BGH, Urteil vom 20.10.2023 – V ZR 9/22 – Zulässigkeit der Einrede des Erwerbers eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks wegen des Wegfalls…
KORE301362023 ECLI:DE:BGH:2023:201023UVZR9.22.0 BGH 5. Zivilsenat 20231020 V ZR 9/22 Urteil § 418 Abs 1 S 2 BGB, § 883 Abs 2 BGB, § 1192 Abs 1a BGB vorgehend OLG Rostock, 15. Dezember 2021, Az: 1 U 57/17vorgehend LG Rostock, 11. Dezember 2018, Az: 2 O 17/17 (1)vorgehend LG Rostock, 16. September 2016, Az: 9 O 727/15 (1) DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit der Einrede des Erwerbers eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks wegen des Wegfalls des Sicherungszwecks; Änderung der auf eine vorrangige Grundschuld bezogenen Sicherungsvereinbarung als vormerkungswidrige Verfügung; Übergang der Sicherungsgrundschuld auf den Eigentümer nach einer auf die gesicherte Forderung bezogenen Schuldübernahme 1. Die Vorschrift des § 1192 Abs. 1a BGB findet auf den Erwerber eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks keine Anwendung; er kann aus dem Wegfall des Sicherungszwecks nur dann eine Einrede herleiten, wenn der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld an ihn abgetreten wurde oder er in den Sicherungsvertrag eingetreten ist.
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - 1. Zivilsenat - vom 15. Dezember 2021 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock - 9. Zivilkammer - vom 16. September 2016 (9 O 727/15; jetzt Klage) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung aus der zweiten vollstreckbaren Teilausfertigung der notariellen Urkunde des Notars H. B. , L. , vom 22. Februar 2003, UR-Nr. 133/2003, wird für unzulässig erklärt, soweit die Beklagte hieraus die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger wegen Zinsen in Höhe von 15 % aus dem Grundschuldbetrag von 2.000.000 € für die Zeit vom 22. März 2003 bis 31. Dezember 2010 sowie wegen Rechtsanwaltskosten betreibt, die einen Betrag von 2.052,99 € übersteigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Rostock - 2. Zivilkammer - vom 11. Dezember 2018 (2 O 17/17; jetzt Widerklage) wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz Landgericht Rostock, 9 O 727/15, tragen der Kläger 80 %, die Beklagte 20 %.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz Landgericht Rostock, 2 O 17/17, trägt der Kläger.
Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Kläger 85 % und die Beklagte 15 %.
Von Rechts wegen 1 Im Jahr 1999 veräußerte der Kläger sein mit einem Hotelgebäude bebautes Grundstück in K. an die P. GbR (nachfolgend: P-GbR), die als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. In der Folgezeit nahm der Kläger die P-GbR auf Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags in Anspruch. Der Bundesgerichtshof bejahte in seinem Urteil vom 7. Februar 2003 ein Rückabwicklungsschuldverhältnis, verwies die auf Rückauflassung und Herausgabe des Grundstücks gerichtete Klage jedoch an das Berufungsgericht zurück (V ZR 42/02, NJW-RR 2003, 845). Kurz danach, mit notarieller Urkunde vom 22. Februar 2003, bestellte die P-GbR an dem Grundstück zugunsten der Landesbank S. , der späteren H. AG, eine Grundschuld über 2 Mio. € nebst Zinsen in Höhe von 15 % jährlich, die am 11. August 2003 in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Grundschuld sicherte die Finanzierung des Erwerbs des Nachbargrundstücks durch die V. GbR (nachfolgend: V-GbR). Am 25. September 2003 wurde zugunsten des Klägers eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.
2 Im Jahr 2008 sollten die das Hotel betreffenden Verbindlichkeiten der P-GbR und der V-GbR bei der H. AG umgeschuldet werden. Dazu gewährte die D. AG der P. GmbH (nachfolgend: P-GmbH) ein Annuitätendarlehen über rund 2,4 Mio. €. Nach der Sicherungsabrede vom 18./25. August 2008 sicherte die Grundschuld nunmehr alle Ansprüche der D. AG aus dem Annuitätendarlehen. Die D. AG tilgte die Kredite der beiden Gesellschaften bürgerlichen Rechts, und die H. AG trat ihr im Gegenzug die Grundschuld ab; die Abtretung wurde in das Grundbuch eingetragen. Im Jahr 2009 endete der auf Rückabwicklung des Grundstücksvertrags gerichtete Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der P-GbR, indem diese verurteilt wurde, das Grundstück frei von der Grundschuld an den Kläger herauszugeben. Der Kläger wurde 2010 wieder als Eigentümer des weiterhin mit der Grundschuld belasteten Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.
3 Im Mai 2011 kündigte die D. AG das Annuitätendarlehen und schloss am 13. Dezember 2013 mit der P-GmbH und der V. GmbH (nachfolgend: V-GmbH) einen Schuldübernahmevertrag. Hintergrund war, dass die als wirtschaftlich nicht voll werthaltig angesehenen Verbindlichkeiten von 2,4 Mio. € für 500.000 € an die Beklagte verkauft werden sollten. Die für den Gesamtbetrag dinglich mit Grundpfandrechten haftende V-GmbH übernahm den verbleibenden Restbetrag. Im November 2014 trat die D. AG die Grundschuld in Höhe eines Teilbetrags von 500.000 € nebst Zinsen seit dem 22. März 2003 an die Beklagte ab. Die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch erfolgte am 30. Dezember 2014. Im Mai 2015 wurde der Beklagten eine vollstreckbare Teilausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom 22. Februar 2003 bezüglich eines Teilbetrags von 500.000 € erteilt. Der Kläger erwirkte einen der Beklagten am 15. Dezember 2016 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den etwaige Ansprüche der P-GbR gegen die Beklagte auf Rückgewähr der Grundschuld gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen wurden.
4 Die Beklagte betreibt aus der Teilausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des Hotelgrundstücks wegen einer Forderung von 1.430.208,33 € (Hauptforderung: 500.000 €; Zinsen: 930.208,33 €) und wegen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.909,79 €. Auf die Vollstreckungsgegenklage (erster Hauptantrag) des Klägers hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde insoweit für unzulässig erklärt, als sie die Zahlung von Zinsen in Höhe von 15 % aus dem Grundschuldbetrag für die Zeit vom 22. März 2003 bis zum 31. Dezember 2010 sowie die hierauf entfallenden Anwaltskosten betrifft; die Klage auf Titelherausgabe (zweiter Hauptantrag) hat es zurückgewiesen.
Auf die hilfsweise erhobene Klauselgegenklage hat es die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt (LG Rostock, 9 O 727/15). Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Kläger mit zwei weiteren Hilfsanträgen. In einem Verfahren mit umgekehrtem Rubrum hat eine andere Kammer des Landgerichts den Kläger antragsgemäß zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in Höhe von 500.000 € nebst 15 % Zinsen seit dem 1. Januar 2014 verurteilt (LG Rostock, 2 O 17/17). Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Nach Verbindung der beiden Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht nach dem Hauptantrag des Klägers die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt und die Beklagte verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde, bezogen auf die Teilgrundschuld von 500.000 €, an den Kläger herauszugeben.
Die nunmehr als Widerklage behandelte Klage der Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung hat es abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge auf Abweisung der Klage und auf Verurteilung des Klägers zur Duldung der Zwangsvollstreckung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
I.
5 Das Berufungsgericht hält die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der Teilausfertigung der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 22. Februar 2003 für unzulässig. Aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2003 (V ZR 42/02) habe festgestanden, dass der Kläger gegen die P-GbR einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gehabt habe. Damit sei die Verfügungsbefugnis der P-GbR im Verhältnis zu dem Kläger beschränkt gewesen und sie habe, obwohl sie formal Eigentümerin gewesen sei, das Grundstück nicht mehr belasten dürfen. Die Grundschuldbestellung durch die P-GbR und die Abtretung der Grundschuld von der D. AG an die Beklagte seien zwar gleichwohl wirksam und insbesondere nicht nach § 138 BGB unwirksam.
Dem Kläger stehe aber gegen die Zwangsvollstreckung eine forderungsbezogene Einrede nach § 1192 Abs. 1a BGB i.V.m. § 857 Abs. 1, § 851 Abs. 1, § 829 Abs. 3 ZPO zu; er könne einen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld im Wege der dolo-agit-Einrede geltend machen. Der ursprünglich enge Sicherungszweck der Grundschuld sei durch die Tilgung des im Jahr 2003 zur Finanzierung des Erwerbs des Nachbargrundstücks aufgenommenen Darlehens weggefallen. Die Erweiterung der ursprünglichen Sicherungsabrede auf die Ansprüche der D. AG gegen die P-GmbH aus dem Annuitätendarlehen im Jahr 2008 sei im Verhältnis zu dem Kläger nicht wirksam vereinbart worden. Zwar könnten die Parteien des Sicherungsvertrags eine einmal getroffene Sicherungsabrede ergänzen und den Sicherungszweck ändern.
Der Kläger als damals Vormerkungsberechtigter müsse die Erweiterung der Sicherungsabrede in entsprechender Anwendung von § 883 Abs. 2 BGB aber nicht gegen sich gelten lassen. Ein Vormerkungsberechtigter sei in Bezug auf eine vorrangige Grundschuld im Falle der Änderung einer engen in eine weite Sicherungsabrede oder bei Begründung einer neuen (engen) Sicherungsabrede genauso schutzwürdig wie bei der Bestellung einer (weiteren) Grundschuld. Dies gelte zumindest dann, wenn - wie hier - der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld vor der Revalutierung bereits fällig geworden sei. Es könne somit dahinstehen, ob die P-GbR der Änderung des Sicherungszwecks stillschweigend zugestimmt habe oder ob sie identitätswahrend in die P-GmbH umgewandelt worden sei.
6 Der Kläger könne sich gegenüber der Beklagten auf die Einrede aus dem Sicherungsvertrag berufen, weil er den Rückgewähranspruch der P-GbR gegen die Beklagte gepfändet und sich zur Einziehung habe überweisen lassen. Die Herausgabeklage sei nach § 371 BGB analog begründet. Aus denselben Gründen könne die Beklagte von dem Kläger nicht die Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 1192 Abs. 1, § 1147 BGB verlangen.
II.
7 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8 1. Mit der gegebenen Begründung kann der mit dem Hauptantrag verfolgten Vollstreckungsgegenklage des Klägers (LG Rostock, 9 O 727/15) nicht stattgegeben werden.
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Sie konnte trotz der Annahme eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2003 (V ZR 42/02, NJW-RR 2003, 845) die Grundschuld bestellen und diese zur Sicherung von Verbindlichkeiten der V-GbR zur Verfügung stellen. Dass sie sich dadurch möglicherweise Schadensersatzansprüchen aus dem Rückgewährschuldverhältnis aussetzte, hat mit der dinglichen Berechtigung nichts zu tun. Die Grundschuldbestellung ist auch wirksam. Das Berufungsgericht verneint eine Nichtigkeit der Grundschuldbestellung im Jahr 2003 unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB wegen eines kollusiven Zusammenwirkens der P-GbR und der Landesbank S. .
Dagegen wendet sich der Kläger nicht.
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Die Forderungen der H. AG gegen die V-GbR wurden nur im Zuge der Begründung neuer Forderungen erfüllt. Das spricht dagegen, dass überhaupt ein fälliger Rückgewähranspruch der P-GbR entstanden ist. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, wäre der Rückgewähranspruch der P-GbR jedenfalls dadurch erfüllt worden, dass die H. AG die Grundschuld in Umsetzung der Umschuldungsvereinbarungen am 17. September 2008 an die D. AG abgetreten hat (vgl. zur Kreditumschuldung Bork, WM 2010, 2057, 2061 f.; Herrler, BB 2010, 1931, 1937; DNotI-Report 2010, 93, 97 f., 100). Auf die von dem Berufungsgericht offengelassene Frage der Wirksamkeit der weiten Sicherungsabrede vom 18./25. August 2008 kommt es insoweit nicht an; da die P-GbR die Forderungen nur im Austausch gegen neue Forderungen zurückgeführt hat, ist ausgeschlossen, dass der P-GbR im Anschluss noch ein Rückgewähranspruch zustand.
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15 (a) Nach § 1192 Abs. 1a BGB können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen eine Sicherungsgrundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 BGB, der auf die Vorschriften über den guten Glauben verweist, findet insoweit keine Anwendung. Die durch das Risikobegrenzungsgesetz (vom 12. August 2008, BGBl. I S. 1666) eingeführte Vorschrift ist nur für die sicherungsvertraglich (treuhänderisch) gebundene Grundschuld eröffnet.
16 (b) Daran fehlt es im Verhältnis zu dem Kläger. Er ist erst 2010 durch Rückabwicklung des im Jahr 1999 mit der P-GbR geschlossenen Kaufvertrags (wieder) Eigentümer des Grundstücks geworden. Er hat die Grundschuld 2003 nicht als Eigentümer bestellt und ist auch nicht Sicherungsgeber. Er hat vielmehr das Eigentum an dem Grundstück belastet mit der von der P-GbR bestellten Sicherungsgrundschuld zurückerlangt. Im Verhältnis zu ihm hat die Grundschuld keinen Bezug zu einer gesicherten Forderung (sog. isolierte Grundschuld; vgl. MüKoBGB/Lieder, 9. Aufl., § 1192 Rn. 8; BeckOK BGB/R. Rebhan [1.9.2023], § 1192 Rn. 8). Die Vorschrift des § 1192 Abs. 1a BGB findet auf den Erwerber eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks keine Anwendung; er kann aus dem Wegfall des Sicherungszwecks nur dann eine Einrede herleiten, wenn der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld an ihn abgetreten wurde oder er in den Sicherungsvertrag eingetreten ist (vgl. Senat, Urteil vom 10. November 1989 - V ZR 201/88, NJW 1990, 576, insoweit in BGHZ 109, 197 nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 25. März 1986 - IX ZR 104/85, NJW 1986, 2108, 2110, insoweit in BGHZ 97, 280 nicht abgedruckt; Urteil vom 21. Mai 2003 - IV ZR 452/02, BGHZ 155, 63, 65 f.; Urteil vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 79/16, WM 2017, 2299 Rn. 13).
17 (c) Ob in der 2010 erfolgten Rückübertragung des Grundstücks an den Kläger durch die P-GbR eine stillschweigende Abtretung eines etwaigen Rückgewähranspruchs gegen die H. AG liegt, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht und noch einmal schriftsätzlich ausgeführt hat, kann ebenfalls dahinstehen. Zwar war und ist die P-GbR verpflichtet, das Grundstück lastenfrei an den Kläger herauszugeben. Bei einem Eigentumswechsel kann die Abtretung eines Rückgewähranspruchs auch stillschweigend geschehen (vgl. Senat, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 47/12, NJW 2013, 2894 Rn. 22, insoweit in BGHZ 197, 155 nicht abgedruckt). Die Abtretung eines etwaigen Rückgewähranspruchs der P-GbR gegen die H. AG hilft dem Kläger aber nicht weiter. Ein solcher Anspruch, hätte er der P-GbR überhaupt zugestanden, wäre mangels Eintritts der aufschiebenden Bedingung, unter der er steht, zu keinem Zeitpunkt fällig geworden; jedenfalls wäre er im Rahmen der Umschuldung 2008 erfüllt worden (vgl. Rn. 13).
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BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 1/09, WM 2010, 222 Rn. 26) auch Rechtshandlungen, die auf das Vermögen des Schuldners unmittelbar einwirken; unwirksam sind damit auch verfügungsgleiche Handlungen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, WM 2006, 194, 195; Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 19; Urteil vom 13. März 2014 - IX ZR 147/11, WM 2014, 1002 Rn. 21). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass durch die §§ 81 ff. InsO der Schutz der Masse bezweckt wird (BAG, NZI 2022, 76 Rn. 46; Braun/Kroth, InsO, 9. Aufl., § 81 Rn. 3; BeckOK InsR/Riewe/Kaubisch, InsO [15.7.2023], § 81 Rn. 3). Demgegenüber erfasst § 883 Abs. 2 ZPO, der Wirkung der Vormerkung entsprechend, nur vormerkungswidrige Verfügungen.
Damit soll die Erfüllungsfähigkeit des Schuldners gesichert werden (vgl. Staudinger/Kesseler, BGB [2020], § 883 Rn. 235). Diese wird durch die Änderung der Sicherungsabrede einer vorrangigen Grundschuld nicht berührt.
23 2. Damit kann die von dem Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der vollstreckbaren Teilausfertigung der Notarurkunde vom 22. Februar 2003 (LG Rostock, 9 O 727/15) ebenfalls keinen Bestand haben. Der Schuldner kann von dem Gläubiger in entsprechender Anwendung von § 371 BGB die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels nur verlangen, wenn die Schuld mit Sicherheit erloschen ist oder von Anfang an nicht bestanden hat (vgl. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2014 - V ZR 45/13, NJW 2015, 619 Rn. 37; Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 82/13, NJW 2015, 1181 Rn. 25; BGH, Urteil vom 22. September 1994 - IX ZR 165/93, BGHZ 127, 146, 149 f.; Urteil vom 14. Juli 2008 - II ZR 132/07, NJW-RR 2008, 1512 Rn. 12 mwN). Das kann nach dem oben Gesagten nicht mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung bejaht werden.
24 3. Rechtsfehlerhaft ist deshalb auch die Abweisung der infolge der Verbindung der Berufungsverfahren als Widerklage zu behandelnde Klage der Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der zweiten vollstreckbaren Teilausfertigung der Notarurkunde vom 22. Februar 2003 (LG Rostock, 2 O 17/17). Mit der Begründung, dem Kläger stehe eine Einrede zu, kann der Anspruch der Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 1147, 1192 Abs. 1 BGB nicht verneint werden.
III.
25 Das Berufungsurteil erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO), soweit der Kläger sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung wegen der Grundschuldzinsen für die Zeit vom 22. März 2003 bis zum 31. Dezember 2010 sowie wegen der den Betrag von 2.052,99 € übersteigenden Rechtsanwaltskosten für den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des Grundstücks wendet.
26 1. Zinsen aus einer Sicherungsgrundschuld unterliegen der Verjährung (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, NJW 2017, 674 Rn. 20). Sie verjähren nach Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (§ 1192 Abs. 3, § 902 Abs. 1 Satz 2, § 195, § 216 Abs. 3 BGB). Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres, in dem der Zinsanspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners hat. Nach den in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts sind die Zinsen aus der Grundschuld für die Jahre 2003 bis 2010 verjährt, was von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird, und der Kläger hat die Einrede der Verjährung erhoben. Bei der Einrede der Verjährung von Grundschuldzinsen handelt es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den Vollstreckungstitel, die mit einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend gemacht werden kann.
27 2. a) Zu der Nachprüfung der Notwendigkeit und der Höhe der Zwangsvollstreckungskosten gemäß § 788 Abs. 1 ZPO kann der Schuldner ebenfalls die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO erheben (vgl. BVerfG, NJW-RR 2018, 694 Rn. 23 f.; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1975, 355; Musielak/Lackmann, ZPO, 20. Aufl., § 788 Rn. 21; Zöller/Geimer, ZPO, 34. Aufl., § 788 Rn. 17). Dabei ist die Notwendigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme nach dem Standpunkt des Gläubigers zum Zeitpunkt ihrer Vornahme zu bestimmen. Entscheidend ist, ob der Gläubiger bei verständiger Würdigung der Sachlage die Maßnahme zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte. Daran fehlt es, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den Gläubiger erkennbar aussichtslos ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2462).
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Aufl., § 26 Rn. 5). Weil die Grundschuldzinsen für die Jahre 2003 bis 2010 (vgl. oben Rn. 26) aber offenkundig verjährt waren, war die Zwangsvollstreckung insoweit erkennbar aussichtlos, und die der Beklagten insoweit entstandenen Kosten für den Antrag auf Zwangsversteigerung waren nicht notwendig im Sinne des § 788 ZPO. Damit sind für den Gegenstandswert gemäß § 26 Nr. 1 RVG nur die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 16. Juli 2015 in Höhe von 340.479,45 € zu berücksichtigen und die Gebühren aus einem Gegenstandswert von 840.479,45 € (500.000 € + 340.479,45 €) zu berechnen. Das ergibt einen Betrag von 2.052,99 € (0,4 Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 VV RVG in der hier maßgeblichen bis zum 31.
Dezember 2020 geltenden Fassung: 1.705,20 €; Post- und Telekommunikationsentgelt nach Nr. 7002 VV RVG: 20 €; 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG: 327,79 €).
IV.
29 1. Im Übrigen - hinsichtlich der weitergehenden Vollstreckungsgegenklage (§ 767 Abs. 1 ZPO), der Klage auf Herausgabe des Titels (§ 371 BGB entsprechend; jeweils LG Rostock, 9 O 727/15) sowie der Widerklage auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§§ 1147, 1192 Abs. 1 BGB; LG Rostock, 2 O 17/17) - hat das Berufungsurteil keinen Bestand. Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 237/11, NJW 2012, 2354 Rn. 5; BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 36 ff.). Der Eintritt des Zessionars in den Sicherungsvertrag ist eine Vollstreckungsbedingung (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juni 2013 - V ZR 148/12, MittBayNot 2014, 268, 270; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 17), deren Vorliegen in einem Verfahren nach § 768 ZPO zu klären ist (vgl. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2014 - V ZR 45/13, aaO; Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 115/17, NJW 2019, 438 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, aaO Rn. 18). Dabei ist davon auszugehen, dass die Abtretung einer Grundschuld nicht ohne weiteres zugleich eine stillschweigende Vereinbarung über die Übernahme der Verbindlichkeiten aus der Sicherungsabrede enthält (vgl.
Senat, Urteil vom 24. Oktober 2014 - V ZR 45/13, aaO Rn. 29 mwN).
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43 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Die unterschiedlichen Kostenquoten für die Instanzen beruhen darauf, dass die Streitwerte und damit auch das Obsiegen und Unterliegen der Parteien unterschiedlich sind (Verbindung der beiden erstinstanzlichen Verfahren in der Berufungsinstanz; Bildung eines fiktiven Streitwertes wegen der Teilabweisung von Nebenforderungen; Entscheidung über weitere Hilfsanträge, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Brückner Haberkamp Hamdorf Laube Grau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301362023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public