KORE301322018 ECLI:DE:BGH:2018:200618BXIIZB99.18.0 BGH 12. Zivilsenat 20180620 XII ZB 99/18 Beschluss § 295 Abs 1 S 1 FamFG, § 1903 Abs 1 BGB vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 8. Februar 2018, Az: 8 T 394/17vorgehend AG Varel, 17. Mai 2017, Az: 10 XVII M 55 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungssache: Verlängerungsentscheidung über eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt; Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei Unternehmensinhaberschaft des Betroffenen 1. Bei der Verlängerungsentscheidung über eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt hat das Gericht hinsichtlich der Betreuung und hinsichtlich des Einwilligungsvorbehalts darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang diese fortzusetzen oder aufzuheben sind. 2. Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts muss eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft. Ist der Betroffene Unternehmensinhaber, können hierunter auch solche Verhaltensweisen fallen, die das Vertrauen in die Unternehmensführung und damit die Aufrechterhaltung der Geschäftskontakte und Kreditlinien gefährden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 15. März 2017, XII ZB 563/16, juris). Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 8. Februar 2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als es den Einwilligungsvorbehalt betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Beschwerdewert: 5.000 € I. 1 Der 62jährige Betroffene leidet an einer am ehesten als Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis zu qualifizierenden psychischen Erkrankung, wegen derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Für ihn ist seit 1999 eine Betreuung eingerichtet, zuletzt mit dem Aufgabenkreis der Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen bezüglich der Leitung seines inhabergeführten Unternehmens "einschließlich aller mit der Leitung des Unternehmens verbundenen steuerlichen, postalischen und vermögensrechtlichen (einschließlich Führung und - gegebenenfalls treuhänderischen - Verwaltung der Konten) Angelegenheiten sowie bezüglich des Hauses (…), Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen gegenüber Behörden, Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern, Banken und anderen Institutionen, Grundstücksangelegenheiten und Vertretung in gerichtlichen Verfahren". Zur Betreuerin ist die Mutter des Betroffenen (Beteiligte zu 2) und zur Ersatzbetreuerin seine geschiedene Ehefrau (Beteiligte zu 3) bestellt. Ein Einwilligungsvorbehalt ist angeordnet für die Bereiche Vertrags- und Vermögensangelegenheiten seines Unternehmens sowie die Grundstücksangelegenheiten des Betroffenen. 2 Mit Beschluss vom 17. Mai 2017 hat das Amtsgericht die Betreuung verlängert. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. II. 3 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie den Einwilligungsvorbehalt betrifft; im Übrigen ist sie unbegründet. 4 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Bei feststehender psychischer Erkrankung bestehe der Betreuungsbedarf mit unverändertem Aufgabenkreis. Das gelte insbesondere weiterhin für die Leitung des Unternehmens, das Existenzgrundlage des Betroffenen sei, und ihm ermögliche, ein weitgehend selbstbestimmtes Leben nach seinen Vorstellungen zu führen. Ohne die Betreuung sei der Geschäftsbetrieb nicht aufrechtzuerhalten mit der Folge, dass auch das im Eigentum des Betroffenen stehende und von ihm bewohnte Haus nicht zu halten wäre. Dass die Verlängerung der Betreuung dem geäußerten Willen des Betroffenen widerspreche, stehe der Anordnung nicht entgegen, weil er nicht in der Lage sei, seinen Willen frei zu bilden. 5 2. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit es den Einwilligungsvorbehalt anbelangt. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.