KORE301302018 ECLI:DE:BGH:2018:210618UIIIZR187.17.0 BGH 3. Zivilsenat 20180621 III ZR 187/17 Urteil Art 23 S 1 Halbs 2 ÜberlVfRSchG, § 198 GVG, §§ 198ff GVG, Art 35 Abs 1 MRK, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art
§ 198Abs.
1, Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG zu. Nach dem vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin bejahten erhöhten Beschleunigungsmaßstab in Kindschaftssachen, deren Verfahrensdauer bereits erheblich sei, sei es im Beschwerdeverfahren in vier Abschnitten zu insgesamt zwölf Monaten unangemessener Verfahrensverzögerung gekommen (verspäteter Anhörungstermin am
- Januar 2007, verzögerte Aktenübersendung an die Gutachterin im Februar 2008 und verzögerte Gutachtenerstellung im Oktober 2008, unangemessen langer Zeitraum von der Vorlage des Gutachtens bis zum Erlass des Beschlusses vom
- September 2009). Für diesen Zeitraum sei eine Entschädigung für den erlittenen immateriellen Nachteil in Höhe von 1.200 €
§ 198Abs.
2 Satz 3 GVG anzusetzen. 15 Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Das erstinstanzliche Sorgerechtsverfahren weise keine unangemessene Verfahrensverzögerung auf. Dies gelte auch, soweit das Familiengericht im Dezember 2003 einen Polygraphentest beauftragt habe, da diese Verfahrensweise aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht des zuständigen Richters der Aufklärung des Sachverhalts gedient habe. Es sei auch nicht unbillig, den vom Kläger erlittenen immateriellen Nachteil nicht
§ 198Abs.
2 Satz 4 GVG höher als mit dem Regelsatz festzusetzen. Der Senat könne insbesondere nicht feststellen, dass die im Beschwerdeverfahren eingetretene Verzögerung für die Sorgerechtsentscheidung entscheidungserhebliche Fakten geschaffen habe. II. 16 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 17 Der Kläger kann keine (weitere) Entschädigung wegen der Dauer des Sorgerechtsstreits verlangen. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) vom
- November 2011 (BGBl. I S. 2302) gelten die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Regelungen der §§ 198 bis 201 GVG für bereits abgeschlossene Verfahren ("Altfälle") nur dann, wenn deren Dauer bei Inkrafttreten des Gesetzes Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist oder noch werden kann. Die bloße (formale) Erhebung einer Beschwerde vor Inkrafttreten der Entschädigungsregelung reicht nicht aus. Vielmehr muss sie innerhalb der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK eingelegt worden sein (Senatsurteil vom
- Juli 2013 - III ZR 361/12, NJW 2014, 218 Rn. 14). Daran fehlt es hier. 18
- Das vom Kläger als unangemessen lang angesehene Sorgerechtsverfahren wurde durch die Beschlüsse des Kammergerichts vom
- September 2009 und
- Oktober 2009, mit denen die Beschwerde und die Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen wurden, beendet und war damit bei Inkrafttreten des ÜGRG am
- Dezember 2011 (
Art. 24ÜGRG) bereits abgeschlossen.
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- Zur Begründetheit eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 GVG in Verbindung mit Art. 23 Satz 1 ÜGRG gehört, dass die Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK gewahrt ist (Senatsurteil vom
- Juli 2013 aaO). 20 Auch wenn der Wortlaut der Übergangsbestimmung des Art. 23 ÜGRG eine solche Einschränkung nicht enthält, folgt sie klar aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung und dem zugrunde liegenden gesetzgeberischen Willen. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass nur bei solchen abgeschlossenen überlangen Verfahren eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 198 ff GVG in Betracht kommen soll, bei denen - bezogen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes - eine nach Art. 35 Abs. 1 EMRK zulässige Beschwerde beim EGMR bereits erhoben wurde oder noch erhoben werden kann. Denn mit der Übergangsregelung sollen weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland verhindert und der Gerichtshof entlastet werden (BT-Drucks. 17/3802, S. 31 zu Art. 22 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung = Art. 23 ÜGRG). Mit dieser Zielsetzung wäre es unvereinbar, wenn es möglich wäre, allein durch die Einlegung einer verfristeten Individualbeschwerde den Weg für eine innerstaatliche Entschädigung wegen unangemessener Dauer bei längst abgeschlossenen Verfahren zu eröffnen (Senatsurteil vom
- Juli 2013 aaO Rn. 15). Dementsprechend wird im Gesetzentwurf der Bundesregierung darauf hingewiesen, dass der Abschluss des Ausgangsverfahrens nicht länger als sechs Monate zurückliegen dürfe, da die Beschwerdefrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK sechs Monate betrage (BT-Drucks. 17/3802 aaO). Es sollen mithin diejenigen Altverfahren aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausfallen, bei denen eine Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland auch nach der vor Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Rechtslage durch den EGMR ausgeschlossen war, weil die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht eingehalten war (Senatsurteil vom
- Juli 2013 aaO). 21
- Nach Art. 35 Abs. 1 EMRK kann sich der EGMR mit einer Beschwerde erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen. 22 Die Frist beginnt mit Zustellung der oder Kenntnisnahmemöglichkeit von der die Rechtswegerschöpfung begründenden letztinstanzlichen Entscheidung (EGMR, NVwZ 1999, 1325 Rn. 30). Auch außerordentliche oder verfassungsrechtliche Rechtsbehelfe hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einzulegen; allerdings muss er nur die Rechtsbehelfe ausschöpfen, die sich auf die gerügten Rechtsverstöße beziehen und zugleich verfügbar, angemessen und wirksam sind (Senatsurteil vom
- Juli 2013 aaO Rn. 11; s. auch EGMR, NVwZ 2013, 47 Rn. 35). Nach der Rechtsprechung des EGMR (grundlegend Urteile vom
- Juni 2006, Beschwerde Nr. 75529/01, NJW 2006, 2389 Sürmeli/Deutschland, Rn. 105 ff und vom
- Januar 2007, Beschwerde Nr. 20027/02, NVwZ 2008, 289 Herbst/Deutschland, Rn. 63 ff) genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen von Art. 13 EMRK an einen effektiven (wirksamen) Rechtsbehelf, wenn die überlange Dauer eines zivilrechtlichen Verfahrens geltend gemacht wird. Denn im Wege der Verfassungsbeschwerde kann weder das Verfahren beschleunigt noch angemessene Wiedergutmachung erlangt werden. Ein Beschwerdeführer, der die überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens rügen möchte, ist demnach nicht verpflichtet, vor Anrufung des EGMR dieserhalb eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen (Senatsurteil vom
- März 2014 - III ZR 91/13, NJW 2014, 1816 Rn. 20; Senatsbeschluss vom
- Dezember 2013 - III ZR 1/13, juris; s. auch EGMR, NJW 2006, 2389 Rn. 108 und NVwZ 2008, 289 Rn. 68). 23 Weil dem Kläger nach Beendigung des Sorgerechtsverfahrens dementsprechend kein tauglicher (nationaler) Rechtsbehelf gegen die Dauer des Verfahrens zur Verfügung stand, ist für die Berechnung der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK allein auf den Abschluss des instanzgerichtlichen Verfahrens bereits im Jahr 2009 abzustellen. Die vom Kläger am
- Mai 2011 eingelegte und auf die Dauer des Sorgerechtsverfahrens gerichtete Individualbeschwerde war somit offensichtlich verfristet und hatte auch nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen Entschädigungsrechts keine Aussicht auf Erfolg. Auf die Bekanntgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom
- November 2010, durch den die Verfassungsbeschwerde des Klägers nicht zur Entscheidung angenommen wurde, kommt es - wie dargelegt - nicht an. 24
- An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn der Entschädigungskläger bei einem Altfall (Art. 23 Satz 1 Halbsatz 2 ÜGRG) neben der Rüge überlanger Verfahrensdauer davon unabhängige (weitere) Grundrechtsverstöße (hier: Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht. Da hinsichtlich letzterer die Verfassungsbeschwerde einen wirksamen Rechtsbehelf darstellt, kommt es zu einer getrennten konventionsrechtlichen Behandlung der Rügen. Für diese Verfahrensweise sprechen zudem die Rechtsklarheit und insbesondere auch die Gleichbehandlung der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Längerüge. Dies bedeutet, dass die Beschwerde bezüglich der Verfahrenslänge innerhalb der Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK nach Abschluss des instanzgerichtlichen Verfahrens einzureichen ist, während der EGMR wegen der sonstigen Rügen erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht angerufen werden kann (Senatsbeschluss vom
- Dezember 2013 - III ZR 1/13, juris unter Hinweis auf EGMR, Urteil vom
- Januar 2011, Beschwerde-Nr. 21980/06, 26944/07, 36948/08, juris Rn. 73-77; s. auch OLG Frankfurt am Main, NJW 2013, 2207, 2208; Schäfer in Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 35 Rn. 57). Soweit die Auffassung vertreten wird, dass in "Rüge-Mischfällen" die Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise dann in die Berechnung der Frist nach Art. 35 Abs. 1 EMRK einzubeziehen sei, wenn zuvor der Instanzenzug voll ausgeschöpft worden sei (z.B. KG in den vom Verfassungsgerichtshof Berlin aufgehobenen Urteilen vom
- April 2013 und
- Mai 2015 in der vorliegenden Sache sowie in FamRZ 2013, 1503 Rn. 9) folgt dem der Senat aus den vorgenannten Gründen nicht. 25
- Die Notwendigkeit der Einhaltung der Sechs-Monats-Frist entfällt auch nicht mit Blick auf Art. 23 Satz 6 ÜGRG. Danach muss die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG spätestens am
- Juni 2012 erhoben werden. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um eine gegenüber Art. 23 Satz 1 ÜGRG vorrangige Spezialregelung. Der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hinzugefügte Satz 6 enthält nur eine Ergänzung für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei Inkrafttreten des Gesetzes Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann (BT-Drucks. 17/7217, S. 30). Der Sinn und Zweck der nachträglich angeordneten Klagefrist besteht darin, sicherzustellen, dass bei abgeschlossenen Verfahren, die nach Art. 23 Satz 1 ÜGRG dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen, für Betroffene ebenso wie im Fall des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG eine einheitliche Überlegungsfrist von sechs Monaten gilt, in der sie über die Erhebung einer Entschädigungsklage entscheiden können (BT-Drucks. 17/7217, S. 30 f). Keineswegs sollten damit die Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde vor dem EGMR - insbesondere die Wahrung der Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK - als entbehrlich angesehen werden (Senatsurteil vom
- Juli 2013 - III ZR 361/12, NJW 2014, 218 Rn. 16; Senatsbeschluss vom
- Februar 2014 - III ZR 253/13, BeckRS 2014, 05766 Rn. 2). 26
- Die vom Senat vorgenommene Auslegung des Art. 23 ÜGRG wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der EGMR dem Kläger mit Schreiben vom
- Juli 2012 mitgeteilt hat, seine Beschwerde sei wegen Nichterschöpfung des (neuen) innerstaatlichen Rechtsbehelfs (§§ 198 ff GVG) für unzulässig erklärt worden, und er könne, sobald der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft sei, eine neue Beschwerde beim Gerichtshof einlegen. Für die Auslegung des Art. 23 ÜGRG lässt sich daraus nichts herleiten. Es handelt sich um ein standardisiertes Schreiben, das keinen Rückschluss darauf zulässt, dass der EGMR die Anspruchsvoraussetzungen der neuen Entschädigungsregelung und insbesondere die Frage, wie Art. 23 ÜGRG zu verstehen ist, einer eingehenden Prüfung unterzogen hat (Senatsurteil vom
- Juli 2013 aaO Rn. 10 f). Dies gilt erst recht für das Informationsschreiben des EGMR vom
- Januar 2012, in dem der Kläger auf die Übergangsvorschrift des Art. 23 ÜGRG aufmerksam gemacht wurde, ohne dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit deren Voraussetzungen stattfand. 27
- Nach alledem vermag der Senat die in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragene Auffassung der Revision nicht zu teilen, der Kläger werde bei Versagung einer (weiteren) Entschädigung unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG zum "Objekt des Verfahrens" gemacht. Ebenso wenig besteht Anlass, im Hinblick auf die (informellen) Schreiben des EGMR vom
- Januar 2012 und
- Juli 2012 einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 8 ZPO anzunehmen. III. 28 Weitere Anspruchsgrundlagen für die geltend gemachte Entschädigung sind nicht ersichtlich. Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG kann im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht geltend gemacht werden, weil es sich um einen anderen Streitgegenstand handeln würde, für den erstinstanzlich das Landgericht ausschließlich zuständig wäre (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG; Senatsbeschluss vom
- Februar 2014 aaO Rn. 4 mwN). Herrmann Remmert Reiter Arend Böttcher http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301302018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public