BGH, Urteil vom 06.05.2022 – V ZR 50/21 – Notwegrecht: Anspruch gegen den Nachbarn auf Beseitigung von Hindernissen Ein Notwegrecht kann sich weder aus dem nachbarlichen…
KORE301352022 ECLI:DE:BGH:2022:060522UVZR50.21.0 BGH 5. Zivilsenat 20220506 V ZR 50/21 Urteil § 226 BGB, § 917 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 1 BGB vorgehend LG Schweinfurt, 5. März 2021, Az: 33 S 50/20vorgehend AG Schweinfurt, 25. August 2020, Az: 3 C 1253/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Notwegrecht: Anspruch gegen den Nachbarn auf Beseitigung von Hindernissen Ein Notwegrecht kann sich weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot des § 226 BGB, sondern nur unter den Voraussetzungen von § 917 Abs. 1 BGB ergeben; danach richtet sich auch, ob der Nachbar Hindernisse beseitigen muss, die er auf seinem Grundstück errichtet hat, um die Nutzung des Wegs zu unterbinden.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt - 3. Zivilkammer - vom 5. März 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Das Grundstück der Kläger ist mit einem bis 1995 landwirtschaftlich genutzten Vierseithof, bei dem der Innenhof von allen vier Seiten von Gebäuden umschlossen ist, bebaut. Das Wohnhaus der Kläger, das Teil des Bauensembles ist, wurde nach Abriss einer Scheune in den Jahren 1961/1962 neu errichtet, die übrige Bebauung auf dem klägerischen Grundstück ist älter. Eine öffentliche Straße endet unmittelbar an dem Grundstück der Kläger. Das Anwesen ist im Übrigen von anderen Grundstücken und einem Bachverlauf eingefasst. Die Zufahrt auf das Grundstück erfolgte vormals durch eine etwa drei Meter breite Bebauungslücke zwischen dem Wohnhaus des Vierseithofs und einem Wirtschaftsgebäude.
Das Grundstück des Beklagten, das dieser im Jahr 2004 erwarb, ragt so in die Zufahrt hinein, dass nur 1,66 Meter verbleiben. Die genaue Abmarkung des Grenzverlaufs in dem Bereich der Hofzufahrt erfolgte 1995. Jedenfalls seit Neuerrichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück der Kläger ist die Zufahrt mit mehrspurigen Fahrzeugen nur noch unter Inanspruchnahme des Grundstücks des Beklagten möglich. Im Jahr 2019 errichtete der Beklagte auf seinem Grundstück in dem Bereich der Hofzufahrt eine Betonmauer mit Einzäunung und verringerte so die Breite der Durchfahrt zum Grundstück der Kläger auf 1,66 Meter. Eine Zufahrt auf das Grundstück der Kläger ist mit mehrspurigen Fahrzeugen nicht mehr möglich.
Die Kläger, die den Vierseithof vorwiegend zu Wohnzwecken nutzen, betreiben seit 2020 als Nebenerwerb eine Hasen- und Wachtelzucht mit elf Hasen und dreißig Wachteln.
2 Die Kläger verlangen von dem Beklagten - soweit noch von Interesse - den Rückbau der Mauer auf eine Durchfahrtsbreite von 2,60 Metern. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.
I.
3 Das Berufungsgericht meint, die Kläger könnten gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Beseitigung der Betonmauer auf eine Durchfahrtsbreite von 2,60 Metern verlangen. Insoweit beeinträchtige die Mauer das den Klägern zustehende Notwegrecht. Die Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 BGB lägen vor. Dem Hof fehle, obwohl das Wohnhaus direkt an einer öffentlichen Straße liege, die zur ordnungsmäßigen Benutzung gebotene Verbindung zu einem öffentlichen Weg. Dass die Zufahrt erforderlich sei, folge zwar nicht aus der von den Klägern ausgeübten Tierhaltung, ergebe sich aber aus Sinn und Zweck eines im alten Ortskern einer fränkischen Gemeinde gelegenen Vierseithofs. Dieser liege darin, durch das Bauensemble einen geschlossenen, großflächigen Innenhof zu schaffen, der darauf angelegt sei, durch auffahrende Fahrzeuge genutzt zu werden. Den Klägern zumutbare Alternativen stünden nicht zur Verfügung. Selbst wenn der Neubau des Wohnhauses zu einer Verschmälerung der Zufahrt geführt hätte, ließe dies die Verpflichtung des Beklagten zu einer Duldung des Notwegs mangels einer willkürlichen Handlung des Voreigentümers im Sinne von § 918 Abs. 1 BGB nicht entfallen.
4 Zudem stehe den Klägern ein Anspruch auf Beseitigung der Mauer jedenfalls aus dem Schikaneverbot gemäß § 226 BGB zu. Die Errichtung der Betonmauer sei zu keinem anderen Zweck erfolgt, als den Klägern die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen auf ihr Grundstück abzuschneiden und ihnen dadurch einen Nachteil zuzufügen. Es bedürfe der Mauer auch nicht als Abgrenzung des Kfz-Stellplatzes des Beklagten. Zwar dürfe der Eigentümer grundsätzlich bestimmen, wer sein Grundstück benutze. Hier sei aber seit jeher ein geringfügiger Streifen des Grundstücks zur Verfügung gestellt worden. Das alleinige Motiv des Beklagten bestehe darin, den Klägern die Zufahrt zu ihrem Hof unmöglich zu machen und in dem Nachbarstreit nicht als Verlierer dazustehen.
II.
5 Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
6 1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass sich ein Beseitigungsanspruch der Kläger aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben kann. Obwohl der Beklagte die Mauer auf seinem Grundstück errichtet hat, kann das Eigentum der Kläger beeinträchtigt sein, wenn diese durch die Mauer an der Ausübung eines ihnen zustehenden Notwegrechts gehindert sind. Denn das Notwegrecht zählt zum Inhalt des Eigentums an dem zugangslosen Grundstück (vgl. Senat, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 189/15, NJW-RR 2017, 210 Rn. 32). Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich das Bestehen eines Notwegrechts gemäß § 917 Abs. 1 BGB aber nicht bejahen. Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer dieser Vorschrift zufolge von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden.
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Die erforderliche Verbindung eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks zu einem öffentlichen Weg ist grundsätzlich schon dann gegeben, wenn ein Kraftfahrzeug unmittelbar an das Wohngrundstück heranfahren und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise - auch mit sperrigen Gegenständen - erreicht werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 2015 - V ZR 138/14, NJW-RR 2015, 1234 Rn. 14; Urteil vom 18. Oktober 2013 - V ZR 278/12, NJW-RR 2014, 398 Rn. 12 a.E.). Die Notwendigkeit einer Zufahrt für Kraftfahrzeuge zu dem Zweck, sie auf dem Grundstück abzustellen, kann sich bei Wohngrundstücken nur aus besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben (vgl. Senat, Urteil vom 18. Oktober 2013 - V ZR 278/12, NJW-RR 2014, 398 Rn. 20).
Gesichtspunkte der Bequemlichkeit und auch Zweckmäßigkeit rechtfertigen die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks nicht (Senat, Urteil vom 19. November 2021 - V ZR 262/20, NJW-RR 2022, 522 Rn. 9 mwN).
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Der Umstand, dass es sich um einen Vierseithof handelt, besagt noch nichts darüber, ob und weshalb der Eingangsbereich des Wohnhauses nicht in zumutbarer Weise - auch mit sperrigen Gütern - von der öffentlichen Straße aus erreicht werden kann. Ob der An- und Abtransport bestimmter Güter selbst unter Zuhilfenahme moderner, für beengte räumliche Verhältnisse eigens konstruierter Transportmittel unzumutbar erschwert ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung etwa der Größe des Innenhofs, der konkreten Lage des Hauseingangs oder ggf. alternativer Eingänge, der Entfernung zwischen dem Eingangsbereich und der nächstgelegenen Haltemöglichkeit auf der öffentlichen Straße sowie eventueller weiterer für die Wohnnutzung relevanter Gegebenheiten und Besonderheiten des Einzelfalls (z.B. starkes Gefälle, sonstige Hindernisse) beurteilen.
16 2. Anders als das Berufungsgericht meint, kann der Beseitigungsanspruch auch nicht mit der Begründung bejaht werden, die Errichtung der Mauer verstoße gegen das in § 226 BGB geregelte Schikaneverbot. Im Ausgangspunkt kann sich ein Notwegrecht weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot des § 226 BGB, sondern nur unter den Voraussetzungen von § 917 Abs. 1 BGB ergeben; danach richtet sich auch, ob der Nachbar Hindernisse - wie eine Mauer - beseitigen muss, die er auf seinem Grundstück errichtet hat, um die Nutzung des Wegs zu unterbinden.
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III.
19 Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil noch weitere Feststellungen zu treffend sind. Mangels Entscheidungsreife ist die Sache daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat weist für die weitere Sachbehandlung auf Folgendes hin:
20 1. Soweit die Kläger mit ihrer Gegenrüge auf eine gewerbliche Nutzung ihres Grundstücks verweisen, sieht der Senat die Würdigung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerfrei an. Was die Wohnnutzung angeht, wird das Berufungsgericht feststellen müssen, ob die Kläger aufgrund der konkreten örtlichen und baulichen Verhältnisse regelmäßig oder zumindest zu bestimmten Zwecken auf eine Auffahrt auch mit (breiteren) mehrspurigen Kraftfahrzeugen derart angewiesen sind, dass die Wohnnutzung andernfalls unzumutbar erschwert wird. Ein Auffahren auf das Hofgrundstück zum Be- und Entladen könnte sich unter Umständen als notwendig erweisen, wenn es andernfalls zu unzumutbaren Erschwernissen beispielsweise bei der Anlieferung von Brennstoffen oder sonstigen Gütern oder bei der Durchführung von konkret absehbaren Baumaßnahmen oder Umzügen käme (vgl. Senat, Urteil vom 18. Oktober 2013 - V ZR 278/12, NJW-RR 2014, 398 Rn. 18; Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515 Rn. 21). Bereits ein auf bestimmte Transportzwecke bzw. -gegenstände begrenztes Notwegrecht könnte einen Anspruch auf Beseitigung der Betonmauer - über den allein in diesem Verfahren zu entscheiden ist - begründen, wenn die Mauer die in einzelnen Fällen notwendige Auffahrt unter Inanspruchnahme des Grundstücks des Beklagten ansonsten unmöglich machte.
21 2. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung auch zu prüfen haben, ob sich ein Beseitigungsanspruch der Kläger aufgrund des Bestehens einer altrechtlichen Dienstbarkeit ergeben kann.
Brückner Kartzke Haberkamp Hamdorf Malik http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301352022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public