BGH, Beschluss vom 14.07.2016 – IX ZA 9/16 – Prozesskostenhilfe für den gemeinsamen Vertreter von Schuldverschreibungsgläubigern 1. Der gemeinsame Vertreter für die Gläubiger…
KORE301232016 ECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZA9.16.0 BGH 9. Zivilsenat 20160714 IX ZA 9/16 Beschluss § 116 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 7 Abs 6 SchVG, § 19 SchVG, § 793 BGB, §§ 793ff BGB vorgehend OLG Dresden, 22. April 2016, Az: 13 W 69/16, Beschlussvorgehend LG Dresden, 28. Dezember 2015, Az: 9 O 814/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Prozesskostenhilfe für den gemeinsamen Vertreter von Schuldverschreibungsgläubigern 1. Der gemeinsame Vertreter für die Gläubiger von inhaltsgleichen Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen ist keine Partei kraft Amtes.
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu gewähren, wird abgelehnt.
I.
1 Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren.
2 Die F. KG aA (fortan: Schuldnerin) gab Orderschuldverschreibungen in unterschiedlichen Serien aus. Am 1. April 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Antragsteller wurde für die Gläubiger der Schuldverschreibungsserie in einer Gläubigerversammlung zum gemeinsamen Vertreter gemäß § 19 Abs. 2 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (fortan: Schuldverschreibungsgesetz oder SchVG) bestellt. Er meldete die Forderungen dieser Gläubiger zur Insolvenztabelle an.
3 Die Antragsgegnerin vertritt Genussrechtsgläubiger einer Serie und meldete deren Ansprüche im Rang des § 38 InsO zur Tabelle an. Der Antragsteller widersprach für die von ihm vertretenen Gläubiger dieser Anmeldung und machte geltend, bei den angemeldeten Forderungen aus Genussrechten handele es sich um nachrangige Forderungen gemäß § 39 Abs. 2 InsO.
4 Die Antragsgegnerin hat daraufhin als Vertreterin für die Genussrechtsgläubiger Klage auf Feststellung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle im Rang des § 38 InsO gegen die Orderschuldverschreibungsgläubiger der Serie , vertreten durch den Antragsteller als gemeinsamen Vertreter, erhoben. Der Antragsteller hat beantragt, ihm Prozesskostenhilfe als Partei kraft Amtes zur Rechtsverteidigung gegen die Klage zu bewilligen. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen (veröffentlicht in ZInsO 2016, 1260). Der Antragsteller begehrt nun, ihm Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen.
II.
5 Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist ohne Aussicht auf Erfolg.
6 1. Zwar gilt die Regel, dass für ein Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 3), nicht für eine zugelassene Rechtsbeschwerde in Prozesskostenhilfeverfahren, weil hier eine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02, NJW 2003, 1192; vom 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15, NJW 2016, 1520 Rn. 12).
7 2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist jedoch ohne Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Das Beschwerdegericht hat Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die Klage zu Recht versagt, weil es für die Bedürftigkeit auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der vertretenen Gläubiger ankommt. Hierzu hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Der gemeinsame Vertreter für die Gläubiger von inhaltsgleichen Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen ist keine Partei kraft Amtes; § 116 ZPO gilt für ihn nicht.
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9 Das Schuldverschreibungsgesetz regelt, auf welche Weise die Gläubiger einer Anleihe zur Sanierung oder in der Insolvenz des Schuldners durch Mehrheitsentscheidung auf die verbrieften Rechte einwirken können (BT-Drucks. 16/12814 S. 13). Eine darüber hinausgehende, generelle Regelung, dass die Gläubiger einer Schuldverschreibung nicht mehr Inhaber des verbrieften Anspruchs sind, enthält das Schuldverschreibungsgesetz nicht. Das Schuldverschreibungsgesetz ändert nichts daran, dass die Rechtsverhältnisse zwischen dem jeweiligen Gläubiger und dem Schuldner bezüglich der Schuldverschreibungen individuell sind (vgl. BT-Drucks. 16/12814 S. 20). Dies gilt auch im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.
Soweit nach Bestellung eines gemeinsamen Vertreters allein dieser die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend machen kann (§ 19 Abs. 3 SchVG), sind die Gläubiger insoweit zwar von der Geltendmachung ihrer Rechte ausgeschlossen (BT-Drucks. 16/12814 S. 25; Preuße/Scherber, SchVG, § 19 Rn. 32; FK-SchVG/Friedl, § 19 Rn. 50; Veranneman/Fürmaier, SchVG § 19 Rn. 6). Gleichwohl bleibt der einzelne Gläubiger auch im Insolvenzverfahren weiter materiell-rechtlich uneingeschränkt Inhaber der Forderung und ist der gemeinsame Vertreter zumindest im Innenverhältnis Weisungen der Gläubigerversammlung unterworfen (Preuße/Scherber, aaO Rn. 34; FK-SchVG/Friedl, aaO Rn. 54; Veranneman/Fürmaier, aaO Rn. 5).
Auf die Frage, inwieweit ein gemeinsamer Vertreter bereits aufgrund von § 19 Abs. 3 SchVG befugt ist, Prozesse für die Gläubiger zu führen, oder ob dem ein Beschluss der Gläubigerversammlung vorauszugehen hat (vgl. BK-InsO/Paul, 2010, § 7 SchVG Rn. 21), kommt es hier nicht an.
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13 Dies entspricht den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/12814 S. 14, 18, 19) und zeigt sich in den einzelnen Bestimmungen des Schuldverschreibungsgesetzes. Die Befugnisse des gemeinsamen Vertreters ergeben sich nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SchVG nur aus dem Schuldverschreibungsgesetz oder dem Mehrheitsbeschluss der Gläubiger. Der gemeinsame Vertreter ist den Weisungen der Gläubiger unterworfen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 SchVG); ein Recht, von diesen Weisungen abzuweichen, steht ihm nicht zu (BT-Drucks. 16/12814 S. 19; Veranneman, SchVG, §§ 7, 8 Rn. 59). Die Gläubiger können den gemeinsamen Vertreter jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen (§ 7 Abs. 4 SchVG).
14 Diese Regelungen sind typisch für einen rechtsgeschäftlichen Vertreter. Sie enthalten keinen Anhaltspunkt, dass der gemeinsame Vertreter ein Amt ausüben soll, das von der auf den Mehrheitsbeschluss der Gläubiger zurückgehenden Bevollmächtigung unabhängig ist. Aufgabe des gemeinsamen Vertreters ist es vielmehr, die Interessen der von ihm vertretenen Gläubiger zu wahren. Es besteht daher kein Anlass, ihn bei Prozessen, die ausschließlich der Verwirklichung der individuellen Rechte der Gläubiger einer Schuldverschreibung dienen, als Partei kraft Amtes zu behandeln. Es ist den jeweiligen Gläubigern, wenn sie ihre Rechte im Prozess durchsetzen wollen, vielmehr wie allen übrigen Gläubigern zuzumuten, die Kosten für die Prozessführung selbst aufzubringen.
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