BGH, Urteil vom 30.04.2015 – I ZR 196/13 – Wettbewerbsverstoß bei der Personenbeförderung durch Mietwagenunternehmen: Rückkehrpflicht der Fahrer zum Betriebssitz während…
KORE301312015 BGH 1. Zivilsenat 20150430 I ZR 196/13 Urteil § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 8 UWG, § 49 Abs 4 S 3 PBefG vorgehend OLG Köln, 2. Oktober 2013, Az: I-6 U 44/13, Urteilvorgehend LG Köln, 12. Februar 2013, Az: 33 O 155/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Wettbewerbsverstoß bei der Personenbeförderung durch Mietwagenunternehmen: Rückkehrpflicht der Fahrer zum Betriebssitz während der Betriebszeit - Rückkehrpflicht V Rückkehrpflicht V 1. Bei der in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG geregelten Rückkehrpflicht handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Oktober 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien betreiben Mietwagenunternehmen. Der Beklagte stellt seinen Fahrern die Mietwagen zur privaten Nutzung für den Weg zur und von der Arbeit zur Verfügung. Die Fahrer kehren nach Beendigung des letzten Beförderungsauftrages zum Betriebssitz des Beklagten zurück, bevor sie sich mit dem Mietwagen zu ihrem Wohnort begeben. Am 19. April 2012 und am 15. Mai 2012 stellte ein Fahrer des Beklagten einen Mietwagen in der Nähe seiner Wohnung über Nacht ab. Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen die im Personenbeförderungsgesetz normierte Rückkehrpflicht.
2 Die Klägerin hat nach erfolgloser Abmahnung beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, nach Ausführung eines Beförderungsauftrags mit einem Mietwagen die Rückfahrt zum Betriebssitz nicht unverzüglich anzutreten oder diese zu unterbrechen, es sei denn, dass er vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt durch Funk einen neuen Beförderungsauftrag erhalten hat.
3 Außerdem begehrt sie den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.085,04 € nebst Zinsen.
4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht (OLG Köln, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 6 U 44/13, juris) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
5 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
6 I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG und auf Erstattung von Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
7 Der Klageantrag sei hinreichend bestimmt. Nach den Feststellungen des Landgerichts habe ein Fahrer des Beklagten das von ihm privat genutzte Mietfahrzeug am 19. April 2012 und am 15. Mai 2012 in der Nähe seiner Wohnung über Nacht abgestellt, wobei er nach Beendigung der letzten Fahrt zum Betriebssitz des Beklagten zurückgekehrt und erst anschließend nach Hause gefahren sei. Ein Verstoß gegen die in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG statuierte Rückkehrpflicht liege in diesem Fall nicht vor. Eine Rückkehrpflicht könne nur angenommen werden, solange sich der Fahrer des Mietwagens im Dienst befinde.
8 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht für unbegründet erachtet.
9 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klageantrag ausreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Frage ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 15 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 164/09, GRUR 2011, 936 Rn. 16 = WRP 2011, 1153 - Double-opt-in-Verfahren).
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BGH, Urteil vom 24. November 1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; Urteil vom 12. Juli 2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum; BGH, GRUR 2007, 607 Rn. 16 - Telefonwerbung für "Individualverträge"). Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, GRUR 2007, 607 Rn. 16 - Telefonwerbung für "Individualverträge";
Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 22/05, GRUR 2008, 532 Rn. 16 = WRP 2008, 782 - Umsatzsteuerhinweis; BGH, GRUR 2011, 936 Rn. 16 - Double-opt-in-Verfahren). Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 - I ZR 137/93, GRUR 1995, 832, 834 = WRP 1995, 1026 - Verbraucherservice;
Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, GRUR 2007, 708 Rn. 50 = WRP 2007, 964 - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 21 - Erinnerungswerbung im Internet).
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12 2. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG geregelten Rückkehrpflicht um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 11.83; Großkomm.UWG/Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 96; Bauer, PBefG, § 49 Rn. 49; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 155). Sie hat den Zweck, die taxiähnliche Betätigung durch Mietwagenunternehmer zu unterbinden (Begründung des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes, BT-Drucks. 9/2128, S. 1, 9) und wirkt sich sowohl auf den Wettbewerb der Mietwagenunternehmen untereinander als auch auf den Wettbewerb zwischen Mietwagen- und Taxiunternehmen unmittelbar aus.
13 3. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Verstoß des Beklagten gegen § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verneint.
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Bei der Auslegung von § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ist unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Regelung, einer taxiähnlichen Bereitstellung von Mietwagen entgegenzuwirken, zu gewährleisten, dass ein sinnvoller Einsatz des Mietwagens möglich ist und sachlich nicht gebotene Rückfahrten zum oder in Richtung auf den Betriebssitz vermieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1989 - I ZR 105/87, GRUR 1990, 49 f. = WRP 1990, 99 - Rückkehrpflicht II). Das Rückkehrgebot berührt die Freiheit der Berufsausübung. Im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift ist sicherzustellen, dass das Rückkehrgebot nicht über das zur Verwirklichung des Zwecks erforderliche Maß ausgedehnt wird, weil es anderenfalls nicht mehr von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt wäre.
Deshalb muss es dem Fahrer eines Mietwagens erlaubt sein, nicht nur während der Beförderungsfahrt, sondern auch noch während der Rückfahrt per Funk übermittelte, am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers eingegangene neue Aufträge auszuführen und zu diesem Zweck die Rückfahrt abzubrechen (BVerfG, GRUR 1990, 199, 204 - Rückkehrgebot).
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Dies rechtfertigt es jedoch nicht, § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG erweiternd dahin auszulegen, dass Mietwagen außerhalb der Dienstzeiten nur am Betriebssitz abgestellt werden können. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass eine solche Auslegung dazu führen würde, dass das als Mietwagen genutzte Fahrzeug nur in dieser Funktion genutzt werden könnte und eine andere sinnvolle Nutzung ausgeschlossen wäre. Eine solche Auslegung ist durch den Gesetzeszweck nicht mehr gedeckt und wäre unverhältnismäßig. Kehrt ein Mietwagen nach Ausführung eines Beförderungsauftrages unverzüglich an den Betriebssitz des Unternehmens zurück und verbleibt er dort bis zum Ende der Dienstzeit des Fahrers, ist der gesetzlich angeordneten Rückkehrpflicht genüge getan.
Das gleiche gilt, wenn ein Mietwagen vom Fahrer für die Anfahrt zum Dienst zum Betriebssitz genutzt wird und er von dort aus den ersten Beförderungsauftrag ausführt. Die Vorschrift des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ordnet dagegen weder an, dass außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit Mietwagen am Betriebssitz abzustellen sind, noch dass zu diesen Zeiten eine Nutzung von Mietwagen für private Zwecke der Fahrer verboten ist.
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25 III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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