KORE301332022 ECLI:DE:BGH:2022:100522UVIZR838.20.0 BGH 6. Zivilsenat 20220510 VI ZR 838/20 Urteil § 31 BGB, § 826 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV vorgehend OLG Stuttgart, 26. Mai 2020, Az: 12 U 486/19vorgehend LG Stuttgart, 18. Oktober 2019, Az: 24 O 208/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Deliktische Haftung des Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall: Verwirklichung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch einen verfassungsmäßig berufenen Vertreter Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Mai 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung in Anspruch. 2 Der Kläger erwarb im August 2015 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten Pkw Audi A4 Avant 2,0 TDI zu einem Kaufpreis von 18.500 €. Der Kläger finanzierte den Kauf. Die Kosten für Kreditschutzbrief und Zinsen beliefen sich auf 1.398,51 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Volkswagen AG entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA189 ausgestattet, der von Mitarbeitern der Beklagten in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebaut wurde. Die die Abgasrückführung steuernde Software erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchläuft, und erhöhte ausschließlich in diesem Fall die Abgasrückführungsrate, um den Stickoxidausstoß zu optimieren und die gesetzlichen Grenzwerte einzuhalten. Unter den Bedingungen des normalen Straßenbetriebs wurde die Stickoxidoptimierung ausgeschaltet. 3 Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung des Kaufpreises zuzüglich der Finanzierungskosten und abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, sowie Rechtshängigkeitszinsen. Die Beklagte weist die geltend gemachten Ansprüche zurück und hat den Einwand der Verjährung erhoben. 4 Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil im Hinblick auf die Höhe der anzurechnenden Nutzungsentschädigung zum Nachteil des Klägers abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 15.326,39 € nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu zahlen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. I. 5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen folgendes ausgeführt: 6 Dem Kläger stehe aus § 826 Abs. 1, § 31 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wobei der Höhe nach vom Kaufpreis im Wege des Vorteilsausgleichs eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 4.572,12 € abzuziehen sei und die Aufwendungen für Kreditschutzbrief und Finanzierungszinsen zu addieren seien. Es stehe fest, dass die Beklagte in den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut habe. Aufgrund dieses Umstands habe zumindest die Gefahr bestanden, dass die nur unter Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung erlangte Typgenehmigung und damit auch die Zulassung für das streitgegenständliche Fahrzeug nachträglich entzogen werde. Indem die Beklagte das Fahrzeug und den Motor in Verkehr gebracht habe, habe sie potenziellen Käufern des Fahrzeugs einen Schaden in Form eines nachteiligen und ungewollten Vertragsschlusses beigebracht. Es sei davon auszugehen, dass potenzielle Käufer der Fahrzeuge die unausgesprochene, weil selbstverständliche Erwartung gehabt hätten, ein ordnungsgemäß zugelassenes Fahrzeugs zu erwerben, bei dem auch keine nachträgliche Entziehung der Typgenehmigung und damit der Zulassung gedroht habe. Sie seien somit bezüglich dieser Erwartung von der Beklagten getäuscht worden. Es sei vorliegend auch davon auszugehen, dass die Täuschung kausal für den Vertragsschluss gewesen sei. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass ein Käufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehme, wenn ihm offenbart werde, dass dem Fahrzeug die Entziehung der Zulassung und damit die Stilllegung drohe. Dass ein Software-Update nachträglich mit Billigung des Kraftfahrtbundesamtes aufgespielt worden sei, spiele für den im Abschluss des Kaufvertrages liegenden Schaden keine Rolle. 7 Das Verhalten der Beklagten verstoße bei der erforderlichen Gesamtwürdigung auch gegen die guten Sitten. Maßgebliche Gründe für die Annahme der Sittenwidrigkeit seien, dass die Beklagte in einer außerordentlich großen Zahl von Fällen bewusst die illegale Abschalteinrichtung in die Motoren verbaut habe, dabei mit hoher krimineller Energie die staatlichen Behörden systematisch getäuscht habe, um auf diese Weise massenhaft Fahrzeugkäufer täuschen zu können, und sich dabei zudem allein aus wirtschaftlichen Erwägungen über die Belange des Umweltschutzes, denen die Zulassungsvorschriften dienten, hinweggesetzt habe. Die Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt. Dabei müsse sie sich das vorsätzliche Handeln ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter gemäß § 31 BGB als eigenes Handeln zurechnen lassen. Dass Mitarbeiter der Beklagten bewusst und in Kenntnis der maßgeblichen tatsächlichen Umstände, die die Gesetzeswidrigkeit ihres Tuns begründeten, die unzulässige Software in den hier streitgegenständlichen Motor eingebaut hätten, stehe außer Frage. Es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung über den massenhaften Einsatz der Motorsteuerungssoftware im Rahmen der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerte nicht ohne Kenntnis und Billigung, wenn nicht des Vorstands, so jedenfalls eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten erfolgt sei. Die Beklagte treffe daher zumindest eine sekundäre Darlegungslast bezogen darauf, dass entgegen der Vermutung kein verfassungsmäßig berufener Vertreter Kenntnis von der Manipulationssoftware gehabt habe. Um dieser sekundären Darlegungslast nachzukommen, hätte die Beklagte Näheres dazu vortragen müssen, wie der Entscheidungsprozess abgelaufen sei und welche nicht als verfassungsmäßig berufene Vertreter anzusehende Mitarbeiter hieran beteiligt gewesen seien. Derartigen Vortrag habe die Beklagte nicht gehalten, mit der Folge, dass das Vorbringen des Klägers insoweit als zugestanden gelte. II. 8 Die zulässige Revision ist begründet. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB können mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bejaht werden, wobei sich die Annahme einer deliktischen Haftung der Beklagten auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. 9 1. Das Berufungsgericht hat nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Sinne von § 31 BGB die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat. Die bisher getroffenen Feststellungen tragen bereits nicht die Annahme des Berufungsgerichts, ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten habe durch das Inverkehrbringen des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs mit dem Dieselmotor der Baureihe EA189 sittenwidrig gehandelt. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.