(1)Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe ihren mittelbaren Besitz aufgegeben und infolge ihrer Anweisungen habe die Beklagte zu 2 nach April 1994 der SPC den Besitz vermittelt, ist - soweit es um tatsächliche Umstände geht - als tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich insbesondere daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht ein Vorbringen, einen Beweisantrag oder das Ergebnis einer Beweisaufnahme übersehen hat (vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel,
- Aufl., § 559 Rn. 13). 24 Gemessen daran ist die Entscheidung rechtsfehlerfrei. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt umfassend und widerspruchsfrei gewürdigt. Der Korrespondenz zwischen den Beklagten im April 1994 hat es entnommen, dass nach dem
- April 1994 nicht die Beklagte zu 1, sondern die SPC mittelbare Besitzerin sein sollte. Dass eine interne Umbuchung bei der Beklagten zu 2 unterblieben ist, hat es dabei unterstellt. Es hat das Schreiben des Direktors S. der Beklagten zu 1 vom
- April 1994 an die Beklagte zu 2, das darauf folgende Schreiben der Beklagten zu 2 vom
- April 1994 an die SPC und die Anweisung des Direktors S. vom
- April 1994 an die SPC dahingehend gewürdigt, dass der mittelbare Besitz der Beklagten zu 1 beendet werden sollte. In diesem Zusammenhang hat es erläutert, dass die Erwähnung der im Eigentum der Beklagten zu 1 stehenden Zylinder allein auf die Behälter bezogen war. Einbezogen hat es auch, dass die Beklagte zu 2 die Verwahrungskosten der Beklagten zu 1 zunächst nur bis zum
- April 1994 in Rechnung stellte. Mit dem Schreiben der Beklagten zu 2 vom
- Mai 1994 hat es sich befasst und ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass diese den dort eingenommenen Rechtsstandpunkt anschließend korrigiert hat. 25 Ohne Erfolg stützt sich die Revision auf die unterbliebene ausdrückliche Würdigung des Schreibens der Beklagten zu 1 vom
- September
- Es ist mit dem Ergebnis des Berufungsgerichts ohne weiteres in Einklang zu bringen, weil darin von einer erfolgten Übertragung des Materials auf das Konto der SPC und einem Eigentumserwerb der NEAG ausgegangen wird. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht gegen § 286 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es eine ausdrückliche Würdigung des Schriftsatzes der Beklagten zu 2 vom
- November 2010 unterließ. Die Beklagte zu 2 hat darin - anders als die Revision behauptet - gerade nicht die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1 habe auch nach April 1994 an ihrem Anspruch festgehalten; sie hat vielmehr vorgetragen, ein Gläubigerwechsel sei aus ihrer Sicht eindeutig erfolgt, zwar nicht durch die Umbuchung auf die - zu ihrem Konzern gehörige - SPC, aber jedenfalls durch die Übertragung des Urans auf das Materialkonto der NTC von Seiten der SPC. Ohnehin ist entscheidend, wie die Vertragspartner der Beklagten zu 2 deren Schreiben verstehen mussten. 26