.3 der Treuhandvereinbarung festgelegte Beteiligung der Banken an einem Verwertungserlös und sonstigen Zahlungen ist der Höhe nach ausdrücklich auf die Ansprüche der Banken einschließlich Nebenansprüchen wie Zinsen und Kosten beschränkt. Der in
.4 der Treuhandvereinbarung enthaltene Zustimmungsvorbehalt der Treuhänderin für Ausschüttungen und Entnahmen der Kommanditisten der Beklagten erweitert die Gewinnbeteiligung der Banken nicht. Soweit die Treuhänderin gemäß
.3 der Treuhandvereinbarung für Rechnung der Banken und der Gesellschafter der Beklagten tätig wird, erstreckt auch dies die wirtschaftliche Beteiligung der Banken nicht über ihre in
42 Selbst wenn damit die Gewinne vorrangig den Banken zufließen sollten, beruht dies auf den Ansprüchen der Banken auf Darlehenszinsen und Kapitalrückzahlung und begründet insoweit in erster Linie eine Sicherheit. Eine solche letztlich nur indirekte Beteiligung am Gewinn stellt nur ein schwaches Indiz für eine Gleichstellung als Gesellschafter dar. Denn diese Vereinbarungen entsprechen in ihrem Umfang den Ansprüchen bei einem Fremddarlehen. Hingegen liegt weder eine anteilige - etwa im Verhältnis der Kapitalbeteiligung - noch eine variable Beteiligung am Gewinn vor. Damit bleibt die Beteiligung der Banken am Gewinn deutlich hinter der einem Kommanditisten nach §§ 167 ff HGB zustehenden Gewinnbeteiligung zurück. 43
.2.1 des Treuhandvertrags befugt war, Organe der Schuldnerin und anderer Gesellschaften der A. -Gruppe zu bestellen und abzuberufen, verschafft den Banken keinen gesellschaftergleichen Einfluss. Insoweit bestimmt
.3 des Treuhandvertrags, dass die Treuhänderin weisungsfrei nach eigenem Ermessen zu handeln habe und dies allein durch die Bestimmungen der Treuhandvereinbarung beschränkt war. Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass damit keine Weisungsbefugnis der Banken verbunden war und die Bestimmungen des Treuhandvertrags den Banken nur das Recht gaben, die Treuhänderin zu verpflichten, einer Ausschüttung an die Kommanditisten der Beklagten nicht ohne Einverständnis der Banken zuzustimmen, und dies keine gesellschaftergleiche Stellung begründet, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 46 Die Beklagte zeigt nicht auf, dass die Banken Gesellschafter der Treuhänderin ATV waren oder in rechtlich abgesicherter Form darüber bestimmen konnten, wer Geschäftsführer der Treuhänderin war. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie in der Lage waren, den Geschäftsführer der ATV abzuberufen. Dass die Banken - wie die Beklagte behauptet - ausschließlich A. H. als Geschäftsführer der Treuhänderin wünschten und durchsetzten, genügt für eine Leitungsmacht bei der Schuldnerin nicht. Es fehlt insoweit an einer rechtlich begründeten Stellung der Banken, den Geschäftsführer der Treuhänderin zu beeinflussen. Eine Leitungsmacht besteht im Rahmen einer doppelseitigen Treuhand nicht schon dann, wenn der Darlehensgeber bei Abschluss der Treuhandvereinbarung darauf besteht, dass ein bestimmter Treuhänder ausgesucht wird. Vielmehr setzt dies voraus, dass der Darlehensgeber in rechtlich begründeter Art die Entscheidungen des Treuhänders beeinflussen kann. 47 Ebenso wenig folgt eine Leitungsmacht der Banken daraus, dass nach Nr. 7 der Rahmenvereinbarung bei einer Änderung der doppelseitigen Treuhand ein Kündigungsrecht der Banken bestand, wenn über die Änderung keine Einigung erzielt werden sollte. Es genügt nicht, dass Nr. 7.2 der Rahmenvereinbarung hierzu auch Fälle zählt, in denen die Treuhänderin ATV oder der Geschäftsführer der ATV, A. H. , ausgewechselt werden sollte. Ein solches Kündigungsrecht verschafft den Banken keinen über ihre Rechte aus der doppelseitigen Treuhand hinausgehenden rechtlich begründeten Einfluss auf die Geschäftsführung. 48
Ebenso wenig begründen die Verpflichtung der Beklagten, anfallende Gewinne - mit Ausnahme persönlicher Steuer- und Sozialabgaben - zu thesaurieren (Nr. 4.1 der Rahmenvereinbarung), und der Zustimmungsvorbehalt der Banken für eine Gewinnausschüttung oder Entnahme zugunsten der Kommanditisten (
.4 der Treuhandvereinbarung) einen gesellschaftergleichen Einfluss von erheblichem Gewicht. Berichts- und Informationspflichten nach der Rahmenvereinbarung (Nr. 5.1 der Rahmenvereinbarung) und nach der Treuhandvereinbarung (vgl.
.2 der Treuhandvereinbarung) eröffnen ebenfalls keinen unternehmerischen Einfluss der Banken. 52 Schließlich genügen auch die weiteren Vereinbarungen der Treuhandvereinbarung nicht, um die Darlehen der Banken als wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen gleichstehend einordnen zu können. Die Einräumung einer doppelseitigen Treuhand reicht hierfür nicht aus. Die der ATV nach
.4 der Treuhandvereinbarung für die Kommanditanteile an der Beklagten erteilten Stimmrechtsvollmachten verschaffen den Banken keinen unternehmerischen Einfluss; der auf eine Gewinnausschüttung und Entnahmen zugunsten der Kommanditisten beschränkte Zustimmungsvorbehalt der Banken genügt hierzu ebenfalls nicht. Die Weisungsfreiheit der Treuhänderin (
.3 der Treuhandvereinbarung) und ihre Befugnis, Stimmrechte und Gesellschafterrechte eigenverantwortlich auszuüben (
.3 der Treuhandvereinbarung), stehen einem gesellschaftergleichen Einfluss der Banken entgegen. Demgemäß genügt es auch nicht, dass die Banken den Abschluss des Treuhandvertrags als harte Treuhandauflage zur Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Finanzierungslinien machten (
53 (c) Die nach
.5 der Treuhandvereinbarung vereinbarte Änderung des Gesellschaftsvertrags der Beklagten ist nicht geeignet, eine gesellschaftergleiche Stellung der Banken zu begründen. Sie betrifft allein den Ausschluss des Widerspruchsrechts der Kommanditisten nach § 164 HGB, die Fortsetzung der Gesellschaft bei Tod eines Kommanditisten und einen Zustimmungsvorbehalt der Komplementärin für eine von den Kommanditisten erteilte Vollmacht sowie eine Übertragung des Kommanditanteils. Dies betrifft das Verhältnis der Kommanditisten zur Treuhänderin ATV; die Bestimmungen verschaffen den Banken keinen gesellschaftergleichen Einfluss bei der Schuldnerin. 54 Für eine Gleichstellung eines Darlehensgebers mit einem Gesellschafter genügt es - anders als der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. Juli 1992 (II ZR 251/91, BGHZ 119, 191, 198) für das Eigenkapitalersatzrecht hervorgehoben hat - nicht, dass die Gesellschafter in grundsätzlichen Fragen nicht mehr eigenverantwortlich entscheiden können. Entscheidend ist vielmehr, wem die Entscheidungsbefugnis - sei es auch nur in Form von Zustimmungsvorbehalten - zuwächst. Im Streitfall liegt die Entscheidungsbefugnis bei der Treuhänderin; sie ist jedoch nur an die Vorgaben des Treuhandvertrags gebunden und keinen Weisungen unterworfen. Ein über die Vorgaben des Treuhandvertrags hinausgehender rechtlich abgesicherter Einfluss der Banken besteht hingegen nicht. Dies führt nicht zu einem umfassenden Zustimmungsvorbehalt der Banken. 55
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.