teil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die in Italien ansässige Klägerin stellt Renn- und Sportwagen her. Ihr aktuelles Spitzenmodell ist der Ferrari FXX K, der nur in sehr geringer Stückzahl hergestellt wurde und nur für das Fahren auf Rennstrecken vorgesehen ist; er hat keine Straßenzulassung. Der Öffentlichkeit wurde der Ferrari FXX K erstmals in einer Pressemitteilung der Klägerin am 2. Dezember 2014 mit folgenden Abbildungen vorgestellt, die eine Seitenansicht und eine Frontansicht des Fahrzeugs zeigen. 2 Die limitierte Auflage zu einem Stückpreis von 2,2 Mio. € war binnen weniger Tage ausverkauft. Die Fahrzeuge gibt es in zwei Modellvarianten, die sich optisch lediglich insofern unterscheiden, als bei der einen Variante die
vorne unten gezogene Spitze des sich auf der Fronthaube befindlichen "V" in der Grundfarbe des Fahrzeugs lackiert ist, während der Rest des "V" schwarz lackiert ist, wie aus den folgenden Abbildungen ersichtlich: 3 In der anderen Variante ist, wie
folgend abgebildet, auch die Spitze des "V" vollständig schwarz lackiert: 4 Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, stellt Anbauteile für Fahrzeuge der Klägerin her. Seit 2016 vertreibt sie Bauteile im Rahmen von Tuning-Bausätzen ("Body-Kits") für den Ferrari 488 GTB unter der Bezeichnung "4XX". Mit den Tuning-Bausätzen lässt sich das seit 2015 zu einem Nettolistenpreis von 172.607 € erhältliche, in der Stückzahl nicht limitierte Straßenmodell Ferrari 488 GTB verändern. Folgende Bausätze oder Anbauteile, die einzeln angeboten und vertrieben werden, stehen zur Verfügung: "Front kit", "Rear kit", "Side set", "Roof cover" und "Rear wing". Das "Front kit" vertreibt die Beklagte zu 1 in zwei verschiedenen Versionen, einmal mit einheitlich dunklem "V" auf der Fronthaube und zum anderen mit einem nur teilweise ausgefüllten "V". Bei einem vollständigen Umbau, der ca. 143.000 € kostet, wird ein Großteil der sichtbaren Karosserieverkleidung ausgetauscht. Die Beklagte zu 1 stellte einen solchen, aus der
folgenden Abbildung ersichtlichen Umbau unter der Bezeichnung "Mansory Siracusa 4XX" im März 2016 auf dem Genfer Autosalon vor. 5 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten mit ihrem Angebot von Bauteilen ein zu ihren Gunsten bestehendes nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Dieses bestehe an dem Teilbereich des Fahrzeugs, der aus dem
vorne unten gekrümmten v-förmigen Element der Fronthaube des Ferrari FXX K, dem mittig aus diesem Element herausragenden, in Längsrichtung angeordneten, flossenartigen Element ("Strake"), dem in die Stoßstange integrierten, zweischichtigen Frontspoiler und dem mittigen vertikalen Verbindungssteg, der den Frontspoiler mit der Fronthaube verbindet (Klagemuster 1). Dieser Bereich werde als Einheit verstanden, die die individuellen Gesichtszüge des Ferrari FXX K bestimme und gleichzeitig die Assoziation mit einem Flugzeug oder einem Formel-1-Wagen wecke. Das Klagegeschmacksmuster 1 sei mit Veröffentlichung der Pressemitteilung vom
folgend gezeigte Abbildung des Fahrzeugs in einer Schrägansicht, das sich auf die daraus ersichtliche Gestaltung des Ferrari FXX K erstrecke. 8 An vierter Stelle hat die Klägerin Ansprüche aus lauterkeitsrechtlichem
ahmungsschutz geltend gemacht. Dem Ferrari FXX K komme hinsichtlich der drei prägenden Merkmale im Frontbereich wettbewerbliche Eigenart zu. 9 Die Klägerin hat erstinstanzlich unionsweite Unterlassung der Herstellung, des Anbietens, des Inverkehrbringens, des Ein- und Ausführens, der Benutzung oder des Besitzes der Anbauteile sowie Annexanträge (Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung, Schadensersatzfeststellung) geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 10 In der Berufungsinstanz hat die Klägerin mit Blick auf das Ablaufen der geltend gemachten Geschmacksmusterrechte am
folgenden Abbildungen rot gestrichelt hervorgehoben gestaltet sind: mit folgenden Gestaltungsmerkmalen: 1 ein V-förmiges Element, das sich mittig entlang der gesamten Fronthaube erstreckt und welches somit das Cockpit optisch so
vorne verlängert, dass der Eindruck eines Greifvogelkopfes entsteht, wobei das V-förmige Element einem gekrümmten Schnabel entspricht und zumindest im oberen Bereich dunkel ausgestaltet ist; 2 ein mittig aus diesem Element herausragendes, in Längsrichtung angeordnetes flossenartiges Element; 3 ein zweischichtiger Frontspoiler, 3.1 dessen obere Schicht in der Grundfarbe der Karosserie lackiert ist, sich etwa über die halbe Fahrzeugbreite erstreckt und über einen mittigen vertikalen Verbindungssteg mit der Fronthaube verbunden ist, 3.2 dessen untere Schicht in einer Kontrastfarbe lackiert ist und die breiter ist als die obere Schicht, 3.3 wobei sich zwischen der oberen Schicht und der unteren Schicht ein horizontaler Schlitz befindet, 3.4 wobei die obere Schicht in die untere Schicht eingebettet ist, indem beide Schichten eine durchgehende Oberfläche bilden; hilfsweise, "Front kits", "Rear wings", "Side sets" und "Roof Cover" als Anbauteile für Sportwagen zusammen mit einer zweistelligen auf der Tür des Sportwagens angebrachten Zahl im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, die - unabhängig von der Farbe - so gestaltet sind, dass das Automobil
dem Umbau wie
folgend abgebildet gestaltet ist: mit den folgenden Gestaltungsmerkmalen: 1 bis 3.4 [wie im Hauptantrag] 4 eine Sportwagen-Grundform mit flacher Nase und höherliegendem Heck, deren oberer Umriss einem sanft geschwungenen Bogen mit einer annähernd durchgängigen Linienführung über die gesamte Länge des Fahrzeugs gleicht; 5 ein dunkel abgesetztes Cockpit mit einem linsenförmigen Seitenfenster; 6 Frontscheinwerfer seitlich auf der Oberseite des Frontbereichs, die optisch
hinten bis auf den Kotflügel verlängert sind; 7 ein großer Lufteinlass im hinteren Türbereich; 8 eine große Lackierung in Form einer Zahl in serifenloser, kursiver Schriftart auf der Tür; 9 ein
unten geschwungener Bogen an der Fahrzeugseite, der hinter dem Vorderrad beginnt, von dort in einem 45°-Winkel abfällt und dann dünn bis ins obere Drittel des Hinterrades hochgezogen ist; 10 an jeder oberen Ecke des Hecks eine Finne mit einem kurzen, stummelartigen, von der Finne aus zur Seite ragenden Spoiler. I.
2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bei der Ermittlung des Gesamteindrucks im Falle eines Bauelements anzulegen, das - wie etwa ein Teil einer Fahrzeugkarosserie - in ein komplexes Erzeugnis eingefügt wird? Darf insbesondere darauf abgestellt werden, ob die Erscheinungsform des Bauelements in der Wahrnehmung des informierten Benutzers nicht vollständig in der Erscheinungsform des komplexen Erzeugnisses untergeht, sondern eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form aufweist, die es ermöglicht, einen von der Gesamtform unabhängigen ästhetischen Gesamteindruck festzustellen? 14 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom
schaffende Leistungsübernahme, die in der Gesamtabwägung nicht als unlauter anzusehen sei. Eine Ausbeutung oder Beeinträchtigung des Rufs des Fahrzeugs Ferrari FXX K liege nicht vor. In Bezug auf Verkehrskreise, die nicht mit dem Sportwagenmarkt vertraut seien, finde eine Rufausbeutung oder -beeinträchtigung ebenso wenig statt wie in Bezug auf an Sportwagen interessierte Verkehrskreise. Ein zahlenmäßig relevanter dritter Personenkreis, der sich für Sportwagen interessiere und sich die Gestaltung des Ferrari FXX K in groben Zügen eingeprägt habe, sei entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht feststellbar. 18 Auch eine Täuschung von Käufern des Produkts der Beklagten sei nicht gegeben. Diesen Käufern sei durchaus bewusst, dass sie keinen Ferrari FXX K kauften. Eine Täuschung werde auch nicht gegenüber Dritten dadurch bewirkt, dass die Käufer den Eindruck erwecken wollten, einen Ferrari FXX K erworben zu haben. 19 Das Klagemuster 1 sei nicht entstanden, weil die Klägerin die Mindestvoraussetzung einer gewissen Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form nicht schlüssig dargelegt habe. Sie beziehe sich lediglich auf einen willkürlich festgelegten Teilbereich. Selbst wenn man annehme, die Front werde als "Gesicht" wahrgenommen, würden hierbei auch die von der Klägerin nicht einbezogenen Bestandteile "Augen" (Scheinwerfer) und "Kiefer" (seitliche Enden des Spoilers) einbezogen. Das Klagemuster 2 bestehe mangels einer Geschlossenheit der Form ebenfalls nicht. Das Klagemuster 3 sei zwar als entstanden zu unterstellen, weise aber keinen hinreichend weiten Schutzbereich auf, um die Annahme einer Verletzung zu rechtfertigen. Die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers des Ferrari FXX K sei aufgrund der Musterdichte so beschränkt gewesen, dass von einem nur durchschnittlichen Schutzbereich ausgegangen werden könne. Gemessen hieran fehle es an einer hinreichenden Übereinstimmung im Gesamteindruck. 20 II. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie gegen die Abweisung der auf eine Verletzung des § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG gestützten Unterlassungsanträge gerichtet ist (dazu
folgend II 1), so dass auch die Abweisung der darauf zurückbezogenen Anträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung Bestand hat. Mit Erfolg richtet sich die Revision allerdings gegen die Abweisung der auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestützten Anträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung (dazu
folgend II 2). 21 1. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie gegen die Abweisung der auf eine Verletzung des § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG gestützten Unterlassungsanträge gerichtet ist. 22 a) Das Angebot einer
ahmung durch einen Mitbewerber kann
3 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das
geahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände - wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft (Buchst. a) oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des
geahmten Produkts (Buchst. b) - hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der
ahmung begründen und umgekehrt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192/20, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 14] = WRP 2022, 177 - Flying V, mwN). 23 Eine unlautere Rufausnutzung im Sinne des § 4 Nr. 3 Buchst. b Fall 1 UWG kann nicht nur auf einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der
ahmung, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert. Die Frage, ob hierdurch eine Gütevorstellung im Sinne von § 4 Nr. 3 Buchst. b Fall 1 UWG unangemessen ausgenutzt wird, ist im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des
geahmten Produkts, zu berücksichtigen sind. Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen. Allerdings reicht es für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (vgl. BGH, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 57] - Flying V, mwN). Eine Beeinträchtigung der Wertschätzung (§ 4 Nr. 3 Buchst. b Fall 2 UWG) liegt vor, wenn der Vertrieb der
ahmung den guten Ruf des Originalprodukts schädigt (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 [juris Rn. 46] = WRP 2010, 1465 - Femur-Teil; BGH, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 67] - Flying V, mwN). 24 b) Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahmen des Berufungsgerichts, das Fahrzeug Ferrari FXX K verfüge über wettbewerbliche Eigenart und das Produkt der Beklagten "Mansory Siracusa 4XX" stelle eine
schaffende Leistungsübernahme des Originals dar. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 25
teilig; es komme sogar umgekehrt in Betracht, dass die Wertschätzung aufgrund des Bestrebens und der
frage im Markt, Designmerkmale teilweise zu nutzen, gesteigert werde. 28 bb) Diese tatgerichtliche Beurteilung hält der revisionsrechtlichen
prüfung stand. 29
schaffende Übernahme, nicht eine (nahezu) identische
ahmung handelt. Darüber hinaus bestand im Fall "Tchibo/Rolex"
den tatsächlichen Feststellungen die Gefahr der Täuschung zwar nicht bei den Käufern der
ahmungen, wohl aber bei dem Publikum, das bei den Käufern die
ahmungen sieht und zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit verleitet wird (vgl. BGH, GRUR 1985, 876 [juris Rn. 17] - Tchibo/Rolex; siehe auch BGH, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 63 bis 65] - Flying V). Auch daran fehlt es
den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall. 30
b GGV ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich - unter anderem - der Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern, nicht jedoch ein Computerprogramm. Ein komplexes Erzeugnis ist
c GGV ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann. Der Begriff des Bauelements ist mangels einer Definition in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-397/16 und C-435/16, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 64] = WRP 2018, 308 - Acacia und D’Amato [Audi bzw. Porsche]). Mit dem Ausdruck Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses bezeichnet die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung danach die verschiedenen Einzelteile, die zu einem komplexen industriellen oder handwerklichen Gegenstand zusammengebaut werden sollen und sich ersetzen lassen, so dass ein solcher Gegenstand auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann, und deren Fehlen dazu führen würde, dass das komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 65] - Acacia und D’Amato [Audi bzw. Porsche]). 34 bb) Danach stellt der von der Klägerin als Klagemuster 1 in Anspruch genommene Teilbereich des Fahrzeugs Ferrari FXX K, bestehend aus dem
vorne unten gekrümmten v-förmigen Element der Fronthaube, dem mittig aus diesem Element herausragenden, in Längsrichtung angeordneten, flossenartigen Element ("Strake"), dem in die Stoßstange integrierten, zweischichtigen Frontspoiler und dem mittigen vertikalen Verbindungssteg, der den Frontspoiler mit der Fronthaube verbindet, ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses dar. Dieser Teilbereich besteht aus Einzelteilen, die zu einem industriell gefertigten Fahrzeug zusammengebaut werden sollen und sich ersetzen lassen, so dass das Fahrzeug auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann, und deren Fehlen dazu führen würde, dass das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann. Dies gilt ebenso für die von der Klägerin als Klagemuster 2 in Anspruch genommenen Teile (zweischichtiger Frontspoiler des Ferrari FXX K). 35 b) Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Mindestvoraussetzung für die Entstehung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters - eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form - entspricht, wie sich im Zuge des Vorlageverfahrens ergeben hat, nicht dem unionsrechtlich vorgegebenen Maßstab. 36 aa)
1 GGV wird ein Geschmacksmuster durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat. Gemäß Art. 4 Abs. 2 GGV gilt ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt (Buchst. a) und soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen (Buchst. b). Art. 5 Abs. 1 Buchst. a GGV definiert ein Geschmacksmuster als neu, wenn der Öffentlichkeit im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist.
1 Buchst. a GGV hat ein Geschmacksmuster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. 37 bb)
1 GGV wird ein Geschmacksmuster, das die im ersten Abschnitt der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt, als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für eine Frist von drei Jahren geschützt, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde.
2 Satz 1 GGV gilt ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zugänglich gemacht, wenn es in solcher Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte.
a GGV bedeutet Geschmacksmuster im Sinne dieser Verordnung die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt. 38
teil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 41 Der Senat kann nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sache entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist. Die Anwendung des dargelegten rechtlichen Maßstabs erfordert eine erneute tatgerichtliche Würdigung. Es fehlt zudem an Feststellungen, die die Ermittlung des
2 GGV in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Rom-II-Verordnung auf die Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz anwendbaren Rechts erlauben (dazu vgl. EuGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.