BGH, Beschluss vom 16.06.2011 – VII ZB 114/09 – Zwangsvollstreckung: Zulässigkeit einer Austauschpfändung bei einem unpfändbaren Kraftfahrzeug 1. Die Austauschpfändung eines…
KORE301232011 BGH 7. Zivilsenat 20110616 VII ZB 114/09 Beschluss § 811 Abs 1 Nr 5 ZPO, § 811a Abs 1 S 1 ZPO vorgehend LG Hanau, 28. Oktober 2009, Az: 8 T 34/09, Beschlussvorgehend AG Schlüchtern, 2. April 2009, Az: 1 M 383/09, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckung: Zulässigkeit einer Austauschpfändung bei einem unpfändbaren Kraftfahrzeug 1. Die Austauschpfändung eines nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Kraftfahrzeuges ist nur zulässig, wenn das Ersatzstück eine annähernd gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer wie das gepfändete Fahrzeug aufweist .
Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 28. Oktober 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Schlüchtern vom 2. April 2009 aufgehoben.
Der Antrag der Gläubigerin vom 13. März 2009, die Austauschpfändung des Pkw Audi TT 1,8 T Roadster/Cabrio der Schuldnerin mit dem amtlichen Kennzeichen M. gegen die Ersatzleistung Volkswagen Golf II 1,3 G-Kat mit der Fahrgestellnummer W. zuzulassen, wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Sache zur Entscheidung über den Hilfsantrag an das Amtsgericht Schlüchtern zurückverwiesen.
Die Gläubigerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Gegenstandswert: 11.750 € I.
1 Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung von insgesamt 46.014,09 € gegen die Schuldnerin.
2 Die Schuldnerin ist im Besitz eines Audi TT 1,8 T Roadster/Cabrio, Baujahr 2000, mit einem Händlerverkaufswert von 12.300 €. Mit diesem Fahrzeug legt sie die Wegstrecke zwischen ihrem Wohnort und ihren Arbeitsstellen in den M.-K.-Kliniken mit Dienstorten in S. und G. zurück, wo sie als Krankenschwester im Schichtdienst arbeitet.
3 Die Gläubigerin hat das Fahrzeug am 8. Mai 2008 durch den Gerichtsvollzieher pfänden lassen. Mit Schreiben vom 13. März 2009 hat sie beantragt, eine Austauschpfändung mit der Maßgabe zuzulassen, dass der gepfändete Pkw auszutauschen ist gegen den Pkw Volkswagen Golf II 1,3 G-Kat, Baujahr 1990. Dieses Fahrzeug weist laut TÜV-Bericht vom April 2008 einen Kilometerstand von ca. 200.000 und oberflächliche Verrostungen an der Hinterachse auf und hat "überalterte" Reifen.
4 Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht hat mit Beschluss vom 2. April 2009 die Austauschpfändung für zulässig erklärt. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser begehrt die Schuldnerin die Aufhebung der Austauschpfändung.
II.
5 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
6 1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Pkw der Schuldnerin sei nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar. Die Voraussetzungen für eine Austauschpfändung gemäß § 811a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ZPO lägen vor, es sei zu erwarten, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes um ein Vielfaches übersteigen und daher ein erheblicher Beitrag zur Tilgung der titulierten Forderung geleistet werde. Das Ersatzstück Pkw VW Golf genüge auch dem geschützten Verwendungszweck, es sei nach Angaben des Zeugen V. und dem TÜV-Bericht vom April 2008 fahrtüchtig. Die Reifen seien zwar "überaltert", der Zeuge V., bei dem sich der PKW befinde, habe sich jedoch bereit erklärt, neue Reifen aufzuziehen. Der Rost auf der Hinterachse sei nach Bekundung des Zeugen V. lediglich oberflächlich und habe keinen Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit. Das unterschiedliche Alter der Fahrzeuge stehe der Austauschpfändung nicht entgegen. Auch der gepfändete Audi TT sei kein Neufahrzeug, sondern ein solches des Baujahrs 2000.
7 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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11 Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens soll durch § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO erreicht werden, dass der Schuldner seine Arbeitskraft für sich und seine Familienangehörigen einsetzen kann; er soll auch künftig den Unterhalt für sich und seine Familienangehörigen aus eigenen Kräften erwirtschaften können (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - VII ZB 16/09, NJW-RR 2010, 642).
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15 Die angefochtenen Beschlüsse sind daher aufzuheben und der Antrag der Gläubigerin auf Zulassung der Austauschpfändung mit dem angebotenen Ersatzstück VW Golf II ist zurückzuweisen. Das Amtsgericht wird nunmehr über den hilfsweise gestellten Antrag auf Zulassung der Austauschpfändung nach § 811a Abs. 1 Satz 1 2. Alternative ZPO durch Überlassung des zur Beschaffung eines Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrages entscheiden müssen.
III.
16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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