KORE301352018 ECLI:DE:BGH:2018:250118UIXZR104.17.0 BGH 9. Zivilsenat 20180125 IX ZR 104/17 Urteil § 829 ZPO, § 850b Abs 1 Nr 1 ZPO, § 850b Abs 2 ZPO, § 133 BGB vorgehend OLG Stuttgart, 18. April 2017,
; vom 20. Januar 2012,
Rn. 5; vom 27. April 2017,
Rn. 7). Dabei genügt es nicht, dass der Pfändungsbeschluss die gepfändete Forderung aus Sicht der unmittelbar Beteiligten, also des Pfändungsgläubigers, des Schuldners und des Drittschuldners hinreichend deutlich bezeichnet (BGH, Urteil vom 28. April 1988
; vom 27. April 2017
). Unerheblich ist im Interesse des sicheren Rechtsverkehrs auch, dass Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner übereinstimmend wissen, der Schuldner verfüge nur über eine einzige Forderung gegen den Drittschuldner (vgl. BGH, Urteil vom
- April 2005 - IX ZR 258/01, WM 2005, 1037, 1038 mwN). Auslegungsgrundlage ist allein der objektive Inhalt des Pfändungsbeschlusses, weil auch für andere Personen als die unmittelbar Beteiligten - insbesondere für weitere Gläubiger - allein aus dem Pfändungsbeschluss erkennbar sein muss, welche Forderung gepfändet worden ist. Umfang und Bestimmbarkeit des Pfändungsgegenstands müssen sich bei einer nach § 133 BGB vorzunehmenden, nicht am buchstäblichen Sinne haftenden Auslegung des Beschlusses aus diesem selbst ergeben. Ganz offenkundige Tatsachen können für die Auslegung oder zur Ergänzung des Beschlusses herangezogen werden (vgl. Stöber, Forderungspfändung,
- Aufl., Rn. 510 mwN), nicht jedoch außerhalb des Beschlusses liegende Umstände (vgl. BGH, Urteil vom
- April 2017,
Rn. 7 mwN). 14
- b)Die Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. August 2017 hinreichend bestimmt lediglich Forderungen aus allen Versicherungsverträgen des Streithelfers zu 1 bei der Beklagten umfasst, die uneingeschränkt pfändbar sind. Hingegen enthält der Beschluss keine ausreichende Grundlage, dass auch solche Forderungen gepfändet werden sollten, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht oder - wie hier hinsichtlich der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherung - nur nach Maßgabe des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO pfändbar waren. 15
- aa)Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. August 2007 soll zunächst die Forderungen des Streithelfers zu 1 aus allen Versicherungsverträgen bei der Beklagten pfänden. Das der Pfändung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis wird hierzu in ausreichender Form bezeichnet, Bedenken gegen die Wirksamkeit des Pfändungsbeschlusses ergeben sich insoweit nicht. 16
(1)Ein Pfändungsbeschluss muss, um hinreichend bestimmt zu sein, regelmäßig auch den Rechtsgrund der Forderung wenigstens in allgemeinen Umrissen bezeichnen. Fehlende Angaben zum Rechtsgrund schaden ebenso wie die nichtssagenden Bezeichnungen "aus jedem Rechtsgrund" oder "aus Verträgen oder sonstigen Rechtsgründen", die der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichgerichts bereits früh für unzureichend gehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom
- März 1954 - IV ZR 160/53, BGHZ 13, 42, 43 f; vom
- April 2005 - IX ZR 258/01, WM 2005, 1037, 1038 mwN). Jedenfalls die der Nennung der Drittschuldner folgende Aufzählung macht deutlich, dass der Beschluss auf die Pfändung von Ansprüchen "aus Versicherungsvertrag" abzielt, dass mithin also die auf Zahlung unter anderem der Versicherungssumme gerichteten Ansprüche und Rechte aus allen Versicherungen, die der Streithelfer zu 1 bei der Beklagten hatte, gepfändet sind und die Einziehung insoweit angeordnet ist. Das genügt dem Bestimmtheitserfordernis, an das ohnedies keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden dürfen, weil der Vollstreckungsgläubiger die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners meist nur in den Umrissen oder nur oberflächlich kennen kann und kennt. Kleinere Ungenauigkeiten sind unschädlich; die Angabe einer Vertragsnummer ist zur Identifizierung der gepfändeten Rechte nicht erforderlich (BGH, Urteil vom
- Januar 2012 - IX ZR 191/10, NJW 2012, 1510 Rn. 24). 17
(2)Für die Wirksamkeit der Pfändung spielt es keine Rolle, ob die Bedingungen für die Ansprüche aus etwaigen Versicherungsverträgen zum Zeitpunkt der Pfändung bereits eingetreten waren. Auch bedingte, betagte und künftige Forderungen können wirksam gepfändet werden. Deshalb können sämtliche Rechte aus einer (Lebens-)Versicherung gepfändet werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten oder die Versicherung gekündigt ist (BGH, Urteil vom 26. Januar 2012,
Rn. 26). 18
(3)Der Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom
- August 2007 steht auch nicht entgegen, dass er keine Angaben dazu enthält, welche von möglicherweise mehreren Forderungen in welcher Höhe, gegebenenfalls auch in welcher Reihenfolge, von der Pfändung erfasst sein sollten. Eine Forderungspfändung in Höhe des Anspruchs des Gläubigers hat regelmäßig die Bedeutung einer Teilpfändung, wenn die gepfändete Forderung die Forderung des Gläubigers übersteigt. Werden mehrere Forderungen des Schuldners teilweise bis zur Höhe der zu vollstreckenden Schuld gepfändet, erfasst die Pfändung jede der mehreren Forderungen des Schuldners bis zur Höhe der Schuld, deretwegen die Pfändung erfolgt ist. Jede der gepfändeten Forderungen unterliegt der Pfandverstrickung in Höhe der Schuld. Der Gläubiger braucht bei der Pfändung ebenso wenig die Schuld auf die gepfändeten Forderungen zu verteilen wie in dem Fall, dass er zulässigerweise für seinen Anspruch mehrere, diesen insgesamt übersteigende Forderungen des Schuldners in voller Höhe gepfändet hat (BGH, Urteil vom
- April 2017 - IX ZR 192/15, WM 2017, 1256 Rn. 10 mwN). Die Aufzählung, welche Ansprüche aus etwaigen Versicherungsverträgen gepfändet sein sollen, zeigt das Bemühen des Klägers, möglichst jeden pfändbaren Anspruch aus der Geschäftsverbindung des Streithelfers zu 1 bei der Beklagten zu erfassen. Grund für derart weitgehende Pfändungsbeschlüsse ist in der Regel, dass Gläubiger die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht kennen und nicht kennen können. Gleichwohl ist auch in dieser Lage eine effektive Durchsetzung titulierter Forderungen im Wege der Forderungspfändung zu ermöglichen, ohne dabei die schutzwürdigen Belange des Drittschuldners und potenzieller weiterer Zwangsvollstreckungsgläubiger hinsichtlich der Bestimmtheit der ausgebrachten Pfändungen zu vernachlässigen; denn die Grundrechte des Gläubigers auf Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verpflichten den Staat dazu, effektive Mittel zur Durchsetzung titulierter Forderungen bereitzustellen (BGH, Urteil vom
- April 2017,
Rn. 11 mwN). Der Gläubiger pfändet regelmäßig - so auch hier - alle im Pfändungsbeschluss genannten Einzelforderungen bis zur Höhe der zu vollstreckenden Schuld. Dem Schuldner bleibt die Möglichkeit, wegen einer etwaigen Überpfändung Erinnerung nach § 766 ZPO zu erheben (BGH, Urteil vom 27. April 2017,
Rn. 11). 19 bb) Der Pfändungsbeschluss vom 17. August 2007 erfasst allerdings - wie sich aus seinem Inhalt hinreichend klar entnehmen lässt - keine bedingt pfändbaren Forderungen wie die des Streithelfers zu 1 aus dem Versicherungsvertrag mit der Nummer … . Denn der dem klägerischen Antrag entsprechende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der die gepfändete Forderung nur abstrakt-generell ohne Bezug auf einen konkreten Versicherungsvertrag bezeichnet, erstreckt sich erkennbar nicht auf Ansprüche, die nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen pfändbar wären. Die angeordnete Pfändung erfasst folglich nicht die nur unter den Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO pfändbaren Ansprüche des Streithelfers zu 1 aus einer selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung. 20
(1)Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente sind nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur bedingt pfändbar (BGH, Urteil vom
- Dezember 2009 - IX ZR 189/08, NZI 2010, 141 Rn. 8 mwN; vom
- Juli 2010 - IX ZR 132/09, NZI 2010, 777 Rn. 41 ff; LG Köln, ZInsO 2013, 1428; MünchKomm-ZPO/Smid,
- Aufl., § 850b Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO,
- Aufl. § 850b Rn. 4; Zöller/Herget, ZPO,
- Aufl., § 850b Rn. 2; BeckOK-ZPO/Riedel, März 2018, § 850b Rn. 17; Stöber,
Rn. 1007). Renten nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO können nach Abs. 2 dieser Vorschrift nur unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise gepfändet werden. Dessen ungeachtet sind sie aber grundsätzlich unpfändbar (vgl. BGH, Urteil vom
- November 1959 - IV ZR 88/59, BGHZ 31, 210, 218; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO,
- Aufl., § 850b Rn. 2; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung,
- Aufl., § 850b Rn. 23). Pfändungsschutz besteht auch schon vor Eintritt des Versicherungsfalles, denn von § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO werden nicht nur bereits fällige, sondern auch künftige Ansprüche erfasst (BGH, Urteil vom
- November 2009 - IV ZR 39/08, NJW 2010, 374 Rn. 22 mwN). 21
(2)Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. August 2007 trifft - was offenkundig ist - keine ausdrückliche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 vorliegen und deswegen Renten nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausnahmsweise gepfändet werden können. Dies ist auch nicht stillschweigend angeordnet. 22 (
- a)Die Entscheidung, ob ein Fall des § 850b Abs. 2 ZPO vorliegt, kann - nach Anhörung der Beteiligten - nur im Vollstreckungsverfahren erfolgen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 850b Rn. 20). Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ist insoweit ausschließlich (§§ 802, 828 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich nichts anderes aus Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, wonach in bestimmten Fällen das Prozessgericht darüber zu entscheiden hat, in welchem Umfang pfändbare Ansprüche in die Insolvenzmasse fallen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, NJW-RR 2010, 474 Rn. 10; vom 15. Juli 2010 - IX ZR 132/09, NZI 2010, 777 Rn. 41). Denn in diesen Fällen geht es nicht um die für eine Individualvollstreckung maßgebliche Frage, welche Wirkungen die tatsächlich erfolgte Pfändung zugunsten eines Einzelgläubigers hat, sondern um den Umfang der sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit bestimmter Ansprüche im Zusammenhang mit einem auf gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger ausgerichteten Insolvenzverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - IX ZR 40/17, NZI 2017, 892 Rn. 24). 23 (
- b)Eine Billigkeitspfändung nach § 850b Abs. 2 ZPO ist auch nicht stillschweigend angeordnet worden. 24 Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. August 2007 entsprach ersichtlich dem Antrag des Klägers. Dieser war schon nach seinem Wortlaut nicht auf eine Prüfung der Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO gerichtet. Er war vielmehr dem zu vermutenden Kenntnisstand des Klägers über die Vermögensverhältnisse des Streithelfers zu 1 entsprechend allgemein, gleichsam standardisiert auf (näher spezifizierte) Ansprüche aus Versicherungsverträgen des Streithelfers zu 1 bei der beklagten Lebensversicherungsgesellschaft gerichtet. Ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Versicherung wird nicht hergestellt. Anhaltspunkte dafür, dass eine den Pfändungsbeschränkungen des § 850b Abs. 1 ZPO unterliegende Berufsunfähigkeitsversicherung erfasst werden soll, sind nicht ersichtlich. Folglich konnte das Vollstreckungsgericht über die Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO mit seinem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. August 2007 auch nicht entscheiden. 25 Eine stillschweigende Entscheidung könnte auch aus Rechtsgründen eine wirksame Pfändung nicht herbeiführen. Die Entscheidung des Vollstreckungsrichters ist konstitutiv (BGH, Urteil vom 31. Oktober 1969 - V ZR 138/66, NJW 1970, 282, 283, insoweit in BGHZ 53, 41 nicht abgedruckt; vom 24. September 1981 - IX ZR 80/80, NJW 1982, 515, 516). Sie ist ausdrücklich in einem Pfändungsbeschluss anzuordnen und stets zu begründen (Stein/Jonas/Würdinger,
§ 850bRn.
29; Zöller/Herget,
§ 850bRn.
16; Prütting/Gehrlein/Ahrens,
§ 850bRn.
28; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 4. Aufl. § 850b Rn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
§ 850bRn.
21; Kessal-Wulf/Lorenz in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz,
- Aufl., § 850b Rn. 6). § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO dient auch der Existenzsicherung des Schuldners und ist unabdingbar. Deshalb kann in die Forderungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht ohne ausdrückliche Gestattung im Wege der Zwangsvollstreckung eingegriffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juni 2011 - VII ZB 12/09, WM 2011, 1418 Rn. 18 mwN). 26
(3)Ohne eine Entscheidung nach § 850b Abs. 2 ZPO waren die Forderungen des Streithelfers zu 1 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für den Kläger unpfändbar (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1959 - IV ZR 88/59, BGHZ 31, 210, 217; Stein/Jonas/Würdinger,
§ 850bRn.
2; Gottwald/Mock,
§ 850bRn.
23). Die Pfändung einer nicht oder nur bedingt pfändbaren Forderung ordnet der allgemein auf "Ansprüche aus Versicherungsvertrag" gerichtete Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 17. August 2007 nicht an. Dies ist im Drittschuldnerprozess von Amts wegen zu prüfen; der Drittschuldner kann insoweit nicht auf die Möglichkeit einer Erinnerung (§ 766 ZPO) gegen den ansonsten grundsätzlich hinzunehmenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1976 - II ZR 171/74, BGHZ 66, 79, 81
- f)verwiesen werden. 27 3. Der Kläger hat auch keine andere Pfändung zu seinen Gunsten und mit Vorrang gegenüber der Streithelferin zu 2 herbeigeführt. 28
- a)Nach der ihm durch die Drittschuldnererklärung vermittelten Kenntnis, dass für den Streithelfer zu 1 bei der Beklagten unter der Lebens-/Rentenversicherungsnummer … lediglich eine Versicherung geführt wird, aus der ausschließlich Leistungen für den Fall der Berufsunfähigkeit versichert sind, blieb der Kläger zunächst untätig. Vor Wirksamwerden der vom Vollstreckungsgericht angeordneten Pfändung der Forderungen aus der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherung zugunsten der Streithelferin zu 2 am 15. Mai 2014 (vgl. § 829 Abs. 3 ZPO) hat der Kläger weder eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 17. August 2007 beantragt, noch einen hiervon unabhängigen neuen Beschluss. 29
- b)Der Kläger kann sein Klagebegehren nicht auf den unter dem 27. Juli 2016 erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss stützen, in dem die Pfändung betreffend die Forderung des Streithelfers zu 1 gegen die Beklagte antragsgemäß nach § 850b Abs. 2 ZPO nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften angeordnet war. Denn der beantragte und zunächst auch erlassene Beschluss konnte den nach § 804 Abs. 3 ZPO zu beachtenden Vorrang der Pfändung zugunsten der Streithelferin zu 2 nicht beseitigen. 30 4. Auch der Vortrag der Revision, der Streithelfer zu 1 und die Streithelferin zu 2 hätten ersichtlich kollusiv zusammengewirkt und der Kläger habe das vom Streithelfer zu 1 abgegebene Schuldanerkenntnis und die Pfändung der Rentenansprüche durch die Streithelferin zu 2 angefochten, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Anfechtungsansprüche würden sich gegen die Streithelferin zu 2 richten und keine Wirkungen für und gegen die Beklagte entfalten. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301352018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public