2 i.V.m. § 169 VVG ist der Rückkaufswert
dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten zu bestimmen. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart -
welchem Ihnen - der Versicherungsschein einschließlich der Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs, - die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und - die
der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVGInfoV) vorgeschriebenen Informationen, die Sie in diesen 'Versicherungsinformationen', den Vertragsbestimmungen sowie bei Verbrauchern im Produktinformationsblatt finden, zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: […] Im Falle eines wirksamen Widerrufs erstatten wir Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit
Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, behalten wir ein, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Wir erstatten Ihnen aber einen ggf. vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile
Haben Sie die Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst
Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Unsere Erstattungspflicht erfüllen wir unverzüglich, spätestens 30 Tage
Zugang des Widerrufs." 3 Im Juni 2017 wurde der Vertrag auf Wunsch des Klägers beitragsfrei gestellt. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 erklärte der Kläger den so bezeichneten "Widerspruch", den die Beklagte zurückwies. 4 Soweit für die Revision noch von Interesse, hat der Kläger mit seiner Klage die Zahlung von 54.805,56 € nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger den Zahlungsantrag zuletzt auf 34.992,26 € reduziert. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, an den Kläger 31.226,26 € nebst Zinsen zu zahlen. 5 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 6 Die Revision hat keinen Erfolg. 7 I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe den Versicherungsvertrag wirksam widerrufen. Zwar habe der Kläger sämtliche Vertragsunterlagen vor Antragstellung erhalten. Die Beklagte habe den Kläger aber nicht ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht belehrt. Zur erforderlichen Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs gehöre auch eine Information des Versicherungsnehmers über seine Rechte und Pflichten. Insoweit erweise sich die Belehrung als unvollständig. Es werde zwar zutreffend darüber belehrt, dass bei nicht erteilter Zustimmung zu einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist die empfangenen Leistungen beiderseits zurückzuerstatten seien. Aber es hätte auch eines Hinweises dazu bedurft, dass in diesem Fall gezogene Nutzungen ebenfalls zurückzugewähren seien. Ob sich der Belehrungsmangel vorliegend konkret hätte auswirken können, weil der Kläger dem Beginn des Versicherungsschutzes bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt habe, sei nicht von Belang. Darüber hinaus stehe dem Kläger ein Widerrufsrecht auch deshalb zu, weil ihm nicht sämtliche Informationen gemäß den §§ 1 und 2 VVG-InfoV erteilt worden seien. Es fehle die Angabe einer Antragsbindungsfrist. Dem Kläger sei es auch nicht
den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf ein Widerrufsrecht zu berufen. 8 II. Das hält rechtlicher
prüfung stand. 9
2 Satz 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte deutlich machen, voraus. Es muss klargestellt werden, in welcher Konstellation welche gegenseitigen Ansprüche bestehen (Senatsurteil vom
2 Satz 1 Nr. 2 VVG ist der Versicherungsnehmer auch über die Rechtsfolgen eines Widerrufs zu belehren. 14 Damit ihm klar ist, in welcher Konstellation welche gegenseitigen Ansprüche bestehen und somit welche wirtschaftlichen Folgen der Widerruf für ihn hat, muss er zumindest über seine wesentlichen Rechte informiert werden. Zu diesen zählt bei einer möglichen Geltung der allgemeinen Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt (§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB) nicht nur, dass der Versicherer gemäß § 346 Abs. 1 Fall 1 BGB gezahlte Prämien zurückzuzahlen hat, sondern auch, dass er gegebenenfalls gezogene Nutzungen
1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB herausgeben muss (vgl. BGH, Urteil vom
der Anlage zu § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. Das Muster über die Widerrufsbelehrung kann auch schon für die Zeit davor als rechtlich unbedenkliche Empfehlung des Gesetzgebers Verwendung finden (vgl. Senatsurteil vom
sei jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn aufgrund der Zustimmung des Versicherungsnehmers zu einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits feststehe, dass sich die Rechtsfolgen des Widerrufs
1, § 152 VVG richten, dringt sie damit nicht durch. 16 Zwar kann der fehlende Hinweis auf bestimmte, im Gesetz vorgesehene Rechtsfolgen des Widerrufs unschädlich sein, wenn diese für den konkreten Versicherungsvertrag rechtlich ausgeschlossen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - IV ZA 5/14, VersR 2014, 824 Rn. 16). Ein Hinweis auf die geschuldete Herausgabe der gezogenen Nutzungen für den Fall, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt, war aber nicht deshalb entbehrlich, weil zum Zeitpunkt der Belehrungserteilung bereits alle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 9 Abs. 1, § 152 VVG vorgelegen hätten und deshalb eine Herausgabe von Nutzungen
BGB nicht mehr hätte geschuldet werden können. Letzteres trifft nicht zu. 17 Die Anwendung von § 9 Abs. 1, § 152 Abs. 2 VVG kommt nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer einem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat (vgl. Senatsurteil vom
2 VVG beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich erst, wenn der Versicherungsnehmer die einmalige oder die erste Prämie gezahlt hat. Ob das für den hier in Rede stehenden Vertrag vor Ende der Widerrufsfrist der Fall sein würde, stand zur Zeit der Belehrungserteilung im Policenbegleitschreiben noch nicht fest. 18 b) Danach kann offen bleiben, ob die Widerrufsfrist auch deswegen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG nicht zu laufen begann, weil der Kläger nicht alle
V mitzuteilenden Informationen erhalten hätte. 19 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger nicht gegen Treu und Glauben verstößt. 20 a)
der Rechtsprechung des Senats kann zwar auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Geltendmachung des Widerrufsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (vgl. zur Widerspruchsbelehrung
R 2023, 631 Rn. 21 m.w.N.). Dementsprechend hat der Senat bereits tatrichterliche Entscheidungen gebilligt, die in Ausnahmefällen mit Rücksicht auf besonders gravierende Umstände des Einzelfalles auch dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung von Ansprüchen
O m.w.N.). 21 Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger weder sein Widerrufsrecht verwirkt habe noch dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich sei, ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allein der Ablauf von rund zehn Jahren seit Vertragsschluss und die Beitragsfreistellung der Versicherung mussten entgegen der Ansicht der Revision nicht als besonders gravierende Umstände gewertet werden, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren.
einer Beitragsfreistellung könnte ein Antrag des Versicherungsnehmers auf prämienpflichtige Fortführung des Versicherungsvertrages zwar unter Umständen den ausdrücklichen und beim Versicherer entsprechendes Vertrauen auslösenden Willen zum Ausdruck bringen, am Vertrag festzuhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 8. September 2021 - IV ZR 133/20, VersR 2021, 1479 Rn. 18). Einen solchen Antrag hat der Kläger aber nicht gestellt. 22
R 2023, 501 Rn. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Unter diesen (engen) Voraussetzungen liegt ein geringfügiger Belehrungsfehler vor, der einer Ausübung des Widerrufsrechts
O). 24 bb)
diesen Grundsätzen handelte es sich hier jedoch nicht nur um einen geringfügigen Belehrungsfehler. Die fehlende Belehrung über den möglichen Nutzungsherausgabeanspruch ist nicht belanglos, sondern betrifft mit den finanziellen Folgen eines Widerrufs einen für die Ausübung des Widerrufsrechts wesentlichen Punkt. Es stellt ein Hemmnis für die Ausübung des Widerrufsrechts dar, wenn der Versicherungsnehmer über seine damit verbundenen Ansprüche gegen den Versicherer im Unklaren ist. Die Kenntnis davon ist unerlässlich, um zu beurteilen, ob ein Widerruf im Ergebnis seinen Interessen entspricht. 25 Entgegen der Ansicht der Revision ist die Belehrung über den Nutzungsherausgabeanspruch nicht deswegen unerheblich für die Ausübung des Widerrufsrechts, weil dies stets nur einen Anspruch auf die innerhalb weniger Tage aus der Erstprämie gezogenen Nutzungen betreffe. Der Anspruch auf die Nutzungsherausgabe ist nicht von vornherein in dieser Weise in seiner Höhe und damit auch Bedeutung beschränkt. Für die Wirksamkeit der Einigung über den Vertrag kommt es nicht darauf an, ob der Versicherer die ihn
Senatsurteil vom
VVG, jedoch
dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten bestimmt (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 95; OLG Hamburg, Verfügung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.