BGH, Urteil vom 17.07.2015 – V ZR 207/14 – Verkehrsflächenbereinigung im Beitrittsgebiet: Erlöschen des Besitzrechts einer Stadt an einer Grünfläche Das Besitzrecht nach §…
KORE301272015 BGH 5. Zivilsenat 20150717 V ZR 207/14 Urteil § 3 VerkFlBerG, § 8 VerkFlBerG, § 9 Abs 1 S 4 Halbs 1 VerkFlBerG, § 985 BGB, § 986 Abs 1 S 1 BGB vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 18. August 2014, Az: 3 U 963/13vorgehend LG Erfurt, 27. November 2013, Az: 9 O 603/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Verkehrsflächenbereinigung im Beitrittsgebiet: Erlöschen des Besitzrechts einer Stadt an einer Grünfläche Das Besitzrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 VerkFlBerG erlischt, wenn der öffentliche Nutzer seine Rechte nicht bis zum 30. Juni 2007 ausgeübt hat und der Grundstückseigentümer eine Bereinigung der Rechtsverhältnisse im Sinne von § 3 VerkFlBerG ablehnt.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. August 2014 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Herausgabe des Grundstücks abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Eigentümer eines 262 qm großen Grundstücks in Thüringen, das in der DDR in staatliche Verwaltung genommen und in eine öffentlich zugängliche Grünfläche umgestaltet wurde. Zu diesem Zweck nutzt die beklagte Stadt das Grundstück bis heute.
2 Am 18. Juni 2007 machte die Beklagte zwei namentlich bekannten Erben der früheren Eigentümerin des Grundstücks ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass die Erbengemeinschaft aus zwei weiteren Personen bestand. Zu dem Abschluss eines Kaufvertrages mit allen Erben kam es nicht. Diese veräußerten das Grundstück an den Kläger, der von der Beklagten die Herausgabe des Grundstücks und Zahlung entgangener Pachtzinsen für das Jahr 2010 in Höhe von 9.600 € verlangt.
3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
I.
4 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagten stehe ein Recht zum Besitz nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG) zu. Bei dem Grundstück handele es sich um eine Verkehrsfläche im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG. Es sei im Zeitraum zwischen dem 9. Mai 1945 und dem 3. Oktober 1990 zu diesem Zweck tatsächlich in Anspruch genommen worden und diene ihm heute noch. Mit Ablauf der in § 8 Abs. 1 VerkFlBerG vorgesehenen Frist am 30. Juni 2007 sei lediglich das Recht, den Ankauf zu verlangen, nach § 8 Abs. 2 VerkFlBerG auf den Eigentümer übergegangen. Hingegen bestehe das Besitzrecht der Beklagten nach § 9 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 VerkFlBerG bis zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse weiter. Die vorprozessuale und während des Rechtsstreits wiederholte Erklärung des Klägers, auf die Geltendmachung seiner Rechte nach § 8 Abs. 2 VerkFlBerG zu verzichten, lasse dieses nicht entfallen. Nach dem Gesetzeszweck könne der Eigentümer die öffentliche Nutzung seines Grundstücks nicht einseitig beenden. Da es an einer Vindikationslage fehle, stünden dem Kläger auch entgangene Pachtzinsen nicht zu. Im Übrigen komme nur eine Haftung der Beklagten nach § 990 Abs. 2 BGB in Betracht. Für die insoweit erforderliche Bösgläubigkeit der Beklagten spreche aber nichts.
II.
5 Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
6 1. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich ein Herausgabeanspruch des Klägers nach § 985 BGB nicht verneinen. Die Beklagte kann dem Anspruch kein Besitzrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 Halb-satz 1 VerkFlBerG entgegenhalten.
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Heller in Prütting/Zimmermann/Heller, Grundstücksrecht Ost, 2003, § 9 VerkFlBerG Rn. 4; Zimmermann in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. III, 61. Ergänzungslieferung 2012, § 9 VerkFlBerG Rn. 8). Meist unerörtert bleibt die - hier entscheidende - Frage, ob die als Endzeitpunkt genannte Bereinigung der Rechtsverhältnisse den Zeitpunkt meint, zu dem die Rechtsverhältnisse tatsächlich (im Sinne des Nutzers) bereinigt werden, oder denjenigen, zu dem der Nutzer eine Bereinigung nicht mehr verlangen kann und sich der Grundstückseigentümer gegen eine Bereinigung entscheidet und Herausgabe des Grundstücks verlangt. Soweit die Frage behandelt wird, wird sie im zweiten Sinne beantwortet (Jankowski, LKV 2007, 12, 14;
Matthiesen in Kimme, Offene Vermögensfragen, Bd. III, Stand: Juni 2009, § 8 VerkFlBerG Rn. 7, § 9 VerkFlBerG Rn. 15).
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An Stelle des Verkaufs kann auch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt werden, wenn das Grundstück durch die Verkehrsfläche nur in einzelnen Beziehungen genutzt wird und deshalb die Rechtsbeziehungen der Beteiligten bei der Neuanlage von Verkehrsflächen dieser Art üblicherweise durch bloße Belastung des Eigentums an dem Grundstück gestaltet werden (§ 3 Abs. 3 Satz 1 VerkFlBerG). In den technischen Einzelheiten weicht das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz zwar teilweise von dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ab (vgl. J. Schmidt-Räntsch, ZfIR 2006, 385 ff.). So unterliegt der Bereinigungsanspruch nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG nicht der Verjährung, sondern der Ausschlussfrist nach § 8 Abs. 1 VerkFlBerG.
Bis dahin kann nur der öffentliche Nutzer eine Bereinigung verlangen. Nach dem Erlöschen der Rechte des öffentlichen Nutzers kann nur noch der private Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 2 VerkFlBerG verlangen, dass der öffentliche Nutzer nach den Vorschriften des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes das Grundstück ankauft oder unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 VerkFlBerG eine entgeltliche Dienstbarkeit bestellt wird (§ 8 Abs. 2 VerkFlBerG). Diese technischen Unterschiede ändern aber nichts daran, dass die Bereinigung der Rechtsverhältnisse auch bei einer Nutzung zu öffentlichen Zwecken nicht von Amts wegen erfolgt, sondern nur, wenn der öffentliche Nutzer oder der Grundstückseigentümer von seinem gesetzlichen Bereinigungsanspruch (rechtzeitig) Gebrauch macht.
Deshalb sichert auch das Besitzrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1VerkFlBerG nicht die Bereinigung der Rechtsverhältnisse als solche, sondern „nur“ den Bereinigungsanspruchs des Nutzers. Es ist damit wie das Nutzungsrecht des privaten Nutzers nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB akzessorisch und setzt voraus, dass dem öffentlichen Nutzer (weiterhin) ein durchsetzbarer Bereinigungsanspruch zusteht.
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14 (a) Die Wahrnehmung dieses Interesses ist Aufgabe des öffentlichen Nutzers. Ihm hat der Gesetzgeber aber bewusst keinen unbefristeten Bereinigungsanspruch eingeräumt. Der Anspruch sollte vielmehr mit dem Ablauf des 30. Juni 2007 erlöschen. Damit hat der Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen den Interessen der Grundstückseigentümer und der öffentlichen Nutzer gesucht. Er hat dabei berücksichtigt, dass die Eigentümer der Grundstücke bei Ablauf der Frist, die der haushaltsrechtlichen Bereitstellung der Gelder für den Ankauf diente, fast 17 Jahre - das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz löste das bis zu seinem Inkrafttreten in Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB geregelte, bis zum 30. September 2001 befristete Besitzmoratorium ab - keinen Zugriff auf ihr Eigentum hatten. Unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 1 GG wurden daher von Seiten der Bundesregierung verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Verlängerung der Ausschlussfrist für den öffentlichen Nutzer vorgebracht(Pl-Prot. 16/90 S. 9072, 9112 f.). Sie wäre auch nach der Rechtsprechung des Senats eine mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende einseitige Benachteiligung der privaten Grundstückseigentümer (Urteil vom 20. Juni 2008- V ZR 149/07, NJW-RR 2008, 1548 Rn. 10).
15 (b) Die Grundstückseigentümer sollen nach Ablauf der Ausschlussfrist berechtigt, aber nicht verpflichtet sein, den Bereinigungsanspruch geltend zu machen. Für dieses Normverständnis spricht schon der Wortlaut des § 8 Abs. 2 VerkFlBerG, wonach der Eigentümer den Ankauf seines Grundstücks durch den öffentlichen Nutzer oder die Bestellung einer Dienstbarkeit zu dessen Gunsten verlangen „kann“. Mit dem Wortlaut der Norm ist die Auslegung ohne weiteres vereinbar, dass der Grundstückseigentümer nach dem Ablauf des 30. Juni 2007 von der Geltendmachung seines Bereinigungsanspruchs absehen und stattdessen die Herausgabe des Grundstücks verlangen kann. Auch die Entstehungsgeschichte, systematische Gesichtspunkte und der Sinn und Zweck der Regelung sprechen für eine derartige Auslegung.
Die massiven Beschränkungen der Rechte des Grundstückseigentümers sollten befristet werden. Dieses Ziel würde verfehlt, führte der Ablauf der in § 8 Abs. 1 VerkFlBerG angeordneten Ausschlussfrist lediglich dazu, dass das Besitzrecht des öffentlichen Nutzers unverändert bestehen bliebe und nunmehr der Grundstückseigentümer die Möglichkeit hätte, den Bereinigungsanspruch geltend zu machen. Denn dann bliebe es dem Grundstückseigentümer verwehrt, das Grundstück heraus zu verlangen, obwohl der öffentliche Nutzer sich nicht für den Ankauf des Grundstücks oder dessen Belastung mit einer Grunddienstbarkeit entschieden hat. Allein der Umstand, dass der öffentliche Nutzer die öffentliche Nutzung nicht aufgegeben hat, vermag die weitergehende Beschränkung der Rechte des Grundstückseigentümers nicht zu rechtfertigen.
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22 2. Demgegenüber hat das Berufungsgericht den Anspruch auf Zahlung eines Vorenthaltungsschadens in Gestalt entgangener Nutzungen für das Jahr 2010 zu Recht abgewiesen. Die von ihm gegebene Hilfsbegründung, wonach es an einer Bösgläubigkeit der beklagten Stadt fehlt, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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III.
25 Die Sache ist in Bezug auf den geltend gemachten Herausgabeanspruch nicht zur Entscheidung reif. Daher ist sie unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
26 1. Es wird zu klären sein, ob sich ein Besitzrecht der Beklagten aus anderen Bestimmungen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 VerkFlBerG) ergibt. Ein solches Besitzrecht bliebe durch das Erlöschen des Besitzrechts nach § 9 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 VerkFlBerG unberührt. Es ist Sache der Beklagten darzulegen, auf Grund welcher Bestimmung sie sich ggfs. weiterhin als zum Besitz des Grundstücks oder Teile hiervon berechtigt ansieht.
27 2. Aus der Nutzung des Grundstücks als öffentliche Grünfläche folgt für sich genommen kein Besitzrecht. Die Indienststellung eines Grundstücks für öffentliche Zwecke führt nämlich nicht ohne weiteres dazu, dass dessen privater Eigentümer seine Rechte nicht mehr wahrnehmen, insbesondere dessen Herausgabe nicht verlangen kann. Das ist zwar bei den Sachen des Gemeingebrauchs - insbesondere bei Straßen - auf Grund von deren Widmung regelmäßig der Fall (BGH, Urteil vom 25. September 1961 - III ZR 140/60, BGHZ 36, 1, 5; BVerwG, NJW 1980, 2538, 2540). Diese Wirkung tritt aber nicht allein auf Grund der Widmung der Sache ein. Vielmehr bedarf es hierfür einer gesetzlichen Regelung, die einer Widmung diese Wirkung zuschreibt. Ohne eine solche Regelung hindert auch eine förmliche Widmung den Eigentümer nicht an der Durchsetzung seiner Rechte (BVerwG, NJW 1980, 2538, 2540; NJW 1994, 144, 145; Senat, Urteil vom 7. Juli 1995 - V ZR 46/94, VIZ 1995, 646, 649; Urteil vom 24. Juni 1996 - V ZR 148/94, VIZ 1996, 520, 521).
Stresemann RinBGH Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und RiBGH Dr. Göbel sind infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Czub Karlsruhe, den 27. August 2015Die Vorsitzende Kazele Stresemann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301272015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public