4, Nr. 7 Abs. 1 Anlage 2a bestimmt sich das von der Klägerin zu entrichtende Entgelt
den jeweils gültigen, von der Beklagten für jede Netzfahrplanperiode festgelegten Trassen- und Anlagepreislisten. 3 Den Eisenbahnunternehmen gewährt die Beklagte das Recht, bestellte und bereits zugewiesene Trassen vor ihrer Inanspruchnahme zu stornieren. Als Entgelt für eine Stornierung berechnete sie auf Grundlage ihres jeweiligen Trassenpreissystems einen Pauschalbetrag zuzüglich eines prozentualen Anteils des bei Nutzung zu entrichtenden Trassenpreises. Dieser variable Anteil des Stornierungsentgelts war in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Stornierung gestaffelt. Mit der Einführung des Trassenpreissystems 2008 (TPS 08), welches der Bundesnetzagentur gemeinsam mit den Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SNB) zur Vorabprüfung mitgeteilt worden war, erhöhte die Beklagte mit Wirkung zum 9. Dezember 2007 den variablen Bestandteil der Stornierungsentgelte in allen Kategorien um 150 Prozent, wie folgt: 4 Stornierungszeitpunkt Stornierungsentgelt bis zum 8. Dezember 2007
TPS 08 bis zum
dem
trägliche Überprüfung der von der Beklagten erhobenen Entgelte durch die Bundesnetzagentur
2 AEG in der bis zum
diesen Grundsätzen ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ohne Weiteres gegeben. Rechtsschutzziel der Klägerin ist die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung eines Teilbetrags entrichteter Stornierungsentgelte. Dass die Klägerin dieses Rechtsschutzziel überhaupt im Wege der Anrufung der Bundesnetzagentur erreichen könnte, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Bundesnetzagentur Befugnisse zustehen, Art. 102 AEUV anzuwenden, über die geltend gemachten zivilrechtlichen Rückforderungsansprüche zu entscheiden oder der Beklagten auf öffentlich-rechtlicher Grundlage entsprechende Rückzahlungsverpflichtungen aufzuerlegen. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes einen vergleichbar sicheren und wirkungsvollen Rechtsschutz bereithalten.
F) kann die Regulierungsbehörde Bedingungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens nur mit Wirkung für die Zukunft für ungültig erklären. Demgemäß hat die Bundesnetzagentur Anträge von zugangsberechtigten Eisenbahnverkehrsunternehmen auf
trägliche Überprüfung von in der Vergangenheit liegenden Entgelten als unzulässig verworfen (vgl. nur BNetzA, Beschluss vom
Verkündung des Berufungsurteils ausgesprochen hat, steht die zivilgerichtliche Überprüfung der Stornierungsentgelte am Maßstab des § 315 BGB nicht in Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (im Folgenden: Richtlinie 2001/14/EG), insbesondere nicht mit den Vorschriften der Art. 4 Abs. 5 und Art. 30 Abs. 1, 3, 5 und 6 Richtlinie 2001/14/EG, und muss daher, wie sich aus der
folgenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt (BGH, Urteile vom
diesen Grundsätzen kann das Urteil keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht die von der Klägerin beanstandeten Entgelte allein am Maßstab des § 315 BGB geprüft hat. 18 III. Da sich das Urteil des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO), ist es aufzuheben (§ 562 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte gegen das Missbrauchsverbot gemäß Art. 102 AEUV verstoßen hat und gegebenenfalls in welcher Höhe die gezahlten Entgelte missbräuchlich überhöht gewesen sind. Der Senat kann diese Feststellungen nicht selbst treffen, weshalb die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für die wiederzueröffnende Berufungsverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 19 1. Die Vorschrift des Art. 102 AEUV ist im Streitfall anwendbar.
ihr ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 20 Wie der Bundesgerichtshof
Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, stehen der Anwendung des Missbrauchsverbots
AEUV sowie der darauf bezogenen Anspruchsgrundlage des nationalen Rechts weder die Vorgaben der Richtlinie 2001/14/EG noch die Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahnrechts entgegen (BGH, WuW 2020, 209, Rn. 18 ff. - Trassenentgelte; Urteil vom
22 a)
dieser Vorschrift kann die Weigerung eines marktbeherrschenden Unternehmens, einem anderen Unternehmen zu angemessenen, nicht-diskriminierenden Bedingungen Zugang zu einer wesentlichen Einrichtung zu gewähren, der für die Ausübung der Tätigkeit des anderen Unternehmens unerlässlich ist, einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom
folgenden Zeitpunkten ergeben haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zum einen die in der Vergangenheit praktizierten Preise von den Vertragspartnern als angemessen betrachtet worden sind und sich zum anderen die Abnehmer des marktbeherrschenden Unternehmens sprunghaften und erheblichen Preissteigerungen ausgesetzt sehen. Ebenso wie bei der räumlichen Vergleichsmarktmethode erheblich höhere - einseitig festgesetzte - Entgelte als diejenigen, die in den anderen Mitgliedstaaten gefordert werden, als Indiz für einen Missbrauch der beherrschenden Stellung anzusehen sind (EuGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - Slg. 1989, I 2521 Rn. 38 - Tournier; WuW 2017, 547 Rn. 38 - AKKA/LAA), kann eine sprunghafte Preiserhöhung von einigem Gewicht ein bedeutsames Indiz für die missbräuchliche Ausnutzung von Handlungsspielräumen des marktbeherrschenden Unternehmens darstellen, die durch Wettbewerb nicht hinreichend kontrolliert sind. Eine Mindestschwelle für die Erheblichkeit der Preisdifferenz besteht nicht; allerdings muss der Unterschied unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ebenso wie beim räumlichen Vergleichsmarktkonzept von einigem Gewicht sein. Kann eine solche Differenz auf Grundlage eines einheitlichen Vergleichs, der die Unterschiede zwischen den Märkten berücksichtigt, festgestellt werden, so obliegt es dem marktbeherrschenden Unternehmen, gegenläufige Indizien vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die den Preisanstieg rechtfertigen (EuGH, WuW 2017, 547 Rn. 57 - AKKA/LAA, mwN, zur Beibringungslast im Verwaltungsverfahren). 25 c) Vor diesem Hintergrund wird das Berufungsgericht - wie bereits unter dem nicht maßgeblichen Gesichtspunkt des § 315 Abs. 3 BGB - die bis zur Einführung des TPS 08 maßgeblichen Stornierungsentgelte zu berücksichtigen und
der Rechtfertigung für die erhebliche, von der Klägerin geltend gemachte Preissteigerung infolge der Einführung des neuen Trassenpreissystems zu fragen haben. Dabei wird es Sache der Beklagten sein, die Gründe näher darzulegen, die die festgestellte Preisanhebung auch im Hinblick auf ihre konkrete Höhe objektiv rechtfertigen. 26 aa) Bei der danach erforderlichen umfassenden Beurteilung der in Rede stehenden Preisanhebung sind die unterschiedlichen Funktionen der Stornierungsentgelte zu berücksichtigen (vgl. dazu ausführlich BNetzA, Beschluss vom 6. Februar 2017 - BK10-16-0008 E, S. 138 ff.). Sie dienen
Richtlinie 2001/14/EG zum einen dazu, eine missbräuchliche Blockade von Kapazitäten zu verhindern, die daraus entstehen kann, dass zugangsberechtigte Eisenbahnverkehrsunternehmen ungeachtet ihres absehbaren Bedarfs Schienenfahrwege "auf Vorrat" buchen. Neben dieser, die
frage steuernden Funktion reflektieren Stornierungsentgelte, soweit sie in Abhängigkeit vom vertraglich zu entrichtenden Entgelt berechnet werden, den zivilrechtlichen Erfüllungsschaden, der der Beklagten aufgrund der Ausübung des den Zugangsberechtigten eingeräumten Rechts zur Stornierung von bereits gebuchten Trassen entsteht. Die von der Beklagten angesetzten prozentualen Anteile pauschalieren diesen Erfüllungsschaden, wobei der Prozentsatz umso höher ausfällt, je kürzer der Zeitraum zwischen der Stornierung und dem Datum der gebuchten Fahrt ist. Dass mit der Erhebung von Stornierungsentgelten etwaige durch die Stornierung verursachte Kosten gedeckt werden sollen, ist hingegen nicht ersichtlich; dem entspricht es, dass die Beklagte gegenüber der Bundesnetzagentur zum Ausdruck gebracht hat, dass sie mit diesen Entgelten nicht die Handlung der Stornierung bepreisen wolle (vgl. BNetzA, Beschluss vom 6. Februar 2017 - BK10-16-0008 E, S. 139). 27 bb) Angesichts dessen wird eine gravierende Preissteigerung bei den Stornierungsentgelten im Ausgangspunkt - auch unter Berücksichtigung der sektorspezifischen Entgeltgrundsätze - allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn die Beklagte
vollziehbar darlegt, dass die Stornierungsentgelte aufgrund ihrer Höhe in der Vergangenheit ihre marktlenkende Anreizwirkung in ganz erheblichem Maße verfehlt haben oder sich das Verhältnis von pauschalierender Berechnung des Erfüllungsschadens zu den tatsächlich ausgefallenen Deckungsbeiträgen ebenso erheblich zum
teil der Beklagten verändert hat. Ungeachtet dessen wird entscheidend in Rechnung zu stellen sein, dass ein Marktteilnehmer bei hinreichend wirksamem Wettbewerb - will er nicht die Abwanderung von Kunden in Kauf nehmen - nicht ohne Weiteres eine Preisanpassung wird vornehmen können, die einen gravierenden und sprunghaften Preisanstieg für seine Kunden
sich zieht (BGH, Urteil vom 1. September 2020 - KZR 12/15, juris Rn. 69 - Stationspreissystem II). 28
vollziehbare Angaben der Beklagten zur Kalkulation der - gravierenden - Erhöhungsbeträge sind bislang nicht erkennbar. 29 (a) Die Beklagte hat sich zur Begründung für die Anhebung der Stornierungsentgelte im Wesentlichen auf den Hinweis beschränkt, dass die Bundesnetzagentur der Anhebung nicht formal widersprochen habe. Im Übrigen macht sie geltend, dass die Stornierungsentgelte in der Vergangenheit ihre lenkende Funktion nicht erfüllt hätten. Dies habe sich an einer stetigen Zunahme von Trassenstornierungen ablesen lassen, die
Erhöhung der Trassenpreise signifikant gesunken und
Rücknahme der Erhöhung wiederum gestiegen seien. Im Hinblick auf die schadensausgleichende Funktion der Stornierungsentgelte hebt die Beklagte lediglich hervor, dass sie durch die Stornierungsentgelte nur einen geringen Teil der erwarteten Einnahmen kompensieren könne, der durch die Stornierung der gebuchten Trassen entfalle. Dieser Anteil entspreche den Anforderungen, die § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB an Pauschalierungsklauseln stelle. 30 (b) Der bloße Verweis auf eine bessere Anreizwirkung vermag die konkreten Erhöhungsbeträge und die gewählten Zeitfenster nicht zureichend zu erklären, weil praktisch jeder Erhöhung von Stornierungsentgelten eine zusätzliche Anreizwirkung zukommt. Auch der Verweis auf die durch die Stornierungen entstehenden Deckungslücken kann den starken Anstieg der Stornierungsentgelte nur unzureichend erklären. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Erhöhung der Stornierungsentgelte mit dem Fahrplanjahr 2011 zurückgenommen und zudem die Stornierungsentgelte in der Folge einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen hat. Zwar hat die Beklagte die auf den ursprünglichen Trassenpreis bezogenen variablen Bestandteil erhöht, allerdings die Basis für die Berechnung deutlich zugunsten der Zugangsberechtigten verändert. Danach ist bei einer Stornierung bis 30 Tage vor der gebuchten Abfahrt nur das Mindeststornierungsentgelt, zwischen 30 Tagen und fünf Tagen das Mindestentgelt zuzüglich 15 Prozent des Trassenpreises und bei einer Stornierung zwischen vier Tagen und 24 Stunden vor geplanter Abfahrt das Mindestentgelt zuzüglich eines Aufschlags von 30 Prozent des Trassenpreises zu zahlen. Erfolgt die Stornierung weniger als 24 Stunden vor der geplanten Abfahrt, wird neben dem Mindestentgelt ein Aufschlag von 80 Prozent des Trassenpreises fällig. Daraus folgt, dass gegenüber den Entgelten, die vor der in Rede stehenden Trassenpreiserhöhung sowie
deren Rücknahme zu zahlen waren, infolge der Überarbeitung das Stornierungsentgelt bei Abbestellungen im Zeitraum zwischen 30 und 24 Stunden vor der geplanten Abfahrt nochmals günstiger und nur im Zeitfenster von weniger als 24 Stunden teurer geworden ist. Wie die Beklagte im Verfahren 18 K 3157/17 vor dem Verwaltungsgericht Köln geltend gemacht hat, basiert die Festlegung der neuen Zeitfenster und der Entgelthöhen auf einem Dialog mit den Zugangsberechtigten. Daraus habe sich ergeben, dass die Zugangsberechtigten in der Regel eine Woche vor geplanter Abfahrt wüssten, ob ein Verkehr durchgeführt werden könne (vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom
F keinen Widerspruch erhoben hat, eine indizielle Bedeutung für die Angemessenheit der geforderten Stornierungsentgelte nicht beimessen müssen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen - entgegen der Auffassung der Revision - keinen Rechtsfehler erkennen. Im Gegenteil wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass die Bundesnetzagentur erhebliche Bedenken hinsichtlich der Übereinstimmung der einschlägigen Entgeltregelung der SNB 08 unter Einschluss der Regelung über die Stornierungsentgelte angemeldet hat (vgl. Beschluss vom 20. November 2011 - 7S3-06-054, S. 70 ff.). Die Bundesnetzagentur hat dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend verdeutlicht, dass die zuständige Beschlussabteilung eine förmliche Beanstandung der erhöhten Stornierungsentgelte bereits vorbereitet hatte, diese Beanstandung aber wegen der Rücknahme der Erhöhung seitens der Beklagten gegenstandslos geworden sei. 32
frage
Trassennutzung bedienen kann und es typischerweise nicht zu Ablehnungen kommt (vgl. BNetzA, Beschluss vom
dem Vorstehenden darauf weiter ankommen muss, in den Blick nehmen, ob die Anhebung der Stornierungsentgelte behindernde Wirkungen entfaltet und daher aus diesem Grund missbräuchlich im Sinne des Art. 102 AEUV ist. 35 aa) Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass insbesondere vertikal integrierte Unternehmen, die auf dem Markt für ein Vorleistungsprodukt über eine marktbeherrschende Stellung verfügen und die zudem auf dem
gelagerten Endkundenmarkt tätig sind, eine besondere Verantwortung für die Sicherung eines unverfälschten Wettbewerbs auf den
gelagerten und anderen benachbarten Märkten tragen (EuGH, Urteil vom
gelagerten Markt auswirken. 36 Als missbräuchlich sind danach insbesondere solche Verhaltensweisen zu beurteilen, die darauf gerichtet sind, die Margen des auf dem
gelagerten Markt tätigen Unternehmens so zu beschneiden, dass es ihm langfristig nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, seine Dienstleistungen auf dem
gelagerten Markt rentabel anzubieten ("Kosten-Preis-Schere", vgl. zum Telekommunikationssektor EuGH, Urteil vom
gelagerten Markt - wie hier - unentbehrlich ist (vgl. EuGH, WuW 2010, 1291 Rn. 183 - Deutsche Telekom; EuZW 2011, 339 Rn. 31, 69 ff. - TeliaSonera Sverige). 37 Es bedarf insofern keines
weises, dass die Stornierungsentgelte missbräuchlich überhöht gewesen sind. Voraussetzung ist vielmehr die Feststellung, dass dieses Preissetzungsverhalten eine wettbewerbswidrige Wirkung auf dem
gelagerten Markt erkennen lässt. Dafür genügt der
weis einer potenziell wettbewerbswidrigen Wirkung, durch die zumindest ebenso effiziente Wettbewerber wie das beherrschende Unternehmen verdrängt werden könnten (vgl. EuGH, EuZW 2011, 339 Rn. 64 - TeliaSonera Sverige). Bei einer positiven Differenz zwischen den Vorleistungspreisen und den Endkundenpreisen ist - anders als bei einer negativen Differenz -
zuweisen, dass das Preissetzungsverhalten der Beklagten anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen die Ausübung ihrer Tätigkeit auf dem
gelagerten Markt, z.B. aufgrund einer geringeren Rentabilität, zumindest erschweren konnte (vgl. EuGH, EuZW 2011, 339 Rn. 73 f. - TeliaSonera Sverige). Die Feststellung einer wettbewerbswidrigen Wirkung erfordert dabei eine umfassende Interessensabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. 38 bb) Vor diesem Hintergrund wird sich das Berufungsgericht mit dem Vorbringen der Klägerin auseinanderzusetzen haben, durch die erhöhten Stornierungsentgelte werde der Endkundenwettbewerb erheblich zu Lasten der Klägerin und anderer mittelständischer Bahnen und zugunsten der mit der Beklagten verbundenen DB Schenker Rail Deutschland AG verzerrt, weil die Privatbahnen - die im Gegensatz zu der im jährlichen Regelverkehr operierenden DB Schenker aufgrund der Kurzfristigkeit der Disposition überwiegend Trassen im Spot- und Gelegenheitsverkehr im Rahmen der neben dem Regelverkehr bestehenden Restkapazitäten nutzen - wegen der Art und Weise der Berechnung der Stornierungsentgelte ungleich höher durch die Stornierung von Gelegenheitsverkehren belastet würden als DB Schenker durch die Stornierung von Regeltrassen. Darüber hinaus bevorzuge die Beklagte DB Schenker dadurch, dass sie für Stornierungen von Bedarfstrassen, die typischerweise von den Privatbahnen nicht
gefragt würden, sehr viel geringere Entgelte verlange. Schließlich wirkten sich die Stornierungsentgelte auf die Wettbewerber der DB Schenker deswegen besonders
teilig aus, weil diese ein deutlich geringeres Transportvolumen beförderten als DB Schenker. Aufgrund des großen Transportaufkommens sei es DB Schenker in der Regel möglich, die Trassen von kurzfristig stornierten Transportaufträgen für andere Aufträge einzusetzen, so dass keine Stornierungen erfolgen müssten. Diese Benachteiligung wirke sich auf die Wettbewerbsfähigkeit der Privatbahnen auf dem Endkundenmarkt aus. Die Margen für einen Transportauftrag betrügen durchschnittlich nur zwischen zwei bis drei Prozent, die Erhöhung der Stornierungsentgelte habe durchschnittlich zu einer Verteuerung der Gesamtkosten um 0,5 Prozent geführt, wobei die Trassenkosten 20 Prozent der Gesamtkosten der Dienstleistung ausmachten. Diese höheren Kosten könne sie aufgrund des intensiven Preiswettbewerbs auf dem Endkundenmarkt nicht an ihre Auftragnehmer weitergeben. 39 e) Die genannten Maßstäbe stehen nicht in Widerspruch zu den Wertungen des sektorspezifischen Regulierungsrechts, die im Rahmen der kartellrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen sind (BGH, WuW 2020, 209 Rn. 44 - Trassenentgelte; Urteil vom 1. September 2020 - KZR 12/15, juris Rn. 26 - Stationspreissystem II).
F sind die Entgelte für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur so zu bemessen, dass die dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen für die Erbringung der Pflichtleistungen
Absatz 1 der Norm insgesamt entstehenden Kosten zuzüglich einer marktüblichen Rendite ausgeglichen werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es Ziel der eisenbahnrechtlichen Regulierung ist, einen effizienten Infrastrukturbetrieb zu fördern und Anreize für eine effiziente Nutzung der Fahrwegkapazität zu schaffen (vgl. Erwägungsgründe 5, 11 ff., 16, 25 Richtlinie 2001/14/EG; EuGH, EuZW 2018, 75 Rn. 36 ff., 52 - CTL Logistics GmbH). Daher gestattet es Art. 12 Satz 1 Richtlinie 2001/14/EG Infrastrukturunternehmen, ein angemessenes Entgelt für Fahrwegkapazität zu erheben, die beantragt, aber nicht in Anspruch genommen wurde. Demgemäß sah § 21 Abs. 1 der bis zum 31. August 2016 geltenden Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) vor, dass der Betreiber der Schienenwege seine Entgelte für die Pflichtleistungen so zu gestalten hat, dass sie durch leistungsabhängige Bestandteile den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Betreibern der Schienenwege Anreize zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes bieten.
2, 3 EIBV konnte das Wegeentgelt einen Bestandteil enthalten, der den Kosten umweltbezogener Auswirkungen des Zugbetriebs und der Knappheit der Schienenwegkapazität Rechnung trägt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, WuW/E DE-R 3417, juris Rn. 16 - Stornierungsentgelt). Allerdings genügt nicht jedes Entgelt, das eine Anreizwirkung im vorgenannten Sinn erfüllt, den eisenbahnrechtlichen Vorgaben. Vielmehr muss es - insbesondere der Höhe
- angemessen sein, wie sich unmittelbar aus Art. 12 Satz 1 Richtlinie 2001/14/EG ergibt (vgl. Schlussanträge Generalanwalt Mengozzi, Rs. C-489/15, juris Rn. 46 - CTL Logistics GmbH; vgl. auch BNetzA, Beschluss vom 6. Februar 2017 - BK10-16-0008 E, S. 136; Regierungsbegründung BT-Drucks. 18/8334, S. 202, jeweils zu § 40 ERegG). Schließlich muss die Anwendung der Entgeltregelung gemäß Art. 4 Abs. 5 Richtlinie 2001/14/EG zu gleichwertigen und nichtdiskriminierenden Entgelten für unterschiedliche Eisenbahnunternehmen führen, die Dienste gleichwertiger Art in ähnlichen Teilen des Marktes erbringen, wobei die Entgeltregelungen
Erwägungsgrund 35 der Richtlinie widerspruchsfreie "Signale" geben sollen, um den Eisenbahnunternehmen rationale Entscheidungen zu ermöglichen. Dem entspricht das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot des § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG aF. 40 3. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob und in welcher Höhe die Beklagte aufgrund der Zahlung der in Rede stehenden Erhöhungsbeträge auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert oder die Klägerin von einem ihr entstandenen Schaden entlastet worden ist. Die Beklagte hat eingewandt, die Klägerin habe erhöhte Kosten an ihre Auftraggeber weiterreichen können. Dem ist die Klägerin entgegengetreten. Dem Einwand der Vorteilsausgleichung durch Abwälzung von missbräuchlich überhöhten Stornierungsentgelten an die
gelagerte Marktstufe wird der Beklagten aus Rechtsgründen nicht ohne Weiteres versagt werden können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 35 ff. - Schienenkartell V, mwN). Dies gilt auch für den bereicherungsrechtlichen Anspruch, jedenfalls soweit die Bereicherung ausschließlich auf einen Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften gestützt wird (anders bei gegebener Anspruchskonkurrenz mit bereicherungsrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit einer unwirksamen Preisbestimmung
W 2014, 984, 990 f. - Stromnetznutzungsentgelt VI). Meier-Beck Berg Tolkmitt Rombach Linder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301312021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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