KORE301352012 BGH 10. Zivilsenat 20120724 X ZR 126/09 Urteil Art 56 EuPatÜbk, § 4 PatG vorgehend BPatG München, 4. August 2009, Az: 3 Ni 52/07 (EU) DEU Bundesrepublik Deutschland Patentnichtigkeitsverfahren betreffend eine Arzneimittelzubereitung: Naheliegen der Kombination zweier Wirkstoffe durch den Stand der Technik - Leflunomid Leflunomid Eine die Kombination zweier Wirkstoffe (hier: Leflunomid und Teriflunomid) umfassende Arzneimittelzubereitung ist durch den Stand der Technik nahegelegt, wenn der Fachmann, der vor dem Prioritätstag nach einer durch den Stand der Technik nahegelegten Verfahrensanweisung ein Monopräparat (hier: mit dem Wirkstoff Leflunomid) hergestellt hätte, ein Erzeugnis erhalten hätte, das während einer verkehrsüblichen Lagerungszeit durch eine chemische Reaktion in die Kombination der beiden Wirkstoffe umgewandelt worden wäre. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. August 2009 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert. Das europäische Patent 896 537 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen 1 Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 7. März 1997 angemeldeten europäischen Patents 896 537 (Streitpatents), das die Priorität einer deutschen Patentanmeldung vom 20. März 1996 in Anspruch nimmt. Das Streitpatent betrifft ein Kombinationspräparat enthaltend 5Methylisoxazol-4carbonsäure-(4trifluormethyl)-anilid (Verbindung oder Komponente 1, im Folgenden auch: Leflunomid) und N(4Trifluormethylphenyl)-2cyan-3hydroxycrotonsäureamid (Verbindung oder Komponente 2, im Folgenden auch: Teriflunomid). Es umfasst in der erteilten Fassung elf Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 in der Verfahrenssprache lautet: "1. Feste Zubereitung, enthaltend die Komponente 1 5Methylisoxazol-4carbonsäure-(4trifluormethyl)-anilid, die Komponente 2, die Verbindung der Formel I Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen und/oder eine stereoisomere Form der Verbindung der Formel I und/oder ein physiologisch verträgliches Salz der Verbindung der Formel I, und 3) einen pharmazeutisch verträglichen Träger, dadurch gekennzeichnet, dass der Gehalt der Komponente 1 von 2 bis 20 mg beträgt und der Gehalt der Komponente 2 von 0,3% bis 50% der Komponente 1 beträgt. 2 Wegen der Ansprüche 4 bis 11 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen. 3 Die Klägerin hat mit der Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig; er sei nicht neu, ergebe sich für den Fachmann aber jedenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und das Streitpatent hilfsweise beschränkt verteidigt. 4 Durch das angefochtene Urteil hat das Patentgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. 5 Die Beklagte verteidigt das Streitpatent nur noch in der Fassung von acht Verwendungsansprüchen. Danach sollen mit Patentanspruch 1 die Verwendung einer festen Zubereitung aus den Komponenten 1 und 2 und einem pharmazeutisch verträglichen Träger nach Maßgabe der erteilten Fassung, jedoch mit einem Gehalt der Komponente 2 (Teriflunomid) von 0,3% bis 10% der Komponente 1 (Leflunomid) zur Behandlung der rheumatoiden Arthritis geschützt werden, der Gehalt der Komponente 2 in den Unteransprüchen 2 bis 5 zwischen 0,5% bis 10%, 0,8% bis 10%, 1% bis 10% und 1% bis 5% variieren und mit den Unteransprüchen 6 bis 8 zusätzlich bestimmte Darreichungsformen dieser Zubereitungen erfasst werden. 6 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr. M. , Institut für Pharmazeutische Wissenschaften, Lehrstuhl für Pharmazeutische und Medizinische Chemie der Universität F. , ein schriftliches Sachverständigengutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Klägerin hat ein Gutachten und ein ergänzendes Gutachten vorgelegt, das Prof. Dr. S. , Universität B. , für sie erstellt hat. 7 Soweit die Beklagte das Streitpatent nicht mehr verteidigt, ist es ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 170, 215 - Carvedilol II). In den Grenzen der beschränkten Fassungen führt die zulässige und begründete Berufung der Klägerin ebenfalls zu seiner Nichtigerklärung. 8 I. Das Streitpatent betrifft eine feste Arzneimittelzubereitung, die Leflunomid in bestimmten Mengen und prozentual darauf bezogene Anteile an Teriflunomid enthält. Der Streitpatentschrift zufolge war aus der europäischen Patentanmeldung 13 376 (NiK6) bekannt, dass Leflunomid antirheumatisch, antiphlogistisch, antipyretisch und analgetisch wirksam ist und gegen Multiple Sklerose eingesetzt werden kann. In der europäischen Patentanmeldung 217 206 (NiK2) werde beschrieben, dass Teriflunomid immunmodulierende Eigenschaft habe und sich zur Behandlung von chronischer Graft-versus-Host-Krankheit und Autoimmunerkrankungen, insbesondere systemischem Lupus erythematodes, eigne und diesbezügliche pharmazeutische Präparate je nach Anwendungsform in unterschiedlichen Dosen verabreicht würden. 9 Ein konkretes zu lösendes Problem wird in der Beschreibung des Streitpatents nicht ausdrücklich formuliert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich das von einer Schutzrechtslehre gelöste Problem danach, was die Erfindung objektiv leistet, was wiederum durch Auslegung der Patentansprüche, gegebenenfalls unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen, zu ermitteln ist (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 mwN - Gelenkanordnung). 10 Patentanspruch 1 des Streitpatents stellt in der zuletzt verteidigten Fassung (im Folgenden nur: Patentanspruch 1) die Verwendung einer festen Zubereitung unter Schutz, enthaltend 1. die Komponente 1 (Leflunomid), 1.1 mit einem Gehalt von 2 bis 20 mg, 2. die Komponente 2 (Teriflunomid), die Verbindung der Formel I Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen und/oder eine stereoisomere Form der Verbindung der Formel I und/oder ein physiologisch verträgliches Salz der Verbindung dieser Formel, 2.1 mit einem Gehalt von 0,3% bis 10% der Komponente 1, 3. einen pharmazeutisch verträglichen Träger, 4. zur Behandlung der rheumatoiden Arthritis. 11 Unter Berücksichtigung seiner Beschränkung ergibt sich als das dem Streitpatent zugrunde liegende Problem, ein zur Behandlung von rheumatoider Arthritis verwendbares Arzneimittel mit besserem Wirkungsgrad zur Verfügung zu stellen. 12 II. Das Patentgericht die Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung bejaht und dies im Wesentlichen wie folgt begründet. 13 Dieser Gegenstand sei neu. Soweit NiK2 zur Behandlung von chronischer Graft-versus-Host-Krankheit sowie von bestimmen Autoimmunkrankheiten auch die Verwendung von Leflunomid und Teriflunomid in Kombination vorschlage, werde stets nur eine für alle Formulierungen gleichermaßen geltende Gesamtdosis angegeben, nicht aber, in welchem anteiligen Mengenverhältnis die beiden Stoffe im Falle ihrer Kombination vorzusehen seien, um die angestrebte Wirkung zu erzielen. 14 Die Neuheit der vorgeschlagenen Kombination könne auch nicht deshalb verneint werden, weil der Anteil des letzteren Stoffs im Verhältnis zum ersteren nur in einer extrem großen Bandbreite (330:1 bis 2:1) beziffert werde. Denn über die Abhängigkeitsrelation werde nicht nur der mögliche Gehalt von Teriflunomid an der gesamten Zubereitung definiert, sondern auch der Bereich für das Mischungsverhältnis selbst angegeben, wobei der Gehalt an Leflunomid als der Bezugsgröße selbst nicht uferlos weit, sondern auf den Bereich zwischen 2 und 20 mg eingegrenzt sei. Da NiK2 keine Angaben zum Mischungsverhältnis enthalte, werde die Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents insoweit nicht vorweggenommen. 15 Soweit die Klägerin sich dafür, dass bei der Synthese oder Lagerung von Leflunomid stets ein in die Bandbreite von Patentanspruch 1 fallender Anteil von Teriflunomid entstehe, auf die Nacharbeitung (NiK7) eines in NiK6 enthaltenen Vorschlags zur Synthese von Leflunomid stütze, sei dort mit 153,6° C ein anderer Schmelzpunkt ausgewiesen als in NiK6 (166,5° C). Außerdem sei der Synthesegegenstand ein Grobprodukt mit nicht unbeträchtlichen Verunreinigungen gewesen, das der Fachmann für die Arzneimittelherstellung nicht in Betracht ziehe. Dass Teriflunomid auch in einem zur Arzneimittelherstellung geeigneten, aufgereinigten Rohprodukt gemäß NiK7 mit einem Schmelzpunkt von 166,5° C in den erforderlichen Mengen nachweisbar sei, werde durch diesen Vergleichsversuch nicht belegt. 16 Auch die weiteren in das Verfahren eingeführten Schriften belegten nicht, dass Teriflunomid zwangsläufig und stetig in einer von Patentanspruch 1 beanspruchten Größenordnung in Leflunomid-Formulierungen enthalten sei. 17 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei dem Fachmann nicht durch den Stand der Technik nahegelegt gewesen. NiK2 gebe keine konkreten Hinweise darauf, wie beide Stoffe kombiniert werden könnten. Es habe auch keine fachliche Veranlassung bestanden, Leflunomid und Teriflunomid in Kombination zur Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe aufzugreifen und eine pharmazeutische Zusammensetzung auf Basis dieser Komponenten für den Bereich der immunsuppressiven Therapie mit verbesserter Wirkung bei geringerer Dosis bereitzustellen. Aus fachmännischer Sicht sei vielmehr davon auszugehen gewesen, dass jede dieser beiden Verbindungen an sich zur Behandlung der für sie genannten immunologischen Erkrankungen geeignet sei. Es sei auch bekannt gewesen, dass in festen Formulierungen verabreichtes Leflunomid im Dünndarm fast vollständig zu Teriflunomid metabolisiert werde, dieser Stoff letztlich die pharmakologische Wirkung von Leflunomid ausmache und das aktive Prinzip darstelle, weshalb auch stets die gleiche biologische Wirkung zu erwarten gewesen sei, unabhängig davon, ob der Wirkstoff als Leflunomid oder als dessen Metabolit in festen Verbindungen verabreicht werde. Das gelte umso mehr, als die beiden Stoffe nach NiK2 zwar kombiniert angewendet werden könnten, dort für alle Anwendungsformen aber immer die gleich hohe Dosis empfohlen werde. Bei dieser Sachlage seien aus fachmännischer Sicht aus der Kombination von Leflunomid und Teriflunomid keine Vorteile in Gestalt einer verringerten Dosis und damit einhergehenden reduzierten Nebenwirkungen zu erwarten gewesen und noch weniger, dass die Einstellung der in Patentanspruch 1 angegebenen Mengenverhältnisse zu einer Wirkungsverbesserung führen würde. Der bei der dokumentierten Tierversuchsreihe an der Abnahme des Rattenpfotenvolumens ablesbare synergistische Effekt sei für den Fachmann in keiner Weise vorhersehbar gewesen. Sei die Kombination zweier Wirkstoffe als solche nicht nahegelegt, könnten synergistische Effekte die erfinderische Tätigkeit begründen, wenn sie für den Fachmann, wie hier, unerwartet und überraschend seien. 18 III. Diese Beurteilung hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis nicht stand. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Patentgericht die Neuheit des Gegenstands von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung zu Recht bejaht hat. Auch in seiner zuletzt verteidigten Fassung erweist sich dieser Anspruch jedenfalls als nicht rechtsbeständig, weil sein Gegenstand dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 56 EPÜ; Art. II § 6 Nr. 1 IntPatÜG); für die Unteransprüche gilt Entsprechendes. 19 1. Als Fachmann ist nach den zutreffenden und von den Parteien nicht beanstandeten Ausführungen des Patentgerichts ein promovierter Chemiker oder Pharmazeut mit mehrjähriger Industriepraxis und speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Arzneimittelentwicklung anzusehen, der mit einem in der Forschung tätigen Mediziner mit Erfahrung auf dem Gebiet der Immunologie in einem Team zusammenarbeitet. 20 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist als diesem Fachmann durch den Stand der Technik am Prioritätstag nahegelegt zu bewerten. 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.