BGH, Versäumnisurteil vom 03.03.2020 – XI ZR 486/17 – Widerrufsrecht des Darlehensnehmers eines Verbraucherdarlehensvertrags Der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrags ist…
KORE301312020 ECLI:DE:BGH:2020:030320UXIZR486.17.0 BGH 11. Zivilsenat 20200303 XI ZR 486/17 Versäumnisurteil § 767 Abs 2 ZPO, § 796 Abs 2 ZPO, § 355 Abs 1 BGB vom 16.11.2001, § 355 Abs 2 BGB vom 16.11.2001, § 495 Abs 1 BGB vorgehend OLG Dresden, 28. Juni 2017, Az: 12 U 1420/16vorgehend LG Chemnitz, 9. September 2016, Az: 6 O 33/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Widerrufsrecht des Darlehensnehmers eines Verbraucherdarlehensvertrags Der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrags ist gemäß § 767 Abs. 2, § 796 Abs. 2 ZPO mit seinem nach § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung bestehenden Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn die Bank nach Kündigung des Darlehensvertrages ihren Rückzahlungsanspruch in einem mit dem Einspruch nicht mehr anfechtbaren Vollstreckungsbescheid tituliert hat.
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juni 2017 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 9. September 2016 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin wendet sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung der Beklagten aus einem Vollstreckungsbescheid über eine Forderung aus einem Darlehensvertrag.
2 Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen mit der Beklagten am 22. Januar 2003 einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 145.500 € mit einer Laufzeit von ca. 10 Jahren und einem bis zum 31. Januar 2008 festen Nominalzinssatz von 8,75% p.a. ab. Das Darlehen diente der Finanzierung einer Blockheizkraftwerk-Anlage sowie der Ablösung von zwei ebenfalls der Klägerin und ihrem Ehemann gewährten Darlehen. Bei Vertragsschluss belehrte die Beklagte die Darlehensnehmer unter Verwendung eines Formulars, das Formulierungen enthält, die der Senat mit Urteil vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 ff.) beanstandet hat.
3 Am 18. Dezember 2007 kündigte die Beklagte den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs und erwirkte gegen die Klägerin einen auf den 2. September 2010 datierten Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 107.342,06 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Januar 2015 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags vom 22. Januar 2003 gerichtete Willenserklärung.
4 Dem Begehren der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 2. September 2010 für unzulässig zu erklären sowie die Beklagte zur Herausgabe des Vollstreckungsbescheids zu verurteilen und an sie vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten zu zahlen, hat das Landgericht in der Hauptsache stattgegeben und hinsichtlich des Zahlungsbegehrens abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
5 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war. Inhaltlich ist das Urteil insoweit jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.).
I.
6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7 Der im Vollstreckungsbescheid titulierte Anspruch der Beklagten sei infolge des Widerrufs der Klägerin erloschen. Im Verhältnis zwischen den Streitparteien liege ein Verbraucherdarlehensvertrag vor. Das Darlehen habe zwar der Ablösung von Krediten des Ehemanns der Klägerin aus dessen selbständiger Tätigkeit sowie der Finanzierung neuer Investitionen gedient. Die Klägerin, eine Grundschullehrerin, habe den Darlehensvertrag neben ihrem Ehemann aber als Verbraucherin unterzeichnet. Der von ihr erklärte Widerruf sei nicht verfristet. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung sei unrichtig, weil sie mit der Formulierung "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nicht eindeutig über den Fristbeginn aufkläre. Die Klägerin habe das Widerrufsrecht weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Das Widerrufsrecht sei auch nicht nach § 767 Abs. 2, § 796 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Soweit nach materiellem Recht ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht bestehe, könne dieses nicht durch prozessuale Normen eingeschränkt werden. Solange das Widerrufsrecht nicht erloschen sei, müsse dem Verbraucher die Möglichkeit erhalten bleiben, sich jederzeit voraussetzungslos vom Vertrag zu lösen. Daher sei im Fall eines Widerrufs nach § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB aF im Rahmen des § 767 Abs. 2 ZPO auf den Zeitpunkt der Ausübung des Rechts abzustellen.
II.
8 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
9 1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt allerdings rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet angenommen, dass die Klägerin den Darlehensvertrag als Verbraucherin abgeschlossen hat, so dass ihr gemäß § 495 Abs. 1 BGB das Recht zukam, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) zu widerrufen (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 15). Dieses Recht stand ihr auch insoweit zu, als das Berufungsgericht die Klägerin neben ihrem Ehemann nicht als echte Mitdarlehensnehmerin, sondern lediglich als Mithaftende eingestuft hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 151/95, BGHZ 133, 71, 74 f.; Senatsurteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, WM 1997, 710). Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung informierte mittels des Einschubs "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 18), so dass der Klägerin zunächst ein Widerrufsrecht zustand, das sie nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist grundsätzlich noch wirksam ausüben konnte.
10 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber angenommen, die Geltendmachung des Widerrufsrechts der Klägerin sei nicht nach § 767 Abs. 2, § 796 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Wie die Revision zu Recht rügt, ist das Gegenteil der Fall.
11 Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nach § 767 Abs. 2, § 796 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, weil die Klägerin den Widerruf am 25. Januar 2015 und damit erst nach Ablauf der gemäß § 700 Abs. 1, § 339 Abs. 1 ZPO bestehenden zweiwöchigen Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid vom 2. September 2010 erklärt hat, obwohl sie die Möglichkeit und Befugnis hatte, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung vor Ablauf der Einspruchsfrist zu widerrufen.
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Rohlfing, NJW 2010, 1787, 1788), da der zunächst wirksam zu Stande gekommene Vertrag durch den Widerruf des Verbrauchers (ex nunc) in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2004 aaO; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 355 Rn. 4). Danach tritt die materiell-rechtliche Wirkung des Widerrufs - die Umgestaltung des Darlehensvertrags in ein Abwicklungsverhältnis - zwar erst mit Abgabe der Widerrufserklärung ein. Der Grund, auf dem die umgestaltende Wirkung beruht, entsteht jedoch bereits mit dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher erstmals die Möglichkeit hat, sein Widerrufsrecht auszuüben, und er die Rechtslage durch Abgabe der Gestaltungserklärung zu seinen Gunsten beeinflussen kann (vgl.
BGH, Urteile vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 52 ff. - zur Anfechtungserklärung, vom 16. November 2005 - VIII ZR 218/04, NJW-RR 2006, 229 Rn. 16 - zur Kündigungserklärung und vom 8. Mai 2014 - IX ZR 118/12, BGHZ 201, 121 Rn. 17 - zur Aufrechnungserklärung). Auf diesen Zeitpunkt ist im Rahmen der Anwendung der Präklusionsreglung des § 767 Abs. 2 ZPO grundsätzlich abzustellen.
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16 Der Verbraucher wird zwar, wenn der Darlehensgeber gegen ihn einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel erwirkt hat, in seiner Freiheit eingeschränkt, den Darlehensvertrag gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 und 2 BGB aF zu widerrufen, weil er mit der Ausübung seines Widerrufsrechts gemäß § 767 Abs. 2, § 796 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist, wenn er hiervon nicht bereits im Vorprozess oder, wie hier, nicht innerhalb der Einspruchsfrist des § 700 Abs. 1, § 339 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht hat. Diese Einschränkung der nach materiellem Recht bestehenden Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers ist jedoch aufgrund des Zwecks des § 767 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt. Dieser besteht darin, den rechtskräftigen Vollstreckungstitel in weitem Umfang vor nachträglichen Einwendungen des Schuldners zu schützen und die Hindernisse zu begrenzen, die der Vollstreckung aus diesem Titel bereitet werden können (BGH, Urteile vom 16. Februar 1961 - VII ZR 191/59, BGHZ 34, 274, 280, vom 1. Juni 1964 - VII ZR 16/63, BGHZ 42, 37, 41 und vom 16. November 2005 - VIII ZR 218/04, NJW-RR 2006, 229 Rn. 18; vgl. bereits RGZ 64, 228, 230). Dadurch soll die materielle Rechtskraft der Entscheidung abgesichert werden (BGH, Urteile vom 8. Mai 2014 - IX ZR 118/12, BGHZ 201, 121 Rn. 16 und vom 27. November 1952 - IV ZR 57/52, NJW 1953, 345).
17 Der durch § 767 Abs. 2 ZPO bezweckte Schutz rechtskräftiger Titel tritt insbesondere nicht deswegen ausnahmsweise zurück, weil der Verbraucher berechtigt ist, den Zeitpunkt der Widerrufserklärung nach seinem Belieben frei zu wählen, und das Widerrufsrecht an keine Voraussetzungen geknüpft ist (so aber Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 355 Rn. 38, § 349 Rn. 43; MünchKommZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 767 Rn. 82). Denn das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB aF dient nicht dem Zweck, dem Berechtigten die Freiheit einzuräumen, den Zeitpunkt der Widerrufserklärung - etwa in Abhängigkeit von der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 16.
November 2005 - VIII ZR 218/04, NJW-RR 2006, 229 Rn. 19), insbesondere der Darlehenszinsen - zu wählen. Die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers in zeitlicher Hinsicht ist lediglich eine Nebenfolge seines Widerrufsrechts. Dessen Sinn und Zweck ist es vielmehr, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken (Senatsurteile vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 32, vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 24 und vom 17.
September 2019 - XI ZR 662/18, WM 2019, 2307 Rn. 22).
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III.
20 Das Berufungsurteil unterliegt danach der Aufhebung (§ 562 ZPO). Es ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst erkennen (§ 563 Abs. 3 ZPO) und auf die von der Beklagten eingelegte Berufung die Klage insgesamt abweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
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