KORE301382014 BGH 11. Zivilsenat 20141021 XI ZR 210/13 Urteil § 133 BGB, § 157 BGB, § 1378 Abs 1 BGB vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 16. Mai 2013, Az: 14 U 4/13vorgehend LG Aurich, 6. Dezember 2012, Az: 2 O 271/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Vereinbarte Zahlungspflicht des Bürgen bei unentgeltlichem Vermögenszuwachs: Zugewinnausgleich als entgeltlicher Vermögenszuwachs Zur Einordnung des Zugewinnausgleichs als entgeltlichen Vermögenszuwachs. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Mai 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten mit einer Teilklage aus einer zur Abgeltung seiner Verpflichtungen aus einer Bürgschaft geschlossenen "Rückzahlungsvereinbarung mit Besserungsschein" vom 1. August 2006 in Anspruch. 2 Der Beklagte war mit seinem Bruder Gesellschafter und Geschäftsführer der H. GmbH (Hauptschuldnerin). Er verbürgte sich durch Vertrag vom 24. Januar 2005 für deren Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin bis zu einem Höchstbetrag von 2.556.500 €. Am 13. März 2006 wurde über das Vermögen der Hauptschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem sich ein Investor zum Kauf des Anlage- und Umlaufvermögens der Hauptschuldnerin bereit erklärt hatte, falls der Beklagte und sein Bruder ihre Betriebsleitertätigkeit fortsetzten, schlossen die Parteien die Vereinbarung vom 1. August 2006. 3 Darin erkannte der Beklagte an, der Klägerin als Bürge 2.196.711,05 € nebst Zinsen zu schulden. Er verpflichtete sich, bis zum 30. August 2006 10.000 € zu zahlen. Bei fristgerechter Zahlung sollte ihm vorbehaltlich der weiteren Regelungen der Vereinbarung die Restforderung erlassen werden. Nach Nr. 5.1. der Vereinbarung hatte der Beklagte bei einer Erhöhung seines Jahreseinkommens über 60.000 € für die Jahre 2005 bis 2008 jeweils 30% des Überschusses über 60.000 € bzw. in den Jahren 2009 bis 2010 jeweils 35% des Überschusses über 60.000 € an die Klägerin zu zahlen. Ferner enthielt die Vereinbarung folgende Regelung: "5.2.: Sollten dem Bürgen Vermögenswerte unentgeltlich (z.B. Lottogewinn, Schenkung, Erbschaft - ausgenommen sind Vermögenszuwächse durch den Tod des Ehegatten) in Höhe von mehr als € 3.000,00 zufließen, zahlt der Bürge 50% des erhaltenen Betrages bis zum Ende des Jahres, in welchem die Bank/Land hiervon Kenntnis erlangt hat. Andernfalls leben auch in diesem Fall die bis dahin verbleibenden Restforderungen gemäß Nr. 1 wieder auf." 4 Die Regelungen unter Nr. 5 hatten Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2011. 5 Nach Scheidung seiner Ehe erhielt der Beklagte in den Jahren 2008 und 2009 von seiner Ehefrau insgesamt 140.642 € als Zugewinnausgleich. Die Parteien streiten darüber, ob dieser Vermögenszufluss unentgeltlich erfolgt ist und eine Zahlungspflicht gemäß Nr. 5.2. der Vereinbarung vom 1. August 2006 begründet. 6 Das Landgericht hat der Teilklage auf Zahlung von 10.000 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. 7 Die Revision ist unbegründet. I. 8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 9 Der Klägerin stehe aufgrund der Zahlung des Zugewinnausgleichs kein Anspruch aus Nr. 5.2. der Vereinbarung vom 1. August 2006 auf Zahlung von 10.000 € zu. Die Auszahlung des Zugewinnausgleichs sei nach der rechtlichen Einordnung ein entgeltlicher Vermögenserwerb. Unentgeltlich sei nur ein Erwerb, der von keiner eigenen Zuwendung abhängen solle. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich sei abhängig von der Beendigung des Güterstandes. In der Beendigung des Güterstandes und dem damit verbundenen Ausschluss von der weiteren Teilhabe an einem Vermögenszuwachs des Ehepartners liege die ausgleichende Gegenleistung in Form einer gesetzlich vorgegebenen Bedingung. Dies begründe die Entgeltlichkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs. 10 Dementsprechend sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Zahlung eines vorzeitigen Zugewinns ohne Beendigung des Güterstandes als Schenkung und damit als unentgeltliche Zuwendung zu betrachten. Diese Einordnung entspreche dem Wesen des Zugewinnausgleichs. Der Zugewinnausgleichsanspruch beruhe auf der Annahme, dass die Ehepartner während der Ehe zu gleichen Teilen zum wirtschaftlichen Fortkommen beigetragen hätten. 11 Es sei nicht festzustellen, dass die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung von einem engeren Begriff der Unentgeltlichkeit, etwa im Sinne des Fehlens einer synallagmatischen Verknüpfung, ausgegangen seien. Der Beklagte und die Zeugen, der Bruder des Beklagten und ein Angestellter der Klägerin, hätten übereinstimmend angegeben, die Möglichkeit des Scheiterns der Ehe nicht bedacht zu haben. Dass die Parteien die Erbschaft nach dem Tod des Ehepartners von den unentgeltlichen Vermögenszuwächsen ausgenommen hätten, sei kein Anhaltspunkt für eine von der rechtlichen Einordnung abweichende Verwendung des Begriffs der Unentgeltlichkeit. 12 Dass die Klägerin dem Beklagten angesichts der Höhe der Bürgschaftsforderung mit der Vereinbarung vom 1. August 2006 erheblich entgegengekommen sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Vereinbarung habe auch im Interesse der Klägerin gelegen. Sie habe aus dem Verkauf der Hauptschuldnerin, der von der weiteren Mitarbeit des Beklagten und damit von der Vereinbarung vom 1. August 2006 abhängig war, 230.000 € abzüglich der Insolvenzverwalterkosten erhalten. Ohne den Verkauf hätte sie deutlich größere Verluste gemacht, weil sie dann nur auf das Vermögen des Beklagten und seines Bruders, das jedoch überwiegend auf die Ehefrauen übertragen worden war, hätte zugreifen können. 13 Für eine ergänzende Vertragsauslegung fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Parteien hätten zwar den Fall eines Vermögenserwerbs durch Zahlung des Zugewinnausgleichs bei Vertragsschluss nicht bedacht. Sie hätten aber mit dem Merkmal der Unentgeltlichkeit ein abstraktes Kriterium gewählt, das die Kennzeichnung aller maßgeblichen Vermögenszuwächse ermögliche, auch wenn sie nicht unter die beispielhafte Aufzählung fielen. II. 14 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von 10.000 € aufgrund der Vereinbarung vom 1. August 2006 rechtsfehlerfrei verneint. Die Auslegung dieser Individualvereinbarung durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden. 15 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Auslegung von Individualvereinbarungen grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen ist und dass bei der Auslegung die beiderseitigen Interessen gebührend zu beachten sind (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, WM 2009, 2321 Rn. 18). Dieser Überprüfung hält die Auslegung des Berufungsgerichts stand. 16 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.