GB entsprechende Anwendung . Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 14 StPO dem Landgericht – Strafvollstreckungskammer - Köln übertragen. 1 1. Gegen den Verurteilten wurde mit Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 26. März 2006 im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstreckung der Maßregel wurde zugleich zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 27. März 2006 wurde die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Durch weiteren Beschluss vom 24. März 2009 wurde diese Anordnung aufgehoben und zugleich bestimmt, dass es bei der gesetzlichen Höchstdauer der befristeten Führungsaufsicht von fünf Jahren bleibe. Am 12. September 2009 beschloss das Landgericht Wuppertal, die zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung für die Dauer von drei Monaten in Vollzug zu setzen und die sofortige Vollstreckbarkeit der Maßnahme anzuordnen. Aufgrund dessen wurde der Verurteilte in die LVR-Klinik in Köln aufgenommen. Nach weiterer Invollzugsetzung für die Dauer von drei Monaten durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Köln vom 2. Dezember 2009 verblieb der Verurteilte schließlich bis zum 12. März 2010 im Vollzug der Unterbringung. 2 Das Landgericht Wuppertal und das Landgericht Köln - Strafvollstreckungskammer - streiten über die Zuständigkeit für die weitere Bewährungsüberwachung und Führungsaufsicht aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal. 3 2. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Köln. 4
GB in § 463 Abs. 7 StPO nicht ausdrücklich als ein Anwendungsfall der Norm genannt ist, steht ihrer Anwendung nicht entgegen. Der Gesetzgeber, der § 67h StGB im Rahmen des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht vom 13. April 2007 (BGBl. I 513) in das StGB eingefügt und dabei auch § 463 StPO geändert hat, hat ersichtlich nicht bedacht, dass mit der befristeten Invollzugsetzung einer Maßnahme nach § 63 oder § 64 StGB eine Vollstreckung dieser Maßregeln i.S.v. § 462a Abs. 1 StPO verbunden ist und sich im Anschluss daran die Frage stellt, wer nunmehr - nachdem die Bewährungsaufsicht der Strafvollstreckungskammer obliegt - für die im Rahmen der Führungsaufsicht nachträglich zu treffenden Entscheidungen zuständig sein soll. Damit steht der gesetzgeberische Wille einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift nicht im Wege. Auch im
GB greift der ursprüngliche gesetzgeberische Zweck und lässt es geboten erscheinen, die nachträglich hinsichtlich der Bewährungs- und Führungsaufsicht zu treffenden Entscheidungen in den Händen der Strafvollstreckungskammer zu belassen, die den ehemals Untergebrachten bereits aus der Zeit der Vollstreckung der Maßnahme kennt und damit - im Verhältnis zum erkennenden Gericht - über bessere und zeitnähere Informationen zu seiner Person verfügt. Rissing-van Saan Appl Krehl Eschelbach Ott http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301262010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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