rechtsnachfolgers, bei einer Gesamtrechtsnachfolge nicht auch in eine vom Rechtsvorgänger verursachte und auf das übernommene Vermögen beschränkte Geldbußenlast einzurücken (vgl. auch BeckOK-OWiG/Meyberg, aaO; Görner, aaO). 23
- c)Der Senat weicht mit dieser Ansicht nicht in einer ein Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG erfordernden Weise ab von dem Beschluss des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2014 (KRB 47/13, BGHSt 61, 121). Dieser Entscheidung lag eine Konstellation zugrunde, in der sowohl die Anknüpfungstat als auch die Rechtsnachfolge bereits Jahre vor Inkrafttreten der Vorschrift des § 30 Abs. 2a OWiG abgeschlossen waren. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit in tatsächlicher Hinsicht wesentlich von dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden. 24 2. Die Höhe der Geldbuße hat letztlich Bestand. Allerdings hat das Landgericht die Geldbuße nicht wie rechtlich geboten im Wege einer auf die Rechtsvorgängerin M. bezogenen hypothetischen Betrachtung bemessen (vgl. dazu oben), sondern insoweit auf die Verhältnisse der Nebenbeteiligten abgestellt. Jedoch kann der Senat auch angesichts des Gewichts der Anknüpfungstat ausschließen, dass es bei rechtsfehlerfreier Wertung eine noch geringere Geldbuße zugemessen hätte. Den von ihm angesichts eines Jahresumsatzes der Nebenbeteiligten von knapp zwölf Millionen Euro lediglich als „symbolisch“ bezeichneten Betrag von 10.000 Euro hat es maßgebend damit begründet, dass eine „Doppelbestrafung“ des Angeklagten vermieden werden solle, bei dem es sich um den Alleingesellschafter der Nebenbeteiligten handele und dessen Vermögen deshalb von der Geldbuße mittelbar betroffen sei (UA S. 207). Dieser ahndungsmildernde Umstand träfe auf die M. zumindest nicht in demselben Maß zu. Die Nebenbeteiligte ist durch den Rechtsfehler damit nicht benachteiligt. Sander Schneider König Fritsche von Schmettau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301222021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public