Widerruf
Maßgabe der Versicherungsbedingungen. Mit diesem Beginn des Versicherungsschutzes bin ich einverstanden, auch wenn er vor Ablauf der Widerrufsfrist liegt. […]" 3 Die Beklagte nahm den Antrag an und übersandte dem Kläger den Versicherungsschein vom
welchem Ihnen - der Versicherungsschein einschließlich der Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs, - die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und - die
der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVGInfoV) vorgeschriebenen Informationen, die Sie in diesen 'Versicherungsinformationen', den Vertragsbestimmungen sowie bei Verbrauchern im Produktinformationsblatt finden, zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an […]. Im Falle eines wirksamen Widerrufs erstatten wir Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit
Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, behalten wir ein, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Wir erstatten Ihnen aber einen ggf. vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile
Haben Sie die Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst
Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Unsere Erstattungspflicht erfüllen wir unverzüglich, spätestens 30 Tage
Zugang des Widerrufs." 4 2019 wurde der Vertrag auf Wunsch des Klägers beitragsfrei gestellt. Mit Schreiben vom
erfolgter Auskunft zu beziffernden Betrages nebst Zinsen verlangt. Schließlich hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen beantragt. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Auskunfts- und Feststellungsanträge die Zahlung von 81.152,09 € nebst Zinsen seit dem
den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf ein Widerrufsrecht zu berufen. 10 Aufgrund des Widerrufs könne der Kläger gemäß §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 152 Abs. 2 Satz 2 VVG die Zahlung von insgesamt 81.152,09 € verlangen. Der Kläger, der auf das bestehende Widerrufsrecht hingewiesen worden sei, habe zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginne. Diese Zustimmung sei wirksam. Ein Verstoß gegen die §§ 305 ff. BGB liege nicht vor. Aus §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 152 Abs. 2 Satz 2 VVG folge ein Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes nebst Überschussbeteiligung oder, falls dies für den Kläger günstiger sei, auf Erstattung der für das erste Jahr gezahlten Prämien. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besage für den vorliegenden Fall nichts anderes. 11 Der Kläger bedürfe für die Abwicklung des Vertrages nicht der geforderten Auskünfte zu Verwaltungs- und Risikokosten sowie zu den tatsächlich investierten Beträgen. Die Abschluss- und Vertriebskosten sowie den Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung habe die Beklagte mitgeteilt. Dass sie den Rückkaufswert zum 1. April 2020 und damit zu einem wenige Tage
Zugang des Widerrufs liegenden Stichtag mitgeteilt habe, sei unschädlich. Die Zwischenfeststellungsklage sei unzulässig. Zinsen könne der Kläger ab Rechtshängigkeit verlangen; ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stehe ihm nicht zu. Das Widerrufsschreiben stelle keine Mahnung dar, weil der Kläger nicht zur Zahlung der ihm zustehenden Beträge, sondern zur Zahlung der Prämien sowie gezogenen Nutzungen aufgefordert habe, worauf indes kein Anspruch bestehe. Auch die Zurückweisung des Widerrufs und Ablehnung einer Zahlung genüge für sich genommen noch nicht für eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung. 12 II. Die Revision hat keinen Erfolg. 13 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger seine Vertragserklärung mit Schreiben vom 9. März 2020 wirksam widerrufen hat. 14 a) Die Widerrufsfrist begann gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG nicht zu laufen, weil die Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen eines Widerrufs belehrt hatte. 15 aa)
2 Satz 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte deutlich machen, voraus. Es muss klargestellt werden, in welcher Konstellation welche gegenseitigen Ansprüche bestehen (Senatsurteil vom
2 Satz 1 Nr. 2 VVG ist der Versicherungsnehmer auch über die Rechtsfolgen eines Widerrufs zu belehren. 18 Damit ihm klar ist, in welcher Konstellation welche gegenseitigen Ansprüche bestehen und somit welche wirtschaftlichen Folgen der Widerruf für ihn hat, muss er zumindest über seine wesentlichen Rechte informiert werden. Zu diesen zählt bei einer möglichen Geltung der allgemeinen Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt (§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB) nicht nur, dass der Versicherer gemäß § 346 Abs. 1 Fall 1 BGB gezahlte Prämien zurückzuzahlen hat, sondern auch, dass er gegebenenfalls gezogene Nutzungen
1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB herausgeben muss (vgl. BGH, Urteil vom
der Anlage zu § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. .Das Muster über die Widerrufsbelehrung kann auch schon für die Zeit davor als rechtlich unbedenkliche Empfehlung des Gesetzgebers Verwendung finden (vgl. Senatsurteil vom
sei jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn aufgrund der Zustimmung des Versicherungsnehmers zu einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits feststehe, dass sich die Rechtsfolgen des Widerrufs
1, § 152 VVG richten, dringt sie damit nicht durch. 20 Zwar kann der fehlende Hinweis auf bestimmte, im Gesetz vorgesehene Rechtsfolgen des Widerrufs unschädlich sein, wenn diese für den konkreten Versicherungsvertrag rechtlich ausgeschlossen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - IV ZA 5/14, VersR 2014, 824 Rn. 16). Ein Hinweis auf die geschuldete Herausgabe der gezogenen Nutzungen für den Fall, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt, war aber nicht deshalb entbehrlich, weil zum Zeitpunkt der Belehrungserteilung bereits alle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 9 Abs. 1, § 152 VVG vorgelegen hätten und deshalb eine Herausgabe von Nutzungen
BGB nicht mehr hätte geschuldet werden können. Letzteres trifft nicht zu. 21 Die Anwendung von § 9 Abs. 1, § 152 Abs. 2 VVG kommt nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer einem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat (vgl. Senatsurteil vom
2 VVG beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich erst, wenn der Versicherungsnehmer die einmalige oder die erste Prämie gezahlt hat. Ob das für den hier in Rede stehenden Vertrag vor Ende der Widerrufsfrist der Fall sein würde, stand zur Zeit der Belehrungserteilung im Policenbegleitschreiben noch nicht fest. 22 b) Danach kann offen bleiben, ob die Widerrufsfrist auch deswegen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG nicht zu laufen begann, weil der Kläger nicht alle
V mitzuteilenden Informationen erhalten hätte. 23 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger nicht gegen Treu und Glauben verstößt. 24 a)
der Rechtsprechung des Senats kann zwar auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Geltendmachung des Widerrufsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (vgl. zur Widerspruchsbelehrung
R 2023, 631 Rn. 21 m.w.N.). Dementsprechend hat der Senat bereits tatrichterliche Entscheidungen gebilligt, die in Ausnahmefällen mit Rücksicht auf besonders gravierende Umstände des Einzelfalles auch dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung von Ansprüchen
O m.w.N.). 25 Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger weder sein Widerrufsrecht verwirkt habe noch dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich sei, ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allein der Ablauf von mehr als zehn Jahren seit Vertragsschluss und die Beitragsfreistellung der Versicherung mussten entgegen der Ansicht der Revision nicht als besonders gravierende Umstände gewertet werden, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren.
einer Beitragsfreistellung könnte ein Antrag des Versicherungsnehmers auf prämienpflichtige Fortführung des Versicherungsvertrages zwar unter Umständen den ausdrücklichen und beim Versicherer entsprechendes Vertrauen auslösenden Willen zum Ausdruck bringen, am Vertrag festzuhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 8. September 2021 - IV ZR 133/20, VersR 2021, 1479 Rn. 18). Einen solchen Antrag hat der Kläger aber nicht gestellt. 26
R 2023, 501 Rn. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Unter diesen (engen) Voraussetzungen liegt ein geringfügiger Belehrungsfehler vor, der einer Ausübung des Widerrufsrechts
O). 28 bb)
diesen Grundsätzen handelte es sich hier jedoch nicht nur um einen geringfügigen Belehrungsfehler. Die fehlende Belehrung über den möglichen Nutzungsherausgabeanspruch ist nicht belanglos, sondern betrifft mit den finanziellen Folgen eines Widerrufs einen für die Ausübung des Widerrufsrechts wesentlichen Punkt. Es stellt ein Hemmnis für die Ausübung des Widerrufsrechts dar, wenn der Versicherungsnehmer über seine damit verbundenen Ansprüche gegen den Versicherer im Unklaren ist. Die Kenntnis davon ist unerlässlich, um zu beurteilen, ob ein Widerruf im Ergebnis seinen Interessen entspricht. 29 Entgegen der Ansicht der Revision ist die Belehrung über den Nutzungsherausgabeanspruch nicht deswegen unerheblich für die Ausübung des Widerrufsrechts, weil dies stets nur einen Anspruch auf die innerhalb weniger Tage aus der Erstprämie gezogenen Nutzungen betreffe. Der Anspruch auf die Nutzungsherausgabe ist nicht von vornherein in dieser Weise in seiner Höhe und damit auch Bedeutung beschränkt. Für die Wirksamkeit der Einigung über den Vertrag kommt es nicht darauf an, ob der Versicherer die ihn
Senatsurteil vom
1 Satz 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG richten. 32 a) Der Kläger hat - wie auch
1 Satz 2 VVG notwendig (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2017 - IV ZR 445/14, BGHZ 216, 1 Rn. 22) - zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Diese formularmäßige Zustimmungserklärung ist wirksam. 33
dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2022 - IV ZR 185/20, BGHZ 234, 352 Rn. 24 m.w.N.). Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen
teile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies
den Umständen gefordert werden kann (vgl. Senatsurteil vom
den Versicherungsbedingungen - die dem Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen - erfüllt sein mussten.
der hier zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt nur dann, wenn der erste oder einmalige Beitrag rechtzeitig gezahlt wurde. Diese Ungewissheit ist aber ohne Bedeutung für die Verständlichkeit der Zustimmungserklärung, die sich für den Versicherungsnehmer ersichtlich auf ein nur unter Umständen eintretendes Ereignis bezog. Dass der Beginn des Versicherungsschutzes und damit auch dessen Eintritt vor oder
Ende der Widerrufsfrist nicht sicher feststeht, da er die erste Prämienzahlung voraussetzt, ist bereits im Versicherungsvertragsgesetz so angelegt (§ 37 Abs. 2 VVG). Ebenfalls ungewiss ist das Ende der Widerrufsfrist, da deren Beginn von der Übermittlung der in § 8 Abs. 2 VVG vorgesehenen Belehrung und weiteren Unterlagen abhängt. Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG vorgesehene Möglichkeit der Zustimmung zum vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes kann sich daher grundsätzlich nicht auf den feststehenden Beginn des Versicherungsschutzes zu einem bestimmten Datum, das sicher vor Ende der Widerrufsfrist liegen wird, beziehen. Deshalb kann auch das Transparenzgebot solche Angaben nicht vom Versicherer fordern. Wenn der Versicherungsnehmer, wie es hier der Fall war, von seinem Widerrufsrecht weiß, kann er wirksam zustimmen, wenn er nur damit rechnen muss, dass der Versicherungsschutz bereits vor Ablauf einer etwaigen Widerrufsfrist beginnt (OLG Karlsruhe VersR 2019, 865 [juris Rn. 67]; vgl. auch OLG Jena VersR 2021, 690 [juris Rn. 47]; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 9 Rn. 17). 38 cc) Die Erklärung ist entgegen der Ansicht der Anschlussrevision auch nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. 39
vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (Senatsurteil vom 2. November 2022 - IV ZR 257/21, VersR 2022, 1580 Rn. 24 m.w.N.). Die Zustimmung zum Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist in einem Antragsformular kann deshalb jedoch nicht überraschend sein, da bereits das Gesetz in § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG die Möglichkeit einer solchen Zustimmung ausdrücklich vorsieht. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision besteht daher auch kein gesetzliches Leitbild der Rückabwicklung des Versicherungsvertrages
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, das - insoweit überraschend - ins Gegenteil verkehrt werden könnte. Vielmehr ging der Gesetzgeber sogar davon aus, dass bereits im Antrag des Versicherungsnehmers auf Gewährung von Versicherungsschutz für einen bestimmten, vor Ablauf der Widerrufsfrist liegenden Zeitraum zugleich regelmäßig das
1 Satz 1 VVG erforderliche Einverständnis liegen wird; dass das Einverständnis ausdrücklich erteilt werden müsste, wird danach vom Gesetz nicht verlangt (BT-Drucks. 16/11643, S. 150). 40
Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21, VersR 2023, 380 Rn. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, m.w.N.). Die hier in Rede stehende Erklärung lässt jedoch keine verschiedenen Auslegungen zu, sondern hat einen eindeutigen Inhalt: Der Versicherungsnehmer ist damit einverstanden, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnen könnte. Es war damit bei Antragsstellung, wie oben dargelegt, aus tatsächlichen Gründen noch offen, wann der Versicherungsschutz beginnen und ob dies vor Ablauf der Widerrufsfrist der Fall sein würde, es gab jedoch keine rechtliche Unklarheit der entsprechenden Erklärung im Versicherungsantrag. 43 b) Da die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen eines Widerrufs belehrt hat, kann sich ein Zahlungsanspruch für diesen nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 1, § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG, sondern nur aus § 9 Abs. 1 Satz 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG ergeben. § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VVG sieht vor, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer über seine Verpflichtung
1 Satz 1 VVG hinaus die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten hat. Für Lebens- und Rentenversicherungsverträge tritt
2 Satz 2 VVG an diese Stelle der Anspruch auf den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile, sofern dies nicht für den Versicherungsnehmer ungünstiger ist. Diese Rechtsfolgen des Widerrufs sind nicht durch Unionsrecht ausgeschlossen. 44 aa)
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom
der der Versicherer einem Versicherungsnehmer, der von seinem Vertrag zurückgetreten ist, lediglich den Rückkaufswert zu erstatten hat (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 111). Dies betrifft Regelungen,
denen der Fall, dass der Versicherungsnehmer zu dem Schluss gelangt, der Vertrag entspreche seinen Bedürfnissen, und sich deshalb dafür entscheidet, nicht von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, den Vertrag dann aber aus anderen Gründen kündigt, und der Fall, dass der Versicherungsnehmer zu dem Schluss gelangt, der Vertrag entspreche nicht seinen Bedürfnissen, und deshalb von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, gleichbehandelt werden (vgl. EuGH aaO Rn. 106). Den so vom Gerichtshof der Europäischen Union ausgelegten Richtlinienvorgaben widerspricht das deutsche Recht jedoch nicht. Die Ansprüche des nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmers
einem Widerruf beschränken sich nicht auf die in § 152 Abs. 2 VVG vorgesehene Auszahlung des Rückkaufswertes. § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG sieht vielmehr eine Rückerstattung der Prämien für das erste Versicherungsjahr als Sanktion dafür vor, dass der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß informiert worden ist (vgl. BT-Drucks. 15/2946, S. 31). Für Lebens- und Rentenversicherungsverträge tritt nur dann
2 Satz 2 VVG der Anspruch auf den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile an diese Stelle, sofern dies nicht für den Versicherungsnehmer ungünstiger ist. Dem Versicherungsnehmer wird insoweit ein Wahlrecht gewährt (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 95). 45 bb) Ob diese Regelung im Streitfall, in dem der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung
dem ersten Jahr des Versicherungsschutzes widerrufen hat, gegen die genannten Richtlinienvorschriften oder gegen Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
folgeregelung zu § 48c Abs. 5 VVG a.F., mit dem Art. 7 Fernabsatzrichtlinie II umgesetzt werden sollte (vgl. Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen, BT-Drucks. 15/2946, 30 f.). Die ganz überwiegende Auffassung in der Literatur hält es für unvereinbar mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 Fernabsatzrichtlinie II, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei einem Widerruf der Vertragserklärung
mehr als einem Jahr Versicherungsschutz gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VVG über die Prämien, die auf den Zeitraum
dem Zugang der Widerrufserklärung entfallen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VVG), hinaus nur die für dieses erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten hat (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG
für die Zeit vor dem Zugang der Widerrufserklärung auf die im ersten Jahr des Versicherungsschutzes geleisteten Beiträge. Dieser normative Gehalt würde ins Gegenteil verkehrt, wenn man die Vorschrift richtlinienkonform dahingehend fortbildete, dass der Versicherer hiernach sämtliche erhaltenen Beiträge an den Versicherungsnehmer zurückzahlen müsste. Gleiches würde gelten, wenn man § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG, wie überwiegend von der Literatur vertreten (vgl. Heinig/Makowsky in Looschelders/Pohlmann, VVG
der Vorgängerregelung des § 48c Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VVG a.F. für gerechtfertigt, weil der Versicherer seine Leistung erbracht habe (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen, BT-Drucks. 15/2946, 30 f.). Die vorgenannte teleologische Reduktion des inhaltsgleichen § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG würde diesem Zweck zuwiderlaufen. 51 Hinzu kommt, dass sich der Gesetzgeber bei der Normierung von § 9 Abs. 1 VVG bewusst gegen die Übernahme des von der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vorgeschlagenen § 9 VVG-E entschieden hat. In § 9 VVG des Kommissionsentwurfs fehlte eine Regelung, wie sie nunmehr in § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VVG enthalten ist. Der Fall einer zureichenden Belehrung des Versicherungsnehmers sollte in § 9 Abs. 2 VVG-E geregelt sein, der einer unzureichenden in § 9 Abs. 3 VVG-E. § 9 Abs. 3 VVG-E verwies auf § 9 Abs. 1 VVG-E, der für den Versicherer in Satz 1 eine Pflicht zur Erstattung aller Prämien vorsah. Soweit der Versicherungsnehmer
Satz 2 seinerseits empfangene Leistungen zurückgewähren sollte, waren hiermit ebenso wie in § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VVG nur die im Versicherungsfall vertraglich geschuldeten Leistungen gemeint (vgl. Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom
AEUV zu ersuchen, wenn das nationale Recht im Privatrechtsverkehr nicht richtlinienkonform ausgelegt oder fortgebildet werden kann. Die Frage
der Auslegung des Richtlinienrechts ist für das deutsche Gericht dann nicht entscheidungserheblich (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 22 m.w.N.). 54 c) Für die Höhe des Zahlungsanspruchs des Klägers ist das Berufungsgericht zutreffend und im Einklang mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, dass sich der Rückkaufswert gemäß § 152 Abs. 2 VVG
VVG, jedoch
dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten bestimmt (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 95; OLG Hamburg, Verfügung vom
den Feststellungen des Berufungsgerichts, die auf der Auskunft der Beklagten über den Rückkaufswert zum
1 Satz 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG richtende Rückabwicklung ohne Bedeutung sind. 57 b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, dass die Beklagte zum Rückkaufswert - und dementsprechend zum Deckungskapital - wie auch zu den in Abzug gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten bereits eine inhaltlich ausreichende Auskunft erteilt hat. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision hat der Kläger keinen Anspruch auf Auskunft zu einem für den Zeitpunkt des Widerrufs vom 9. März 2020 berechneten Rückkaufswert anstelle des von der Beklagten zum 1. April 2020 angegeben Wertes. Der
2 Satz 2 VVG zu erstattende Rückkaufswert ist
3 VVG zu berechnen. Zwar würde die hier abgeschlossene indexbasierte Rentenversicherung grundsätzlich von § 169 Abs. 4 VVG in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Satz 2 VAG erfasst. Aber der Versicherer garantiert in diesem Vertrag laut Versicherungsschein eine Mindestleistung - die eingezahlten Prämien -, so dass es
4 Satz 1 Halbsatz 2 VVG bei der Berechnung des Rückkaufwertes
3 VVG bleibt, der eine Berechnung des Deckungskapitals zum Schluss der Versicherungsperiode und nicht bezogen auf den Tag der Vertragsauflösung vorsieht. Letztere kann der Kläger daher nicht verlangen. 58 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die Feststellungsklage abgewiesen.
dem oben Gesagten ist der Versicherungsvertrag aufgrund des Widerrufs nicht in ein den §§ 346 ff. BGB unterliegendes Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden, so dass der auf diese Feststellung gerichtete Antrag jedenfalls unbegründet ist. 59 Auch die Zwischenfeststellungsklage bezüglich des Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufswertes hat das Berufungsgericht zutreffend für nicht mehr zulässig gehalten, da es neben der bereits erfolgenden Entscheidung über den Zahlungsantrag keiner Feststellung des Rechtsverhältnisses mehr bedarf. 60
den hier anwendbaren § 9 Abs. 1 Satz 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht zustand, da er die Rückerstattung der gezahlten Prämien und die Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen geltend machte. 63 bb) An eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt nur vor, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten nicht
kommen und seine Weigerung als sein letztes Wort aufzufassen ist 64 (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 584/18, FamRZ 2022, 1517 Rn. 26 m.w.N.). Allein aus der Feststellung, dass die Beklagte den Widerruf zurückwies, lässt sich aber mangels weiterer Angaben zu dieser Erklärung nicht entnehmen, dass sie die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hätte und damit auch ohne Mahnung
2 Nr. 3 BGB in Verzug geraten wäre. 65 b) Der Verzug der Beklagten mit der Zahlung des Rückkaufswertes begann jedoch gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VVG in Verbindung mit § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB 30 Tage
Zugang des Widerrufs. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevisionserwiderung kann die
2 Nr. 2 BGB eine Mahnung ersetzende Leistungsfrist nicht nur durch Vertrag, sondern auch durch Gesetz bestimmt werden (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 145 f.). Da der vom Kläger bereits mit dem Klageantrag behauptete Zugang des Widerrufs vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.