BGH, Beschluss vom 27.05.2020 – XII ZB 447/19 – Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen Zur Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen. Die Rechtsbeschwerde…
KORE301272020 ECLI:DE:BGH:2020:270520BXIIZB447.19.0 BGH 12. Zivilsenat 20200527 XII ZB 447/19 Beschluss § 138 Abs 1 BGB, § 139 BGB, § 242 BGB, § 313 BGB, § 2286 BGB, § 9 Abs 1 VersAusglG vorgehend OLG Stuttgart, 5. September 2019, Az: 17 UF 54/18vorgehend AG Freudenstadt, 9. Februar 2018, Az: 3 F 104/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen Zur Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. September 2019 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Wert: bis 1.500 € A.
1 Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten in einem isolierten Verfahren zum Versorgungsausgleich darüber, ob dieser wirksam durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen worden ist.
2 Die im März 1960 geborene Antragstellerin und der im Juli 1939 geborene Antragsgegner heirateten am 23. Oktober 1981. Aus ihrer Ehe sind drei (in den Jahren 1981, 1982 und 1985 geborene) Kinder hervorgegangen. Als sie sich schon in der Trennungsphase befanden, schlossen die Beteiligten am 19. Juli 1994 eine notarielle Vereinbarung. In Teil A dieser Urkunde übertrug die Antragstellerin ihre ideelle Miteigentumshälfte am gemeinsamen Hausgrundstück – gegen Übernahme der darauf lastenden Verbindlichkeiten – auf den Antragsgegner. Diese Übertragung erfolgte vor dem Hintergrund, dass der Kaufpreis für das Hausgrundstück aus dem Erlös gezahlt wurde, den der Antragsgegner durch den Verkauf seiner ererbten Immobilie erzielt hatte. Teil B der notariellen Urkunde enthielt einen Erbvertrag, in welchem der Antragsgegner als Erblasser im Wege des (Voraus-)Vermächtnisses den drei gemeinsamen Kindern der Beteiligten das Hausgrundstück zu jeweils einem Drittel zuwandte. Das lebzeitige Verfügungsrecht des Antragsgegners nach § 2286 BGB wurde ausdrücklich nicht eingeschränkt. Neben einem wechselseitigen Pflichtteilsverzicht (Teil C der Urkunde) trafen die Beteiligten ferner eine Scheidungsfolgenvereinbarung, durch die sie für den Fall der Scheidung wechselseitig auf Zugewinn- und Versorgungsausgleichsansprüche sowie auf jegliche nacheheliche Unterhaltsansprüche verzichteten (Teil D der Urkunde).
3 Nach der Geburt ihres dritten Kindes nahm die Antragstellerin im Jahr 1987 ihre frühere Tätigkeit in einer Kurklinik wieder auf, zunächst in Teilzeit und später (auch zum Zeitpunkt der Trennung) in Vollzeit. Zwei Jahre nach der Trennung reduzierte sie ihre Tätigkeit wegen der Betreuung der drei gemeinsamen Kinder auf sechs bis sechseinhalb Stunden täglich, bevor sie diese (als Abteilungsleiterin des Bereichs „Sport und Gymnastik“) wegen finanzieller Schwierigkeiten des Arbeitgebers im Jahr 2000 aufgab. Nach einer einjährigen Phase der Arbeitslosigkeit absolvierte sie eine Ausbildung zur Fußpflegerin und Podologin. Diesen Beruf übte sie zunächst halbschichtig als Angestellte und seit dem Jahr 2006 vollschichtig in selbständiger Tätigkeit aus.
4 Auf den am 27. Oktober 1995 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe der Beteiligten durch Urteil des Amtsgerichts vom 1. März 1996 rechtskräftig geschieden. Im Verhandlungsprotokoll stellte das Amtsgericht fest: „Der Versorgungsausgleich ist durch notariellen Vertrag vom 19.07.1994 ausgeschlossen.“ Das Scheidungsurteil enthält weder im Tenor noch in den Gründen Ausführungen zum Versorgungsausgleich. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Oktober 1981 bis zum 30. September 1995 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) hat die Antragstellerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 4,4738 Entgeltpunkten (zum Ende der Ehezeit entsprechend einer Monatsrente von 105,75 €) sowie einem korrespondierenden Kapitalwert von 21.686,53 € und der Antragsgegner ein solches mit einem Ausgleichswert von 11,3730 Entgeltpunkten (zum Ende der Ehezeit entsprechend einer Monatsrente von 268,82 €) sowie einem korrespondierenden Kapitalwert von 55.130,07 € erworben. Eine als betriebliche Altersvorsorge abgeschlossene Direktversicherung (bei der Beteiligten zu 3) wurde dem Antragsgegner in einer Größenordnung von 32.000 € vertragsgemäß zum 1. Juni 2004 ausgezahlt.
5 Nach der Ehescheidung teilte der Antragsgegner sein Hausgrundstück in zwei Wohneinheiten auf. Eine Wohnung veräußerte er an den Ehemann seiner Tochter aus seiner früheren Ehe; die andere Wohnung veräußerte er an seine jetzige Ehefrau. Seit dem 1. August 2004 bezieht der Antragsgegner eine Regelaltersrente, die sich inzwischen auf rund 1.500 € monatlich beläuft.
6 Das Amtsgericht hat festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.
B.
7 Die Rechtsbeschwerde, an deren Zulassung durch das Oberlandesgericht der Senat nach § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG gebunden ist, hat keinen Erfolg.
I.
8 Zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, dass die Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 1. März 1996 der Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegensteht. Das Amtsgericht hat in seinem Scheidungsurteil nicht festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Nur eine solche – auf einer materiell-rechtlichen Prüfung beruhende – Feststellung hätte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2008 - XII ZB 110/06 - FamRZ 2009, 215 Rn. 9 ff.) und das vorliegende Verfahren hindern können.
II.
9 Das Oberlandesgericht ist ferner mit Recht davon ausgegangen, dass die Scheidungsfolgenvereinbarung der Beteiligten einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle standhält und eine Anpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht kommt.
10 1. Insoweit hat das Oberlandesgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass von einer Wirksamkeit des Vertrags zum Zeitpunkt seines Abschlusses auszugehen sei. Ob der Vertrag auf der objektiven Seite – entweder infolge einer Prüfung der Einzelregelungen oder aufgrund einer Gesamtwürdigung – zu beanstanden sei, könne dahinstehen. Denn zusätzlich müsse auch die Überprüfung der subjektiven Seite zu einer massiven Beanstandung des Vertrags führen. Eine objektiv einseitige Lastenverteilung allein sei noch nicht geeignet, eine tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit zu begründen.
11 Außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände, die eine subjektive Imparität hätten nahelegen können, seien nicht zu erkennen. Die Antragstellerin sei bei Abschluss des Vertrags 34 Jahre alt gewesen und habe eine vollschichtige Tätigkeit als ausgebildete Sport- und Gymnastiklehrerin ausgeübt. Zuvor habe sie mehrere Jahre zusammen mit dem Antragsgegner eine Pension betrieben. Ferner habe sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über ein Vermögen von mindestens 80.000 DM verfügt. Der pauschale Hinweis darauf, dass der Antragsgegner die Trennungssituation und die Unerfahrenheit der Antragstellerin, die ihrem älteren Ehemann „hörig“ gewesen sei, ausgenutzt habe, reiche für die Annahme einer einseitigen Dominanz des Antragsgegners nicht aus. Der Vertragsschluss sei in Ansehung der sich vollziehenden Trennung und auf Initiative beider Ehegatten erfolgt. Aus dem Vertragstext gehe hervor, dass der Notar eingehend über die Folgen der Vereinbarung belehrt habe und die Beteiligten sie angesichts ihrer beiderseitigen persönlichen Verhältnisse für angemessen erachtet hätten. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei im Vertrag eindeutig festgehalten und zu § 2286 BGB habe der Notar den Beteiligten eine nähere Erläuterung vorgelesen. Sollte die Antragstellerin der Belehrung und dem Vertragstext keine ausreichende Aufmerksamkeit geschenkt haben, wozu sie intellektuell zweifelsfrei in der Lage gewesen wäre, wirke dies nicht zulasten des Antragsgegners.
12 Schließlich sei der Vertrag auch im Rahmen der Ausübungskontrolle nicht zu beanstanden, nachdem der Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit demjenigen des Scheiterns der Ehe zusammenfalle. Auch wenn man auf den Zeitpunkt der Scheidung abstellte, seien von der Antragstellerin keine Umstände vorgetragen, die eine Ausübungskontrolle veranlassen könnten. Selbst wenn man die Durchführung einer solche Kontrolle ohne jegliche zeitliche Begrenzung für denkbar hielte, wäre es dem Antragsgegner nicht verwehrt, sich auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu berufen. Die Antragstellerin habe schon nicht darlegen können, dass die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abgewichen sei.
Der Antragsgegner sei bei Abschluss des Vertrags bereits 55 Jahre alt gewesen und beziehe seit dem Jahr 2004 eine Regelaltersrente, während die Antragstellerin noch 20 Jahre länger eine Alterssicherung hätte aufbauen können. Der Umstand, dass sie seit dem Jahr 2006 aufgrund ihrer Selbständigkeit keine gesetzlichen Rentenanwartschaften mehr erwerbe, beruhe auf ihrer persönlichen Entscheidung. Als die Antragstellerin ihre angestellte Tätigkeit im Jahr 2000 wegen wirtschaftlicher Probleme der Kurklinik aufgegeben habe, sei nur noch eines der gemeinsamen Kinder minderjährig (15 Jahre alt) gewesen. Im Übrigen sei auch mit Blick auf die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin und ihre damit verbundene Alterssicherung eine Ausübungskontrolle nicht veranlasst.
13 Auch die Anwendung der Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage sei auf den Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe zu beziehen und für jenen Zeitpunkt bzw. auch noch für den Zeitpunkt der Scheidung im Jahr 1996 lägen keinerlei Anhaltspunkte für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage vor.
14 Selbst wenn man vorliegend den Verkauf der Wohneinheiten in den Jahren 1998 und 2002 zum Anlass für eine Prüfung der Störung der Geschäftsgrundlage nähme, ließe dies den Ausschluss des Versorgungsausgleichs unberührt. Die Antragstellerin berufe sich insoweit darauf, dass durch die Veräußerung des Hausgrundstücks an Dritte der Erbvertrag nicht mehr habe realisiert werden können. Dass die Kinder das Hausgrundstück infolge des darin vorgesehenen (Voraus-)Vermächtnisses hätten erhalten sollen, sei jedoch gerade nicht Geschäftsgrundlage für den Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung gewesen. Eine untrennbare Verknüpfung zwischen der Miteigentumsübertragung und dem Globalverzicht der Antragstellerin einerseits und der Absicherung der gemeinsamen Kinder andererseits dahingehend, dass die eine Regelung nicht ohne die andere habe gelten sollen, sei jedoch nicht erkennbar.
15 Das Verfügungsrecht des Antragsgegners nach § 2286 BGB sei im Vertragstext erwähnt, so dass das vereinbarte (Voraus-)Vermächtnis allenfalls mit dieser Einschränkung Geschäftsgrundlage der Scheidungsfolgenvereinbarung der Beteiligten habe werden können. Die – letztlich enttäuschte – Erwartung der Antragstellerin sei aber nicht in den dem Vertrag zugrunde liegenden gemeinschaftlichen Willen der Beteiligten aufgenommen worden. Der Erbvertrag sei auch nicht Geschäftsgrundlage für die Grundstücksübertragung gewesen. Die Übertragung der Miteigentumshälfte sei ausweislich des Wortlauts der notariellen Vereinbarung deshalb erfolgt, weil die zuvor aufgewendeten finanziellen Mittel für den Erwerb des Hauses allein aus dem Vermögen des Antragsgegners gestammt hätten.
16 Auch der Vertrag vom 4. Februar 2015 könne nicht über § 139 BGB zu einer (Gesamt-)Nichtigkeit der notariellen Vereinbarung vom 19. Juli 1994 führen. In diesem hätten die Beteiligten den in Teil B der notariellen Urkunde vom 19. Juli 1994 geschlossenen Erbvertrag aufgehoben und dabei nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die übrigen Regelungen dieser Urkunde unabhängig vom Schicksal des nunmehr aufgehobenen Erbvertrags sein sollten.
17 2. Das Oberlandesgericht ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die in der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 19. Juli 1994 enthaltene Abrede zum Versorgungsausgleich sowohl für sich genommen als auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung einer Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB standhält.
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19 Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 692 Rn. 17 mwN).
20 Diese Grundsätze gelten auch für Scheidungsfolgenvereinbarungen, die die Ehegatten im Hinblick auf eine Ehekrise oder eine bevorstehende Scheidung getroffen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 15 ff.; siehe auch Senatsbeschluss vom 3. November 1993 - XII ZB 33/92 - FamRZ 1994, 234, 235).
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23 Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten (oder zu diesem Zeitpunkt schon verwirklichten) Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 20 mwN).
24 Die richterliche Wirksamkeitskontrolle ist aber selbst im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts keine Halbteilungskontrolle (vgl. auch §§ 3 Abs. 3, 18 VersAusglG). So kann ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch bei den in einer Ehekrise oder im Zusammenhang mit einer bereits beabsichtigten Scheidung geschlossenen Eheverträgen nicht dem Verdikt der Sittenwidrigkeit unterworfen werden, wenn ein nach der gesetzlichen Regelung stattfindender Versorgungsausgleich von beiden Ehegatten nicht gewünscht wird, soweit dies mit dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs vereinbar ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn beide Ehegatten während der Ehezeit vollschichtig und von der Ehe unbeeinflusst berufstätig waren und jeder seine eigene Altersversorgung aufgebaut oder aufgestockt hat, wobei aber der eine Ehegatte aus nicht ehebedingten Gründen mehr Versorgungsanrechte erworben hat als der andere (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 28 f.).
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26 Die Antragstellerin war bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1981 in ihrem erlernten Beruf tätig. Diese sozialversicherungspflichtige Tätigkeit nahm sie im Jahr 1987 zunächst in Teilzeit wieder auf und übte sie später (auch zum Trennungszeitpunkt) vollschichtig aus. In den 14 Jahren der gesetzlichen Ehezeit (1. Oktober 1981 bis 30. September 1995) war die Antragstellerin somit wegen der Kinderbetreuung rund sechs Jahre gar nicht und für einen weiteren Zeitraum von maximal sieben Jahren nur in Teilzeit beschäftigt.
27 Es ist zwar nicht auszuschließen, dass die – während der Ehezeit zeitweise erwerbstätige – Antragstellerin infolge der Ehe und Kinderbetreuung einen geringen ehebedingten Nachteil erlitten hat. Dieser ist allerdings aufgrund der Höherbewertung der Kindererziehungszeiten inzwischen nahezu kompensiert (vgl. §§ 70 Abs. 2, 249 Abs. 1 SGB VI). Vor diesem Hintergrund stehen betreuungsbedingte Versorgungsnachteile der Antragstellerin allenfalls in geringem Umfang im Raum, die jedenfalls keine solchen Dimensionen erreichen, dass sich der Versorgungsausgleichsverzicht als mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar und damit sittenwidrig darstellen würde. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsfolgenvereinbarung erst 34 Jahre alt war und trotz der drei gemeinsamen Kinder ihren erlernten Beruf bereits wieder vollschichtig ausübte, während der – zuvor bereits mehrfach geschiedene – Antragsgegner mit 55 Jahren in der letzten Phase seines Erwerbslebens stand. Die Beteiligten konnten somit davon ausgehen, dass die Antragstellerin noch ausreichend Zeit und Gelegenheit zum weiteren Ausbau ihrer Altersvorsorge haben würde.
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Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17 - FamRZ 2018, 577 Rn. 19 mwN).
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35 Gleiches gilt für die Behauptung der Antragstellerin, sie habe nicht erkennen können, dass das (Voraus-)Vermächtnis wegen des lebzeitigen Verfügungsrechts des Antragsgegners letztlich keinen Ausgleich für ihre Verzichte darstellte. Ausweislich des Vertragstextes hat der Notar die Beteiligten insbesondere über die Vorschrift des § 2286 BGB belehrt. Gleichwohl sollte das danach bestehende – und ausdrücklich thematisierte – Verfügungsrecht des Antragsgegners nicht eingeschränkt werden.
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38 Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Ehevertrag auch ohne einzelne sittenwidrige und daher nichtige Vertragsbestandteile geschlossen worden wäre, eine in den Vertrag aufgenommene salvatorische Klausel nicht von vornherein unbeachtlich sein muss. Andererseits hat der Senat auch ausgesprochen, dass dann, wenn sich das Verdikt der Sittenwidrigkeit aus der Gesamtwürdigung eines einseitig belastenden Ehevertrages ergibt, die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag erfasst, ohne dass eine Erhaltungsklausel hieran etwas zu ändern vermag. Denn dann erfüllt die salvatorische Klausel im Interesse des begünstigten Ehegatten die Funktion, den Restbestand eines dem benachteiligten Ehegatten aufgedrängten Vertragswerkes so weit wie möglich gegenüber der etwaigen Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen rechtlich abzusichern; in diesem Falle spiegelt sich auch in der Vereinbarung der Erhaltungsklausel selbst die auf ungleichen Verhandlungspositionen beruhende Störung der Vertragsparität zwischen den Ehegatten wider. Lassen sich indessen – wie hier – ungleiche Verhandlungspositionen nicht feststellen, ist aus Rechtsgründen im Hinblick auf das Vorhandensein einer salvatorischen Klausel nichts gegen die Beurteilung zu erinnern, ein teilweise nichtiger Ehevertrag wäre auch ohne seine unwirksamen Bestimmungen geschlossen worden (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 31 mwN).
39 3. Die Erwägungen des Oberlandesgerichts zur Ausübungskontrolle sind nicht zu beanstanden.
40 Soweit die Regelungen eines Ehevertrags – wie hier – der Wirksamkeitskontrolle standhalten, muss der Richter im Rahmen einer Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17 - FamRZ 2018, 1415 Rn. 20 mwN).
41 Ob diese Grundsätze auch auf Scheidungsfolgenvereinbarungen anzuwenden sind, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung (vgl. zum Meinungsstand Kilger/Pfeil in Göppinger/Rakete-Dombek Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung 11. Aufl. 5. Teil Rn. 116). Jedenfalls bei Vereinbarungen wie der vorliegenden, bei denen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit demjenigen des Scheiterns der Ehe praktisch identisch ist, ist in der Regel kein Raum für eine Ausübungskontrolle, wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat. Da sich die Beteiligten bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung bereits in der Trennungsphase befanden, konnten sich die ehelichen Lebensverhältnisse hier nicht mehr nach Vertragsschluss bis zum Scheitern der Ehe ändern und dadurch Anlass zu einer Ausübungskontrolle geben. Ein Rechtsmissbrauch ist insoweit nicht ersichtlich. Im Übrigen setzt die Anwendung der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB voraus, dass die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiden Eheleute von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17 - FamRZ 2018, 1415 Rn. 20 unter Hinweis auf Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 318/11 - FamRZ 2014, 1978 Rn. 24 mwN).
42 4. Ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage abgelehnt.
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48 Zutreffend hat das Oberlandesgericht insoweit darauf abgestellt, dass nichts darauf hindeutet, die eine Regelung habe nicht ohne die andere gelten sollen. Im Gegenteil sieht der Text der Urkunde (ebenso wie der Vertrag vom 4. Februar 2015) ausdrücklich vor, dass die darin getroffenen Regelungen in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig sein sollten. Gleichzeitig ist im Erbvertrag das lebzeitige Verfügungsrecht des Antragsgegners nach § 2286 BGB nicht nur erwähnt, sondern es sollte ausdrücklich nicht eingeschränkt werden.
49 Sollte die Antragstellerin die einseitige Erwartung gehegt haben, der Antragsgegner werde von seinem Verfügungsrecht gleichwohl keinen Gebrauch machen, konnte sie angesichts des Vertragsinhalts redlicherweise nicht davon ausgehen, dass der Antragsgegner diese Erwartung – dem Vertragswortlaut zuwiderlaufend – in seinen Geschäftswillen aufgenommen hat.
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51 Das Oberlandesgericht hat sich mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 2. Mai 2013 auseinandergesetzt und ausgeführt, dass sich aus der Äußerung des Antragsgegners, es sei zunächst nicht seine Absicht gewesen, „die Vereinbarung nicht einzuhalten“, nicht darauf schließen lasse, dass der Erbvertrag Geschäftsgrundlage für die Scheidungsfolgenvereinbarung gewesen sei. Die Rechtsbeschwerde verkennt, dass der Antragsgegner mit diesen Ausführungen lediglich der Antragstellerin zu erklären versucht hat, weshalb er sich später gleichwohl veranlasst sah, von seinem lebzeitigen Verfügungsrecht Gebrauch zu machen. Er hat dies mit seiner damals angespannten finanziellen Situation und der Notwendigkeit begründet, seine eigene Altersversorgung zu sichern. Es mag sein, dass die Antragstellerin als Ausgleich für ihren Globalverzicht die gemeinsamen Kinder gegenüber den anderen Kindern des Antragsgegners bevorzugen wollte. Diese einseitige Vorstellung hat jedoch weder Eingang in den Vertragsinhalt gefunden noch wurde sie in den gemeinsamen Geschäftswillen der Beteiligten aufgenommen.
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Dose Schilling Günter Botur Guhling http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301272020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public