← Deutschland

BGH I ZR 93/09

KORE301352011 BGH 1. Zivilsenat 20110317 I ZR 93/09 Urteil § 133 BGB, § 26 Abs 2 MarkenG vorgehend OLG Köln, 20. Mai 2009, Az: 6 U 200/08, Urteilvorgehend LG Köln, 19. September 2008, Az: 81 O 223/07

§ 30Rn. 58; Hacker in Ströbele/Hacker, Marken

G, 9. Aufl., § 30 Rn. 44). Da eine Enthaltungspflicht des Lizenzgebers zur Absicherung des Nutzungsrechts des Lizenznehmers besteht, erlischt diese Pflicht mit der Beendigung des Lizenzvertrages. 22 Im vorliegenden Fall haben die Parteien einen Erlöschenstatbestand in § 1 (

  1. f)der Vereinbarung ausdrücklich geregelt. Dort wird zunächst - in Übereinstimmung mit der Regelung eines zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts in § 1 (
  2. b)- eine Kündigung des Nutzungsrechts „soweit gesetzlich zulässig“ ausgeschlossen und damit festgeschrieben, dass die Beklagte der Klägerin grundsätzlich das Nutzungsrecht nicht einseitig durch ordentliche Kündigung entziehen kann. Sodann ist dort aber ausdrücklich geregelt, dass die Nutzungsrechte der Klägerin und der Triton nach dem Vertrag erlöschen, wenn diese die „KD-Markenrechte“ für mehr als drei Jahre nicht nutzen. Auch insoweit ist eine interessengerechte und für markenrechtliche Lizenzverträge typische Abrede getroffen worden. Denn der Lizenzgeber hat im Hinblick auf die Notwendigkeit einer rechtserhaltenden Benutzung (§ 26 Abs. 2 MarkenG) regelmäßig ein Interesse daran, dass der Lizenznehmer von der ihm ausschließlich erteilten Lizenz auch tatsächlich Gebrauch macht (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 30 Rn. 54; Ingerl/

§ 30Rn.

70), während der über einen längeren Zeitraum das Zeichen nicht nutzende Lizenznehmer mit seinem Verhalten zum Ausdruck bringt, dass an der Ausübung des ausschließlichen Nutzungsrechts kein schutzwürdiges Interesse (mehr) besteht. 23 Nach der in den genannten Regelungen zum Ausdruck kommenden Interessenlage der Vertragspartner ist mithin kein Grund dafür ersichtlich, dass die Beklagte auch dann noch an einer Nutzung des Kennzeichens „KD“ für den Kabinenschiffbereich gehindert sein soll, wenn die Klägerin eine Nutzung des Kennzeichens in diesem Bereich seit mehr als drei Jahren aufgegeben oder erst gar nicht aufgenommen hat und gemäß § 1 (

  1. f)damit auch die Lizenz für diesen Bereich erloschen ist. Eine Konfliktlage durch beiderseitige Kennzeichennutzung im Sinne des § 1 (
  2. d)kann nach dem Erlöschen der Nutzungsrechte der Klägerin nicht mehr auftreten. Es verbleibt damit allenfalls das Interesse der Parteien, für eine gewisse Übergangsphase in den aufgeteilten Geschäftsbereichen keiner gegenseitigen Konkurrenz ausgesetzt zu sein. Dieses kartellrechtlich relevante Interesse ist jedoch nicht in § 1, sondern ausdrücklich in § 10 (
  3. g)der Vereinbarung geregelt. 24 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann etwas anderes auch nicht dem Umstand entnommen werden, dass der Entwurf des Vertrages in § 10 (
  4. g)bei im Übrigen identischen Formulierungen mit der Regelung unter § 1 zunächst ein unbefristetes Wettbewerbsverbot enthalten hatte. Das Berufungsgericht führt selbst aus, dass dieses unbefristete Wettbewerbsverbot aus zutreffenden rechtlichen Überlegungen keine Aufnahme in den Vertrag gefunden hat. Es liegt fern, dass die Parteien trotz offensichtlicher Kenntnis der kartellrechtlichen Problematik unbefristeter Wettbewerbsverbote und dem durch die Änderung des Vertragsentwurfs dokumentierten Willen zur Vermeidung kartellrechtlicher Risiken in § 1 (
  5. d)der Vereinbarung ein zeitlich unbegrenztes und vom Bestand des Nutzungsrechts der Klägerin unabhängiges Verbot der Benutzung der Marken für einen Teilbereich der Dienstleistungen vereinbaren wollten, für die diese Marken zugunsten der Beklagten in Kraft standen. 25
  6. b)Der Auslegungsfehler unterliegt - unabhängig davon, ob er von der Revision gerügt worden ist - der Überprüfungsbefugnis des Senats (BGH, Urteil vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, NJW 1998, 3268, 3269 mwN; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 557 Rn. 17; Saenger/Kayser, ZPO, 4. Aufl., § 557 Rn. 17). Das Berufungsgericht hat bei der Anwendung sachlichen Rechts, nämlich der Subsumtion des Parteivortrags unter die nach §§ 133, 157 BGB heranzuziehenden Auslegungsgrundsätze, hierfür maßgebliche Umstände nicht hinreichend gewürdigt. Bei Verstößen gegen das sachliche Recht ist das Revisionsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden (§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Der außer Acht gelassene Auslegungsgesichtspunkt ist auch aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem Berufungsurteil und der Entscheidung des Landgerichts, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, lassen sich die maßgebenden Bestimmungen der Vereinbarung vom 9. März 2000 sowie die Interessenlage der Parteien entnehmen. 26
  7. c)Nach alledem kann offenbleiben, ob - wie die Revision geltend macht - eine vom Berufungsgericht angenommene vertragliche Unterlassungsverpflichtung als eine gemäß § 1 GWB unzulässige und gemäß § 134 BGB unwirksame Wettbewerbsbeschränkung anzusehen ist oder ob - wie die Revisionserwiderung meint einer solchen Auslegung der vom Berufungsgericht ebenfalls nicht erwogene Auslegungsgrundsatz entgegensteht, wonach im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug gebührt, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. September 2002 I ZR 44/00, BGHZ 152, 153, 158 f. Anwalts-Hotline, mwN). 27 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 28 Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass die Klägerin die KD-Zeichenrechte im Sinne des § 1 (
  8. f)Satz 2 der Vereinbarung für mehr als drei Jahre benutzt hat und deshalb die die Beklagte treffende Unterlassungsverpflichtung gemäß § 1 (
  9. d)der Vereinbarung weiterhin besteht. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Rahmen der Prüfung der Widerklage der Beklagten angenommen, das vertragliche Nutzungsrecht der Klägerin sei gemäß § 1 (
  10. f)der Vereinbarung spätestens Ende November 2006 erloschen, weil sich aus dem unstreitigen Sachverhalt ergebe, dass die Klägerin die „KD-Markenrechte“ jedenfalls seit Änderung ihrer Firma im November 2003 für mehr als drei Jahre nicht mehr so § 1 (
  11. f)der Vereinbarung „genützt“ habe. Dabei sei davon auszugehen, dass die Maßstäbe des § 26 MarkenG gelten sollten, also eine ernsthafte Benutzung im Inland erforderlich sei, woran es bereits nach dem Vortrag der Klägerin selbst fehle. Die Benutzung von Handelsnamen, Bildmarken und Kombinationsmarken mit dem Bestandteil „KD“ durch die niederländische Zweigniederlassung der Klägerin sowie die Benutzung des Zeichens „KD mit Sternen“ in Vertrags- und Rechnungsunterlagen über Schiffsverkäufe oder Schiffsüberlassungen ihres bis 2006 als KD Triton AG firmierenden Schweizer Tochterunternehmens stelle sich nach Art und Umfang der unter den Zeichen betriebenen Geschäfte ebenfalls nicht als hinreichend ernsthafte Benutzung dar, schon gar nicht im Inland. 29 3. Trotz dieser Annahmen ist die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Denn die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das Zeichen „KD“ nicht im Sinne des § 1 (
  12. f)Satz 2 der Vereinbarung benutzt, wird von den bislang getroffenen tatrichterlichen Feststellungen und den dargelegten Grundsätzen der Vertragsauslegung nicht getragen. 30
  13. a)Zwischen den Parteien ist streitig, ob nach ihrem übereinstimmenden Willen bei Vertragsschluss nur Zeichennutzungen der Klägerin im Inland oder auch solche ihrer Niederlassung in den Niederlanden und Nutzungen der Triton für die Regelung des § 1 (
  14. f)der Vereinbarung erheblich sein sollten. 31
  15. b)Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei allein eine Benutzung im Inland maßgeblich, findet keine hinreichende Stütze in der vertraglichen Regelung und der Interessenlage der Parteien. 32
  16. aa)Gegen diese Annahme spricht, dass die Vereinbarung vom 9. März 2000 vor dem Hintergrund einer Aufteilung der beiden Geschäftsbereiche Flusskreuzfahrten und Tagesausflüge und der Veräußerung der diese Bereiche betreibenden Gesellschaften an unterschiedliche Erwerber eine umfassende Regelung der Leistungsbeziehungen der KD-Gruppe bezweckte. Die KD-Gruppe war jedoch nicht allein in Deutschland tätig, so dass es fernliegt, dass die Parteien im Hinblick auf die in § 1 (
  17. b)ausdrücklich „örtlich unbegrenzt“ erfolgte Einräumung der Nutzungsrechte im Allgemeinen sowie die Frage der Benutzung des Zeichens „KD“ im Sinne des § 1 (
  18. f)im Besonderen allein das in Deutschland liegende Einsatzgebiet regeln wollten. Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, dass Handelsnamen, Bildmarken und Kombinationsmarken mit dem Bestandteil „KD“ auch durch eine Zweigniederlassung der Klägerin in den Niederlanden benutzt worden sind. 33 Vor allem aber ist neben der Klägerin auch die Triton mit Sitz in der Schweiz Vertragspartnerin. Die Triton ist in § 1 (f), also in der für das Erlöschen der Nutzungsrechte maßgeblichen Regelung, ausdrücklich neben der Klägerin aufgeführt worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Triton noch bis 2006 die im Streitfall maßgebende Buchstabenkombination „KD“ in ihrer Firma geführt. Konkrete Feststellungen zu den Nutzungshandlungen der Triton und der zwischen den Parteien streitigen Bedeutung für § 1 (
  19. f)des Vertrages hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht getroffen. Es hat sich deshalb auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob es für die Auslegung des § 1 (
  20. f)erheblich ist, dass nach Art. 5 Satz 1 des Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz vom 13. April 1892 (RGBl. 1894, 511) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 26. Mai 1902 (RGBl. 1903, 1819, Text abgedruckt bei Fezer, MarkenG, 4. Aufl., Int. MarkenR Rn. 41 f.) die Benutzung einer deutschen Marke in der Schweiz rechtserhaltend sein kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 1999 - I ZR 114/97, GRUR 2000, 1035, 1037 = WRP 2000, 1157 - PLAYBOY; Fezer aaO Int. MarkenR Rn. 42; Ingerl/

§ 26Rn.

206). Das Berufungsgericht hat weiter folgerichtig bislang keine tatrichterlichen Feststellungen zu der ebenfalls streitigen Frage getroffen, ob der Vertrag dahin auszulegen ist, dass eine eventuelle Benutzung des Zeichens „KD“ durch die Triton auch ein Erlöschen der Nutzungsrechte der mit ihr konzernverbundenen Klägerin verhindert. 34

  1. c)Das Berufungsgericht hat bei der Heranziehung der Grundsätze des § 26 MarkenG ferner nicht berücksichtigt, dass sich die vertraglichen Abreden der Parteien nicht allein auf Marken beziehen, sondern gemäß § 1 (
  2. a)ausdrücklich auch auf Namens- und Firmenrechte, insbesondere auf das „Firmenlogo KD“. Diese Rechte sind dort ausdrücklich als „KD Markenrechte“ bezeichnet worden. Auf eben diese „KD Markenrechte“ insgesamt beziehen die Vertragsparteien die Nutzungsobliegenheit des § 1 (f), lassen also die ausschließlich firmenmäßige Benutzung zur Aufrechterhaltung des Nutzungsrechts insgesamt, jedenfalls aber des Rechts zur vom Klageantrag ebenfalls erfassten Nutzung als Unternehmenskennzeichen ausreichen. 35
  3. d)Zu Recht weist die Revisionserwiderung schließlich darauf hin, dass sich die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Klägerin vorgetragenen Nutzungshandlungen seien nach Art und Umfang keine hinreichend ernsthafte Benutzung, nicht ausreichend nachvollziehbar aus den Gründen des Berufungsurteils entnehmen lässt. 36 III. Die Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, nach ergänzendem Vortrag der Parteien die noch fehlenden Feststellungen zur Auslegung des § 1 (
  4. f)der Vereinbarung und zur Erfüllung der sich daraus ergebenden Anforderungen an eine Benutzung des Zeichens „KD“ zu treffen. Da der Klageantrag sowohl die markenmäßige als auch die firmenmäßige Verwendung des Zeichens umfasst, wird das Berufungsgericht - sofern eine insoweit unterschiedliche Benutzungslage festgestellt werden sollte - auch der Frage nachgehen müssen, ob bei der Auslegung und bei der Anwendung des § 1 (
  5. f)und (
  6. d)der Vereinbarung insoweit zu differenzieren ist oder eine Benutzung nur einer Zeichenkategorie für die Erhaltung des Nutzungsrechts insgesamt ausreicht. 37 IV. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit zum Nachteil der beklagten erkannt worden ist. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. RiBGH Pokrant ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Bornkamm Schaffert Kirchhoff Löffler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301352011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.