KORE301342020 ECLI:DE:BGH:2020:180620U4STR482.19.0 BGH 4. Strafsenat 20200618 4 StR 482/19 Urteil § 212 Abs 1 StGB, § 315c Abs 1 Nr 2 Buchst a StGB, § 315c Abs 1 Nr 2 Buchst b StGB vorgehend BGH, 30.
§ 212Abs.
1 Vorsatz, bedingter 22). 42 Das Landgericht hat das Motiv des Angeklagten, das Rennen zu gewinnen, um das von einem Sieg ausgehende Gefühl der Überlegenheit und Selbstwertsteigerung zu verspüren, als vorsatzbestätigend bewertet, wobei es nicht erörtert hat, dass die Realisierung des erkannten Risikos auch zu einem Unterliegen im Rennen führen würde und damit die Erreichung des Handlungsziels unmöglich wäre. 43 Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach der Wertung des Landgerichts war dem Angeklagten bewusst, dass er, um eine Chance zu haben, das Rennen trotz seines Rückstandes und der schwächeren Motorisierung seines Fahrzeugs doch noch zu gewinnen, das Risiko für sich und andere Verkehrsteilnehmer aufs Äußerste steigern musste. Mit diesem maximalen Risiko musste er sich wegen des erstrebten Ziels abfinden. Für die Chance auf den Sieg fuhr er trotz des rot abstrahlenden Ampellichts und seiner Kenntnis, dass auch zur Nachtzeit noch Verkehr herrschte, mit maximaler Beschleunigung auf den für ihn nicht einsehbaren Kreuzungsbereich zu. Dabei hoffte er zwar auf den Gewinn des Rennens vor den Augen seiner Bekannten, er erkannte aber wegen des extremen Risikos, das er um dieses Zieles willen bewusst einging, auch die Möglichkeit des Rennverlusts durch einen folgenschweren Unfall. Angesichts dieser maximalen Risikosteigerung ist die Wertung des Landgerichts, der unbedingte Wille des Angeklagten, das Rennen zu gewinnen, sei als Handlungsmotiv derart wirkungsmächtig gewesen, dass ihm die weiteren als möglich erkannten, wenn auch unerwünschten Folgen letztlich gleichgültig waren, nicht zu beanstanden. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Handlungsmotiv des Angeklagten war nicht erforderlich. 44
- cc)Schließlich ist es nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht der Selbstüberschätzung des Angeklagten betreffend seine fahrerischen Fähigkeiten auch bei der Prüfung des Willenselements des Vorsatzes keine vorsatzausschließende Bedeutung beigemessen hat. 45 Das Landgericht hat auf Grundlage des verkehrspsychologischen Gutachtens die Selbsteinschätzung des Angeklagten, „über überlegene Fahrfähigkeiten zu verfügen, nachts kilometerweit vorausblicken zu können und das Gefühl zu haben, immer anhalten oder ausweichen zu können, um niemanden zu gefährden“, als Ausdruck einer narzisstischen Selbstüberhöhungs- und deutlichen Externalisierungstendenz gewertet und damit grundsätzlich anerkannt, dass der Angeklagte seine fahrerischen Fähigkeiten maßlos überschätzte. Zwar ist es rechtlich bedenklich, dass das Landgericht dieser irrationalen Selbstüberschätzung im Rahmen der Prüfung des voluntativen Vorsatzelements allein mit dem Hinweis, es handele sich nicht um eine psychische Störung gravierenden Ausmaßes, keine Bedeutung beigemessen hat; denn für die Frage, inwieweit sich die psychische Verfassung des Angeklagten auf das voluntative Vorsatzelement ausgewirkt hat, kommt es nicht allein darauf an, ob einer Beeinträchtigung Krankheitswert zukommt. Vielmehr sind psychische Beeinträchtigungen, wie etwa eine affektive oder alkoholische Beeinflussung des Täters, auch unterhalb der Schwelle der §§ 20, 21 StGB bei der für die Abgrenzung des bedingten Vorsatzes von der (bewussten) Fahrlässigkeit erforderlichen Gesamtschau aller Tatumstände regelmäßig zu berücksichtigen (vgl. Schneider in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 212 Rn. 15 mwN). 46 Die verkürzten Erwägungen des Landgerichts wirken sich im Ergebnis jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten aus. Das Landgericht hat bei der Prüfung des kognitiven Vorsatzelements tragfähig ausgeführt, dass der Angeklagte nicht nur das Risiko eines Unfalls erkannte, sondern ihm darüber hinaus auch bewusst war, dass er in der konkreten Verkehrssituation bei ungebremster Fortsetzung der Rennfahrt auf querenden Verkehr nicht mehr kollisionsvermeidend würde reagieren können. Der Angeklagte hatte das weitere Geschehen also bereits bewusst aus der Hand gegeben. Vor diesem Hintergrund fehlte für das Vertrauen darauf, einen Unfall durch besondere Fahrmanöver noch verhindern zu können, jede Grundlage. 47 2. Auch die Bewertung der Tat als Mord hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar begegnet vorliegend die Annahme des Mordmerkmals der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Mordmerkmale der Heimtücke und der Tötung aus niedrigen Beweggründen hat das Landgericht jedoch zutreffend bejaht. 48
- a)Die Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit gemeingefährlichen Mitteln getötet, weist durchgreifende Rechtsfehler auf. 49 Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln ist erfüllt, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 – 4 StR 450/09,
§ 211Abs. 2 Gemeingefährliche Mittel 4; vom 16. März 2006 – 4 St
R 594/05, NStZ 2006, 503, 504; vom 16. August 2005 – 4 StR 168/05,
§ 211Abs.
2 Gemeingefährliche Mittel 2). 50 Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dem Angeklagten sei den Umständen nach klar gewesen, dass die von ihm geschaffenen Gefahren nicht auf die Insassen von rechts in die Kreuzung einfahrender Fahrzeuge beschränkt waren. Angesichts der enormen Geschwindigkeiten und der Unüberschaubarkeit der Situation sei potentiell eine unbestimmte Zahl weiterer Opfer durch Auswirkungen der Kollision bedroht gewesen, wozu sowohl mögliche weitere aus beiden Richtungen der Nürnberger Straße kommende und die Tauentzienstraße querende Fahrzeuge mit unter Umständen mehreren Fahrzeuginsassen als auch Fußgänger zählten, die trotz der Nachtzeit auf dem innerstädtischen Boulevard in Tatortnähe unterwegs waren. 51 Dies genügt den Anforderungen an die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite des Mordmerkmals nicht. Dass der Angeklagte andere Unfallkonstellationen unter Beteiligung mehrerer Fahrzeuge beziehungsweise über den Primäraufprall hinausgehende weitere Unfallfolgen für sich oder Dritte für möglich hielt und in Kauf nahm, hat das Landgericht nicht belegt. Es hat ohne weitere Begründung lediglich behauptet, dem Angeklagten sei den Umständen nach klar gewesen, dass die von ihm geschaffenen Gefahren nicht auf die Insassen eines von rechts in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeugs beschränkt gewesen seien. Zwar liegen, wie das Landgericht ausgeführt hat, angesichts der enormen Geschwindigkeiten und der Unüberschaubarkeit der Situation weiterreichende Unfallfolgen nahe. Das Landgericht hat aber in anderem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte H. das über den Primäraufprall hinausgehende Unfallgeschehen – konkret das Auftreffen des vom Angeklagten N. gesteuerten Fahrzeugs auf der Graniteinfassung des Hochbeets, wodurch das Fahrzeug mehrere Meter durch die Luft katapultiert wurde – nicht erwartet hatte. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, dass der Angeklagte H. eine unkontrollierte Ausdehnung des Unfallgeschehens und damit auch eine über die Tötung des unmittelbaren Unfallgegners hinausgehende Gefährdung Dritter erkannte und billigte. 52
- b)Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe heimtückisch gehandelt, weist dagegen keinen Rechtsfehler auf. 53
- aa)Heimtücke im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB setzt ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zu seiner Tötung voraus. Hierfür genügt es, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH, Urteile vom 31. Juli 2014 – 4 StR 147/17, NStZ 2015, 30; vom 12. Februar 2009 – 4 StR 529/08, NStZ 2009, 264). Dies gilt in objektiv klaren Fällen bei einem psychisch normal disponierten Täter selbst dann, wenn er die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat (vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 2015 – 4 StR 433/14, NStZ 2015, 392, 393; vom 31. Juli 2014 – 4 StR 147/14, NStZ 2015, 30, 31). Anders kann es jedoch bei „Augenblickstaten“, insbesondere bei affektiven Durchbrüchen oder sonstigen heftigen Gemütsbewegungen sein; auch kann die Spontaneität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein gefehlt hat (vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 2015 – 4 StR 433/14, NStZ 2015, 392, 393; vom 16. August 2005 – 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 169; Beschlüsse vom 24. April 2012 – 5 StR 95/12, NStZ 2012, 693, 694; vom 29. November 2011 – 3 StR 326/11, NStZ 2012, 270, 271). 54
- bb)Hieran gemessen ist die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat aus der festgestellten Verkehrssituation geschlossen, dass der Geschädigte W. nicht mit einem groben Verkehrsverstoß durch andere Verkehrsteilnehmer rechnete, sich auf das Grünlicht der Ampelanlage verließ, deshalb ohne besondere Vorsicht in die Kreuzung einfuhr und dementsprechend arg- und wehrlos war. Diese aus Sicht des Opfers in keiner Weise zur Vorsicht mahnende Situation erfasste der Angeklagte und nahm sie – um der Erreichung seines Zieles willen – hin. Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass die Spontaneität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit dem psychischen Zustand des Täters für ein Fehlen des Ausnutzungsbewusstseins sprechen kann. Es hat sich mit dem spontanen Tatentschluss auseinandergesetzt, diesen jedoch angesichts der sich als offensichtlich darstellenden Tatumstände und des Fehlens psychischer Einschränkungen beim Angeklagten nicht für ausreichend erachtet, um Zweifel an dessen Ausnutzungsbewusstsein aufkommen zu lassen. Für das Ausnutzungsbewusstsein ist es weder erforderlich, dass der Täter ein konkretes Opfer sinnlich wahrnimmt, noch, dass er die erkannte Arg- und Wehrlosigkeit für die Tatausführung instrumentalisiert oder anstrebt (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 2012 – 1 StR 336/12,
§ 211Abs. 2 Heimtücke 39; vom 29. April 2009 – 2 St
R 470/08, NStZ 2009, 569, 570). 55
- c)Die Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls stand. 56
- aa)Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zu einer Tat „niedrig“ sind und – in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag – als verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters, der Persönlichkeit des Täters und seiner Beziehung zum Opfer, zu erfolgen (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2017 – 2 StR 656/13, NStZ 2018, 527; vom 30. Oktober 2008 – 4 StR 352/08, NStZ 2009, 210; vom 19. Oktober 2001 – 2 StR 259/01, BGHSt 47, 128, 130). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in sein Bewusstsein aufgenommen hat und er, soweit bei der Tat gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen eine Rolle spielen, in der Lage war, diese gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1987 – 1 StR 550/87,
§ 211Abs. 2 Niedrige Beweggründe 6; Beschluss vom 6. Juli 1988 – 4 St
R 241/88,
§ 211Abs.
2 Niedrige Beweggründe 12). 57 bb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. 58 Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Billigung der Tötung eines Zufallsopfers in einem krassen Missverhältnis zu ihrem Anlass, der von dem unbedingten Willen zum Sieg getragenen Durchführung eines illegalen Straßenrennens, stehe. Um sein Ziel zu erreichen, habe der Angeklagte sich in besonders selbstsüchtiger und rücksichtsloser Weise über das Lebensrecht anderer Verkehrsteilnehmer hinweggesetzt. Dieses Handeln sei nicht einmal ansatzweise menschlich verständlich, hochverwerflich und rechtfertige die Stigmatisierung als Mord. 59 Soweit das Landgericht zur subjektiven Seite lediglich ausgeführt hat, dass sich der Angeklagte der Umstände bewusst gewesen sei, die den Antrieb seines Handelns als besonders verwerflich erscheinen ließen, erweisen sich diese Ausführungen als ausreichend. Zweifel daran, dass der Angeklagte den Grund für sein Handeln – den unbedingten Siegeswillen und die Selbstbestätigung durch den Gewinn eines illegalen Straßenrennens – ebenso erfasste wie die mit seinem Verhalten einhergehende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, bestehen nicht. Der Angeklagte litt nach den Feststellungen an keinen psychischen Einschränkungen. Auch ergaben sich für das sachverständig beratene Landgericht keine Hinweise auf einen Zustand hochgradigen Affekts während des Tatgeschehens. Die Tendenz zur narzisstischen Selbstüberschätzung allein bedeutet nicht, dass einem Täter die Einsicht versperrt ist, aus niedrigen Beweggründen zu handeln, solange er nicht von gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen bestimmt ist, die er gedanklich und willensmäßig nicht steuern kann; dies war hier nicht der Fall. 60 II. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten H. wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin K. gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB hat keinen Bestand. Die Feststellungen tragen schon nicht die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung. Denn das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte H. zwar mit dem Frontalaufprall eines der beiden Fahrzeuge auf ein querendes Fahrzeug rechnete, nicht aber mit einer durch ihn selbst verursachten Verletzung der Nebenklägerin infolge eines Zusammenpralls seines Fahrzeugs mit dem Fahrzeug des Angeklagten N. . Auch eine mittäterschaftliche Zurechnung des Verhaltens des Angeklagten N. kommt insoweit nicht in Betracht; für einen gemeinsamen Tatentschluss der Angeklagten bezogen auf eine Verletzung der Nebenklägerin geben die Urteilsgründe nichts her. Der Angeklagte ist jedoch im Hinblick auf die Verletzung der Nebenklägerin einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB schuldig. Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. 61 Der Strafausspruch wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. D. 62 Die Voraussetzungen für die beantragte Aufhebung des Haftbefehls gegen den Angeklagten N. durch den Senat (§ 126 Abs. 3 i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO) liegen nicht vor. Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin Feilcke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301342020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public