BGH, Urteil vom 06.03.2020 – V ZR 329/18 – Nießbrauchbestellung an Grundstück für mehrere Personen: Aufhebbarkeit der Gesamtberechtigung Ist für mehrere Personen als…
KORE301402020 ECLI:DE:BGH:2020:060320UVZR329.18.0 BGH 5. Zivilsenat 20200306 V ZR 329/18 Urteil § 428 BGB, § 749 Abs 1 BGB, § 752 BGB, § 753 Abs 1 BGB vorgehend OLG Bamberg, 16. August 2018, Az: 1 U 133/17vorgehend LG Schweinfurt, 15. September 2017, Az: 21 O 267/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Nießbrauchbestellung an Grundstück für mehrere Personen: Aufhebbarkeit der Gesamtberechtigung Ist für mehrere Personen als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB ein Nießbrauch an einem Grundstück bestellt, kann die Aufhebung der Gesamtberechtigung entsprechend § 749 Abs. 1 BGB nicht verlangt werden.
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 16. August 2018 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Schweinfurt - 2. Zivilkammer - vom 15. September 2017 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie waren je hälftig Miteigentümer eines Grundstücks, das mit vermieteten Gebäuden bebaut ist. Dieses Grundstück übertrugen sie während ihrer Ehe im Jahre 1995 auf ihre Kinder, wobei sie sich einen unentgeltlichen lebzeitigen Nießbrauch vorbehielten. Nach der notariellen Vereinbarung steht der Nießbrauch den Parteien gemeinschaftlich „als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB“ zu, im Falle des Todes eines von ihnen dem Überlebenden in unverändertem Umfang alleine, und erlischt mit dem Tode des letztversterbenden Berechtigten.
2 Der Kläger verlangt von der Beklagten, zum Zwecke der Auflösung der Gemeinschaft an dem zugunsten der Parteien im Grundbuch eingetragenen Nießbrauch die „Zwangsversteigerung unter den Beteiligten“ zu dulden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, will die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.
I.
3 Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne entsprechend § 749 BGB die Aufhebung der aus der Gesamtberechtigung folgenden Nießbrauchsgemeinschaft verlangen. Bei dem nach § 428 BGB ausgestalteten Nießbrauch handele es sich um ein teilbares Recht. Das gesetzlich nicht geregelte Innenverhältnis mehrerer Nießbraucher bestimme sich nach den Vorschriften der Gemeinschaft. Die Aufhebung der Gemeinschaft sei nicht durch die Rechtsnatur des Nießbrauchs ausgeschlossen. Veränderungen im personalen Bestand der Berechtigten seien möglich, so rücke etwa im Falle des Todes oder Verzichts eines Berechtigten der andere in die Alleinberechtigung ein. Es wäre nicht nachzuvollziehen, dass die Bruchteilsgemeinschaft der Parteien als Miteigentümer des Grundstücks aufhebbar, die nach Aufgabe des Eigentums und Begründung des (schwächeren) Nießbrauchs an diesem bestehende Gemeinschaft aber - von dem Verzicht oder Tod eines Berechtigten abgesehen - unauflösbar wäre. Die Aufhebung des gemeinschaftlichen Nießbrauchs erfolge auf der Grundlage eines Duldungstitels durch gemäß § 857 Abs. 5 ZPO von dem Vollstreckungsgericht anzuordnende Zwangsversteigerung, allerdings entsprechend § 753 Abs. 1 Satz 2 BGB nur unter den Teilhabern, weil der Nießbrauch ein unveräußerliches Recht sei.
II.
4 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Duldung der Zwangsversteigerung des Nießbrauchs zum Zwecke der Aufhebung der hieran bestehenden Gesamtberechtigung der Parteien.
5 1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die als Grundlage für einen Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Gesamtberechtigung an dem Nießbrauch durch Versteigerung unter den Berechtigten allein in Betracht kommenden Vorschriften der § 749 Abs. 1, § 753 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB keine direkte Anwendung finden.
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8 2. Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Vorschriften der §§ 741 ff. BGB auf das Innenverhältnis mehrerer an einem Nießbrauch nach § 428 BGB Gesamtberechtigter entsprechend zur Anwendung kommen können.
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11 Daher finden etwa für die Regelung der Benutzung und Verwaltung des Grundstücks, an dem ein Nießbrauch in der Form des § 428 BGB besteht, im Innenverhältnis der Berechtigten die §§ 744, 745 BGB analoge Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1993 - XII ZR 43/92, NJW 1993, 3326, 3327). Ebenso findet bei einem Quotennießbrauch, bei dem der Berechtigte lediglich eine Quote der Nutzungen des Grundstücks erhält, im Verhältnis zwischen diesem und dem Grundstückseigentümer hinsichtlich der Lasten und Kosten der gemeinschaftlichen Nutzungsziehung § 748 BGB Anwendung (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1291).
12 3. Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 749 ff. BGB die Aufhebung der gemeinschaftlichen Berechtigung verlangen kann. Ist für mehrere Personen als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB ein Nießbrauch an einem Grundstück bestellt, kann die Aufhebung der Gesamtberechtigung entsprechend § 749 Abs. 1 BGB nicht verlangt werden.
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16 In der Bestellung des Nießbrauchs, die nur entweder auf Zeit oder - wie hier - auf Lebzeiten erfolgen kann, kommt regelmäßig der Wille der an der Übertragung des Eigentums Beteiligten zum Ausdruck, den Verfügenden den Unterhalt dauerhaft zu sichern. Dies gilt nicht nur dann, wenn sich die Verfügenden jeweils einen selbständigen Nießbrauch vorbehalten, zu ihren Gunsten also zwei gleichrangige Nießbrauchsrechte nebeneinander bestellt werden (vgl. § 1060 BGB), sondern auch dann, wenn sie sich - wie hier - den Nießbrauch gemeinschaftlich als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB vorbehalten. Die Gesamtberechtigten bilden in diesem Fall zwar eine Befriedigungsgemeinschaft in Ansehung der Nutzungen des mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücks (vgl.
KG JFG, 10, 312, 314 ff. sowie § 430 BGB). Ihnen steht aber jeweils ein eigener Anspruch auf die ganze Leistung zu (vgl. Senat, Urteil vom 4. März 1959 - V ZR 181/57, BGHZ 29, 363, 364 f.; Beschluss vom 21. Dezember 1966 - V ZB 24/66, BGHZ 46, 253, 257; Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 112/11, FamRZ 2012, 1213 Rn. 13; Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 98/15, NJW 2017, 1811 Rn. 20). Damit ist nicht nur gewährleistet, dass einem Ehegatten für den Fall des Versterbens des anderen im Verhältnis zu dem Eigentümer das ganze Recht weiterhin (nunmehr alleine, vgl. § 1061 BGB) zusteht (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 1966 - V ZB 24/66, BGHZ 46, 253, 259 f. für das Wohnungsrecht; sowie zum Nießbrauch KG, JFG 10, 312, 317).
In der Bestellung des Rechts mit zwei auf den ganzen Nießbrauch bezogenen Berechtigungen kommt zugleich zum Ausdruck, dass diese dauerhaft, d.h. bis zum Erlöschen des Nießbrauchs durch Zeitablauf (im Fall einer Befristung) oder den Tod des Berechtigten (§ 1061 BGB), nebeneinander bestehen sollen. Eine entsprechende Anwendung von § 749 Abs. 1 BGB wäre damit nicht vereinbar.
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19 4. Die Aufhebung der Gesamtberechtigung nach § 428 BGB an einem Nießbrauch kann auch nicht nach § 242 BGB aus wichtigem Grund verlangt werden, etwa weil die Gesamtberechtigten untereinander zerstritten sind oder einem von ihnen eine schwere Verfehlung gegenüber dem anderen anzulasten ist. Solche Schwierigkeiten betreffen nämlich nicht die Gesamtberechtigung an dem Nießbrauch, d.h. das Außenverhältnis der Berechtigten gegenüber dem Grundstückseigentümer, sondern vielmehr das Verhältnis der Gesamtgläubiger untereinander als Inhaber einer je eigenen Berechtigung an dem Nießbrauch. Solche Schwierigkeiten im Innenverhältnis der Berechtigten lassen sich nur, aber auch in zumutbarer und zufriedenstellender Weise dadurch lösen, dass die Ausübung der jeweiligen Berechtigung an dem Nießbrauch entsprechend § 1060 BGB, § 745 BGB koordiniert oder dass der betreffende Gesamtberechtigte verpflichtet wird, ganz oder teilweise von der persönlichen Ausübung seiner Nießbrauchsberechtigung nach § 1059 Satz 2 BGB abzusehen (vgl. zu dem Wohnungsrecht eines wegen Tötung Verurteilten, wenn die Witwe noch auf dem Grundstück lebt: Senat, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 208/15, NJW-RR 2015, 140 Rn. 25).
III.
20 Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist abzuweisen, weil der allein geltend gemachte Anspruch auf Duldung der Zwangsversteigerung des den Parteien gemeinsam zustehenden Nießbrauchs unter den Berechtigten nicht besteht.
IV.
21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE301402020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public