KORE301372011 BGH 7. Zivilsenat 20110728 VII ZR 65/10 Urteil § 15 Abs 2 AIHonO vom 21.09.1995, § 634 Abs 1 S 3 aF BGB vorgehend KG Berlin, 16. März 2010, Az: 7 U 53/08, Urteilvorgehend LG Berlin, 22. Februar 2008, Az: 8 O 116/06nachgehend KG Berlin, 14. Februar 2012, Az: 7 U 53/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Architektenvertrag: Pflicht des Architekten zur Führung eines Bautagebuchs; Minderung der Honorarforderung 1. Vereinbaren die Parteien, dass für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflichten des Architekten das Leistungsbild des § 15 Abs. 2 HOAI entsprechend gilt, hat der Architekt ein Bautagebuch zu führen . 2. Kommt der Architekt dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Besteller grundsätzlich gemäß § 634 BGB zur Minderung des Architektenhonorars berechtigt . Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. März 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage in Höhe eines Betrags von 12.001,34 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Der Kläger wird auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten einen weiteren Betrag von 8.510,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2006 zu zahlen. Wegen eines weiteren Betrags von 3.490,53 € nebst Zinsen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, um die Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars. 2 Der Kläger, ein mit Leistungen gemäß Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. beauftragter Architekt, hat gegen den Beklagten, einen Immobilienkaufmann, restliches Honorar aus im Jahre 1999 für drei Bauvorhaben geschlossenen Architektenverträgen geltend gemacht. Der Beklagte hat widerklagend Schadensersatz wegen unrichtiger Kostenberatung, hilfsweise Rückzahlung überzahlter Vergütung in Höhe von 87.176,18 € verlangt. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat auf die Widerklage den Kläger zur Rückzahlung überzahlten Honorars von 10.182,23 € verurteilt und im Übrigen die Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten die Revision zugelassen, soweit das Honorar des Klägers bei dem Bauvorhaben L.-Straße, B. , für die Leistungsphasen 5 bis 7 des § 15 HOAI auf Basis des Kostenanschlags vom 6. August 2002 statt desjenigen vom 30. November 2001 ermittelt und soweit dem Beklagten eine Minderung des Architektenhonorars wegen nicht geführter Bautagebücher bei den drei Bauvorhaben nicht zugebilligt worden ist. 3 Auf dieser Grundlage macht der Beklagte in der Revision widerklagend einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars in Höhe von weiteren 12.001,34 € nebst Zinsen geltend. 4 Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Dem Beklagten steht ein Anspruch auf Rückzahlung weiterer 8.510,81 € nebst Zinsen zu. Hinsichtlich eines weiteren Betrags in Höhe von 3.490,53 € nebst Zinsen war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 5 Auf das Rechtsverhältnis der Parteien sind das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis 31. Dezember 2001 gültigen Fassung und die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (HOAI) in der Fassung vom 21. September 1995 anwendbar. I. 6 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in Grundeigentum 2010, 981 veröffentlicht ist, meint, der Kläger sei an den im Zuge der Leistungsphase 7 des § 15 Abs. 2 HOAI erstellten Kostenanschlag vom 30. November 2001 nicht gebunden, sondern dürfe sein Honorar auf der Grundlage des erst später erstellten Kostenanschlags vom 6. August 2002 berechnen. Einen festgeschriebenen Kostenanschlag gebe es nicht; die Fortschreibung sei zulässig und in der Regel auch geboten. Der Kostenanschlag basiere unter anderem auf der Zusammenstellung von Auftragnehmerangeboten; diese könnten auch auf Nachträgen beruhen. Voraussetzung sei jedoch, dass es sich um solche Kostenfortschreibungen handele, die eine Tätigkeit des Architekten im Rahmen der Leistungsphasen 6 und 7 zur Folge hätten; Massenerhöhungen oder -minderungen, die sich bei der Bauausführung ergäben, hätten allerdings keine Relevanz für den Kostenanschlag. 7 Eine Minderung des Honorars für die Leistungsphase 8 hat das Berufungsgericht dem Beklagten im Hinblick auf das behauptete Fehlen eines Bautagebuchs bei den drei Bauvorhaben nicht zugestanden. Es hat dahinstehen lassen, ob der Kläger entsprechend seiner Behauptung ein Bautagebuch geführt hat. Denn nach den vertraglichen Vereinbarungen sei der Kläger nur verpflichtet gewesen, die für die jeweilige Baumaßnahme erforderlichen Grundleistungen zu erbringen. Dazu habe der Beklagte nichts Konkretes vorgetragen. Er habe lediglich pauschal behauptet, in den Bautagebüchern hätten sich Informationen befinden müssen, die ihm bei der Auseinandersetzung mit Baufirmen über Zusatzvergütungen in beträchtlicher Höhe nicht zur Verfügung gestanden hätten. Zudem sei das Führen eines Bautagebuchs zur Vertragserfüllung keinesfalls erforderlich. II. 8 Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 9 1. Unzutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Kostenanschlag habe fortgeschrieben werden können. 10 Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 5. August 2010 (VII ZR 14/09, BauR 2010, 1957 = NZBau 2010, 706 = ZfBR 2010, 820) entschieden, dass Nachträge, die nach der Vergabe einer Bauleistung an einen Unternehmer entstehen, bei dem der Honorarermittlung zugrunde zu legenden Kostenanschlag nicht berücksichtigt werden dürfen. Auf dieser Grundlage, die von den Parteien nicht mehr in Frage gestellt wird, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. 11 2. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung auch nicht stand, soweit es dem Beklagten bei allen drei Bauvorhaben eine Minderung des Honorars für die Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI im Hinblick auf die als fehlend behaupteten Bautagebücher versagt hat. Diese Entscheidung wird von der dafür gegebenen Begründung nicht getragen. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.