BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 42/15 – Gerätevergütung: Gesetzliche Vermutung der Aktivlegitimation eines Zusammenschlusses deutscher Verwertungsgesellschaften…
KORE301322017 ECLI:DE:BGH:2017:160317UIZR42.15.0 BGH 1. Zivilsenat 20170316 I ZR 42/15 Urteil § 54 Abs 1 UrhG vom 25.07.1994, § 13c Abs 1 UrhWahrnG vom 26.10.2007, § 13c Abs 2 S 1 UrhWahrnG vom 26.10.2007 vorgehend OLG München, 15. Januar 2015, Az: 6 Sch 7/08 WGnachgehend BGH, 13. Juli 2017, Az: I ZR 42/15, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Gerätevergütung: Gesetzliche Vermutung der Aktivlegitimation eines Zusammenschlusses deutscher Verwertungsgesellschaften; technische Eignung und erkennbare Zweckbestimmung eines PCs mit Festplatte zur Bild- und Tonaufzeichnung – PC mit Festplatte II PC mit Festplatte II Der Umstand, dass mehrere Verwertungsgesellschaften für die Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF zuständig sind, steht dem Eingreifen der von § 13c Abs. 1 UrhWG bestimmten und zugunsten der in der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften wirkenden Vermutung nicht entgegen.
Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, der ihre Gesellschafter das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung für Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen übertragen haben. Die Beklagte hat zum 1. Mai 2005 von der IBM Deutschland GmbH den Produktionsbereich Personalcomputer übernommen. Sie stellt Personal Computer (PCs) mit eingebauter Festplatte her und importiert und vertreibt sie in Deutschland.
2 Die Klägerin nimmt die Beklagte - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 UrhWG aF vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (Einigungsvorschlag vom 31. Juli 2007 - Sch-Urh 78/05) - wegen der Veräußerung und des anderweitigen Inverkehrbringens von PCs mit eingebauter Festplatte in der Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Zahlungspflicht und Zahlung einer Vergütung in Anspruch.
3 Die Klägerin macht geltend, die in diesem Zeitraum von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte seien technisch zur Wiedergabe und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Audio- und audiovisueller Werke geeignet und hierzu auch erkennbar bestimmt.
4 Die von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum im Inland vertriebenen PCs hätten über eine ausreichende Festplattenkapazität, genügend Arbeitsspeicher (RAM) und eine hinreichende Leistung der Central Processor Unit (CPU) verfügt, um Fernsehfilme oder Filme auf DVD aufzeichnen und auf der Festplatte vervielfältigen zu können. Das seinerzeit marktbeherrschende Betriebssystem "Windows XP" habe für die Aufzeichnung eines Spielfilms von zweistündiger Dauer Hardware mit Kapazitäten von mindestens 300 Megahertz (MHz) für die CPU, 128 Megabyte (MB) für den Arbeitsspeicher und eine freie Kapazität von wenigstens 2 Gigabyte (GB) für die Festplatte vorausgesetzt. Die von der Beklagten im Inland vertriebenen PCs hätten diese Werte in Bezug auf die CPU-Leistung und den Arbeitsspeicher ausnahmslos aufgewiesen sowie über eine Festplattenkapazität von teils 20 GB, ansonsten 30 GB und mehr verfügt. Diese Ausstattung habe die Vervielfältigung von Audio- und Videodateien auf der Festplatte der PCs ermöglicht. Angesichts der im streitgegenständlichen Zeitraum verfügbaren Anleitungen zur Audio- und Videonutzung von PCs und der Werbung der Beklagten und anderer Hersteller seien diese Geräte auch erkennbar zur Anfertigung solcher Vervielfältigungen bestimmt.
5 Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Klägerin sei wegen widersprüchlichen Verhaltens an der Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche gehindert, nachdem der Verhandlungsführer der Klägerin anlässlich von erfolgreichen Verhandlungen mit dem Branchenverband BITKOM über den Abschluss eines Gesamtvertrages über die Gerätevergütung für DVD-Brenner zu erkennen gegeben habe, dass daneben keine Gerätevergütung für PCs gefordert werde.
6 Das Oberlandesgericht (GRUR-RR 2015, 457) hat der Klage wegen des in der ersten Stufe gestellten Hauptantrags wie folgt stattgegeben:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 31. Dezember 2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen.
7 Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
8 A. Das Oberlandesgericht hat die Klage - soweit es im Wege des Teilurteils entschieden hat - für zulässig und begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
9 Der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsantrag sei hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Beklagte sei der Klägerin nach § 54g UrhG aF zur Erteilung der mit dem Hauptantrag begehrten Auskünfte (ohne Differenzierung zwischen privaten und nicht-privaten Endabnehmern) verpflichtet. Die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte seien vergütungspflichtige Geräte gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG aF technisch geeignet und erkennbar hierfür bestimmt waren.
10 Die von der Klägerin im Einzelnen aufgeführten von der Beklagten im entscheidenden Zeitraum vertriebenen PCs mit eingebauter Festplatte verfügten über die erforderliche Mindestausstattung, um etwa einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf der Festplatte des PCs zu speichern. Unerheblich sei, dass diese Geräte die Vornahme von Vervielfältigungen erst im Zusammenwirken mit Zusatzeinrichtungen oder erst nach Vornahme von Umbauarbeiten - wie durch Einbau oder Anschluss einer TV-Karte - ermöglichten. Dass - wie von der Beklagten behauptet - bei der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke Störungen des Kopiervorganges oder Qualitätseinbußen bei der Aufzeichnung auftreten könnten, ändere an der grundsätzlichen technischen Eignung der Geräte zur Herstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nichts. Diese Eignung setze nicht voraus, dass der grundsätzlich durchführbare Vorgang stets reibungslos verlaufe.
11 Die PCs der Beklagten seien auch erkennbar zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF bestimmt. Die erkennbare Bestimmung der PCs zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen setze lediglich voraus, dass allgemein bekannt sei oder dafür geworben werde, dass ein PC für solche Vervielfältigungen genutzt werden kann. Hiervon sei mit Rücksicht auf Veröffentlichungen von Anleitungen für den Einsatz von PCs zur Aufzeichnung von Fernseh- und Radiosendungen und von Ton- und Videoaufnahmen aus dem Internet oder zur Speicherung von auf Videokassetten, CDs und DVDs aufgezeichneten Werken auf der Festplatte eines PC und im Hinblick auf entsprechende Presseveröffentlichungen sowie die Publikumswerbung verschiedener PC-Hersteller für das Jahr 2005 auszugehen.
12 Die Beklagte könne den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die weit überwiegende Anzahl der streitbefangenen Geräte - den nach ihrer Darstellung insoweit maßgeblichen Erhebungen des Markforschungsunternehmens IDC zufolge - nicht an private Endnutzer veräußert werde. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke geeignet und bestimmt seien, hierfür auch verwendet würden. Diese Vermutung sei im Streitfall nicht widerlegt. Schließlich sei die Beklagte, die mit der Geltendmachung einer Gerätevergütung habe rechnen müssen, nicht gehindert gewesen, diese in den Kaufpreis einfließen zu lassen und so an die Endnutzer weiterzugeben.
13 Dem Anspruch auf Zahlung einer Gerätevergütung und dem ihn vorbereitenden Auskunftsanspruch stehe nicht entgegen, dass sich die Vertreter der Geräteindustrie und die Klägerin im Juli 2002 auf den Abschluss eines Gesamtvertrages betreffend CD-Brenner und im August 2003 auf den Abschluss eines Gesamtvertrages betreffend DVD-Brenner geeinigt hätten. Die Beklagte, die zum fraglichen Zeitpunkt nicht Mitglied des BITKOM gewesen sei, könne sich nicht auf - von der Beklagten behauptete - Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin im Zuge der mit dem Branchenverband BITKOM im Jahre 2003 geführten Verhandlungen über den Gesamtvertrag betreffend DVD-Brenner berufen, denen zufolge keine gesonderte Abgabe für PCs mit Festplatte geltend gemacht werde, wenn die Geräteindustrie eine Vergütung für DVD-Brenner zahle.
14 B. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
15 I. Die Klage ist zulässig. Gegen die - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende - hinreichende Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO geltend gemachten auf Auskunft gerichteten Klageantrages zu 1 bestehen keine Bedenken. Der Gegenstand des Auskunftsbegehrens ist mit der Formulierung "Personal Computer (PC) mit eingebauter Festplatte einschließlich Laptops und Notebooks" hinreichend klar umrissen. Nach dem zur Auslegung des Klageantrages heranzuziehenden Vortrag der Klägerin soll der Begriff des Personal Computers solche handelsüblichen Tischrechner umfassen, die auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit dem Begriff "PC" bezeichnet werden. Aus dem Vortrag der Klägerin zur Begründung der Klageanträge wird ferner deutlich, dass unter den Begriff des Personal Computers Desktop-PCs und Laptops fallen sollen, wie sie von der Beklagten im fraglichen Zeitraum vertrieben worden sind. Dafür, dass die Bezeichnung "PC" entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch auch andere Geräte, die mit einem Mikroprozessor ausgestattet sind, wie digitale Uhren, Kameras, Mobiltelefone, Diktiergeräte, Videospielkonsolen oder Navigationsgeräte erfassen soll, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Schließlich ist auch der Kreis der von dem Auskunftsbegehren erfassten mobilen Geräte mit der Einbeziehung von Laptops und Notebooks hinreichend bestimmt abgesteckt.
16 II. Nach Art. 7 VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz ist mit Wirkung zum 1. Juni 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) - an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) - getreten. Für Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle oder bei einem Gericht anhängig sind, sieht § 139 Abs. 1 und 3 VGG Übergangsregelungen vor. Auf Verfahren, die zu dieser Zeit bei der Schiedsstelle anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 1 VGG nicht die §§ 92 bis 127 VGG, sondern die §§ 14 bis 15 UrhWG und die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung, jeweils in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Auf Verfahren, die zu dieser Zeit bei einem Gericht anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 3 VGG nicht die §§ 128 bis 131 VGG, sondern die §§ 16, 17 und 27 Abs. 3 UrhWG in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
17 III. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten für die von ihr durch Inverkehrbringen von Geräten geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF vorzunehmen, dem Grunde nach gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF die Zahlung einer angemessenen Vergütung und nach § 54g Abs. 1 UrhG aF die Erteilung der zur Berechnung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte verlangen kann.
18 1. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden (§§ 54 ff. UrhG). Für den Streitfall, der Gerätevergütungen für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich.
19 Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten und von Bild- oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder das sonstige Inverkehrbringen der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Gemäß § 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG aF kann der Urheber von dem nach § 54 Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich gemäß § 54g Abs. 1 Satz 2 UrhG aF auf die Mitteilung der Bezugsquellen.
20 2. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Ansprüche aktivlegitimiert.
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28 Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts, die die Beklagte nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen hat und die auch von der Revision nicht beanstandet werden, haben die Gesellschafter der Klägerin, zu denen auch die VG Wort und die VG Bild-Kunst gehören, die in § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 21. Dezember 1992 genannten Rechte zum Zwecke ihrer Geltendmachung in die Klägerin eingebracht. Gemäß § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages bringen die Gesellschafter die ihnen zur Wahrnehmung übertragenen Vergütungsansprüche nach § 54 Abs. 1 UrhG aF in die Gesellschaft ein. Die in § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages getroffene Regelung lässt nicht erkennen, dass die auf Vergütungsansprüche aus § 54 Abs. 1 UrhG aF bezogene Rechteübertragung nicht auch von der VG Wort und der VG Bild-Kunst wahrgenommene Rechte an stehendem Text und stehendem Bild umfasst.
Dass die Parteien des Gesellschaftsvertrages die übereinstimmende Auffassung vertreten hätten, dass sich die Rechteübertragung nicht auf aus § 54 Abs. 1 UrhG aF folgende Vergütungsansprüche für stehendes Bild und stehenden Text erstreckt, hat die Beklagte mit dem von der Revision in Bezug genommenen Vorbringen nicht geltend gemacht. Soweit der Senat diese Frage in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11 (GRUR 2014, 984 Rn. 60, 61 und 65 = WRP 2014, 1203 - PC III) zu den dort von der VG Wort und der VG Bild-Kunst geltend gemachten Vergütungsansprüchen für stehendes Bild und stehenden Text für klärungsbedürftig gehalten hat, lag dem entsprechender Sachvortrag der Beklagten jenes Verfahrens zugrunde.
Daraus kann für das vorliegende Verfahren nichts hergeleitet werden. Die Klägerin hat im Streitfall die geltend gemachten Ansprüche zudem nicht auf eine durch PCs mit eingebauter Festplatte eröffnete Möglichkeit zur Anfertigung von Vervielfältigungen von stehendem Bild oder Text zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, sondern auf die Möglichkeit zur Anfertigung von Vervielfältigungen von Audiowerken und audiovisuellen Werken gestützt.
29 3. Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen hat die Beklagte von der Klägerin im Einzelnen aufgeführte PCs mit eingebauter Festplatte hergestellt und vertrieben, die im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 im Inland in den Verkehr gebracht worden sind.
30 4. Das Oberlandesgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte technisch geeignet und erkennbar bestimmt sind, Audiowerke und audiovisuelle Werke durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF zu vervielfältigen.
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36 Allerdings kann zur Beantwortung der Frage, ob die von einem Hersteller, Importeur oder Händler in Verkehr gebrachten PCs zur Vornahme von Bild- und Tonaufzeichnungen geeignet und bestimmt sind, nicht in jedem Fall auf die Gerätegattung "PC mit eingebauter Festplatte" abgestellt werden. Eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der technischen Eignung eines Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden, setzt vielmehr voraus, dass alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät). Dabei kann für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung abgestellt werden, bei der angenommen werden kann, dass sie jedenfalls die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen, nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes möglich macht (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis 40 - Musik-Handy). Ist davon auszugehen, dass jedes Modell eines Gerätetyps, das über eine bestimmte Mindestausstattung verfügt, zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke technisch geeignet ist, genügt die Feststellung, dass diese Mindestausstattung auch bei denjenigen Modellen vorhanden ist, die der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene in den Verkehr bringt.
37 Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Es ist unter Heranziehung von der Klägerin angeführter Empfehlungen des Softwareunternehmens Microsoft, dem marktführenden Anbieter des seinerzeit meistverbreiteten Betriebssystems "Windows XP", davon ausgegangen, dass PCs über Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von 300 Megahertz (MHz), einen Arbeitsspeicher von 128 Megabyte (MB) und eine Festplatte mit einer (freien) Kapazität von wenigstens 2 Gigabyte (GB) verfügen müssten, um einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplatte des PC speichern zu können. Auch mit Rücksicht darauf, dass bereits für das Betriebssystem und andere Programme Festplattenkapazität benötigt werde, genüge bei einer Prozessorleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspeicher von wenigstens 128 MB hierzu eine Speicherkapazität der Festplatte von wenigstens 10 GB. Diese technischen Mindestvoraussetzungen hätten alle von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum vertriebenen Modelle erfüllt. Gegen diese tatrichterliche Beurteilung hat die Revision keine durchgreifenden Rügen erhoben. Die Beurteilung des Oberlandgerichts lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.
38 Es ist nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung erheblichen abweichenden Sachvortrag der Beklagten außer Acht gelassen hat. Die Revision legt auch nicht dar, dass und aus welchen Gründen die vom Oberlandesgericht angesetzte Untergrenze, der eine Hardware- und Softwarekonfiguration zugrunde liegt, bei der auf der Festplatte eines PC das Betriebssystem des Marktführers und die für die Aufzeichnung und Speicherung eines Filmwerkes erforderliche Software installiert ist, zu niedrig bemessen wäre und welche Speicherkapazitäten stattdessen angesetzt werden müssten. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts, die es auf der Grundlage einer von der Klägerin gefertigten Aufstellung der von der Beklagten in der Zeit vom 1.
Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 auf den Markt gebrachten PCs getroffen und die die Revision auch insoweit nicht angegriffen hat, verfügten die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte ausnahmslos über eine Festplattenkapazität von wenigstens 10 GB und waren mit Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspeicher (RAM) von wenigstens 128 MB ausgestattet. Nach der eigenen Darstellung der Beklagten betrug die Festplattenkapazität der von ihr in diesem Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs wenigstens 20 GB, zumeist aber 40 GB. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die auf tatrichterlichem Gebiet liegende Annahme des Oberlandesgerichts, es sei auf die technische Fähigkeit abzustellen, einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplatte des PC abzuspeichern.
Das Oberlandesgericht ist dabei ersichtlich von der zutreffenden Annahme ausgegangen, dass eine Nutzung von PCs mit Festplatte zur Vervielfältigung von Bild- und Tondateien nur dann wahrscheinlich ist, wenn der Nutzer damit ein vollständiges schutzfähiges Werk vervielfältigen kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 38 ff. - Musik-Handy).
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Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen waren die von der Beklagten im in Rede stehenden Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs durchweg mit solchen Zusatzeinrichtungen kompatibel. Hierfür spricht auch, dass nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts jedenfalls eines der Notebook-Modelle, die von der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum in den Verkehr gebracht worden sind, in der Schweiz zusammen mit einem "USB-TV-Tuner" angeboten worden ist. Soweit die Beklagte geltend macht, das Oberlandesgericht hätte berücksichtigen müssen, dass die im streitgegenständlichen Zeitraum in den Verkehr gebrachten Modelle der Serien "ThinkPad" und "ThinkCenter" - nach ihrer Darstellung - nur durch kostenintensiven Umbau für multimediale Anwendungen hätten eingesetzt werden können, wird hierdurch die Kompatibilität der von ihr in Verkehr gebrachten Geräte mit solchen Hardwarekomponenten nicht infrage gestellt.
Auch der Umstand, dass ihre PC-Modelle - nach der Behauptung der Beklagten - nicht sämtlich schon vom Hersteller mit leistungsfähigen, für eine Wiedergabe von Videodateien geeigneten Grafikkarten ausgestattet waren, steht der technischen Eignung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs zur Anfertigung von Aufzeichnungen und Vervielfältigungen ebenso wenig entgegen wie der von der Beklagten behauptete Umstand, IT-Richtlinien in Unternehmen und Behörden würden die entsprechende Umrüstung und spätere Nutzung von beruflich genutzten PCs verbieten.
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Ebenfalls unerheblich für die Frage der erkennbaren Zweckbestimmung sei der Umstand, dass PCs als Multifunktionsgeräte vielfältigen anderen Zwecken dienen könnten oder sogar überwiegend in anderweitigen Funktionen genutzt würden. Maßgeblich sei allein, ob im streitgegenständlichen Zeitraum allgemein bekannt gewesen sei oder dafür geworben worden sei, dass die PCs der Beklagten - sei es auch unter Verwendung von Zusatzausstattung - für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen benutzt werden konnten. Davon sei für den Zeitraum Mai bis Dezember 2005 auszugehen. Aufgrund vielfältiger Veröffentlichungen in der Fachpresse und in Publikumsmedien, aufgrund von Werbekampagnen anderer Computerhersteller und der Bedienungsanleitungen für solche Geräte sei jedenfalls ab dem Jahre 2002 allgemein bekannt gewesen, dass PCs zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verwendet und Bild- und Tonaufnahmen auf der Festplatte eines PC gespeichert werden könnten.
Hinzu komme, dass die Beklagte für einzelne der von ihr auf den Markt gebrachten Modelle auf deren "Multimedia"-Eignung hingewiesen habe. Es sei unerheblich, ob die Beklagte selbst für jedes der von ihr vertriebenen PC-Modelle mit entsprechenden Einsatzmöglichkeiten geworben habe.
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46 Diese Rüge hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat eine erkennbare Zweckbestimmung zur Vervielfältigung im Sinne von § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG aF nicht bereits aus der bestehenden technischen Eignung der PCs gefolgert. Es ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass ein hierfür technisch geeignetes Gerät erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen bestimmt ist, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen eine entsprechende Zweckbestimmung tritt, von der ausgegangen werden kann, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann. Anhaltspunkte hierfür hat das Oberlandesgericht Presseveröffentlichungen, Bedienungsanleitungen und Werbekampagnen entnommen. Diese Beurteilung ist rechtlich zutreffend (vgl. BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 172 Rn. 24 - Musik-Handy).
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48 Allerdings kann eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung eines Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden (vgl. Rn. 36), nur vorgenommen werden, wenn alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet und bestimmt sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät). Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht ausgegangen. Es hat gerade nicht angenommen, es genügten generell allgemeine Feststellungen zur Produktgruppe der PCs mit Festplatte. Das Oberlandesgericht hat vielmehr ausgeführt, angesichts der konzentrierten Werbekampagnen der Hersteller, mit denen PC-Nutzer auch für den Bereich der Unterhaltung gewonnen werden sollten, sei es ausgeschlossen, dass dem interessierten Publikum im Jahr 2005 die generelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen geblieben sei. Dies gelte auch für die PCs der Beklagten. Diese habe sich von der Werbestrategie der Branche nicht gezielt abgesetzt. Sie habe ebenso wie ihre Konkurrenten potentielle Abnehmer ihrer PCs auf deren umfassende Multimedia-Eignung hingewiesen. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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50 Das Oberlandesgericht hat angenommen, in der Fach- und Publikumspresse seien in großem Umfang schon in den Jahren 2000/2001 ausführliche Erläuterungen zur Aufzeichnung von Fernseh- und Radioausstrahlungen und von Ton- und Videoaufnahmen aus dem Internet für die Vervielfältigung sowie zum Speichern von Videokassetten und DVDs auf der Festplatte des PCs veröffentlicht worden. Neben publizistischen Beiträgen hätten die PC-Hersteller selbst in großen Werbekampagnen und in Bedienungsanleitungen ihre Geräte als bestens geeignet für Multimediaanwendungen, als "perfekte Lösung für ... digitales TV, Video, Audio, Internet und Daten" angepriesen, die ein "rasantes Downloaden aller Dateien" bei "brillanter Bild- und Videoqualität" ermöglichten.
Außerdem seien PCs als "All-inOne-System", als "Musikmaschine", die ins Internet gehe, und als PC, der Kino liefere, angepriesen worden. Mit ähnlichen Slogans hätten bereits im Jahr 2002 zahlreiche namhafte Wettbewerber der Beklagten die Einsatzmöglichkeiten ihrer PCs zu Unterhaltungszwecken dank einer Eignung als Multimedia-Speicher hervorgehoben. Angesichts dieser konzentrierten Werbekampagnen der Hersteller, die darauf abzielten, PC-Nutzer auch für den Bereich der Unterhaltung zu gewinnen, sei es ausgeschlossen, dass dem interessierten Publikum im Jahr 2005 die generelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen geblieben sei. Gegen diese tatrichterlichen Feststellungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, erhebt die Revision keine Rüge.
51 Das Oberlandesgericht hat - an diese Feststellungen anknüpfend - ferner angenommen, es sei auszuschließen, dass für die PCs der Beklagten Abweichendes gelte. Die Beklagte habe sich von der Werbestrategie der Branche nicht gezielt abgesetzt. Die Beklagte habe ebenso wie ihre Konkurrenten potentielle Abnehmer ihrer PCs auf deren umfassende Multimedia-Eignung hingewiesen. Es sei unerheblich, ob die Beklagte für jedes einzelne der von ihr vertriebenen Modelle entsprechend geworben habe. Da dem Publikum die grundsätzliche Möglichkeit der Speicherung von Bild- und Tonaufnahmen auf der Festplatte eines PCs angesichts der Medienberichte einerseits wie auch der von der Branche - einschließlich der Beklagten - geschalteten Werbung andererseits generell geläufig gewesen sei, widerspreche es jeglicher Lebenserfahrung, dass der so informierte Verkehr die von der Beklagten beworbene Verwendbarkeit verschiedener PC-Modelle als Vervielfältigungsgeräte nur auf diese beschränkt habe, während er eine derartige Einsatzmöglichkeit für andere von der Beklagten vertriebene und im oberen Preissegment angesiedelte Modelle nicht erwartet habe. Gegen diese vorwiegend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Oberlandesgerichts wendet sich die Revision ohne Erfolg.
52 Das Oberlandesgericht ist der Sache nach zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, dass bei der Prüfung der Geeignetheit und Bestimmtheit zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen eine generalisierende Betrachtungsweise zulässig ist, wenn davon auszugehen ist, dass die konkret in Rede stehenden Geräte nicht anders beschaffen sind als andere Geräte einer Gattung (vgl. BGHZ 140, 326, 330 - Telefaxgeräte; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Das Oberlandesgericht hat - von der Revision nicht beanstandet - angenommen, die Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass auch ihre PCs die für eine entsprechende Vervielfältigung erforderlichen technischen Voraussetzungen aufweisen und durchweg mit im Handel jedermann zugänglichen und unter Hinweis auf entsprechende Einsatzmöglichkeiten beworbenen zusätzlichen Komponenten kompatibel sind, die Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen ermöglichen.
Die Revision macht nicht geltend, das Oberlandgericht habe Vortrag übergangen, mit dem die Beklagte dargelegt habe, die von ihr im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs hätten besondere technische Merkmale aufgewiesen, die die Produkte von denen der übrigen Wettbewerber mit Blick auf die erkennbare Bestimmung zur Vervielfältigung von Bild- oder Tonwerken unterschieden hätten. Das Oberlandesgericht war deshalb im Streitfall nicht gehalten, konkrete Feststellungen dahingehend zu treffen, dass sich die Zweckbestimmung hinsichtlich jedes einzelnen in einem bestimmten Zeitraum in den Verkehr gebrachten Geräts bereits aus der Konfiguration, in der das jeweilige PC-Modell eines Herstellers auf den Markt gebracht worden ist, oder aus auf das jeweilige Modell bezogenen Angaben des Herstellers, Importeurs oder Händlers zu dessen Eigenschaften und Funktionen ergibt.
Das Oberlandesgericht musste auch keine Feststellungen zu konkreten Werbemaßnahmen der Beklagten für ihre Geräte treffen. Es kann demnach offenbleiben, ob die vom Oberlandesgericht herangezogenen werblichen Angaben der Beklagten, mit denen auf Multimedia-Eigenschaften hingewiesen wurden, sämtlich Computer-Modelle mit eingebauter Festplatte betreffen, die im fraglichen Zeitraum von ihr in Verkehr gebracht wurden.
53 Aufgrund der generalisierenden Betrachtungsweise steht der Annahme einer erkennbaren Zweckbestimmung im Streitfall nicht entgegen, dass die Beklagte - wie die Revision geltend macht - die von ihr im maßgeblichen Zeitraum in Verkehr gebrachten und nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts dem oberen Preissegment zuzurechnenden PCs mit eingebauter Festplatte unter Herausstellung ihrer Eignung, von Unternehmen und Gewerbetreibenden im beruflichen Umfeld und zu gewerblichen Zwecken eingesetzt zu werden, beworben hat. Für die Annahme der nach § 54 Abs. 1 UrhG aF neben der technischen Eignung erforderlichen Zweckbestimmung eines Geräts zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen genügt es, dass allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass ein PC mit eingebauter Festplatte - gegebenenfalls nach Einrichtung von Zusatzgeräten - für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann, auch wenn bei einem für den Einsatz im professionellen Umfeld beworbenen PC in erster Linie eine bestimmungsgemäße Nutzung für andere Zwecke zu erwarten ist (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät;
GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III). Ist eine bestimmte Verwendungsmöglichkeit allgemein bekannt, ist es unerheblich, ob die von einer Werbung des Geräteherstellers vorrangig als Abnehmer Angesprochenen den Verwendungszweck der Geräte, die als für einen professionellen Einsatz geeignet beworben werden, auch in der durch diese Geräte eröffneten Möglichkeit sehen, mit ihnen Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF anzufertigen.
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55 Die Frage, welcher Kundenkreis von der Beklagten als Herstellerin und Vertreiberin der streitgegenständlichen PCs im Rahmen der Konzeption der Produkte und der Verkaufsstrategie in den Blick genommen wurde, ist für die Frage der Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF unerheblich. Das Erfordernis der Zweckbestimmung dient dazu, diejenigen Geräte von der Vergütungspflicht auszunehmen, die zwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, aber erkennbar nicht zum Zwecke der Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke in Verkehr gebracht werden (BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Dabei knüpft das Kriterium der Zweckbestimmung nicht an den im konkreten Einzelfall von dem Vergütungspflichtigen als Abnehmer angesprochenen Kundenkreis an, sondern daran, ob die fraglichen Geräte und Speichermedien ihrem Typ nach erkennbar (auch) dazu bestimmt sind, zur Anfertigung von Privatkopien eingesetzt zu werden.
Dies kann etwa bei Diktiergeräten und Telefonanrufbeantwortern zu verneinen sein, die üblicherweise nicht zur Aufzeichnung und Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Audiowerken verwendet werden oder bei Filmkameras und Fotoapparaten, die normalerweise nicht zum Abfilmen oder Abfotografieren urheberrechtlich geschützter Werke genutzt werden. Entsprechendes kann für Geräte oder Speichermedien gelten, die nicht für den Gebrauch durch den privaten Endabnehmer konfektioniert sind und bei denen daher allein eine behördliche oder gewerbliche Nutzung zu erwarten steht (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14, juris Rn. 38 - Musik-Handy, mwN). Mit derartigen Geräten ist ein handelsüblicher PC, der über die für die Anfertigung von Privatkopien erforderlichen technischen Grundvoraussetzungen verfügt und der - gegebenenfalls nach Ausstattung mit zusätzlicher Hardware - zur Vornahme solcher Vervielfältigungen eingesetzt werden kann, auch dann nicht vergleichbar, wenn er Geschäftskunden zur Nutzung überlassen wird.
Bei handelsüblichen PCs ist vielmehr typischerweise zu erwarten, dass die hier in Rede stehende Funktion von ihren Abnehmern - und zwar auch von gewerblichen Abnehmern - genutzt wird. Hierfür spricht bereits, dass es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen ist, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 223 Rn. 25). Es widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein primär für den professionellen Einsatz konzipiertes Gerät jedenfalls unter Nutzung von Hardwarekomponenten, die keinen Umbau erforderlich machen und die - sofern nicht schon vorhanden - auch extern angeschlossen werden können, zur Herstellung von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke für den Privatgebrauch eingesetzt wird.
Dass diese Möglichkeit besteht und mit einer Nutzung von Computern im beruflichen Umfeld zur Anfertigung vergütungspflichtiger Privatkopien immerhin zu rechnen ist, wird auch aus Vortrag der Beklagten deutlich, demzufolge Unternehmen vielfach, etwa durch Beschränkung der Zugriffsrechte ihrer Mitarbeiter, durch Sperrung optischer Laufwerke oder von (USB)-Schnittstellen, durch Beschränkungen der Internetnutzung und der Downloadmöglichkeiten oder durch das Aufstellen bestimmter Verbote Vorkehrungen gegen eine solche Nutzung treffen. Derartige Vorkehrungen wären nicht erforderlich, wenn eine private Nutzung von Computern im beruflichen oder gewerblichen Umfeld - auch zur Anfertigung von Privatkopien - zu vernachlässigen wäre.
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die berufliche Nutzung von PCs in einer Vielzahl von Branchen, etwa der Medien-, Unterhaltungs- und Werbebranche erfahrungsgemäß die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken umfasst. Es liegt daher nahe, dass die PCs der Beklagten in diesen Unternehmen mit entsprechenden Hard- und Softwarekomponenten ausgestattet und diese auch für die Herstellung von Privatkopien verwendet werden. Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es danach, wenn die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, mag diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von nur untergeordneter Bedeutung sein (vgl.
BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14, Rn. 39 juris).
56 5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die Beklagte könne einer Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihre PCs seien ausschließlich über Vertriebswege veräußert worden, über die gewerbliche Nutzer und nicht private Endverbraucher derartige Geräte bezögen und nach den durch das Marktforschungsunternehmen IDC erhobenen Zahlen seien die PCs tatsächlich zu weniger als 1% an natürliche Personen veräußert worden, unter denen sich zudem noch Freiberufler befänden. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch mit Blick auf eine richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gerätevergütung nicht geboten, an Gewerbetreibende gelieferte Computer ("Business-PCs") von vornherein von der Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF auszunehmen.
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Urteil vom 9. Juni 2016 - C-470/14, GRUR 2016, 687 Rn. 31 - EGEDA u.a./Administración del Estado). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermaterial steht es allerdings mit der Richtlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF aufzustellen. Dies gilt zunächst, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE;
GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; GRUR 2016, 687 Rn. 28 - EGEDA u.a./Administración del Estado; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 50 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 94 - Musik-Handy). Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 44 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 32 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.;
BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 94 - Musik-Handy) oder einem Zwischenhändler überlassen werden (BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III, mwN).
59 An diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner jüngsten Entscheidung zur Vereinbarkeit von Vorschriften einzelner Mitgliedstaaten über die Erhebung einer Privatkopieabgabe mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG festgehalten (vgl. EuGH, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Soweit den Ausführungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache zu entnehmen ist, dass bereits eine Lieferung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten Geräten und Speichermedien an "Geschäftskunden und staatliche Stellen" oder der Erwerb solcher Speichermedien "zur beruflichen Nutzung" dazu führen muss, dass die Anwendung der Vorschriften über eine Vergütung für Privatkopien ausgeschlossen ist (Schlussanträge des Generalanwalts vom 4. Mai 2016, Rechtssache C-110/15, juris Rn. 33, 45 und 46) hat der Gerichthof der Europäischen Union diese Erwägungen in seiner Entscheidung nicht aufgegriffen.
60 Die hiernach auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräts an gewerbliche Abnehmer gerechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III).
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EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan Bandkopie/Nokia; EuGH, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Danach darf den Vergütungsschuldnern auch dann der Nachweis abverlangt werden, dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien nicht zur Vervielfältigung zum Privatgebrauch verwendet worden sind, wenn sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 96 - Musik-Handy). Nichts anderes gilt für den Nachweis, dass ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Gerät eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten ist.
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BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Zum Beleg hierfür kann der Hersteller, Importeur oder Händler beispielsweise eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Abnehmers beibringen, dass dieser das von ihm erworbene Gerät zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit verwendet oder verwenden wird (vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 110 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 172 Rn. 97 - Musik-Handy). Erbringt der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene einen solchen Nachweis, kann er auch dann nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen werden, wenn ein Gerät im Einzelfall gleichwohl im Wege der Zweitverwertung an Privatpersonen zur privaten Nutzung weiterveräußert wird.
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Dezember 1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 360 - Video-Rekorder und vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter). Bei dieser Sachlage oblag es der Beklagten, zur Wahrung ihrer eigenen Interessen dafür zu sorgen, dass sie eine Nutzung ihrer Geräte zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien belegen kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 98 - Musik-Handy). Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, die Beklagte habe - unbeschadet des Umstandes, dass sie geltend gemacht habe, erstmals mit Zustellung der Antragsschrift im Schiedsverfahren (im Januar 2006) mit der Forderung der Klägerin nach Zahlung einer Gerätevergütung für die von ihr in den Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte konfrontiert worden zu sein - damit rechnen müssen, auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden.
Die Beklagte musste - wie das Oberlandesgericht zu Recht hervorgehoben hat - schon mit Rücksicht auf das Bestehen eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs für Geräte, mit denen urheberrechtlich geschützte Werke zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch aufgezeichnet und auf Bild- oder Tonträger übertragen werden können, davon ausgehen, von der Klägerin auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden. Hersteller, Importeure und Händler von PCs mit eingebauter Festplatte konnten grundsätzlich nicht darauf vertrauen, nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden. Vielmehr mussten sie damit rechnen, dass für die durch das Inverkehrbringen dieser Geräte geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Werken anzufertigen, eine Gerätevergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF zu entrichten ist.
Dies gilt angesichts fortschreitender technischer Entwicklung auch im Blick auf solche Geräte und Speichermedien, für die von den Rechtsinhabern in der Vergangenheit keine Gerätevergütung geltend gemacht oder durchgesetzt worden ist (vgl. BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 48 - PC III; GRUR 2012, 705 Rn. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Die Beklagte handelte daher auf eigenes Risiko, wenn sie die der Höhe nach gesetzlich festgelegte Gerätevergütung nicht bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt hat.
65 Sind bestimmte Geräte nach den vorstehend dargelegten Maßstäben nachweislich ausschließlich für die Nutzung durch Gewerbetreibende zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien ausgelegt und werden sie vom Vergütungspflichtigen nur an solche Abnehmer weitergegeben, stellt sich die Frage nach der Erhebung einer Gerätevergütung und deren zulässiger Weiterbelastung an die Abnehmer nicht. Vielmehr entfällt nach § 54c UrhG aF der Anspruch der Urheber auf Zahlung einer Gerätevergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu (vergütungspflichtigen) Vervielfältigungen benutzt werden (vgl. BGHZ, 121, 215, 220 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, mwN; zu § 54 Abs. 2 UrhG nF BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 109 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).
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67 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Hersteller zur Zahlung einer Privatkopievergütung verpflichtet, die Geräte mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Geräte an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert worden sind und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 37 - Amazon/Austro-Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia; vgl. auch BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 114 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Diese Grundsätze stehen einem gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Zahlung der Gerätevergütung und auf Erteilung der zur Bezifferung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte nicht entgegen.
68 Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass der auf eine nachträgliche Zahlung der Gerätevergütung gerichtete Anspruch der Klägerin von vornherein keine Geräte und Speichermedien erfasst, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 102 - Musik-Handy). Geräte und Speichermedien, die eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, sind mithin von der in § 54 Abs. 1 UrhG aF vorgesehenen Vergütungspflicht freigestellt. Der Beklagten ist es ferner unbenommen, im Zusammenhang mit der Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskünfte nachzuweisen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte tatsächlich nicht zur Herstellung von Privatkopien verwendet worden sind; gleichwohl bereits entrichtete Vergütungen sind nach den allgemeinen Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zu erstatten (kritisch: Koch/Krauspenhaar, GRUR Int. 2013, 1003, 1007; Rosenkranz, GPR 2014, 37, 39; Verweyen, GRUR Int. 2016, 40, 49). Allein hiernach etwa noch verbleibende, nicht nachweislich eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehaltene Geräte sind vergütungspflichtig, so dass sich auch die Frage einer Rückerstattung überzahlter Gerätevergütungen hier nicht stellt (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 102 - Musik-Handy).
69 Im Übrigen hat die Revision nicht konkret dargelegt, dass es während der Geltung der §§ 54 ff. UrhG aF in nennenswertem Umfange zu Überzahlungen von Geräte- und Speichermedienvergütungen für Geräte, die nachweislich zu anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind, gekommen wäre und einem sich hieraus etwa ergebenden Ungleichgewicht nicht durch ein entsprechendes an die Klägerin gerichtetes Rückzahlungsverlangen hätte begegnet werden können. Soweit die Revision geltend macht, es sei in der Vergangenheit zu Abwicklungsschwierigkeiten bei der Erstattung der Gerätevergütung in Exportfällen gekommen, kann sie mit dieser Rüge keinen Erfolg haben. Aus Abwicklungsschwierigkeiten bei der Erstattung der Gerätevergütung in Exportfällen in der Vergangenheit kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Durchsetzung von Rückerstattungsansprüchen in denjenigen Fällen, in denen eine Gerätevergütung gezahlt worden ist, obwohl das Gerät tatsächlich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden ist, tatsächlich übermäßig erschwert gewesen ist.
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71 6. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte nach den Umständen tatsächlich eindeutig nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind.
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79 Allerdings sind bei der Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG und des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Rechts nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU-Grundrechtecharta die dort aufgeführten Grundrechte zu beachten. Zu diesen zählt das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 20 EU-Grundrechtecharta (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 30/11, GRUR 2011, 1012 Rn. 36 = WRP 2011, 1483 - PC II). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-234/12, GRUR 2014, 198 Rn. 15 - Sky Italia/AGCOM; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 32 - Copydan/Nokia). Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine Modalitäten für einen gerechten Ausgleich vorsehen, die dazu führen, dass verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die vergleichbare, von der für Privatkopien geltenden Ausnahme erfasste Güter vermarkten, oder verschiedene Gruppen von Nutzern geschützter Gegenstände ungleich behandelt werden, ohne dass dies gerechtfertigt ist (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 32 und 33 - Copydan/Nokia).
80 Das in Art. 20 EU-Grundrechtecharta niedergelegte Grundrecht auf Gleichbehandlung gebietet es jedoch weder, PCs mit eingebauter Festplatte, die den von einem Dritten erhobenen Marktdaten zufolge an gewerbliche Abnehmer geliefert worden sind, ohne weiteres von der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG auszunehmen, noch folgt aus dem Gleichbehandlungsgebot, dass der nach einer solchen Erhebung relativ geringfügige Anteil an private Endabnehmer gelieferter PCs als Beleg für eine zu vernachlässigende vergütungspflichtige Nutzung der von ihr in den Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte genügen muss und deshalb eine Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF zu verneinen ist.
81 Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass es der Praxis der Klägerin als Inkassogesellschaft der mit der Wahrnehmung der Vergütungsansprüche von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten betrauten Verwertungsgesellschaften entspricht, Hersteller, Importeure und Händler von PCs mit eingebauter Festplatte nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch zu nehmen, wenn sie von dem Unternehmen IDC erhobene Marktdaten vorlegen, denen zufolge ein Großteil der von ihnen in einem bestimmten Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs an gewerbliche Abnehmer geliefert worden wäre. Auch der von der Revision in Bezug genommene Sachvortrag der Beklagten lässt nicht erkennen, dass andere Hersteller, Importeure und Händler von PCs mit eingebauter Festplatte allein mit Rücksicht auf derartige Marktdaten nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen würden.
Die Revision legt ferner nicht dar, dass die Klägerin in den für spätere Zeiträume geschlossenen Gesamtverträgen über eine Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte, mit der Vervielfältigungen von Audiowerken und audiovisuellen Werken abgegolten werden, und in Verträgen, mit denen die Vergütung für die Vervielfältigung von stehendem Text und Bild geregelt worden ist, mit den Vertretern der Hersteller und Importeure Vereinbarungen getroffen hätte, nach denen PCs mit eingebauter Festplatte, die nach den von einem Dritten erhobenen Marktdaten an gewerbliche Abnehmer geliefert werden, bereits dem Grunde nach als nicht vergütungspflichtig behandelt werden und verbleibende verhältnismäßig geringfügige Lieferungen an private Endabnehmer als vernachlässigenswert von der Vergütungspflicht befreit worden sind.
Danach besteht schon kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass verschiedene Wirtschaftsteilnehmer, die vergleichbare, von der für Privatkopien geltenden Ausnahme erfasste Güter vermarkten, in Bezug auf die Bedeutung der IDC-Marktdaten für die Geltendmachung eines Anspruches auf Zahlung einer Gerätevergütung unterschiedlich behandelt würden.
82 Die Revision macht ferner vergeblich geltend, die Klägerin verstoße mit ihrem Verhalten gegen kartellrechtliche Gleichbehandlungsgebote. Zum einen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Klägerin den Anspruch der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung nur selektiv gegenüber einzelnen Herstellern, Importeuren und Händlern geltend gemacht hätte. Zum anderen folgte auch aus einer gebotenen Gleichbehandlung aller Vergütungsschuldner (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB) nicht, dass es der Klägerin verwehrt wäre, die Beklagte auf Zahlung einer Gerätevergütung und auf Erteilung der zu Bezifferung dieses Anspruchs notwendigen Auskünfte und unter Berücksichtigung der von ihr tatsächlich in den Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte in Anspruch zu nehmen. Dass von den durch das Unternehmen IDC erhobenen Marktdaten tatsächlich sämtliche Computer erfasst wären, die von ihr im streitbefangenen Zeitraum in Verkehr gebracht worden sind, legt die Revision nicht dar.
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84 Der Annahme einer solchen Zweitverwertung steht nicht der Vortrag der Beklagten entgegen, eine Zweitverwertung von "Business-PCs" finde regelmäßig zur Wahrung von Geschäftsinterna und aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht statt, außerdem sei der Erwerb gebrauchter PCs im Hinblick auf den Innovationszyklus von PCs aus Sicht privater Nutzer unattraktiv. Allein der Umstand, dass bei einer Zweitverwertung gewerblicher PCs das allgemeine Risiko besteht, dass gelöschte Daten wiederhergestellt und damit Betriebsinterna preisgegeben werden, lässt nicht darauf schließen, dass Unternehmen tatsächlich nicht von der Möglichkeit einer Zweitverwertung ausgemusterter Geräte Gebrauch machen. Im Hinblick darauf, dass die von der Beklagten vertriebenen Geräte nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts einem hohen Preissegment angehören, liegt es nicht nahe, dass solche Geräte auf dem Gebrauchtmarkt keine Abnehmer finden. Dass die Endabnehmer der von der Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte diese tatsächlich aus Datenschutzgründen vernichten und keiner Zweitverwertung zuführen, legt die Revision mit dem von ihr in Bezug genommenen Vortrag der Beklagten nicht dar (vgl. auch Verweyen, GRUR 2012, 875, 879).
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88 IV. Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte den von der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 geltend gemachten Ansprüchen auch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) entgegenhalten kann.
89 1. Ein widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) kann rechtmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 147/04, BGHZ 173, 217 Rn. 27 - Aspirin II; Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, GRUR 2013, 717 Rn. 46 = WRP 2013, 911 - Covermount; Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, NJW 2015, 1087 Rn. 24). Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite deshalb vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 508/14, MDR 2015, 1101 Rn. 12; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, WM 2016, 138 Rn. 20).
90 2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Dr. K., im Zuge der zwischen der Klägerin und Vertretern des Branchenverbandes BITKOM geführten Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrages für DVD-Brenner im Jahre 2003 ausdrücklich versichert habe, eine gesonderte Abgabe für PCs sei "vom Tisch", sofern die IT-Branche eine Vergütung für DVD-Brenner zahle. Eine solche Äußerung sei selbst dann, wenn sie tatsächlich gefallen und innerhalb der Branche an verbandsfremde Unternehmen weitergegeben worden sei, nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten, die zu diesem Zeitpunkt weder Mitglied des Verbandes BITKOM gewesen noch sonst an den Gesamtvertragsverhandlungen beteiligt gewesen sei, darin zu begründen, nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden.
91 3. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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95 V. Die Revision rügt vergeblich, der Beklagten sei die Erteilung der von der Klägerin verlangten Auskünfte ohne eine konkrete Definition der von dem Auskunftsbegehren erfassten PCs unmöglich, weil der titulierte Anspruch zu weit gehe und unklar sei. Auf der Grundlage des von der Klägerin zur Begründung des geltend gemachten Anspruches vorgetragenen Sachverhalts besteht kein Anlass zu der Annahme, von der von ihr begehrten Auskunft seien dem Typ nach andere Geräte als Desktop-Computer und Laptops oder Notebooks, wie sie die Beklagte im streitbefangenen Zeitraum unter den Produktbezeichnungen "ThinkPad" und "ThinkCenter" in den Verkehr gebracht hat, erfasst.
96 VI. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, den Klageansprüchen stehe rechtshindernd entgegen, dass Mitglieder der Klägerin wie die Verwertungsgesellschaft Wort und die GEMA einen Teil der von der Klägerin geltend gemachten Gerätevergütung nicht an die Rechtsinhaber, sondern an nicht berechtigte Dritte wie Verleger ausschütteten.
97 1. Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 UrhWG (jetzt § 27 VGG) allerdings ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es unvereinbar, wenn Verlegern nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem Verteilungsplan dieser Verwertungsgesellschaft einen pauschalen Anteil der Verteilungssumme unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen (BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 198/13, GRUR 2016, 596 Rn. 22 bis 88 = WRP 2016, 711 - Verlegeranteil, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
98 2. Der Schuldner der Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF kann einer Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften, die gegen ihn Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht geltend macht, jedoch nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese verteile die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nicht ausschließlich an die Berechtigten. Dem steht entgegen, dass allein die Berechtigten von einer Verwertungsgesellschaft, mit der sie einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, verlangen können, mit einem Anteil an deren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 23 - Verlegeranteil, mwN). Der Schuldner des Vergütungsanspruchs kann aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Berechtigten keine Rechte für sich herleiten (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 110 bis 112 - Musik-Handy).
99 VII. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
100 C. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301322017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public