ZPO nur dann berechtigt, namens der Hauptpartei ein Rechtsmittel einzulegen und dieses zu begründen, wenn er an einem Beitritt ein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO habe. Ein solches sei hier nicht ersichtlich; ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei genüge nicht. Deshalb sei die Unwirksamkeit des Beitritts festzustellen. Dies habe zur Folge, dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen sei, denn die Prozessfähigkeit der Streithelferin ende mit der Zurückweisung des Beitritts. Es sei nicht erforderlich gewesen, über die Wirksamkeit des Beitritts vorab durch Zwischenurteil zu entscheiden. II. 4 Das Rechtsmittel hat Erfolg. 5 1. Die Revision ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. 6
BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070). Hier ist Rechtsmittelführerin jedoch die Klägerin selbst. 8 2. Die Revision ist auch begründet. 9
1 ZPO nach Streitverkündung - auf Antrag
1 und 2 ZPO durch Zwischenurteil zurückzuweisen ist, wenn es an einem rechtlichen Interesse des Streithelfers an dem Beitritt
1 ZPO fehlt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist aber nicht auch die Befugnis des Streithelfers,
ZPO für die Hauptpartei Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen und damit Rechtsmittel einzulegen, davon abhängig, dass er an dem Beitritt ein rechtliches Interesse
1 ZPO hat. Die besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention werden nur im Verfahren nach § 71 ZPO geprüft (vgl. Senat, Urteil vom 15. März 2013 - V ZR 156/12, WM 2013, 989 Rn. 13 mwN). Folglich kann der Streithelfer für die Hauptpartei ungeachtet der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 ZPO wirksam Berufung einlegen, solange die Nebenintervention nicht rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist. 11 bb) Wird der Beitritt - wie hier - wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 ZPO für unzulässig erklärt, bestimmen sich die Reichweite dieser Entscheidung und ihr Einfluss auf die dem Streithelfer
ZPO eingeräumte Befugnis, für die Hauptpartei Rechtsmittel einzulegen, nach der Vorschrift des § 71 Abs. 3 ZPO. Hiernach wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen, „solange“ nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen worden ist; damit soll erreicht werden, dass die Intervention den Gang des Prozesses nicht aufhält (vgl. MüKoZPO/Schultes, 6. Aufl., § 71 Rn. 11). Eine Rückwirkung kommt der Zurückweisungsentscheidung nach dem Wortlaut der Regelung nicht zu. Eine andere Betrachtungsweise wäre auch nicht damit zu vereinbaren, dass die von dem Streithelfer vorgenommenen Prozesshandlungen unmittelbare Wirkungen für die unterstützte Hauptpartei entfalten. Diese darf darauf vertrauen, dass die Wirkungen der Prozesshandlungen nicht nachträglich entfallen. Hat beispielsweise - wie hier - der Streithelfer für die Hauptpartei ein Rechtsmittel eingelegt, muss diese nicht vorsorglich ihrerseits ein Rechtsmittel einlegen, weil die Möglichkeit besteht, dass die Streithilfe in einem Verfahren
Deshalb behalten, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, die von einem Streithelfer bis zur (rechtskräftigen) Zurückweisung seines Beitritts wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit (vgl. BGH, Beschluss vom
1 ZPO zurückzuweisen, nicht verpflichtet ist, hierüber durch isoliertes Zwischenurteil zu entscheiden. Es hat auch die Möglichkeit, in dem Endurteil über die Berufung zugleich den Beitritt zurückzuweisen. Gegen eine solche Verbindung des Zwischenurteils
1 ZPO mit der Entscheidung über die Berufung bestehen verfahrensrechtlich keine Bedenken, weil Rechte der Beteiligten dadurch nicht beeinträchtigt werden (vgl. Senat, Urteil vom
14 b) Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung, etwa ein Widerspruch der Klägerin (§ 67 ZPO) oder Fristversäumnisse (§ 517, § 520 Abs. 2 ZPO), sind nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für die formellen Voraussetzungen des Beitritts, die ebenfalls erfüllt sein müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 100/17, TranspR 2019, 39 Rn. 8 mwN). III. 15 Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Mangels Entscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301392020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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