KORE301362016 ECLI:DE:BGH:2016:240816BXIIZB531.15.0 BGH 12. Zivilsenat 20160824 XII ZB 531/15 Beschluss § 26 FamFG, § 294 FamFG, Art 103 Abs 1 GG vorgehend LG Aachen, 6. Oktober 2015, Az: 3 T 276/15vorgehend AG Aachen, 15. Juli 2015, Az: 870 XVII 308/13 B DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungssache: Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen im Verfahren betreffend die Aufhebung einer Betreuung Eine persönliche Anhörung des Betroffenen ist auch im Verfahren betreffend die Aufhebung einer Betreuung generell unverzichtbar, wenn sich das Gericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 6. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. I. 1 Der 72-jährige Betroffene erstrebt die Aufhebung seiner Betreuung. 2 Für ihn wurde im Juni 2013 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eine rechtliche Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge eingerichtet und insoweit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Im Laufe des Jahres 2013 wurde die Betreuung um die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Wohnungs- und Mietangelegenheiten sowie Angelegenheiten betreffend Post und elektronischen Rechtsverkehr erweitert. 3 Im September 2014 hat der Betroffene die Aufhebung der Betreuung beantragt. Auf die Mitteilung des Amtsgerichts, dass es ohne Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses keine Veranlassung zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens sehe, hat der Betroffene im April 2015 seinen Aufhebungsantrag wiederholt und ein ärztliches Attest vorgelegt, welches dem Betroffenen bescheinigte, dass „keinerlei Hinweise für eine ausreichende, eine gesetzliche Betreuung rechtfertigende Hirnleistungsschwäche“ bestünden. Das Amtsgericht hat hiernach den Arzt für Psychiatrie Dr. N. mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt und nach der Vorlage dieses Gutachtens den Aufhebungsantrag des Betroffenen zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 5 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Betreuung nicht weggefallen seien. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Dr. N. bestehe bei dem Betroffenen eine anhaltende wahnhafte Störung; krankheitsbedingt zeige der Betroffene ein ausgeprägtes, seit Jahren bestehendes Wahnsystem. Zur Regelung seiner Angelegenheiten sei er nicht mehr in der Lage. In finanziellen Angelegenheiten neige der Betroffene bei stark eingeschränkter Einsichts- und Kritikfähigkeit dazu, hochspekulative Finanztransaktionen durchzuführen. Er könne krankheitsbedingt nicht das Risiko erkennen, zum Opfer betrügerischer Absichten zu werden, namentlich im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungen für die angebliche Vermittlung von Millionenkrediten aus Afrika. Die Ablehnung der Betreuung sei infolge der Krankheits- und Behandlungsuneinsichtigkeit des Betroffenen als krankheitsbedingte Entscheidung zu werten, so dass die Betreuung auch gegen den Willen des Betroffenen anzuordnen sei. Auch die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts seien erfüllt. Der Betroffene sei geschäftsunfähig. Ohne den Einwilligungsvorbehalt würde der Betroffene regelmäßig immer höhere Beträge für die Vermittlung eines millionenschweren Darlehens zahlen, welches ihm über eine Internetadresse in Aussicht gestellt worden sei. Im Umgang mit seinem Geld sei der Betroffene sehr leicht beeinflussbar, während seine Geschäftsunfähigkeit gleichzeitig für Geschäftspartner nicht unmittelbar erkennbar sei. 6 2. Dies hält bereits den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Das Landgericht hätte nicht über die Beschwerde entscheiden dürfen, ohne den Betroffenen vorher persönlich anzuhören. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.