BGH, Beschluss vom 11.10.2023 – IV ZB 26/22 – Bemessung des Geschäftswerts bei Pflichtteilsverzicht gegenüber Erstversterbendem von zwei Erblassern Der Geschäftswert für die…
KORE301272023 ECLI:DE:BGH:2023:111023BIVZB26.22.0 BGH 4. Zivilsenat 20231011 IV ZB 26/22 Beschluss § 35 Abs 1 GNotKG, § 86 Abs 1 GNotKG, § 86 Abs 2 GNotKG, § 102 Abs 1 S 1 GNotKG, § 102 Abs 1 S 2 GNotKG, § 102 Abs 4 GNotKG, § 109 Abs 1 GNotKG, § 2317 Abs 1 BGB, § 2346 Abs 2 BGB vorgehend OLG München, 17. Oktober 2022, Az: 32 Wx 411/22 Kostvorgehend LG München I, 10. August 2022, Az: 13 OH 8799/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Bemessung des Geschäftswerts bei Pflichtteilsverzicht gegenüber Erstversterbendem von zwei Erblassern Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrages gegenüber dem Erstversterbenden von zwei Erblassern (hier: Kinder im Verhältnis zu ihren Eltern) bemisst sich nach dem Vermögen beider Erblasser (§ 86 Abs. 1 und 2, § 102 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2, § 109 Abs. 1 GNotKG).
Auf die Rechtsbeschwerde des Kostengläubigers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 32. Zivilsenat - vom 17. Oktober 2022 aufgehoben.
Die Beschwerde des Kostengläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 10. August 2022 wird zurückgewiesen.
Der Kostengläubiger trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren ergeht gerichtskostenfrei.
1 I. Der Kostengläubiger (im Folgenden: Notar) beurkundete am 10. Mai 2017 einen Pflichtteilsverzicht der Kinder der Kostenschuldner. Diese verzichteten gegenüber dem Erstversterbenden ihrer Eltern auf ihr Pflichtteilsrecht einschließlich Pflichtteilsergänzungsansprüchen ausschließlich zugunsten des länger lebenden Elternteils; der Verzicht wurde angenommen.
2 In seiner Kostenrechnung vom 10. Mai 2017 über 437,09 € erhob der Notar die Gebühren für die Beurkundung und den Vollzug des Geschäfts aus einem Geschäftswert von 36.250 €, dem das Vermögen nur eines Elternteils zugrunde lag. Die Notarkasse vertrat die Auffassung, dass für den Wert des Pflichtteilsverzichts das Vermögen beider Elternteile zu berücksichtigen sei.
3 Auf Anweisung der Präsidentin des Landgerichts hat der Notar eine gerichtliche Entscheidung über die Kostenberechnung verlangt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. August 2022 die Kostenrechnung dahingehend abgeändert, dass sich der Rechnungsbetrag aus einem Geschäftswert von 72.500 € auf 657,24 € beläuft. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Notars hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Kostenrechnung bestätigt.
4 Dagegen richtet sich die auf Anweisung der Präsidentin des Landgerichts erhobene Rechtsbeschwerde des Notars.
5 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
6 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, dass sich der Geschäftswert bei einem Pflichtteilsverzicht gegenüber dem erstversterbenden Elternteil nach dem Reinvermögen nur eines Elternteils bestimme. Selbst wenn man nach materiellem Recht von zwei bedingten Verzichten ausgehe, solle jedoch nur einer der beiden Verzichte wirksam werden. Letztlich verzichteten die Kinder nur auf ein Pflichtteilsrecht.
7 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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13 Bei den hier beurkundeten Pflichtteilsverzichtsverträgen handelt es sich in diesem Sinne um mehrere Beurkundungsgegenstände, da sie sich auf mehrere Rechtsverhältnisse, die Pflichtteilsrechte der Kinder nach beiden Elternteilen, beziehen. Die Pflichtteilsverzichte sind durch den Tod des jeweils anderen Erblassers auflösend bedingt. Das Beschwerdegericht ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass deswegen nur einer der beiden Verzichte wirksam werde und die Kinder letztlich nur auf ein Pflichtteilsrecht verzichteten. Das Pflichtteilsrecht als durch die Beurkundung gestaltetes Rechtsverhältnis ist nicht der zukünftige Pflichtteilsanspruch auf Zahlung gegen den Erben, der erst mit dem Erbfall gemäß § 2317 Abs. 1 BGB entsteht. Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsanspruch sind voneinander zu unterscheiden (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1996 - IV ZR 62/96, BGHZ 134, 60, 64 [juris Rn. 15]). Der Pflichtteilsverzicht gemäß § 2346 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das seinem Gegenstand und seiner Eigenart nach nur mit dem Erblasser zu dessen Lebzeiten abgeschlossen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1996 aaO S. 65 [juris Rn. 16]), und erfasst daher allein das Pflichtteilsrecht.
14 Das Pflichtteilsrecht ist ein Rechtsverhältnis, das schon zu Lebzeiten des Erblassers besteht, rechtliche Wirkungen äußert und gerichtlich festgestellt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2004 - IV ZR 123/03, BGHZ 158, 226, 227 [juris Rn. 7] m.w.N.). Die Verzichtsverträge mit beiden Elternteilen haben daher von der Beurkundung an rechtliche Wirkungen für mehrere Rechtsverhältnisse, die sich nicht darin erschöpfen, dass zukünftig nur einer der Pflichtteilsansprüche nicht entstehen wird. Verträge unter den künftigen gesetzlichen Erben über den Pflichtteil eines von ihnen im Sinne von § 311b Abs. 5 BGB hätten die Veränderung dieser Rechtsverhältnisse zu berücksichtigen. Für die künftigen Erblasser bedeutet die Beurkundung, dass von ihren letztwilligen Verfügungen abhängt, ob die vereinbarten Pflichtteilsverzichte wirken oder nicht, da der Verzicht nur zugunsten des anderen Elternteils erklärt wurde. Die Wirkung der Verzichtsverträge erschöpft sich daher nicht darin, nur einen der künftigen Pflichtteilsansprüche am Entstehen zu hindern. Die auflösende Bedingung wird zwar für einen der Verzichtsverträge sicher eintreten, aber zur Zeit der Beurkundung, auf die es für den Geschäftswert ankommt, hat dies noch keine Bedeutung für die Umgestaltung der Rechtsverhältnisse mit beiden Erblassern.
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18 III. Die Gerichtskosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens waren dem Notar gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 84 FamFG aufzuerlegen. § 130 Abs. 2 Satz 3 GNotKG ist nicht anwendbar, da der Notar die Beschwerde nicht auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde eingelegt hat. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der weiteren Beteiligten war nicht veranlasst, da die Einlegung der Beschwerde auch ihren Interessen entsprach.
19 Es widerspräche der Billigkeit gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 81 FamFG, den Kostenschuldnern die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da sie weder einen Antrag gestellt noch das Verfahren veranlasst haben.
Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Piontek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301272023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public