(2)Danach bildet der Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds, den die Klägerin auf den angeblich standardwidrig durchgeführten Eingriff vom 7. August 2009 und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende fehlerhafte Nachbehandlung gestützt hat, einen einheitlichen Streitgegenstand. Von ihm werden alle bei dem Eingriff und in der Nachbehandlung unterlaufenen Behandlungsfehler umfasst. Denn bei natürlicher Betrachtung können die Behandlungsfehler nicht isoliert beurteilt werden. Sie wurzeln sämtlich in einem einheitlichen Geschehen, das nicht in einzelne Behandlungsfehler aufgespalten werden kann. Die Klägerin hat ihren Schmerzensgeldanspruch der Sache nach darauf gestützt, dass die sie behandelnden Ärzte während der und im Anschluss an die Operation in einer dem medizinischen Standard nicht entsprechenden Weise auf die durch die massive Infektion in ihrem Bauchraum verursachte unerwartete Situation (umfangreiche Adhäsionen, Peritonitis, Zerstörung der Eileiter, Ileus) reagiert haben. 19 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats sind an die Substantiierungspflicht des Patienten im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Ihm fehlt die genaue Einsicht in das Behandlungsgeschehen und das nötige Fachwissen zur Erfassung und Darstellung des Konfliktstoffs. Die Patientenseite darf sich deshalb auf Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 252 f.; vom 24. Februar 2015 - VI ZR 106/13, VersR 2015, 712 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 16. August 2016 - VI ZR 634/15, VersR 2016, 1380 Rn. 14; OLG Saarbrücken, VersR 2002, 193, 195). Regelmäßig ist davon auszugehen, dass sich der Patient ihm günstige Angaben in einem medizinischen Sachverständigengutachten zumindest konkludent zu Eigen macht (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, VersR 1991, 467, 468 m. Anm. Jaeger; Senatsbeschlüsse vom Senatsbeschluss vom 16. August 2016 - VI ZR 634/15, VersR 2016, 1380 Rn. 12; vom 13. September 2016 - VI ZR 239/16, VersR 2017, 43 Rn. 9; OLG Saarbrücken, VersR 2002, 193, 195). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn sich aus einem Sachverständigengutachten ergibt, dass der Behandlungsseite im Rahmen des dem Gericht zur Überprüfung unterbreiteten Behandlungsgeschehens ein anderer als der vom Kläger ursprünglich behauptete oder ein weiterer Behandlungsfehler unterlaufen ist. Die Stellungnahmen der Gutachter sind darüber hinaus nicht nur für die Bewertung des ärztlichen Vorgehens als solchem, sondern auch für die Feststellung der hieraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen wesentlich (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/00, VersR 2002, 999, 1001). Diese Besonderheiten des Arzthaftungsprozesses lassen erkennen, dass grundsätzlich das gesamte konkrete Behandlungsgeschehen, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, den Gegenstand des Rechtsstreits bildet. Der Sachverhalt würde unnatürlich zersplittert, wenn jeder bei einem operativen Eingriff und der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nachbehandlung unterlaufene Behandlungsfehler einen eigenen Streitgegenstand begründete (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 2002, 193, 194 = MDR 2000, 1317, 1318 f. m. Anm. Rehborn; MünchKommBGB/Wagner, 7. Aufl., § 630 h Rn. 126; Staudinger/Hager, BGB, 2009, § 823 Abs. 1 Rn. I 79; Pauge, Arzthaftungsrecht, 13. Aufl., Rn. 720; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., S. 392; Frahm/Nixdorf/Walter, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn. 265; Gehrlein, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., S. 156). 20
- cc)Der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch bildet auch keinen teilbaren Streitgegenstand in dem Sinne, dass auf die verschiedenen, den Ärzten nach der Behauptung der Klägerin bei der Operation vom 7. August 2009 unterlaufenen Behandlungsfehler unterschiedliche Schmerzensgeldbeträge entfielen und diese einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zugänglich wären. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zieht nicht jeder Behandlungsfehler einen eigenständigen Schmerzensgeldanspruch nach sich. Mehrere Behandlungsfehler, die den Ärzten im Rahmen derselben Operation unterlaufen sind, begründen vielmehr nur einen einheitlichen Schmerzensgeldanspruch, dessen Höhe aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände zu bemessen ist. Der dem Patienten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung zustehende Schmerzensgeldanspruch kann nicht in Teilbeträge zum Ausgleich einzelner im Rahmen eines einheitlichen Behandlungsgeschehens unterlaufener Behandlungsfehler aufgespalten werden. Dem steht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Schmerzensgeldbemessung entgegen (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03, VersR 2004, 1334 Rn. 7; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04, VersR 2006, 1090 Rn. 7; vom 20. Januar 2015 - VI ZR 27/14, VersR 2015, 772 Rn. 7 f.). 21
- c)Nach diesen Grundsätzen genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich darin gegen die Aberkennung eines auf den operativen Eingriff vom 7. August 2009 und die Nachbehandlung gestützten Schmerzensgeldanspruchs und setzt sich mit der Auffassung des Landgerichts auseinander, wonach den behandelnden Ärzten dabei keine Behandlungsfehler unterlaufen seien. Der Umstand, dass sie sich ausdrücklich nur mit der Versorgung der im Rahmen der Adhäsiolyse eingetretenen Darmverletzung und der Nachbehandlung befasst und auf das angeblich fehlerhafte Lösen der Adhäsionen und das Belassen des funktionsuntüchtigen rechten Eileiters nicht zurückgekommen ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Schon die Berufungsangriffe gegen die Beurteilung des ärztlichen Vorgehens im Zusammenhang mit der Versorgung der Darmverletzung und der Nachbehandlung waren geeignet, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, der Klägerin das begehrte Schmerzensgeld in Höhe von 38.000 € allein aufgrund der in der Berufungsbegründung angegebenen Umstände zuzuerkennen. III. 22 Das Berufungsurteil war im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es sich mit der Begründetheit der Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihres Antrags auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds unter dem Gesichtspunkt des angeblich behandlungsfehlerhaften Belassens ihres rechten Eileiters befassen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, den Ärzten der Beklagten seien weder bei der Adhäsiolyse noch bei der Versorgung des Serosadefekts des Dünndarms noch bei der Nachbehandlung Behandlungsfehler unterlaufen, die zu einem Gesundheitsschaden der Klägerin geführt hätten, nimmt die Revision ausweislich der Revisionsbegründung hin. Galke Wellner von Pentz Müller Klein http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301252017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public