BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 39/15 – Gerätevergütung: Technische Eignung und erkennbare Zweckbestimmung eines PCs mit Festplatte zur Bild- und Tonaufzeichnung – PC…
KORE301342017 ECLI:DE:BGH:2017:160317UIZR39.15.0 BGH 1. Zivilsenat 20170316 I ZR 39/15 Urteil § 54 Abs 1 UrhG vom 25.07.1994, § 54g Abs 1 UrhG vom 25.07.1994, § 242 BGB vorgehend OLG München, 15. Januar 2015, Az: 6 Sch 10/08 WG, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Gerätevergütung: Technische Eignung und erkennbare Zweckbestimmung eines PCs mit Festplatte zur Bild- und Tonaufzeichnung – PC mit Festplatte I PC mit Festplatte I 1. In den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachte PCs mit eingebauter Festplatte, die über eine Festplattenkapazität von wenigstens 10 GB, Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von wenigstens 300 MHz und einen Arbeitsspeicher (RAM) von wenigstens 128 MB verfügen, zählen zu den nach § 54 Abs. 1 UrhG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994, aF) vergütungspflichtigen Geräten oder Tonträgern.
Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 2015 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, der ihre Gesellschafter das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung für Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen übertragen haben. Die Beklagte stellt Personal Computer (PCs) mit eingebauter Festplatte her und importiert und vertreibt sie in Deutschland.
2 Die Klägerin nimmt die Beklagte - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 UrhWG aF vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (Einigungsvorschlag vom 31. Juli 2007 - Sch-Urh 86/05) - wegen der Veräußerung und des anderweitigen Inverkehrbringens von PCs mit eingebauter Festplatte in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Zahlungspflicht und Zahlung einer Vergütung in Anspruch.
3 Die Klägerin macht geltend, die in diesem Zeitraum von der Beklagten in Deutschland in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte seien technisch zur Wiedergabe und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Audio- und audiovisueller Werke geeignet und hierzu auch erkennbar bestimmt.
4 Die von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum im Inland vertriebenen PCs hätten über eine ausreichende Festplattenkapazität, genügend Arbeitsspeicher (RAM) und eine hinreichende Leistung der Central Processor Unit (CPU) verfügt, um Fernsehfilme oder Filme von DVD aufzeichnen und auf der Festplatte vervielfältigen zu können. Das seinerzeit marktbeherrschende Betriebssystem "Windows XP" habe für die Aufzeichnung eines Spielfilms von zweistündiger Dauer Hardware mit Kapazitäten von mindestens 300 Megahertz (MHz) für die CPU, 128 Megabyte (MB) für den Arbeitsspeicher und eine freie Kapazität von wenigstens 2 Gigabyte (GB) für die Festplatte vorausgesetzt. Die von der Beklagten im Inland vertriebenen PCs hätten eine CPU-Leistung von 1400 MHz und mehr, Arbeitsspeicher von 256 MB und mehr sowie eine Festplattenkapazität von 20 GB und mehr aufgewiesen. Diese Ausstattung habe die Vervielfältigung von Audio- und Videodateien aus analogen oder digitalen Hörfunk- oder Fernsehsendungen, von Audio- und Video-Podcasts, von Streams (Web-Radio, Web-TV), von Audio- und Videodateien auf CDs und DVDs, Festplatten, USB-Sticks, Video- oder Audiokassetten, Schallplatten, Tonbändern und von aus dem Internet heruntergeladenen Audio- und Videodateien ermöglicht.
5 Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die von ihr im fraglichen Zeitraum vertriebenen Geräte seien weder zur Anfertigung von Vervielfältigungen geeignet noch dazu erkennbar bestimmt gewesen. Zudem habe die Klägerin anlässlich von erfolgreichen Verhandlungen mit dem Branchenverband BITKOM über den Abschluss eines Gesamtvertrages über die Gerätevergütung für DVD-Brenner im Jahre 2003 auf die Geltendmachung einer Gerätevergütung für PCs verzichtet.
6 Das Oberlandesgericht (GRUR-RS 2015, 20893) hat über die Klage wegen des in der ersten Stufe gestellten Hauptantrags wie folgt entschieden:
I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer (PCs) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen.
II. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Auskunftsantrags abgewiesen.
7 Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, wendet sich die Klägerin gegen die den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 betreffende Abweisung ihrer Klage mit dem in erster Stufe gestellten Hauptantrag. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Anschlussrevision ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Anschlussrevision der Beklagten zurückzuweisen.
8 A. Das Oberlandesgericht hat die Klage - soweit es im Wege des Teilurteils entschieden hat - für zulässig und hinsichtlich eines Teils des Zeitraumes, über den die Klägerin die Erteilung von Auskünften begehrt hat, für begründet erachtet (Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2005). Hinsichtlich der in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 in Verkehr gebrachten PCs hat es den in der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt:
9 Der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsantrag sei hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Beklagte sei der Klägerin nach § 54g UrhG aF zur Erteilung der mit dem Hauptantrag begehrten Auskünfte (ohne Differenzierung zwischen privaten und nicht-privaten Endabnehmern) verpflichtet. Die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte seien vergütungspflichtige Geräte gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG aF technisch geeignet und erkennbar hierfür bestimmt waren.
10 Die von der Klägerin im Einzelnen aufgeführten von der Beklagten im entscheidenden Zeitraum vertriebenen PCs mit eingebauter Festplatte verfügten über die erforderliche Mindestausstattung, um etwa einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf der Festplatte des PCs zu speichern. Unerheblich sei, dass diese Geräte die Vornahme von Vervielfältigungen erst im Zusammenwirken mit Zusatzeinrichtungen oder erst nach Vornahme von Umbauarbeiten - wie durch Einbau oder Anschluss einer TV-Karte - ermöglichten. Dass - wie von der Beklagten behauptet - bei der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke Störungen des Kopiervorganges oder Qualitätseinbußen bei der Aufzeichnung auftreten könnten, ändere an der grundsätzlichen technischen Eignung der Geräte zur Herstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nichts. Diese Eignung setze nicht voraus, dass der grundsätzlich durchführbare Vorgang stets reibungslos verlaufe.
11 Die PCs der Beklagten seien auch erkennbar zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF bestimmt. Die erkennbare Bestimmung der PCs zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen setze lediglich voraus, dass allgemein bekannt sei oder dafür geworben werde, dass ein PC für solche Vervielfältigungen genutzt werden kann. Hiervon sei mit Rücksicht auf Veröffentlichungen von Anleitungen für den Einsatz von PCs zur Aufzeichnung von Fernseh- und Radiosendungen und von Ton- und Videoaufnahmen aus dem Internet oder zur Speicherung von auf Videokassetten, CDs und DVDs aufgezeichneten Werken auf der Festplatte eines PC und im Hinblick auf entsprechende Presseveröffentlichungen sowie die Publikumswerbung verschiedener PC-Hersteller für die Zeit ab dem Jahre 2002 auszugehen.
12 Die Beklagte könne den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die weit überwiegende Anzahl der streitbefangenen Geräte nicht an private Endnutzer veräußert werde. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke geeignet und bestimmt seien, hierfür auch verwendet würden. Diese Vermutung sei im Streitfall nicht widerlegt. Schließlich sei die Beklagte, die mit der Geltendmachung einer Gerätevergütung habe rechnen müssen, nicht gehindert gewesen, diese in den Kaufpreis einfließen zu lassen und so an die Endnutzer weiterzugeben.
13 Der mit der ersten Stufe der Klage verfolgte Auskunftsanspruch bestehe jedoch nicht, soweit die Beklagte in der Zeit bis zum 31. März 2005 vergütungspflichtige Geräte in Verkehr gebracht habe. Die Geltendmachung von Vergütungs- und (vorbereitenden) Auskunftsansprüchen im vorhergehenden streitgegenständlichen Zeitraum sei unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der vor dem Oberlandesgericht durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Dr. K., bei seinen die Mitgliedsunternehmen des Branchenverbandes BITKOM repräsentierenden Gesprächspartnern im Zuge der mit diesem Verband in den Jahren 2002/2003 geführten Verhandlungen über einen Gesamtvertrag zu CD- und DVD-Brennern einen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt habe, dass diese im Fall einer Einigung über die Gerätevergütung für DVD-Brenner in der von der Klägerin verlangten Höhe nicht mehr mit der Geltendmachung einer in der Vergangenheit wiederholt (in unterschiedlicher Höhe) verlangten Abgabe auf PCs mit eingebauter Festplatte rechnen müssten.
Ein schutzwürdiges Vertrauen, dass die Klägerin keine Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte geltend mache, sei allerdings nur bis zum Eingang des Aufforderungsschreibens der Klägerin vom 7. März 2005 beim Branchenverband BITKOM anzuerkennen. Ab diesem Zeitpunkt hätten der Branchenverband und seine Mitglieder damit rechnen müssen, dass die Klägerin diese Ansprüche für die Zukunft weiterverfolgen werde.
14 B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten haben keinen Erfolg.
15 I. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Die für die Anschlussrevision erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 554 ZPO) sind ebenfalls gegeben.
16 1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das Oberlandesgericht hat dort ausgeführt, die Revision sei im Hinblick auf die strittigen Fragen zum Anspruchsgrund, insbesondere die Frage der erkennbaren Bestimmtheit von "Professional PCs" zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF zuzulassen. Damit ist lediglich der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Rn. 17 = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 14 = WRP 2013, 1620 - Sumo; Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 12 = WRP 2015, 569 - Combiotik; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 11 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14, GRUR 2016, 965 Rn. 17 = WRP 2016, 1236 - Baumann II).
17 2. Eine Beschränkung der Revision ergibt sich ferner nicht daraus, dass das Oberlandesgericht einen Teil des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs nicht mit Rücksicht auf die von ihm als klärungsbedürftig angesprochene Rechtsfrage, sondern unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung für unbegründet erachtet hat. Soweit dies dahin verstanden werden kann, dass sich die Revisionszulassung nur auf den in zeitlicher Hinsicht abgrenzbaren Teil des Streitstoffes beziehen soll, der von diesem Einwand nicht betroffen ist, wäre eine auf diesen Teil des Anspruchsgrundes beschränkte Revisionszulassung unwirksam. Zwar kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, auf den auch die Partei ihre Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 12.
November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 161, 115; Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 191, 119; Urteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11 Rn. 14, juris, jeweils mwN). Eine solche beschränkte Zulassung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233;
Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 9; Beschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 400/11 Rn. 8, juris, jeweils mwN). Für die Frage, ob es an der Unabhängigkeit zwischen dem zugelassenen Teil des Rechtsstreits und dem nicht zugelassenen Teil fehlt, sind die für § 301 ZPO maßgebliche Grundsätze anzuwenden. Eine Beschränkung auf Teile eines Anspruchs ist zulässig, wenn eine Entscheidung durch Teil- oder Grundurteil zulässig wäre (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265 mwN; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 544 Rn. 23). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann.
Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht für das weitere Verfahren binden. Ein Teilurteil darf deshalb nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 26 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen Rot, mwN). Daran fehlt es, wenn das Durchgreifen einer Einrede oder Einwendung in Rede steht, die den gesamten Streitstoff betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448; Saenger/Saenger, ZPO, 6. Aufl. 2015, § 301 Rn. 10; BeckOK ZPO/Elzer, Stand: 1.
September 2016, § 301 Rn. 10).
18 Nach diesen Maßstäben kommt eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den in zeitlicher Hinsicht abgrenzbaren Teil des Streitstoffes, der vom Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht betroffen ist, nicht in Betracht. Im Streitfall besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Die Klageansprüche werden auf das Inverkehrbringen von Computern mit eingebauter Festplatte und damit auf ein einheitliches tatsächliches Geschehen gestützt. Sie sind nach denselben Rechtsnormen und hierzu entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Das gilt auch für die hinsichtlich des gesamten zur Entscheidung stehendenden Zeitraumes entscheidungserhebliche Frage, ob den Klageansprüchen der von der Beklagten erhobene Einwand eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Durchgreifen dieses Einwandes im Instanzenzug bereits im Ausgangspunkt abweichend rechtlich beurteilt wird, so dass auch der nicht von einer Teilzulassung umfasste Streitstoff hätte abweichend beurteilt werden müssen.
19 II. Die Klage ist zulässig. Gegen die - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende - hinreichende Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO geltend gemachten auf Auskunft gerichteten Klageantrages zu 1 bestehen keine Bedenken.
20 III. Nach Art. 7 VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz ist mit Wirkung zum 1. Juni 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) - an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) getreten. Für Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle oder bei einem Gericht anhängig sind, sieht § 139 Abs. 1 und 3 VGG Übergangsregelungen vor. Auf Verfahren, die zu dieser Zeit bei der Schiedsstelle anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 1 VGG nicht die §§ 92 bis 127 VGG, sondern die §§ 14 bis 15 UrhWG und die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung, jeweils in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Auf Verfahren, die zu dieser Zeit bei einem Gericht anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 3 VGG nicht die §§ 128 bis 131 VGG, sondern die §§ 16, 17 und 27 Abs. 3 UrhWG in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
21 IV. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten für die von ihr durch Inverkehrbringen von Geräten geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF vorzunehmen, dem Grunde nach gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF die Zahlung einer angemessenen Vergütung und nach § 54g Abs. 1 UrhG aF die Erteilung der zur Berechnung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte verlangen kann.
22 1. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden (§§ 54 ff. UrhG). Für den Streitfall, der Gerätevergütungen für die Jahre 2002 bis 2005 betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich.
23 Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten und von Bild- oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder das sonstige Inverkehrbringen der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Gemäß § 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG aF kann der Urheber von dem nach § 54 Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich gemäß § 54g Abs. 1 Satz 2 UrhG aF auf die Mitteilung der Bezugsquellen.
24 2. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung gegen die Beklagte als Herstellerin und Importeurin von PCs mit eingebauter Festplatte geltend zu machen (BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 42/15 Rn. 20 ff. - PC mit Festplatte II).
25 3. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Beklagte PCs mit eingebauter Festplatte hergestellt und importiert, die im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 im Inland in den Verkehr gebracht worden sind.
26 4. Das Oberlandesgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte technisch geeignet und erkennbar bestimmt sind, Audiowerke und audiovisuelle Werke durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF zu vervielfältigen.
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32 Allerdings kann zur Beantwortung der Frage, ob die von einem Hersteller, Importeur oder Händler in Verkehr gebrachten PCs zur Vornahme von Bild- und Tonaufzeichnungen geeignet und bestimmt sind, nicht in jedem Fall auf die Gerätegattung "PC mit eingebauter Festplatte" abgestellt werden. Eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der technischen Eignung eines Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden, setzt vielmehr voraus, dass alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät). Dabei kann für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung abgestellt werden, bei der angenommen werden kann, dass sie jedenfalls die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen, nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes möglich macht (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis 40 - Musik-Handy). Ist davon auszugehen, dass jedes Modell eines Gerätetyps, das über eine bestimmte Mindestausstattung verfügt, zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke technisch geeignet ist, genügt die Feststellung, dass diese Mindestausstattung auch bei denjenigen Modellen vorhanden ist, die der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene in Verkehr bringt.
33 Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Es ist unter Heranziehung von der Klägerin angeführter Empfehlungen des Softwareunternehmens Microsoft, dem marktführenden Anbieter des seinerzeit meistverbreiteten Betriebssystems "Windows XP", davon ausgegangen, dass PCs über Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von 300 Megahertz (MHz), einen Arbeitsspeicher von 128 Megabyte (MB) und eine Festplatte mit einer (freien) Kapazität von wenigstens 2 Gigabyte (GB) verfügen müssten, um einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplatte des PC speichern zu können. Auch mit Rücksicht darauf, dass bereits für das Betriebssystem und andere Programme Festplattenkapazität benötigt werde, genüge bei einer Prozessorleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspeicher von wenigstens 128 MB hierzu eine Speicherkapazität der Festplatte von wenigstens 10 GB. Diese technischen Mindestvoraussetzungen hätten alle von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum vertriebenen Modelle erfüllt. Gegen diese tatrichterliche Beurteilung hat die Anschlussrevision keine durchgreifenden Rügen erhoben. Die Beurteilung des Oberlandgerichts lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.
34 Es ist nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung erheblichen abweichenden Sachvortrag der Beklagten außer Acht gelassen hat. Die Anschlussrevision der Beklagten legt auch nicht dar, dass und aus welchen Gründen die vom Oberlandesgericht angesetzte Untergrenze, der eine Hardware- und Softwarekonfiguration zugrunde liegt, bei der auf der Festplatte eines PC das Betriebssystem des Marktführers und die für die Aufzeichnung und Speicherung eines Filmwerkes erforderliche Software installiert ist, zu niedrig bemessen wäre und welche Speicherkapazitäten stattdessen angesetzt werden müssten. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts, die es auf der Grundlage einer von der Klägerin gefertigten Aufstellung der von der Beklagten in den Jahren 2002 bis 2005 auf den Markt gebrachten PCs getroffenen und die die Beklagte insoweit nicht angegriffen hat, verfügten die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte ausnahmslos über eine Festplattenkapazität von wenigstens 10 GB und waren mit Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspeicher (RAM) von wenigstens 128 MB ausgestattet.
Nach der eigenen Darstellung der Beklagten betrug die Festplattenkapazität der von ihr seit dem Jahre 2002 in Verkehr gebrachten PCs wenigstens 20 GB. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die auf tatrichterlichem Gebiet liegende Annahme des Oberlandesgerichts, es sei auf die technische Fähigkeit abzustellen, einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplatte des PC abzuspeichern. Das Oberlandesgericht ist dabei ersichtlich von der zutreffenden Annahme ausgegangen, dass eine Nutzung von PCs mit Festplatte zur Vervielfältigung von Bild- und Tondateien nur dann wahrscheinlich ist, wenn der Nutzer damit ein vollständiges schutzfähiges Werk vervielfältigen kann (vgl.
BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 38 ff. - Musik-Handy).
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Ebenfalls unerheblich für die Frage der erkennbaren Zweckbestimmung sei der Umstand, dass PCs als Multifunktionsgeräte vielfältigen anderen Zwecken dienen könnten oder sogar überwiegend in anderweitigen Funktionen genutzt würden. Maßgeblich sei allein, ob im fraglichen Zeitraum allgemein bekannt gewesen sei oder dafür geworben worden sei, dass die PCs der Beklagten - sei es auch unter Verwendung von Zusatzausstattung - für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen benutzt werden konnten. Davon sei für den Zeitraum ab 2002 auszugehen. Aufgrund vielfältiger Veröffentlichungen in der Fachpresse und in Publikumsmedien, aufgrund von Werbekampagnen anderer Computerhersteller und der Bedienungsanleitungen für solche Geräte sei jedenfalls ab dem Jahre 2002 allgemein bekannt gewesen, dass PCs zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verwendet und Bild- und Tonaufnahmen auf der Festplatte eines PC gespeichert werden konnten.
Hinzu komme, dass die Beklagte für einzelne der von ihr auf den Markt gebrachten Modelle auf deren "Multimedia"-Eignung hingewiesen habe. Es sei unerheblich, ob die Beklagte selbst für jedes der von ihr vertriebenen PC-Modelle mit entsprechenden Einsatzmöglichkeiten geworben habe.
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45 Diese Rüge hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat eine erkennbare Zweckbestimmung zur Vervielfältigung im Sinne von § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG aF nicht bereits aus der bestehenden technischen Eignung der PCs gefolgert. Es ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass ein hierfür technisch geeignetes Gerät erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen bestimmt ist, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen eine entsprechende Zweckbestimmung tritt, von der ausgegangen werden kann, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann. Anhaltspunkte hierfür hat das Oberlandesgericht Presseveröffentlichungen, Bedienungsanleitungen und Werbekampagnen entnommen. Diese Beurteilung ist rechtlich zutreffend (vgl. BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 172 Rn. 24 - Musik-Handy).
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47 Allerdings kann eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung eines Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden (vgl. Rn. 32), nur vorgenommen werden, wenn alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet und bestimmt sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät). Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht ausgegangen. Es hat gerade nicht angenommen, es genügten generell allgemeine Feststellungen zur Produktgruppe der PCs mit Festplatte. Das Oberlandesgericht hat vielmehr ausgeführt, angesichts der Werbekampagnen der Hersteller, mit denen PC-Nutzer auch für den Bereich der Unterhaltung gewonnen werden sollten, sei es ausgeschlossen, dass dem interessierten Publikum im Jahr 2002 die generelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen geblieben sei. Dies gelte auch für die PCs der Beklagten. Diese habe sich von der Werbestrategie der Branche nicht gezielt abgesetzt. Sie habe ebenso wie ihre Konkurrenten potentielle Abnehmer ihrer PCs auf deren umfassende Multimedia-Eignung hingewiesen. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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49 Das Oberlandesgericht hat angenommen, in der Fach- und Publikumspresse seien in großem Umfang schon in den Jahren 2000/2001 ausführliche Erläuterungen zur Aufzeichnung von Fernseh- und Radioausstrahlungen und von Ton- und Videoaufnahmen aus dem Internet für die Vervielfältigung sowie zum Speichern von Videokassetten und DVDs auf der Festplatte des PCs veröffentlicht worden. Neben publizistischen Beiträgen hätten die PC-Hersteller selbst in großen Werbekampagnen und in Bedienungsanleitungen ihre Geräte als bestens geeignet für Multimediaanwendungen, als "perfekte Lösung für ... digitales TV, Video, Audio, Internet und Daten" angepriesen, die ein "rasantes Downloaden aller Dateien" bei "brillanter Bild- und Videoqualität" ermöglichten.
Außerdem seien PCs als "All-inOne-System", als "Musikmaschine", die ins Internet gehe, und als PC, der Kino liefere, angepriesen worden. Mit ähnlichen Slogans hätten bereits im Jahr 2002 zahlreiche namhafte Wettbewerber der Beklagten die Einsatzmöglichkeiten ihrer PCs zu Unterhaltungszwecken dank einer Eignung als Multimedia-Speicher hervorgehoben. Angesichts dieser konzentrierten Werbekampagnen der Hersteller, die darauf abzielten, PC-Nutzer auch für den Bereich der Unterhaltung zu gewinnen, sei es ausgeschlossen, dass dem interessierten Publikum im Jahr 2002 die generelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen geblieben sei. Gegen diese tatrichterlichen Feststellungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, erhebt die Anschlussrevision keine Rüge.
50 Das Oberlandesgericht hat - an diese Feststellungen anknüpfend - ferner angenommen, es sei auszuschließen, dass für die PCs der Beklagten abweichendes gelte. Die Beklagte habe sich von der Werbestrategie der Branche nicht gezielt abgesetzt. Die Beklagte habe ebenso wie ihre Konkurrenten potentielle Abnehmer ihrer PCs auf deren umfassende Multimedia-Eignung hingewiesen. Es sei unerheblich, ob die Beklagte für jedes einzelne der von ihr vertriebenen Modelle entsprechend geworben habe. Da dem Publikum die grundsätzliche Möglichkeit der Speicherung von Bild- und Tonaufnahmen auf der Festplatte eines PCs angesichts der Medienberichte einerseits wie auch der von der Branche - einschließlich der Beklagten - geschalteten Werbung andererseits generell geläufig gewesen sei, widerspreche es jeglicher Lebenserfahrung, dass der so informierte Verkehr die von der Beklagten beworbene Verwendbarkeit verschiedener PC-Modelle als Vervielfältigungsgeräte nur auf diese Typen beschränkt habe, während er eine derartige Einsatzmöglichkeit für andere Modelle desselben Herstellers nicht erwartet habe. Gegen diese vorwiegend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Oberlandesgerichts wendet sich die Anschlussrevision ohne Erfolg.
51 Soweit die Anschlussrevision geltend macht, es sei offensichtlich unerheblich, dass sich die Beklagte nicht ausdrücklich von den Werbeaussagen anderer Hersteller abgegrenzt habe, weil ein Hersteller nicht verpflichtet sei, darauf hinzuweisen, dass seine Produkte nicht denselben Anforderungen genügten wie diejenigen anderer Anbieter, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass das Oberlandesgericht keine solche Rechtspflicht oder Obliegenheit der Beklagten angenommen hat. Das Oberlandesgericht ist vielmehr der Sache nach zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, dass bei der Prüfung der Geeignetheit und Bestimmtheit zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen eine generalisierende Betrachtungsweise zulässig ist, wenn davon auszugehen ist, dass die konkret in Rede stehenden Geräte nicht anders beschaffen sind als andere Geräte einer Gattung (vgl.
BGHZ 140, 326, 330 - Telefaxgeräte; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Das Oberlandesgericht hat - von der Anschlussrevision nicht beanstandet - angenommen, die Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass auch ihre PCs die für eine entsprechende Vervielfältigung erforderlichen technischen Voraussetzungen aufweisen und durchweg mit im Handel jedermann zugänglichen und unter Hinweis auf entsprechende Einsatzmöglichkeiten beworbenen zusätzlichen Komponenten kompatibel sind, die Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen ermöglichen. Die Anschlussrevision macht nicht geltend, das Oberlandgericht habe Vortrag übergangen, mit dem die Beklagte dargelegt habe, die von ihr im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs hätten besondere technische Merkmale aufgewiesen, die ihre Produkte von denen der übrigen Wettbewerber mit Blick auf die erkennbare Bestimmung zur Vervielfältigung von Bild- oder Tonwerken unterschieden hätten.
Das Oberlandesgericht war deshalb im Streitfall nicht gehalten, konkrete Feststellungen dahingehend zu treffen, dass sich die Zweckbestimmung hinsichtlich jedes einzelnen in einem bestimmten Zeitraum in den Verkehr gebrachten Geräts bereits aus der Konfiguration, in der das jeweilige PC-Modell eines Herstellers auf den Markt gebracht worden ist, oder aus auf das jeweilige Modell bezogenen Angaben des Herstellers, Importeurs oder Händlers zu dessen Eigenschaften und Funktionen ergibt. Das Oberlandesgericht musste auch keine Feststellungen zu konkreten Werbemaßnahmen der Beklagten für ihre Geräte treffen. Es kann demnach offenbleiben, ob die vom Oberlandesgericht herangezogenen werblichen Angaben der Beklagten, mit denen auf Multimedia-Eigenschaften hingewiesen wurden, sämtlich Computer-Modelle mit eingebauter Festplatte betreffen, die im fraglichen Zeitraum von ihr in den Verkehr gebracht wurden.
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53 Die Frage, welcher Kundenkreis von der Beklagten als Herstellerin und Vertreiberin der streitgegenständlichen PCs im Rahmen der Konzeption der Produkte und der Verkaufsstrategie in den Blick genommen wurde, ist für die Frage der Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF unerheblich. Das Erfordernis der Zweckbestimmung dient dazu, diejenigen Geräte von der Vergütungspflicht ausnehmen, die zwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, aber erkennbar nicht zum Zwecke der Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke in Verkehr gebracht werden (BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Dabei knüpft das Kriterium der Zweckbestimmung nicht an den im konkreten Einzelfall von dem Vergütungspflichtigen als Abnehmer angesprochenen Kundenkreis an, sondern daran, ob die fraglichen Geräte und Speichermedien ihrem Typ nach erkennbar (auch) dazu bestimmt sind, zur Anfertigung von Privatkopien eingesetzt zu werden.
Dies kann etwa bei Diktiergeräten und Telefonanrufbeantwortern zu verneinen sein, die üblicherweise nicht zur Aufzeichnung und Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Audiowerken verwendet werden oder bei Filmkameras und Fotoapparaten, die normalerweise nicht zum Abfilmen oder Abfotografieren urheberrechtlich geschützter Werke genutzt werden. Entsprechendes kann für Geräte oder Speichermedien gelten, die nicht für den Gebrauch durch den privaten Endabnehmer konfektioniert sind und bei denen daher allein eine behördliche oder gewerbliche Nutzung zu erwarten steht (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14, juris Rn. 38, mwN). Mit derartigen Geräten ist ein handelsüblicher PC, der über die für die Anfertigung von Privatkopien erforderlichen technischen Grundvoraussetzungen verfügt und der - gegebenenfalls nach Ausstattung mit zusätzlicher Hardware - zur Vornahme solcher Vervielfältigungen eingesetzt werden kann, auch dann nicht vergleichbar, wenn dieser Geschäftskunden zur Nutzung überlassen wird.
Bei handelsüblichen PCs ist vielmehr typischerweise zu erwarten, dass die hier in Rede stehende Funktion von ihren Abnehmern - und zwar auch von gewerblichen Abnehmern - genutzt wird. Hierfür spricht bereits, dass es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen ist, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 223 Rn. 25). Es widerspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein primär für den professionellen Einsatz konzipiertes Gerät jedenfalls unter Nutzung von Hardwarekomponenten, die keinen Umbau erforderlich machen und die - sofern nicht schon vorhanden - auch extern angeschlossen werden können, zur Herstellung von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke für den Privatgebrauch eingesetzt wird.
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die berufliche Nutzung von PCs in einer Vielzahl von Branchen, etwa der Medien-, Unterhaltungs- und Werbebranche erfahrungsgemäß die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken umfasst. Es liegt daher nahe, dass die PCs der Beklagten in diesen Unternehmen mit entsprechenden Hard- und Softwarekomponenten ausgestattet und diese auch für die Herstellung von Privatkopien verwendet werden. Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es, wenn die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, mag diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von nur untergeordneter Bedeutung sein (vgl.
BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14 Rn. 39, juris).
54 5. Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die Beklagte könne einer Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe die weit überwiegende Anzahl ihrer PCs nicht an private Endnutzer veräußert. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision ist es auch mit Blick auf eine richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gerätevergütung nicht geboten, an Gewerbetreibende gelieferte Computer ("Business-PCs") von vornherein von der Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF auszunehmen.
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Urteil vom 9. Juni 2016 - C-470/14, GRUR 2016, 687 Rn. 31 - EGEDA u.a./Administración del Estado). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermaterial steht es allerdings mit der Richtlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF aufzustellen. Dies gilt zunächst, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE;
GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; GRUR 2016, 687 Rn. 28 - EGEDA u.a./Administración del Estado; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 50 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 94 - Musik-Handy). Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 44 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 32 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.;
BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 94 - Musik-Handy) oder einem Zwischenhändler überlassen werden (BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III, mwN).
57 An diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner jüngsten Entscheidung zur Vereinbarkeit von Vorschriften einzelner Mitgliedstaaten über die Erhebung einer Privatkopieabgabe mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG festgehalten (vgl. EuGH, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Soweit den Ausführungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache zu entnehmen ist, dass bereits eine Lieferung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten Geräten und Speichermedien an "Geschäftskunden und staatliche Stellen" oder der Erwerb solcher Speichermedien "zur beruflichen Nutzung" dazu führen muss, dass die Anwendung der Vorschriften über eine Vergütung für Privatkopien ausgeschlossen ist (Schlussanträge des Generalanwalts vom 4. Mai 2016, Rechtssache C-110/15, juris Rn. 33, 45 und 46) hat der Gerichthof der Europäischen Union diese Erwägungen in seiner Entscheidung nicht aufgegriffen.
58 Die hiernach auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräts an gewerbliche Abnehmer gerechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III).
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EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan Bandkopie/Nokia; EuGH, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Danach darf den Vergütungsschuldnern auch dann der Nachweis abverlangt werden, dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien nicht zur Vervielfältigung zum Privatgebrauch verwendet worden sind, wenn sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 96 - Musik-Handy). Nichts anderes gilt für den Nachweis, dass ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Gerät eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten ist.
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BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Zum Beleg hierfür kann der Hersteller, Importeur oder Händler beispielsweise eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Abnehmers beibringen, dass dieser das von ihm erworbene Gerät zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit verwendet oder verwenden wird (vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 110 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 172 Rn. 97 - Musik-Handy). Erbringt der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene einen solchen Nachweis, kann er auch dann nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen werden, wenn ein Gerät im Einzelfall gleichwohl im Wege der Zweitverwertung an Privatpersonen zur privaten Nutzung weiterveräußert wird.
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63 Sind bestimmte Geräte nach den vorstehend dargelegten Maßstäben nachweislich ausschließlich für die Nutzung durch Gewerbetreibende zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien ausgelegt und werden sie vom Vergütungspflichtigen nur an solche Abnehmer weitergegeben, stellt sich die Frage nach der Erhebung einer Gerätevergütung und deren zulässiger Weiterbelastung an die Abnehmer nicht. Vielmehr entfällt nach § 54c UrhG aF der Anspruch der Urheber auf Zahlung einer Gerätevergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu (vergütungspflichtigen) Vervielfältigungen benutzt werden (vgl. BGHZ, 121, 215, 220 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, mwN; zu § 54 Abs. 2 UrhG nF BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 109 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).
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65 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Hersteller zur Zahlung einer Privatkopievergütung verpflichtet, die Geräte mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Geräte an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert worden sind und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 37 - Amazon/Austro-Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia; vgl. auch BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 114 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Diese Grundsätze stehen einem gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Zahlung der Gerätevergütung und auf Erteilung der zur Bezifferung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte nicht entgegen.
66 Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass der auf eine nachträgliche Zahlung der Gerätevergütung gerichtete Anspruch der Klägerin von vornherein keine Geräte und Speichermedien erfasst, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 102 - Musik-Handy). Geräte und Speichermedien, die eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, sind mithin von der in § 54 Abs. 1 UrhG aF vorgesehenen Vergütungspflicht freigestellt. Der Beklagten ist es ferner unbenommen, im Zusammenhang mit der Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskünfte nachzuweisen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte tatsächlich nicht zur Herstellung von Privatkopien verwendet worden sind; gleichwohl bereits entrichtete Vergütungen sind nach den allgemeinen Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zu erstatten (kritisch: Koch/Krauspenhaar, GRUR Int. 2013, 1003, 1007; Rosenkranz, GPR 2014, 37, 39; Verweyen, GRUR Int. 2016, 40, 49). Allein hiernach etwa noch verbleibende, nicht nachweislich eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehaltene Geräte sind vergütungspflichtig, so dass sich auch die Frage einer Rückerstattung überzahlter Gerätevergütungen hier nicht stellt (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 102 - Musik-Handy).
67 Im Übrigen hat die Anschlussrevision nicht konkret dargelegt, dass es während der Geltung der §§ 54 ff. UrhG aF in nennenswertem Umfange zu Überzahlungen von Geräte- und Speichermedienvergütungen für Geräte, die nachweislich zu anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind, gekommen wäre und einem sich hieraus etwa ergebenden Ungleichgewicht nicht durch ein entsprechendes an die Klägerin gerichtetes Rückzahlungsverlangen hätte begegnet werden können. Soweit die Anschlussrevision geltend macht, es sei in der Vergangenheit zu Abwicklungsschwierigkeiten bei der Erstattung der Gerätevergütung in Exportfällen gekommen, kann sie mit dieser Begründung schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich dabei um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Anschlussrevision legt nicht dar, dass das Oberlandesgericht einen entsprechenden Vortrag der Beklagten verfahrensfehlerhaft übergangen hat. Im Übrigen kann aus Abwicklungsschwierigkeiten bei der Erstattung der Gerätevergütung in Exportfällen in der Vergangenheit nicht darauf geschlossen werden, dass die Durchsetzung von Rückerstattungsansprüchen in denjenigen Fällen, in denen eine Gerätevergütung gezahlt worden ist, obwohl das Gerät tatsächlich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden ist, tatsächlich übermäßig erschwert gewesen ist.
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69 Aus dem Umstand, dass andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ihre Gerichte oder dort tätige Verwertungsgesellschaften nationale Regelungen zur Zahlung einer Privatkopievergütung unter verschiedenen Gesichtspunkten für nicht mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar und daher für unanwendbar gehalten haben, kann für die Auslegung der im Streitfall anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts kein maßgeblicher Gesichtspunkt entnommen werden. Die einschlägigen deutschen Bestimmungen stehen unter Beachtung des Grundsatzes richtlinienkonformer Auslegung mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG im Einklang.
70 6. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte nach den Umständen tatsächlich eindeutig nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind.
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Dem von der Anschlussrevision in Bezug genommenen Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass eine private Nutzung von PCs im Arbeitsumfeld durch die gewerblichen Abnehmer ihrer Produkte durch technischen Vorkehrungen unterbunden worden wäre (vgl. hierzu Verweyen, GRUR 2012, 875, 879). Darüber hinaus besagt ein Verbot der privaten Nutzung der am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten PCs für sich genommen noch nichts darüber, ob es auch tatsächlich umgesetzt wird (vgl. Spindler in Festschrift Pfennig, 2012, 387, 394). Das Oberlandesgericht hat demnach ohne Rechtsfehler angenommen, es fehle an ausreichendem Vortrag der Beklagten dazu, dass die hier in Rede stehenden PCs mit eingebauter Festplatte in nur unerheblichem Umfang für die Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind.
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76 Der Annahme einer solchen Zweitverwertung steht nicht der Vortrag der Beklagten entgegen, eine Zweitverwertung von "Business-PCs" finde regelmäßig zur Wahrung von Geschäftsinterna und aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht statt, außerdem sei der Erwerb gebrauchter PC im Hinblick auf den Innovationszyklus von PCs aus Sicht privater Nutzer unattraktiv. Allein der Umstand, dass die Ausstattung von PCs häufig technologischen Neuerungen unterworfen ist, schließt es nach der Lebenserfahrung nicht aus, dass gerade gewerblich genutzte Geräte, die nach Darstellung der Beklagten mit Ablauf der steuerlichen Abschreibungsfristen ausgetauscht zu werden pflegen, auf dem Markt für Gebrauchtgeräte Abnehmer finden. Dass die Endabnehmer der von der Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte diese vernichteten und keiner Zweitverwertung zuführen, legt die Anschlussrevision mit dem von ihr in Bezug genommenen Vortrag der Beklagten nicht dar.
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89 Aus dem Vortrag der Beklagten, die terrestrische Übertragung von digitalen Hörfunk- und Fernsehsignalen (DVB-T) sei im hier fraglichen Zeitraum noch nicht flächendeckend im gesamten Bundesgebiet eingeführt gewesen, so dass Bild- und Tonaufnahmen über diesen Übertragungsweg nur in eingeschränktem Umfange hätten aufgezeichnet werden können, folgt nicht, dass eine Nutzung dieser Quellen in den bereits von DVB-T versorgten Landesteilen derart geringfügig war, dass der den Urhebern hieraus etwa erwachsende Nachteil insgesamt als geringfügig anzusehen ist.
90 Fehl geht auch der Hinweis darauf, im streitbefangenen Zeitraum seien DVDs und Videokassetten zu rund 80% und Musik-CDs zu bis zu 30% mit einem Kopierschutz versehen gewesen. Da es für die Begründung der Vergütungspflicht eines Geräts nicht auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung zur Anfertigung von Privatkopien ankommt, kann auch eine zu vernachlässigende Nutzung eines Geräts zur Anfertigung von Privatkopien nicht daraus hergeleitet werden, dass nur ein Teil der auf dem Markt befindlichen Bild- und Tonträger ohne Überwindung eines Kopierschutzes zur Herstellung von Privatkopien eingesetzt werden kann. Im Übrigen sind für die Anfertigung von Privatkopien technisch geeignete und bestimmte Geräte grundsätzlich unabhängig davon nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtig, ob Bild- oder Tonträger, die als Vorlage für die Herstellung von Vervielfältigungen dienen können, mit einem Kopierschutz versehen sind (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 62 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).
Schließlich hat - wie auch das Oberlandesgericht angenommen hat - die bloße Möglichkeit der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG, zu denen ein Kopierschutz für Audio-CDs und Film-DVDs zu zählen ist, keine Auswirkungen auf die Vergütungspflicht. Ein Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1 UrhG aF entfällt vielmehr nur, soweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG ein Anfertigen von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF tatsächlich verhindern (vgl. BGH, GRUR 2014, 979 Rn. 46 = WRP 2014, 1211 - Drucker und Plotter III; GRUR 2014, 984 Rn. 72 - PC III; zu § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG nF BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 64 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).
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92 Dem Vortrag der Beklagten, den die Anschlussrevision aufgreift, lässt sich schon nicht entnehmen, dass analog und digital über den Rundfunk ausgestrahlte Bild- und Tonaufnahmen durchweg nicht in akzeptabler Qualität hätten aufgezeichnet und auf der Festplatte eines PC hätten gespeichert werden können und die Übertragung von einem analogen oder digitalen Bild- oder Tonträger auf die Festplatte des PCs zum Privatgebrauch nur unter Inkaufnahme von Qualitätseinbußen zu bewerkstelligen gewesen wäre, die den Einsatz dieser Übertragungstechniken nach der allgemeinen Lebenserfahrung unwahrscheinlich machten. Das Oberlandesgericht hat weiter zutreffend darauf verwiesen, dass Störungen des Kopiervorganges oder Qualitätseinbußen wie sie auch bei Einsatz anderer Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte auftreten können, ihrem möglichen und wahrscheinlichen Einsatz zur Anfertigung von Privatkopien und damit der Vergütungspflicht nicht entgegenstehen.
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94 Den von der Beklagten in Bezug genommenen Tabellen aus der von ihr vorgelegten Studie lassen sich lediglich Angaben dazu entnehmen, welcher Anteil der von den Nutzern im Erhebungszeitraum (zu privaten und gewerblichen Zwecken) mithilfe eines Computers gefertigter Kopien auf der Festplatte und nicht auf anderen Trägermedien gespeichert worden ist und aus welchen Quellen die gefertigten Kopien jeweils stammten. Dazu, ob und gegebenenfalls welche Rückschlüsse sich aus dieser Erhebung auf die absolute Zahl der in einem repräsentativen Zeitraum von privaten Nutzern gefertigten Vervielfältigungen schutzfähiger Werke ziehen lassen, hat die Beklagte indes nichts vorgetragen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht dieser Studie keinen tragfähigen Anhaltspunkt für eine nicht ins Gewicht fallende Nutzung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs zur Anfertigung von Privatkopien entnommen hat (vgl. auch BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 50 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).
95 V. Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte den von der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 geltend gemachten Ansprüchen den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) entgegenhalten kann.
96 1. Ein widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) kann rechtmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 147/04, BGHZ 173, 217 Rn. 27 - Aspirin II; Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, GRUR 2013, 717 Rn. 46 = WRP 2013, 911 - Covermount; Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, NJW 2015, 1087 Rn. 24). Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite deshalb vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 508/14, MDR 2015, 1101 Rn. 12; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, WM 2016, 138 Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
97 2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Geltendmachung eines Anspruches auf Zahlung der Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF und des diesen Anspruch vorbereitenden und ergänzenden Anspruchs auf Erteilung von Auskünften gemäß § 54g UrhG sei für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 treuwidrig.
98 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass im Zuge der Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrages zur Gerätevergütung für CD-Brenner und eines weiteren Gesamtvertrages zur Vergütung für DVD-Brenner der Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Dr. K., durch Äußerungen gegenüber den Verhandlungsführern einzelner Gerätehersteller und des Branchenverbandes BITKOM einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, dass diese für die nähere Zukunft nicht mit einer in der Vergangenheit wiederholt in unterschiedlicher Höhe verlangten Geräteabgabe für PCs gemäß § 54 UrhG aF rechnen müssten, sofern der Gesamtvertrag über die Vergütung für (externe wie auch in PCs integrierte) DVD-Brenner zu den von der Klägerin verlangten Tarifbedingungen von 9,21 € pro Gerät abgeschlossen werde.
Gerade im Hinblick auf diese auf PCs bezogene "Stillhalteabrede" habe der Verband BITKOM unter Mitwirkung der Beklagten den Gesamtvertrag DVD-Brenner zu diesen von der Klägerin gewünschten Konditionen abgeschlossen. In der Folgezeit seien auch nur Gerätevergütungen für CD- und DVD-Brenner gegenüber der Klägerin abgerechnet worden. Die Beklagte als Mitglied des Verbandes BITKOM habe den Umstand, dass die Klägerin nach Abschluss des Gesamtvertrages DVD-Brenner im August 2003 nahezu zwei Jahre lang bis zum März 2005 gewartet habe, ehe sie erneut mit der Forderung nach einer PC-Vergütung an den Verband BITKOM herangetreten sei, als Bestätigung des von Dr. K. gesetzten Vertrauenstatbestands verstehen dürfen.
Dieses vom Verhandlungsführer der Klägerin hervorgerufene Vertrauen sei erst dadurch zerstört worden, dass die Klägerin mit Aufforderungsschreiben vom 7. März 2005 die Erteilung von Auskünften und Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte begehrt habe.
99 3. Die tatrichterliche Wertung, ein Verhalten stelle eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dar, unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff des Rechtsmissbrauchs richtig erfasst hat, seine Entscheidung auf eine zutreffende und zureichende Tatsachengrundlage gestützt, nicht widersprüchlich geurteilt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2016 - IV ZR 284/13, BetrAV 2016, 147 Rn. 19; Urteil vom 7. Oktober 2015 - VIII ZR 247/14, NJW 2015, 3780 Rn. 25). Einer solchen Überprüfung hält die Entscheidung des Oberlandesgerichts stand.
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108 Die Vertreter des Verbandes BITKOM haben mit dem Abschluss des Gesamtvertrags für DVD-Brenner die Voraussetzungen für eine vereinfachte Durchsetzung der Ansprüche geschaffen.
109 Für die Mitglieder der Nutzervereinigung BITKOM, die sich dem Gesamtvertrag unterworfen haben, sind die Vergütungssätze verbindlich. Für die Mitglieder der Nutzervereinigung, die sich dem Gesamtvertrag nicht unterworfen haben, sind die Vergütungssätze des Gesamtvertrages zwar nicht bindend. Sie bilden aber einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet), was dazu führen kann, dass die Vergütungssätze in einer Auseinandersetzung um die Zahlung der Gerätevergütung zwischen einer Verwertungsgesellschaft und dem Mitglied einer Nutzervereinigung als Richtschnur dienen.
Es entspricht zudem dem Wesen des Gesamtvertrages, dass die Nutzervereinigung den Verwertungsgesellschaften Vertragshilfe leistet und ihre Mitglieder dazu anhält, dem Gesamtvertrag entsprechende Einzelverträge abzuschießen (Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 5. Aufl., § 12 UrhWG Rn. 5 f.). Die zwischen der Klägerin und dem Branchenverband BITKOM geführten Verhandlungen zielten daher darauf, dass das Verhandlungsergebnis auch für und gegen die Mitglieder des BITKOM wirkt. Diese Folgen für die von den Mitgliedern der BITKOM künftig zu entrichtende Gerätevergütung für DVD-Brenner standen nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der hierdurch vorübergehend erreichten Ersparnis einer nach Grund und Höhe umstrittenen Geräteabgabe für PCs.
110 Diese Disposition und der nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts mit ihr verknüpfte Verhandlungserfolg der Klägerin bei der Gerätevergütung für DVD-Brenner wirken sich bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen mit Rücksicht auf die Rechtsstellung der nach § 12 UrhWG (jetzt § 35 VGG) zum Abschluss eines Gesamtvertrages mit den Verwertungsgesellschaften berechtigten Nutzervereinigung BITKOM, hinter der die zur Zahlung einer Geräteabgabe nach § 54 UrhG aF verpflichteten Mitglieder stehen, nicht nur auf das Verhältnis zwischen den unmittelbar an den Verhandlungen über den Abschluss von Gesamtverträgen Beteiligten, sondern auch auf die Rechtsstellung der Mitglieder des Branchenverbandes BITKOM in einer Weise aus, die es rechtfertigt, die Geltendmachung des Anspruches auf Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit Festplatte nicht nur im Verhältnis zu dem Branchenverband als Verhandlungspartner der Klägerin, sondern auch im Verhältnis zu den von ihm vertretenen Mitgliedern als treuwidrig anzusehen (vgl. MünchKomm.BGB/Schubert aaO § 242 Rn. 218 und 230).
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114 Der Umstand, dass sich die Klägerin den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen zufolge nicht darauf eingelassen hat, in den Gesamtvertrag über CD-Brenner und später in denjenigen für DVD-Brenner eine Erklärung aufzunehmen, nach der jedenfalls vorübergehend kein zusätzlicher Anspruch auf Zahlung einer Geräteabgabe für PCs erhoben werde, schließt jedoch entgegen der Auffassung der Revision die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens der für die Gerätehersteller an dem Abschluss der Verhandlungen über die Gesamtverträge für eine CD- und DVD-Brennervergütung Beteiligten darin, dass die Klägerin ihre Forderung nach Zahlung einer Gerätevergütung auch für PCs entsprechend der mündlichen Zusage des Dr. K. bis auf weiteres nicht geltend machen werde, nicht aus. Das Oberlandesgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass ein vertrauensbegründendes Verhalten, aus dem der Anspruchsgegner den Schluss ziehen kann, dass eine in der Vergangenheit erhobene Forderung bis auf weiteres nicht mehr geltend gemacht wird, nicht nur in einer Erklärung liegen kann, die die an eine rechtsgeschäftlich bindende Verzichtserklärung zu stellenden Anforderungen erfüllt. Vielmehr kann ein Verhalten auch dann ein schutzwürdiges Vertrauen hervorrufen, wenn es nicht als Verzicht auf einen Anspruch gewertet werden kann (Olzen/Looschelders in Staudinger aaO § 242 Rn. 285; MünchKomm.BGB/Schubert aaO § 242 Rn. 317 f.).
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116 Das Fehlen einer den verbindlichen Verzicht auf eine Forderung umfassenden rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht steht der Begründung schutzwürdigen Vertrauens durch eine auf die Ankündigung eines bestimmten Verhaltens gerichtete Erklärung nicht entgegen. Vielmehr genügt es, dass sich die Klägerin das von ihr beherrschbare Verhalten des eigenen Verhandlungsführers zurechnen lassen muss (Olzen/Looschelders in Staudinger aaO § 242 Rn. 291; MünchKomm.BGB/Schubert aaO § 242 Rn. 215; BeckOK-BGB/Sutschet, Stand: 1. August 2016, § 242 Rn. 109). Die Revision macht nicht geltend, dass die Klägerin vorgetragen habe, das Verhalten des eigenen Verhandlungsführers sei für sie nicht erkennbar und vermeidbar gewesen. Für eine solche Annahme fehlt im Streitfall jeglicher Anhaltspunkt.
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118 Aus diesen Umständen musste das Oberlandesgericht nicht herleiten, dass die nach seinen Feststellung jedenfalls vor Abschluss des Gesamtvertrages über die Gerätevergütung für DVD-Brenner abgegebenen Erklärungen des Verhandlungsführers der Klägerin, bei Einigung auf die von der Klägerin begehrte Vergütung werde ein Anspruch auf Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte zunächst nicht weiterverfolgt, nicht geeignet waren, ein schutzwürdiges Vertrauen der Verhandlungsführer des BITKOM und der im Branchenverband BITKOM organisierten Gerätehersteller zu begründen. Die von der Klägerin angeführten Äußerungen des damaligen Vorstandsvorsitzenden der GEMA stehen nicht im Widerspruch zu der Ankündigung des Verhandlungsführers der Klägerin, von der Durchsetzung der zwischen den Verhandlungsparteien schon dem Grunde nach umstrittenen Vergütung für diese Geräte im Hinblick auf das für andere Geräte erzielte Verhandlungsergebnis vorübergehend abzusehen.
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120 Die Revision macht geltend, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Vergütungsansprüche zeitabschnittsweise entstanden seien, so dass für die Frage der Verwirkung nicht auf den gesamten Zeitraum bis März 2005 abgestellt werden könne. Des Weiteren komme wegen der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten Regelverjährung von drei Jahren eine Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur unter besonderen Umständen in Betracht. Mit diesen Rügen kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sie zu Unrecht davon ausgegangen ist, das Oberlandesgericht habe eine Verwirkung infolge Zeitablaufs angenommen. Das Oberlandesgericht hat die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens der Klägerin aber nicht auf den Gesichtspunkt der Verwirkung wegen illoyaler Verspätung der Rechtsausübung gestützt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12, GRUR 2014, 363 Rn. 38 = WRP 2014, 455 - Peter Fechter), sondern eine Treuwidrigkeit darin gesehen, dass die Klägerin gegenüber den vom Verband BITKOM vertretenen Unternehmen einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, für die Vergangenheit nicht Vergütungsforderungen in Bezug auf PCs mit eingebauten Festplatten ausgesetzt zu sein. Darauf, ob zusätzlich die Voraussetzungen des Verwirkungseinwandes wegen einer illoyal verspäteten Geltendmachung eines Anspruchs vorliegen, kommt es im Streitfall nicht an.
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128 VI. Den Klageansprüchen steht schließlich nicht entgegen, dass Mitglieder der Klägerin wie die Verwertungsgesellschaft Wort und die GEMA einen Teil der von der Klägerin geltend gemachten Gerätevergütung in der Vergangenheit nicht an die Rechtsinhaber, sondern an nicht berechtigte Dritte wie Verleger ausgeschüttet haben.
129 1. Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 UrhWG (jetzt § 27 VGG) allerdings ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es unvereinbar, wenn Verlegern nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem Verteilungsplan dieser Verwertungsgesellschaft einen pauschalen Anteil der Verteilungssumme unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen (BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 198/13, GRUR 2016, 596 Rn. 22 bis 88 = WRP 2016, 711 - Verlegeranteil, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
130 2. Der Schuldner der Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF kann einer Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften, die gegen ihn Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht geltend macht, jedoch nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese verteile die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nicht ausschließlich an die Berechtigten. Dem steht entgegen, dass allein die Berechtigten von einer Verwertungsgesellschaft, mit der sie einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, verlangen können, mit einem Anteil an deren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 23 - Verlegeranteil, mwN). Der Schuldner des Vergütungsanspruchs kann aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Berechtigten keine Rechte für sich herleiten (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 110 bis 112 - Musik-Handy).
131 VII. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
132 C. Danach waren die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten zurückzuweisen.
133 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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