← Deutschland

BGH 4 StR 299/16

KORE301312017 ECLI:DE:BGH:2017:100417B4STR299.16.0 BGH 4. Strafsenat 20170410 4 StR 299/16 Beschluss § 29a Abs 1 OWiG vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 9. Juni 2016, Az: 2 Ss (OWi) 110/16, Beschlus

§§ 13ff. Rn. 11; LK-St

GB/Walter, 12. Aufl.,

§§ 13ff. Rn. 75; Mü

Ko-StGB/Freund, 2. Aufl.,

§§ 13ff. Rn. 342; Schönke/Schröder/Eisele, St

GB, 29. Aufl.,

§§ 13ff.

Rn. 83). Ist daher die Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit conditio sine qua non für den entstandenen Vermögensvorteil – hier den Transportlohn –, wurde dieser aus der mit Bußgeld bedrohten Handlung „gezogen“ und kann demnach abgeschöpft werden. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführerin muss eine spiegelbildliche Entsprechung gerade nicht zwischen bußgeldbewehrter Handlung und Vermögensvorteil bestehen, sondern nur zwischen dem gezogenen Vermögensvorteil und dem abgeschöpften Betrag. 23 Bei einem internationalen Transport kann die erfolgte Nutzung des deutschen Verkehrsraums nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der wirtschaftliche Vorteil des gesamten Transportlohns entfiele (vgl. Thole, NZV 2009, 64, 67 für bußgeldbewehrte Handlungen, die sich auf Teilstrecken bei innerdeutschen Transporten beziehen). Würde man demgegenüber – einengend – eine ausschließliche Kausalität der bußgeldbewehrten Handlung für einen wirtschaftlichen Erfolg fordern, würde der praktische Anwendungsbereich der Verfallsvorschriften unsachgemäß eingeschränkt. Gerade im Wirtschaftsleben ist ein geldwerter Vorteil in den seltensten Fällen monokausal auf eine straf- beziehungsweise bußgeldbewehrte Handlung zurückzuführen, sondern hierfür ist regelmäßig ein legaler Rahmen mitursächlich. 24 Die Annahme, bei einem internationalen Transport werde der unmittelbare Tatvorteil nur aus dem Teil des Transportlohns gezogen, der auf den inländischen Streckenanteil entfalle (so OLG Braunschweig und OLG Schleswig aaO), entspricht letztlich einer Fiktion und würde zu der Abschöpfung eines Lohnanteils führen, der tatsächlich gar nicht erwirtschaftet werden kann: Der Transportunternehmer wird nicht für zurückgelegte Streckenabschnitte bezahlt, sondern für die Ablieferung des Transportguts am Bestimmungsort (vgl. für das deutsche Recht §§ 407 Abs. 1, 420 Abs. 1 Satz 1 HGB). Dementsprechend erfolgt bei einem internationalen Transport die Nutzung des deutschen Verkehrsraums nicht, um hierfür abschnittsweise entlohnt zu werden, sondern zum Verdienst des gesamten Transportlohns aufgrund einer einheitlichen Leistung (vgl. OLG Celle, NStZ-RR 2012, 151, 153; Thole, aaO, 68). Einer Berechnung nach den im In- und Ausland gefahrenen Kilometern steht auch entgegen, dass in die Preisbildung in erheblichem Umfang nicht kilometerbezogene Kosten wie die auf das Fahrzeug entfallenden sowie die im Unternehmen allgemein entstehenden Gemeinkosten einfließen (vgl. nur Schubert, Preisbildung im Lkw-Ladungsverkehr, S. 123, 126, 136, 140). 25

  1. Dass die Abschöpfung des gesamten Transportlohns gleichermaßen Transporte betrifft, die insgesamt, weitgehend oder nur zu einem geringen Anteil über deutsche Straßen führen, spricht nicht für eine nur anteilmäßige Abschöpfung, da der Verfall keine dem Schuldgrundsatz unterliegende strafähnliche Maßnahme darstellt (Göhler/Gürtler, aaO, § 29a Rn. 1; KK-OWiG/Mitsch, aaO, § 29a Rn. 6; Rebmann/Roth/Herrmann, aaO,
  2. Lfg. März 2013, § 29a Rn. 1; für die §§ 73 ff. StGB: BVerfG, Beschluss vom
  3. Januar 2004 – 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1; BGH, Urteil vom
  4. August 2002 – 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 373; LK-StGB/Schmidt, aaO, § 73 Rn. 7 ff.). 26
  5. Die Anordnung des Verfalls für den gesamten Transportlohn verstößt auch nicht gegen das Territorialitätsprinzip nach § 5 OWiG. Diese Vorschrift eröffnet in Verbindung mit § 7 OWiG lediglich in räumlicher Hinsicht den Anwendungsbereich des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, hat jedoch keine materielle Aussagekraft über die Bestimmung des Erlangten im Rahmen des Verfalls nach § 29a OWiG. Die Vorschrift des § 5 OWiG ist vielmehr dem materiellen Recht vorgeschaltet (Blum in: Blum/Gassner/Seith, aaO, § 5 Rn. 1). 27
  6. Ebenso wenig ist die bloße Möglichkeit einer mehrfachen Abschöpfung des Transportlohns in verschiedenen Ländern geeignet, den Begriff des Erlangten nach § 29a OWiG inhaltlich zu bestimmen oder den Anwendungsbereich der Vorschrift materiell zu begrenzen. Sollte eine mehrfache Abschöpfung in Rede stehen, kann diesem Umstand jedenfalls unter Opportunitätsgesichtspunkten im Rahmen des nach § 29a OWiG auszuübenden Ermessens Rechnung getragen werden (vgl. zur parallelen Problematik im Fall einer im Ausland bereits geahndeten Ordnungswidrigkeit und der gebotenen Berücksichtigung im Rahmen der Opportunität nach § 47 OWiG: Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG,
  7. Aufl., § 5 Rn. 50; Göhler/Gürtler, aaO, § 5 Rn. 9; KK-OWiG/Rogall, aaO, § 5 Rn. 39; Rebmann/Roth/Herrmann, aaO, § 5 Rn. 12). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301312017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.